Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (414.110.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Geschäftsordnung ETH-Rat)

(Geschäftsordnung ETH-Rat) vom 17. Dezember 2003 (Stand am 1. November 2008)
Der ETH-Rat,
gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991¹,
verordnet:
¹ SR 414.110

1. Abschnitt: Sitzungen des ETH-Rates

Art. 1 Sitzungsplanung
¹ Der ETH-Rat tritt gemäss einem für das Kalenderjahr zum Voraus beschlossenen Sitzungsplan zu den ordentlichen Sitzungen zusammen.
² Soweit es die Dringlichkeit von Geschäften erfordert, kann der Präsident oder die Präsidentin von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes eine ausserordentliche Sitzung einberufen.
Art. 2 Sitzungsvorbereitung
¹ Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen erhalten in der Regel 14 Tage vor der Sitzung zugestellt:
a. die Einladung zur Sitzung mit Angabe von Zeit und Ort;
b. die Traktandenliste;
c. die für die Sitzung erforderlichen Akten.
² Der Präsident oder die Präsidentin stellt die Traktandenliste zusammen.² In der Traktandenliste werden die im Zeitpunkt der Sitzung diskussions- und beschluss­reifen Geschäfte sowie die zum Voraus gestellten Anträge festgehalten.
³ Die in Abs. 1 genannten Unterlagen erhalten zusätzlich zu den Mitgliedern des ETH-Rates:
a. die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
b. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen, mit Aus­nahme der Akten zu den Professorenwahlen.³
⁴ Der Staatssekretär oder die Staatssekretärin für Bildung und Forschung erhält die Traktandenliste.⁴
⁵ Der Präsident oder die Präsidentin kann Sitzungsunterlagen ausschliesslich den Mitgliedern des ETH-Rates zustellen.⁵
⁶ Die Sitzungsunterlagen sind vertraulich.⁶
² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 ( AS 2005 1753 ).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).
Art. 3 ⁷ Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen
An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil:
a. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin;
b. der Protokollführer oder die Protokollführerin;
c. der Kommunikationschef oder die Kommunikationschefin;
d. gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende des Stabes des ETH-Rates oder aussen­stehende Fachleute.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).
Art. 4 Antrags- und Stimmrecht
¹ Antrags- und Stimmrecht haben die Mitglieder des ETH-Rates. Das Stimmrecht gilt ad personam , eine Stellvertretung ist nicht möglich.
² Die übrigen Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen haben beratende Stimme.
³ Die nicht im ETH-Rat vertretenen Direktoren und Direktorinnen der Forschungs­anstalten sowie die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen haben ein Antragsrecht für Geschäfte aus ihrem Bereich.
Art. 4 a ⁸ Kollegialprinzip
Der ETH-Rat handelt und entscheidet als Kollegium.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).
Art. 4 b ⁹ Sitzungsgeheimnis
¹ Die Sitzungen des ETH-Rates unterliegen dem Sitzungsgeheimnis.
² Dem Sitzungsgeheimnis unterstehen neben den Mitgliedern des ETH-Rates die Mitglieder des Stabes, und, soweit sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sind, weitere Sitzungsteilnehmende.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).
Art. 5 Beschlussfähigkeit
Der ETH-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung anwesend ist.
Art. 6 Genehmigung und Änderung der Traktandenliste
¹ Die Traktandenliste wird zu Beginn der Sitzung mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mitglieder genehmigt.
² Die Änderungen der Traktandenabfolge und die Streichung von Traktanden kön­nen jederzeit mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder beschlossen werden.
³ Die Aufnahme eines neuen Traktandums kann jederzeit mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 7 Beschlussfassung
¹ Strategische Geschäfte werden in der Regel ein erstes Mal zur Aussprache traktan­diert. Die Beschlussfassung erfolgt an einer folgenden Sitzung.
² Zu jedem beschlussreifen Geschäft wird auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages und eines schriftlichen Entwurfes zu einem Beschlussdispositiv Beschluss gefasst. Das Beschlussdispositiv gibt auch Auskunft über den Vollzug.
³ Der ETH-Rat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsi­dentin den Ausschlag.
Art. 8 Ausstand
¹ Ein Mitglied des ETH-Rates tritt in den Ausstand, wenn es in der Sache befangen sein könnte, namentlich wegen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, einer direkten Unterstellung oder in einer Aufsichtsangelegenheit.
² Der ETH-Rat entscheidet über den Ausstand unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.
Art. 9 Protokoll
¹ Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Dieses hält die abgegebenen Voten zusammenfassend und die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut fest.
² Das Protokoll erhalten:
a. die Mitglieder des ETH-Rates;
b. die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
c. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen.
³ Das Protokoll ist vertraulich; es darf nicht an Dritte weitergeleitet werden. Für den internen Gebrauch stellt der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates den Stäben der Schulleitungen bzw. der Direktionen einen Protokollauszug mit den Beschlüssen des ETH-Rates (Beschlussprotokoll) zu.¹⁰
⁴ In besonderen Fällen, namentlich aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen, kann für die Mitglieder des ETH-Rates ein separates Protokoll verfasst werden.¹¹
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).

2. Abschnitt: Zirkularbeschlüsse

Art. 10
¹ In dringenden Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin eine Beschlussfas­sung auf dem Zirkularweg anordnen.¹²
² Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehr­heit der Mitglieder des ETH-Rates erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
³ Die Zirkularbeschlüsse werden an der nächsten Sitzung des ETH-Rates erwahrt.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).

3. Abschnitt: Präsidialverfügungen

Art. 11
¹ In der Form der Präsidialverfügung ergehen Entscheide, die der Präsident oder die Präsidentin:
a. auf Grund einer ihm oder ihr durch das geltende Recht ausdrücklich über­tragenen Kompetenz trifft;
b. in Ermangelung einer Kompetenznorm zu Gunsten eines anderen Organs trifft.
² Über wichtige Präsidialverfügungen orientiert der Präsident oder die Präsidentin den ETH-Rat sofort schriftlich oder an der nächstfolgenden Sitzung.

4. Abschnitt: Information und Kommunikation des ETH-Rates

Art. 12 ¹³
¹ Der ETH-Rat ist einer wahren, sachgerechten und transparenten Kommunikation zum Nutzen der Gesellschaft verpflichtet.
² Die Kommunikation hat zum Ziel, die Entscheide des ETH-Rates zu erläutern und die Rolle und den Ruf des ETH-Bereichs zu stärken.
³ Die Kommunikation des ETH-Bereichs als Ganzem sowie des ETH-Rates liegt in der Verantwortung des Präsidenten oder der Präsidentin des ETH-Rates. Er oder sie oder von ihm oder ihr bezeichnete Mitglieder des ETH-Rates kommunizieren zu strategischen Fragen im Einklang mit den Aufträgen und Beschlüssen des ETH-Rates.
⁴ Bei der Behandlung der einzelnen Geschäfte beschliesst der ETH-Rat jeweils über deren Kommunikation.
⁵ Bei allen Kommunikationsmassnahmen ist dem Persönlichkeitsschutz und dem Datenschutz Rechnung zu tragen.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).

5. Abschnitt: Schnittstellen zu den Institutionen

Art. 13 ¹⁴ Bereichssitzung
¹ Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates trifft sich in der Regel zwei- bis viermal jährlich zu einer Bereichssitzung mit:
a. den Präsidenten und Präsidentinnen der ETH;
b. den Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten.
² An den Sitzungen nehmen ohne Stimmrecht teil:
a. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin;
b. der Protokollführer oder die Protokollführerin;
c. gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende der Stäbe des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten sowie aussenstehende Fachleute.
³ Die Bereichssitzung dient der Zusammenarbeit, dem Informationsaustausch und der Koordination innerhalb des ETH-Bereichs.
⁴ Die Bereichssitzung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des ETH-Rates geleitet.
⁵ Es wird ein Kurzprotokoll geführt.
⁶ Die Daten der Bereichssitzungen werden mit dem Sitzungsplan des ETH-Rates abgestimmt.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).
Art. 13 a ¹⁵ Konferenz der Direktoren und Direktorinnen
¹ Die Direktoren und die Direktorinnen der Forschungsanstalten bilden eine Konfe­renz.
² Die Konferenz konstituiert sich selbst.
³ Sie dient der Zusammenarbeit, dem Informationsaustausch und der Koordination unter den Forschungsanstalten sowie der Vorbesprechung und der Umsetzung von Geschäften des ETH-Rates.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).
Art. 14 ¹⁶ Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse
¹ Zur Koordination der Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des ETH-Rates delegieren die Institutionen und der Stab des ETH-Rates Mitglieder in eine Arbeits­gruppe.
² Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates regelt die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe und überwacht die Arbeit.
³ Die Mitglieder der Gruppe sind in ihren Institutionen und im Stab des ETH-Rates für die rechtzeitige, materiell und formell richtige Lieferung und den Austausch von Informationen verantwortlich.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 ( AS 2005 1753 ).

6. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten

Art. 15 Präsident oder Präsidentin
¹ Der Präsident oder die Präsidentin stellt sicher, dass der ETH-Rat seine strategi­sche Funktion wahrnehmen kann. Er oder sie:
a. ist verantwortlich für den Vollzug der Politik und der Beschlüsse des ETH-Rates, soweit der ETH-Rat nichts anderes bestimmt;
b. führt periodisch Einzelgespräche mit den Präsidenten oder Präsidentinnen der ETH und den Direktoren oder Direktorinnen der Forschungsanstalten über die strategische Entwicklung ihrer Institutionen;
c. vertritt den ETH-Bereich und den ETH-Rat nach aussen;
d. übt die Finanzaufsicht über den ETH-Bereich aus;
e. ist verantwortlich für die Vorbereitung und den Vollzug der Beschlüsse zur Mittelzuteilung an die Institutionen des ETH-Bereichs;
f. erledigt Aufsichtsbeschwerden in Form einer Präsidialverfügung oder eines Schreibens, soweit sich keine Behandlung im ETH-Rat aufdrängt;
g. ist zuständig für den Vollzug der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001¹⁷ für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates (Art. 2 Personalverordnung ETH-Bereich);
h. entscheidet über alle Geschäfte des ETH-Rates, für die nicht nach Gesetz und Verordnungen ein anderes Organ zuständig ist.¹⁸
² Über die wichtigen Entscheide orientiert er oder sie den ETH-Rat spätestens an seiner nächstfolgenden Sitzung.
¹⁷ SR 172.220.113
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).
Art. 16 Vizepräsident oder Vizepräsidentin
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin:
a. vertritt den Präsidenten oder die Präsidentin des ETH-Rates;
b. unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin bei der Erfüllung von dessen oder deren Aufgaben;
c. erledigt die Geschäfte, die ihm oder ihr übertragen sind.
Art. 17 ¹⁹ Dialog mit den Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten
¹ Die Mitglieder des ETH-Rates führen jährlich mit den Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten ein Gespräch zur Standortbestimmung (Dialog).
² Der Dialog dient im Rahmen des strategischen Controllings insbesondere:
a. der Rückmeldung der ETH und der Forschungsanstalten zum Stand der Erreichung der in der Zielvereinbarung festgehaltenen Ziele;
b. dem offenen Informations- und Gedankenaustausch zu aktuellen Problem­stel­lungen und strategischen Entwicklungsinitiativen.
³ Die Teilnahme am Dialog steht allen Mitgliedern des ETH-Rates offen.
⁴ Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates organisiert den Dialog und bestimmt die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des Stabes.
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005 ( AS 2005 1753 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).

7. Abschnitt: Ausschüsse des ETH-Rates

Art. 18
Der ETH-Rat setzt für besondere Aufgaben Ausschüsse ein.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 2001²⁰ wird aufgehoben.
²⁰ [ AS 2001 1073 , 2002 205 4000 ]
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
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