Verordnung über Getränkeverpackungen (814.621)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV)

(VGV) vom 5. Juli 2000 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30 a Buchstabe b, 30 b Absatz 2, 30 d , 32 a bis, 39 Absatz 1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983¹, sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995² über die technischen Handelshemmnisse,
verordnet:
¹ SR 814.01 ² SR 946.51

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt:
a. die Abgabe und die Rücknahme von Getränkeverpackungen für die Verwendung im Inland;
b. die Finanzierung der Entsorgung von Getränkeverpackungen aus Glas.
² Sie gilt für die Verpackungen aller Getränke; ausgenommen sind Verpackungen für Milch und Milchprodukte.
Art. 2 Begriffe
¹ Als Mehrwegverpackungen gelten Getränkeverpackungen, die zur Wiederbefüllung vorgesehen sind.
² Als Einwegverpackungen gelten Getränkeverpackungen, die nicht zur Wieder­befüllung vorgesehen sind.
³ Als Verwertung von Getränkeverpackungen gilt die Herstellung neuer Verpa­ckun­gen oder anderer Produkte aus gebrauchten Verpackungen.

2. Abschnitt: Anforderungen an Getränkeverpackungen

Art. 3 Zusammensetzung
Händler, Hersteller und Importeure dürfen Getränke nur in Verpackungen abgeben, die bei der Sammlung, Behandlung oder Verwertung durch bestehende Organisa­tionen nicht zu erheblichen Mehrkosten oder zu erheblichen technischen Schwierig­keiten führen.
Art. 4 Kennzeichnung
Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke an Verbraucher abgeben, müssen:
a. Mehrwegverpackungen als solche kennzeichnen; dies gilt nicht für Restau­rationsbetriebe;
b. auf pfandbelasteten Getränkeverpackungen das erhobene Pfand angeben;
c. auf Einwegverpackungen aus PVC den Namen und die Adresse eines Rück­nahmepflichtigen im Inland angeben.

3. Abschnitt: Abgabe und Rücknahme von Getränkeverpackungen

Art. 5 Pfandpflicht bei Mehrwegverpackungen
¹ Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Mehrwegverpackungen an Verbraucher abgeben, müssen ein Pfand erheben. Sie müssen Mehrwegverpa­ckungen, die sie in ihrem Sortiment führen, gegen Rückerstattung des Pfandes zurücknehmen.
² Von diesen Pflichten befreit sind:
a. Inhaber von Restaurationsbetrieben, die das Einsammeln der Mehrwegver­packungen sicherstellen;
b. Händler, Hersteller und Importeure, die bei der Hauslieferung den Verbrau­chern für die nicht zurückgegebenen Mehrwegverpackungen einen Betrag in der Höhe des Pfandes in Rechnung stellen.
³ Das Pfand beträgt für alle Mehrwegverpackungen mindestens 30 Rappen.
Art. 6 Pfandpflicht bei Einwegverpackungen aus PVC
¹ Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Einwegverpackungen aus PVC an Verbraucher abgeben, müssen ein Pfand erheben. Sie müssen Einwegverpa­ckungen aus PVC, die sie in ihrem Sortiment führen, gegen Rückerstattung des Pfandes zurücknehmen und auf eigene Rechnung der Verwertung zuführen.
² Von diesen Pflichten befreit sind Inhaber von Restaurationsbetrieben, die das Einsammeln der Einwegverpackungen aus PVC sicherstellen.
³ Das Pfand beträgt für alle Einwegverpackungen aus PVC mindestens 30 Rappen.
Art. 7 Subsidiäre Rücknahmepflicht bei Einwegverpackungen aus PET und Metall
¹ Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Einwegverpackungen aus PET oder Metall an Verbraucher abgeben und die Entsorgung aller von ihnen abge­gebenen Verpackungen nicht durch finanzielle Beiträge an eine private Organisation sicherstellen, müssen:
a. solche Einwegverpackungen in allen Verkaufsstellen während den gesamten Öffnungszeiten zurücknehmen;
b. solche Einwegverpackungen auf eigene Rechnung der Verwertung zuführen; und
c. in den Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hinweisen, dass sie solche Einwegverpackungen zurücknehmen.
² Vorbehalten bleiben besondere Massnahmen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Artikel 8.
Art. 8 Massnahmen bei ungenügender Verwertungsquote
¹ Die Verwertungsquote bei Getränkeverpackungen aus Glas, PET und Aluminium soll je mindestens 75 Prozent betragen. Die Verwertungsquote eines Verpackungs­materials ist der prozentuale Anteil der während eines Kalenderjahres verwerteten Verpackungen am gesamten für die Verwendung im Inland abgegebenen Gewicht der Einwegverpackungen aus diesem Material.
² Wenn die Verwertungsquote nicht erreicht wird, kann das UVEK Händler, Hersteller und Importeure verpflichten:
a. auf Einwegverpackungen aus den betroffenen Materialien ein Mindestpfand zu erheben;
b. solche Verpackungen gegen Rückerstattung des Pfandes zurückzunehmen; und
c. die zurückgenommenen Verpackungen auf eigene Rechnung der Verwer­tung zuzuführen.
³ Das UVEK kann die Pfandpflicht auf diejenigen Verpackungen einschränken, welche die wesentliche Ursache für die ungenügende Verwertungsquote bilden. Es kann Ausnahmen von der Pfandpflicht festlegen, wenn die Verwertung der Ver­packungen auf andere Weise sichergestellt ist.
⁴ Geben Hersteller und Importeure jährlich mehr als 100 t verwertbare Einwegver­packungen aus einem anderen Verpackungsmaterial als Glas, PET, Aluminium oder PVC ab, so kann das UVEK auch für dieses eine Mindestverwertungsquote und Massnahmen nach Absatz 2 festlegen.

4. Abschnitt: Vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas

Art. 9 Gebührenpflicht
¹ Hersteller, die leere Getränkeverpackungen aus Glas für die Verwendung im Inland abgeben und Importeure, die solche Verpackungen einführen, müssen für diese einer vom Bundesamt für Umwelt (BAFU)³ beauftragten Organi­sation (Organisation) eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten.
² Die Gebührenpflicht gilt auch für Importeure, die befüllte Getränkeverpackungen aus Glas einführen.
³ Keine Gebühr müssen entrichten:
a. Hersteller und Importeure, die Getränkeverpackungen mit einem Füll­­volumen von weniger als 0,09 l abgeben oder einführen;
b. Hersteller und Importeure, die pro Kalenderhalbjahr weniger als 1000 Geträn­keverpackungen abgeben oder einführen.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 10 Höhe der Gebühr
¹ Die Gebühr pro Getränkeverpackung beträgt mindestens 1 und höchstens 10 Rappen.
² Das UVEK legt die Höhe der Gebühr auf Grund der voraussichtlichen Kosten der Tätigkeiten nach Artikel 12 fest. Es hört vorgängig die interessierten Kreise an.
³ Die Organisation muss die Verbraucher über die Höhe der Gebühr in geeigneter Weise in Kenntnis setzen.
Art. 11 Mitteilungspflicht und Fälligkeit
¹ Gebührenpflichtige müssen der Organisation spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres die Anzahl der gebührenbelasteten Getränkeverpackungen mitteilen, die sie während dieses Zeitraumes abgegeben oder eingeführt haben. Sie glie­dern die Angaben nach den Vorgaben der Organisation und nach der Gebühren­höhe.
² Die Gebühr für die während eines Kalenderhalbjahres abgegebenen oder ein­geführten Verpackungen wird jeweils 60 Tage nach dessen Ablauf fällig. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet; auf Vorauszahlungen kann die Organisation einen Vergütungszins gewähren.
³ Überträgt die Organisation die Erhebung der Gebühr der Eidgenössischen Zoll­verwaltung, so gilt für die Erhebung, die Fälligkeit und die Zinsen sinngemäss die Zollgesetzgebung.
Art. 12 Verwendung der Gebühr
Die Organisation muss die Gebühr für folgende Tätigkeiten verwenden:
a. die Sammlung und den Transport von Altglas;
b. das Reinigen und Sortieren von intakten Getränkeverpackungen aus Glas;
c. das Reinigen und Aufbereiten von Glasscherben zur Herstellung von Ver­packungen und anderen Produkten;
d. die Information, insbesondere zur Förderung der Wiederverwendung und der Verwertung von Getränkeverpackungen aus Glas; für die Information dürfen höchstens 10 Prozent der jährlichen Gebühreneinnahmen verwendet werden;
e. die Rückerstattung von Gebühren (Art. 14);
f. ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages des BAFU.
Art. 13 Zahlungen an Dritte
¹ Wer Zahlungen der Organisation für Tätigkeiten nach Artikel 12 beansprucht, muss dieser bis spätestens 31. März des nachfolgenden Jahres ein begründetes Gesuch einreichen. Die Organisation kann die Angaben bestimmen, welche die Gesuche enthalten müssen.
² Die Organisation leistet Zahlungen an Dritte nur, soweit diese die Tätigkeiten wirtschaftlich und sachgemäss ausführen. Sie kann zu diesem Zweck Abklärungen durch­führen.
³ Die Organisation leistet Zahlungen für Tätigkeiten nach Artikel 12 Buchstaben a–d auf Grund der verfügbaren Mittel. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Menge und Qualität des Altglases und die Belastung der Umwelt durch diese Tätig­keiten.
Art. 14 Rückerstattung
¹ Wer Getränkeverpackungen, auf denen eine Gebühr entrichtet worden ist, exportiert, hat auf begründetes Gesuch hin Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.
² Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 25 Franken, so wird er nicht ausbezahlt.
³ Gesuche um Rückerstattung der Gebühr können bei der Organisation für jedes Kalenderhalbjahr eingereicht werden, müssen aber spätestens bis 31. März des nach­folgenden Jahres gestellt werden.
Art. 15 Organisation
¹ Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
² Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
³ Die Organisation muss unabhängige Dritte mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.
⁴ Sie kann mit der Eidgenössischen Zollverwaltung die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Die Eidgenössische Zollverwaltung kann sich dabei ver­pflich­ten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränke­verpackungen mitzuteilen.
⁵ Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebühren­pflichtigen.
Art. 16 Aufsicht über die Organisation
¹ Das BAFU beaufsichtigt die Organisation. Es kann ihr Weisungen erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr.
² Die Organisation muss dem BAFU alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Akteneinsicht gewähren.
³ Sie muss dem BAFU jährlich bis spätestens am 31. Mai einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten:
a. die Jahresrechnung;
b. den Revisionsbericht;
c. die Anzahl der ihr für das Vorjahr mitgeteilten gebührenbelasteten Getränke­verpackungen, aufgegliedert nach der Gebührenhöhe;
d. eine Aufstellung über die Verwendung der Gebühr nach Betrag, Zweck und Empfänger.
⁴ Das BAFU veröffentlicht den Bericht; vorbehalten sind Angaben, die unter das Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis fallen oder Rückschlüsse darauf ermög­­lichen.
Art. 17 Verfahren ⁴
¹ Über Gesuche um Rückerstattung der Gebühr (Art. 14) und Zahlungen an Dritte (Art. 13) entscheidet die Organisation durch Verfügung.
² ...⁵
⁴ Fassung gemäss Ziff. II 80 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 80 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).

5. Abschnitt: Mitteilungspflichten

Art. 18 Herstellung und Import
Hersteller und Importeure von Getränken müssen dem BAFU nach dessen Vorgaben jeweils bis Ende Februar mitteilen:
a. das im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellte oder eingeführte Getränkevolumen, aufgegliedert nach Mehrweg- und Einwegverpackungen, nach Verpackungsmaterialien und Getränkearten;
b. das Gewicht der verwertbaren Einwegverpackungen, die für die im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellten oder eingeführten Getränke verwendet wurden, aufgegliedert nach Verpackungsmaterialien und Getränkearten.
Art. 19 Rücknahme und Verwertung
¹ Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungs­materialien aufzugliedern.
² Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen.
Art. 20 Mitteilung an private Meldestellen
¹ Mitteilungspflichtige können die Angaben auch bis Ende Februar privaten Melde­stellen mitteilen. In diesem Fall müssen sie dafür sorgen, dass die Meldestellen die Angaben zusammenfassen und dem BAFU jeweils bis Ende April mitteilen.
² Das BAFU ist berechtigt, alle Einzelmeldungen einzusehen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug
Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer Bundes­behörde übertragen ist.
Art. 22 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹ Die Verordnung vom 22. August 1990⁶ über Getränkeverpackungen wird aufge­ho­ben.
² ...⁷
⁶ [ AS 1990 1480 , 1995 5505 , 1998 832 ]
⁷ Aufgehoben durch Ziff. IV 33 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 23 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2001 in Kraft.
² Das UVEK legt das Inkrafttreten der Artikel 9–14, 16 und 17⁸ gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas (Art. 10 Abs. 2) fest.
⁸ Gemäss Art. 2 der V über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas vom 7. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( SR 814.621.4 ).
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