Konzession an die Gemeinde Oberurnen für die Ausnützung der Wasserkraft des Lochbaches
VII B/532/10 Konzession an die Gemeinde Oberurnen für die Ausnützung der Wasserkraft des Lochbaches Vom 26. Juni 1963 (Stand 28. Juni 1989) (Erlassen vom Landrat am 26. Juni 1963)
Art. 1
1 Der Landrat des Kantons Glarus erteilt der Gemeinde Oberurnen aufgrund eines Berichtes des Regierungsrates vom 8. Juni 1963 die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft gemäss dem eingereichten Konzessionsge - such, datiert den 16. Mai 1963.
Art. 2 Umfang der Konzession
1 Vom Konzessionsprojekt darf nur mit Bewilligung des Regierungsrates ab - gewichen werden.
2 Die Konzession schliesst das Recht in sich, alle zur Ausnützung der im Konzessionsgesuch aufgeführten Wasserkräfte erforderlichen Anlagen zu erstellen und zu betreiben.
Art. 3 Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetrieb - nahme der Anlagen erteilt.
Art. 4 Erwerb von Grund und Rechten; Expertenkommission
1 Grund und Boden sowie dingliche Rechte, die für den Bau und Betrieb der Anlagen nötig sind, hat die Konzessionärin zu erwerben und abzugelten.
2 Allfällig an Gewässern bestehende Privatrechte und auf alter Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu ver - ständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Ver - leihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.
3 Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentü - mern und der Konzessionärin nicht zustande, so soll vor Einleitung des Ent - eignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen wer - den. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, dem Einsprecher und von der Gemeinde Oberurnen bezeichnet. Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Kantons. *
4 Die Einigungsvorschläge der Kommission präjudizieren die Enteignung nicht. - 1
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5 Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Exper - tenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird der Kon - zessionärin das Recht zur Enteignung nach Massgabe der hiefür geltenden Gesetzgebung erteilt.
Art. 5 Vorbehalt von Bundesrecht
1 Die Konzessionärin bleibt hinsichtlich der Wasserbaupolizei der Bundesge - setzgebung und den darauf gestützten Verfügungen der Bundesbehörden unterstellt.
Art. 6 Forstwirtschaft
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, beim Bau der Anlagen den Wald im Ein - vernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen.
Art. 7 Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, schädliche Ablagerungen und An - schwemmungen, welche sich nachweisbar infolge der durch ihre Anlagen verursachten Veränderungen in den Abflussbedingungen bilden, nach den Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörde zu beseitigen.
2 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserver - hältnisse. Feststellungen und Beobachtungen über diese Verhältnisse sind durch die Konzessionärin vorzunehmen; Beobachtungsergebnisse sind der Baudirektion 1 ) des Kantons periodisch bekanntzugeben.
3 Die privatrechtlichen Ansprüche der Unterlieger am genützten Gewässer bleiben gewahrt.
Art. 8 Landschaftsschutz
1 Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Landschaftsbild und Natur - schönheiten möglichst wenig gestört werden. Soweit wasserführende Lei - tungen nicht unterirdisch verlegt werden, sind sie nach Möglichkeit mit Ma - terial einzudecken.
Art. 9 Haftpflicht
1 Die Konzessionärin ist für allen Schaden, der durch die Erstellung oder durch den Betrieb ihrer Kraftwerks- und Nebenanlagen entsteht und Leben oder Gesundheit irgendwelcher Personen oder das öffentliche und private Vermögen der Gemeinden oder Dritter betrifft, verantwortlich und haftbar. 1) Nun Departement Bau und Umwelt (s. Regierungs- und Verwaltungsorganisations - verordnung).
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Art. 10 Berücksichtigung der einheimischen Volkswirtschaft
1 Arbeiten, Lieferungen und Transporte sind unter der Voraussetzung der Einhaltung von Konkurrenzpreisen sowie genügender Gewähr für gute Quali - tät und Einhaltung der vorgeschriebenen Termine in erster Linie an zur Zeit der Konzessionserteilung im Kanton Glarus ansässige, in zweiter Linie an andere schweizerische Bewerber zu vergeben.
Art. 11 Konzessionsgebühr
1 Die Konzessionärin hat dem Kanton eine Konzessionsgebühr von 16 Fran - ken pro Bruttopferdekraft zu entrichten. Diese wird zu je 50 Prozent fällig mit dem Inkrafttreten der Konzession und bei Baubeginn.
Art. 12 Erneuerung der Konzession
1 Der Kanton wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Art. 13 *
Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden (Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) .
2 Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und anderen Nutzungsbe - rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or - dentlichen Gerichte. Konzession übertragen an die Technischen Betriebe Glarus Nord, LR 6. Fe - bruar 2013 per sofort. 1) GS III G/1 3
VII B/532/10 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 28.06.1989 28.06.1989 Art. 4 Abs. 3 geändert SBE IV/1 115 28.06.1989 28.06.1989 Art. 13 eingefügt SBE IV/1 115
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VII B/532/10 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 4 Abs. 3 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 115 Art. 13 28.06.1989 28.06.1989 eingefügt SBE IV/1 115 5
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