Abkommen (0.725.141)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über den Autobahnzusammenschluss zwischen Bardonnex (Genf) und Saint‑Julien‑en‑Genevois (Hochsavoyen) Abgeschlossen am 27. September 1984 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 1985² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 5./21. Februar 1986 In Kraft getreten am 1. April 1986 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Aus­gabe dieser Sammlung. ² AS 1986 451
Der Schweizerische Bundesrat und Die Regierung der Französischen Republik
vom Wunsch geleitet, die Autobahnverbindungen zwischen der Schweiz und Frankreich zu verbessern, sind übereingekommen, das folgende Abkommen abzuschlies­sen:
Art. 1 Gegenstand des Abkommens
1)  Die schweizerische Nationalstrasse N 1a und die französische Autobahn A 40 werden bei Bardonnex (Genf) und Saint‑Julien‑en‑Genevois (Hochsavoyen) durch den nördlichen Abschnitt der französischen Autobahn A 401 zusammengeschlossen.
2)  Zu diesem Zweck werden gebaut:
a) Auf schweizerischem und französischem Gebiet eine Autobahnbrücke, nachstehend «Hauptwerk» genannt, mit einer Länge von ungefähr 377 m und zwei Fahrbahnen je drei Spuren umfassend. Sie überquert die gegenwärtig auf schweizerischem Gebiet liegende Vertiefung sowie die Eisenbahnlinie der SNCF, die französische Nationalstrasse 206 und die Gemeindestrasse Nr. 7 von Lathoy nach Saint‑Julien‑en‑Genevois auf französischem Gebiet zum Anschluss an die Autobahn A 40;
b) Auf schweizerischem und französischem Gebiet die Bauten, Plätze und Einrichtungen, die der Abwicklung der Grenzkontrollformalitäten dienen. Diese Einrichtungen bilden Gegenstand besonderer Vereinbarungen.
3)  Die erste Überquerung der Grenze durch die Autobahn aus Richtung Schweiz erfolgt am Punkt A, der durch die Koordinaten nach schweizerischem System: X Ch = 111 664,532; Y Ch = 496 237,043; H Ch = 459,960; nach französischem System: XF = 890 283,99, Y F = 134 527,83; H F = 460,008 bestimmt ist. Am Punkt A ist der Verlauf in der Ebene der Autobahnachse ein Kreisbogen, dessen Mittelpunkt M die folgenden Koordinaten hat: X Ch = 111 595,238; Y Ch = 497 034,037 nach schweizerischem System und X F = 891 083,69; Y F 134 510,47 nach französischem System. Im gleichen Punkt A hat das Längenprofil eine Steigung von ungefähr 1,5 % in Richtung Frankreich.
4)  Ein Gesamtplan³ mit einer Übersicht über den vorgesehenen Zusammenschluss ist diesem Abkommen beigefügt.
5)  Der Gebietsabtausch mit dem Ziel, das Hauptwerk insgesamt auf französisches Gebiet zu verlegen, wird in einem besonderen Abkommen geregelt.
³ Dieser in AS 1986 459 veröffentlichte Plan wird in der SR nicht wiedergegeben.
Art. 2 Bau des Hauptwerks
1)  Die Regierung der Französischen Republik übernimmt den Bau des Hauptwerks gemäss den für öffentliche Arbeiten dieser Art anwendbaren französischen Regelungen und Vorschriften. Sie übernimmt gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat die Verantwortung des Bauherrn. Sie übernimmt insbesondere die Studien, die Ausschreibungen, den Zuschlag, die Konstruktion, die Überwachung und die Abnahme der Arbeiten.
2)  Die schweizerischen Projektanten und Unternehmer haben das Recht, sich um die Gesamtheit der Arbeiten zu bewerben. Die Liste der Bewerber für die Ausschreibungen, die Zurückweisung von nichtentsprechenden Angeboten und die Auswahl der Inhaber der Aufträge werden im Einverständnis mit der in Artikel 11 angeführten Kommission festgelegt.
3)  Der Zeitplan für die Verwirklichung des Hauptwerks wird von den Vertragsparteien einvernehmlich unter Berücksichtigung ihrer nationalen Autobahnprogramme festgelegt.
Art. 3 Betrieb und Unterhalt des Hauptwerks
1)  Die französische Seite übernimmt den Betrieb und den Unterhalt des Hauptwerks, mit Einschluss der Reinigung und des Winterdienstes, die grossen Reparaturen und den allfälligen Wiederaufbau.
2)  Diese Verpflichtung wird mit dem Datum der Abnahme des Hauptwerks wirksam, auch wenn diese vor dem in Artikel 1 Absatz 5 angeführten Gebietsabtausch erfolgt.
Art. 4 Finanzierung des Hauptwerks
1)  Die Kosten des Erwerbs des für den Bau des Hauptwerks nötigen Landes und der Rechte werden von den Vertragsparteien für die vor der Grenzbereinigung auf je ihrem Gebiet liegenden Teilstücke getragen. Die auf schweizerischem Gebiet gelegenen, für den Bau des Werks und den Bauplatz nötigen Grundstücke werden unentgeltlich, frei von jeder Belegung, Last oder Dienstbarkeit der französischen Seite zur Verfügung gestellt. Das Land senkrecht unter dem Werk sowie beidseits davon ein Streifen von 6 Metern Breite wird der französischen Seite anlässlich des Gebietsaustausches zu Eigentum, frei von Lasten und Dienstbarkeiten, übertragen.
2)  Die Gesamtkosten für die Verwirklichung des Hauptwerks werden im Verhältnis von 63 % für die schweizerische Seite und 37 % für die französische Seite aufgeteilt. Sie umfassen:
a) die Baukosten, die auf der Grundlage der Angebote der berücksichtigten Unternehmungen geschätzt werden und die dem Gesamtbetrag dieser Angebote mit Einschluss aller Steuern, erhöht um 15 % für Risiken und Unvorhergesehenes, entsprechen. Die Beträge der berücksichtigten Angebote werden in französischen Franken festgelegt und am Datum des Zuschlags des Hauptauftrags für den Bau des Werks gemäss der Formel aktualisiert, die dem Auftrag beigefügt ist, das heisst, je nach Art des Werks auf der Grundlage der Veränderungen des französischen Index «TP02» oder «TP 13» mit einem festen Anteil von 17,5 %.
b) die Kosten der Studien und der Überwachung der Ausführung, die pauschal 10 % der Baukosten, wie sie im Abschnitt a) oben berechnet sind, betragen.
Der Beitrag der schweizerischen Seite wird der französischen Seite in zwei Zahlungen geleistet:

die erste, entsprechend der Hälfte der Gesamtkosten des Hauptwerks wie oben ermittelt, wird in den drei der Bekanntgabe des Hauptauftrags folgenden Monaten bezahlt;

die zweite wird unter Vorbehalt des normalen Fortgangs der Arbeiten ein Jahr nach der Bekanntgabe des Hauptauftrags bezahlt. Sie entspricht der Hälfte der Gesamtkosten der Verwirklichung mit Revision am Datum der Zahlung durch Anwendung der Formel für die Revision der Preise des obenerwähnten Hauptauftrags.

3)  Die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt mit Einschluss der Reinigung und des Winterdienstes, der grossen Reparaturen und des allfälligen Wiederaufbaus des Hauptwerks werden kapitalisiert und pauschal gemäss dem in Absatz 2 oben angeführten Schlüssel aufgeteilt. Die Vertragsparteien kommen überein, den Kapital­betrag pauschal entsprechend 61% des Gesamtbetrages für die Verwirklichung des Hauptwerks festzulegen. Die Beteiligung der schweizerischen Seite wird in den drei dem Datum der Abnahme der Arbeiten folgenden Monaten bezahlt; sie wird am Datum der Zahlung unter den gleichen Bedingungen wie die in Absatz 2 oben angeführte zweite Zahlung revidiert.
4)  Jede der drei in den Absätzen 2 und 3 oben angeführten Zahlungen bildet Gegenstand einer Anzahlung, die auf der Grundlage der am Datum der Zahlung letztbekannten Indices berechnet wird, und einer Zusatzzahlung nach Veröffent­lichung der normalerweise anwendbaren Indices.
5)  Die Zahlungen zulasten der schweizerischen Seite erfolgen in Schweizerfranken zum Kurs am Tag der Zahlung.
Art. 5 Grenzkontrollen
Nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen werden gemäss den Bedingungen, die im Rahmen des Abkommens vom 28. September 1960⁴ zwischen der Schweiz und Frankreich über nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt festzulegen sind, errichtet.
⁴ SR 0.631.252.934.95
Art. 6 Indirekte Steuern
1)  Jede der Vertragsparteien gestattet unter Aussetzung der Eingangsabgaben und ‑steuern die zeitweilige Einfuhr von Geräten, Werkzeugen und deren Ersatzteilen mit Herkunft aus dem Gebiet der andern Partei, soweit sie für die Bau‑ oder Unterhaltsarbeiten und den Betrieb der in Artikel 1 angeführten Werke nötig sind.
2)  Die zuständigen Zoll‑ und Steuerverwaltungen jeder Partei sprechen sich ab und gewähren sich jede nötige Unterstützung zur Anwendung dieses Abkommens.
Art. 7 Direkte Steuern
1)  In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 5 und 7 des Abkommens vom 9. September 1966⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeändert durch das Zusatz­abkommen vom 3. Dezember 1969, wird der von einem in einem der beiden Staaten wohnhaften Unternehmer errichtete Teil der Baustelle, der sich auf dem Gebiet des andern Staates befindet, nicht als Betriebsstätte im Sinn des genannten Abkommens betrachtet.
2)  Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für die Gewerbesteuer.
3)  Im übrigen werden ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 17 des in Absatz 1 angeführten Abkommens die den auf den Baustellen arbeitenden Personen bezahlten Löhne nur in dem Staat besteuert, in dem der Empfänger im Sinn von Artikel 1 des angeführten Abkommens wohnhaft ist.
4)  Die Schwierigkeiten, zu denen die Anwendung der Absätze 1 und 3 dieses Artikels Anlass geben könnten, werden im Rahmen des in Absatz 1 angeführten Abkommens gelöst.
5)  Wenn das angeführte Abkommen geändert oder durch ein neues Abkommen ersetzt werden sollte, wird der Hinweis darauf als sich auf das geänderte oder neue Abkommen beziehend betrachtet.
⁵ SR 0.672.934.91
Art. 8 Zutritt zum Baugelände
1)  Die Bediensteten der Vertragsparteien und die andern am Bau des Hauptwerks beteiligten Personen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit die Grenze überschreiten und sich auf allen Teilen der Baustelle aufhalten. Die Bediensteten der Zoll‑ und Polizeidienste dürfen aber ihre Aufgaben nur auf dem Gebiet des Staates ausüben, von dem sie abhängen.
2)  Die Angehörigen der Vertragsparteien müssen einen mit Fotografie versehenen Identitätsausweis auf sich tragen. Angehörige von Drittstaaten müssen ausserdem eine von den zuständigen Behörden der einen oder andern Vertragspartei ausgestellte Aufenthaltsbewilligung oder einen gleichwertigen Ausweis auf sich tragen.
3)  Die in Absatz 1 aufgeführten Personen müssen ausserdem einen Dienstausweis oder eine Bestätigung der Unternehmung, die sie beschäftigt, auf sich tragen, die nachweist, dass sie an den Arbeiten beteiligt sind.
4)  Die Vertragsparteien nehmen jederzeit formlos die Personen zurück, die das Gebiet des andern Staates in Verletzung dieses Abkommens betreten haben.
5)  Diese Bestimmungen hindern nicht die Anwendung von Einzelverfügungen, die die eine oder andere Partei gegenüber Personen trifft, die mit einer Einreisesperre oder einem Aufenthaltsverbot belegt sind.
Art. 9 Fernmeldeverbindungen
Jede Vertragspartei gestattet auf den Baustellen die Einrichtung von Fernmeldeausrüstungen, die mit dem öffentlichen Netz der andern Partei verbunden sind.
Art. 10 Besondere Bestimmungen
Für den Fall, dass der in Artikel 1 Absatz 5 vorgesehene Gebietsabtausch bis zur Inbetriebnahme des Hauptwerks nicht erfolgt ist, sind die folgenden Bestimmungen anwendbar:
1. Der auf schweizerischem Gebiet gelegene Teil des Hauptwerks bleibt bis zum Gebietsabtausch dessen integrierender Bestandteil.
2. Jedoch sind die französischen Gesetze und Verordnungen über den Strassenverkehr mit Einschluss der Haftpflicht, über Ein‑, Aus‑ und Durchreise von Personen und über Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Waren und Kapitalien auf Personen, Fahrzeuge, Gepäck, Waren und Kapitalien anwendbar, die sich auf dem in Absatz 1 oben angeführten Teil des Hauptwerks befinden. Die französischen Beamten und Bediensteten wenden die angeführten Gesetze und Verordnungen an. Sie dürfen alle Zuwiderhandlungen feststellen und ihnen die von jenen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Folgen geben.
3. Für die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 2 wird der auf schweizerischem Gebiet gelegene Teil des Hauptwerks der Gemeinde Saint‑Julien-en-­Genevois zugeordnet.
4. Für die Verfolgung und Beurteilung sind die französischen Gerichtsbarkeiten zuständig, die zuständig wären, wenn die Zuwiderhandlungen auf dem Gebiet der Gemeinde Saint‑Jullen‑en‑Genevois begangen worden wären. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit bleibt jedoch für die Zuwiderhandlungen ausdrücklich vorbehalten, die sowohl nach dem schweizerischen wie dem französischen Strafrecht strafbar sind.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels werden nur einstweilig angewendet. Sie können jederzeit vom Schweizerischen Bundesrat mit einer Voranzeige von drei Monaten widerrufen werden.
Art. 11 Gemischte Kommission
1)  Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommission mit der Aufgabe:
a) jede Frage, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens und der Art und Weise seiner Anwendung ergibt, zu besprechen;
b) Empfehlungen zuhanden der beiden Regierungen zu geben, insbesondere bezüglich allfälliger Änderungen dieses Abkommens;
c) den zuständigen Behörden alle angemessenen Massnahmen zur Behebung der Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, vorzuschlagen;
d) sich in Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 zur Liste der Bewerber zu den Ausschreibungen, der Zurückweisung von nichtentsprechenden Angeboten und der Auswahl der Inhaber der Aufträge zu äussern.
2)  Die Kommission setzt sich aus fünf schweizerischen und fünf französischen Mitgliedern zusammen, die sich von Experten begleiten lassen können. Die Regierung jeder Vertragspartei bezeichnet ein Mitglied ihrer Delegation als deren Leiter. Jeder Delegationsleiter kann durch ein an den Leiter der andern Delegation gerichtetes Begehren die Kommission einberufen, die spätestens innert eines Monats nach Eingang des Begehrens zusammenzutreten hat.
Art. 12 Schiedsklausel
1)  Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auf andere Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
2)  Das Schiedsgericht setzt sich in jedem Fall aus drei Schiedsrichtern zusammen. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter, und die so ernannten Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam den Angehörigen eines Drittstaates als Obmann. Die Schiedsrichter werden innert zwei Monaten, der Obmann innert drei Monaten, bezeichnet, nachdem eine Vertragspartel der andern mitgeteilt hat, dass sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
3)  Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder die französische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem andern Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder die französische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das weder die schweizerische noch die französische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennung vornehmen.
4)  Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der Normen des Völkerrechts und insbesondere dieses Abkommens. Es regelt sein Verfahren selbst.
5)  Die Entscheidungen des Schiedsgerichts, sowohl bezüglich des Verfahrens als auch in der Sache, werden mit der Mehrzahl der Stimmen seiner Mitglieder getroffen. Die Abwesenheit oder Enthaltung eines der von den Vertragsparteien bezeichneten Mitglieder hindert das Schiedsgericht nicht zu entscheiden.
6)  Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend. Jede Partei trägt die Kosten des von ihr bezeichneten Schiedsrichters und die Kosten ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns und die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
7)  Die Gerichte der Vertragsparteien leisten dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Experten entsprechend den zwischen den beiden Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil‑ und Handelssachen.
Art. 13 Dauer des Abkommens
Dieses Abkommen ist für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Art. 14 Genehmigung, Inkrafttreten
1)  Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung; die Genehmigungsurkunden werden sobald als möglich in Bern ausgetauscht.
2)  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Genehmigungsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Geschehen zu Paris, am 27. September 1984, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Französischen Republik:

F. de Ziegler

G. M. Chenu

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