Verordnung über den Kantonsbeitrag an Zivilschutzorganisationen
1 Verordnung über den Kantonsbeitrag an Zivilschutzorganisationen RRB vom 17. Oktober 1988 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 8 und 10 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Zivilschutzrecht vom 28. September 1980
1 ) beschliesst: I.
§ 1. Der an die Massnahmen des Zivilschutzes zu entrichtende Kantonsbei-
trag wird anhand der Finanzausgleichsindexe gemäss § 5 des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich vom 2. Dezember 1984
2 ) nach der Fi- nanzkraft abgestuft.
§ 2. Für Gemeinden, deren Finanzausgleichsindex 120 oder weniger Punk-
te erreicht, gilt der minimale Beitragssatz. Für Gemeinden, deren Finanz- ausgleichsindexe den Grenzindex
3 ) erreichen oder übersteigen, gilt der maximale Beitragssatz. Für Gemeinden, deren Finanzausgleichsindex zwi- schen 120 Punkten und dem Grenzindex liegt, wird der Beitragssatz an- hand einer linearen, gleitenden Skala berechnet und auf ganze Prozent- werte gerundet.
§ 3. Für örtliche Schutzorganisationen, die von zwei oder mehreren Ge-
meinden gebildet werden, wird ein kalkulatorischer Finanzausgleichsindex ermittelt. Dieser berechnet sich aus dem mit den Einwohnerzahlen gewo- genen Mittel der Finanzausgleichsindexe der beteiligten Gemeinden. Als Gewichte werden die für die Berechnung der massgebenden Finanzaus- gleichsindexe verwendeten Einwohnerzahlen eingesetzt.
§ 4. Die Auszahlung von Bundes- und Kantonsbeiträgen erfolgt aus-
schliesslich an die Trägergemeinden. Die Verteilung der nach Abzug der Beiträge verbleibenden Nettokosten ist Sache der beteiligten Gemeinden.
§ 5. Das kantonale Amt für Zivilschutz berechnet jährlich den massgeben-
den Verteilerschlüssel, der vom Regierungsrat beschlossen wird. ________________
1 ) BGS 531.1.
2 ) BGS 131.71.
3 ) §§ 11 und 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 2. Dezember 1984; BGS 131.71.
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§ 6. Der Regierungsratsbeschluss über die Ermittlung der Kantonsbeiträge
an Zivilschutzorganisationen vom 12. April 1977
1 ) wird aufgehoben.
§ 7. Diese Verordnung unterliegt dem Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Sie tritt nach Ablauf der Einspruchsfrist auf den 1. Januar 1989 in Kraft. Die Einspruchsfrist ist am 9. Januar 1989 unbenutzt abgelaufen. _______________
1 ) GS 87, 226.
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