Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (0.192.110.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Abgeschlossen in Paris am 2. September 1949 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 1965¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 29. November 1965 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. November 1965 (Stand am 10. August 2012) ¹ AS 1966 777
Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, der Irischen Republik, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Nieder­lande, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden, der Türkischen Republik und des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland;
In der Erwägung, dass gemäss Artikel 40, Absatz a der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949² der Europarat, die Vertreter der Mitglieder und das Sekretariat auf den Gebieten der Mitgliedstaaten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Immunitäten und Vorrechte geniessen;
In der Erwägung, dass gemäss Absatz b des vorgenannten Artikels die Mitglieder des Rates sich verpflichtet haben, ein Abkommen abzuschliessen, um die Bestimmungen des genannten Absatzes voll zu verwirklichen;
In der Erwägung, dass das Ministerkomitee beschlossen hat, den Regierungen der Mitglieder die Annahme der nachstehenden Bestimmungen zu empfehlen;
Sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.192.030

Teil I Rechtspersönlichkeit – Befugnisse

Art. 1
Der Europarat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er kann Verträge abschliessen, unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen und vor Gericht auftreten.
Der Generalsekretär trifft im Namen des Europarates die hierfür notwendigen Massnahmen.
Art. 2
Der Generalsekretär arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitglieder zusammen, um eine einwandfreie Rechtspflege zu erleichtern, die Beachtung der Polizeiverordnungen zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen angeführten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.

Teil II Vermögenswerte, Geldmittel und Guthaben

Art. 3
Der Rat, seine Vermögenswerte und Guthaben, geniessen ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Verwaltung sie sich befinden, Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit das Ministerkomitee nicht im Einzelfall hierauf ausdrücklich verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann sich jedoch nicht auf Zwangs‑ und Vollstreckungsmassnahmen erstrecken.
Art. 4
Die Räumlichkeiten und Gebäude des Rates sind unverletzlich. Seine Vermögenswerte und Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form von Verwaltungs‑ oder gerichtlichen Massnahmen befreit.
Art. 5
Die Archive des Rates und ganz allgemein alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, unverletzlich.
Art. 6
Ohne finanziellen Kontrollmassnahmen, Ordnungsvorschriften oder Stillhalteanordnungen unterworfen zu sein,
a. kann der Rat Devisen jeder Art besitzen sowie Konten in jeder beliebigen Währung unterhalten;
b. kann der Rat seine Geldmittel von einem Land in ein anderes Land oder innerhalb eines jeden Landes frei transferieren und alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umtauschen;
c bei der Ausübung der ihm auf Grund der vorstehenden Absätze a und b gewährten Rechte hat der Europarat alle Vorstellungen, die von der Regierung eines Mitgliedes erhoben werden, insoweit zu berücksichtigen, als er der Auffassung ist, ihnen ohne Beeinträchtigung seiner Interessen stattgeben zu können.
Art. 7
Der Rat, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind befreit
a. von jeder direkten Steuer; der Rat wird jedoch nicht die Befreiung von Steuern, Abgaben oder Gebühren verlangen, die nur eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Dienste darstellen;
b. von allen Zöllen, Ein‑ und Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen, hinsichtlich der zu seinem amtlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände; die im Rahmen dieser Befreiung eingeführten Gegenstände dürfen in dem Gebiete des Landes, in das sie eingeführt wurden, nur verkauft werden zu Bedingungen, denen die Regierung dieses Landes zugestimmt hat;
c. von allen Zöllen, Ein‑ und Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.

Teil III Nachrichtenverkehr

Art. 8
Das Ministerkomitee und der Generalsekretär geniessen im Gebiet eines jeden Mitgliedstaates für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie von diesem Mitglied der diplomatischen Mission jeder anderen Regierung gewährt wird.
Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Ministerkomitees und des Sekretariats unterliegen nicht der Zensur.

Teil IV Vertreter im Ministerkomitee

Art. 9
Die Vertreter im Ministerkomitee geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
a. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks und, in Bezug auf Handlungen, die sie in amtlicher Eigenschaft vorgenommen haben, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserung Immunität von jeder Gerichtsbarkeit;
b. Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke;
c. das Recht, Codes zu benutzen, Schriftstücke oder Korrespondenzen durch Kuriere in versiegeltem Kuriergepäck zu erhalten;
d. Befreiung für sich selbst und für ihre Ehegatten von allen Einwanderungs­beschränkungen und allen Formalitäten der Ausländerregistrierung in den Ländern, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen;
e. dieselben Erleichterungen bezüglich der Währungs‑ oder Devisenbeschränkungen, die den im Rang vergleichbaren Mitgliedern der diplomatischen Missionen gewährt werden;
f. dieselben Immunitäten und Erleichterungen, wie sie bezüglich ihres persönlichen Gepäcks den im Rang vergleichbaren Mitgliedern der diplomatischen Missionen gewährt werden.
Art. 10
Um den Vertretern im Ministerkomitee volle Freiheit des Wortes und völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen Immunität von der Gerichtsbarkeit auf ihre mündlichen und schriftlichen Äusserungen und Handlungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vornehmen, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit gewährt.
Art. 11
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, in voller Unabhängigkeit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei dem Ministerkomitee sicherzustellen. Daher hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, dass dem Recht Nachachtung verschafft wird und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung des Zweckes, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
Art. 12
a.  Die Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11 können nicht gegenüber den Behörden des Staates geltend gemacht werden, dem der Vertreter angehört oder den er vertritt oder vertreten hat.
b.  Im Sinne der Artikel 9, 10, 11 und 12 a bezeichnet der Ausdruck «Vertreter» alle Vertreter, stellvertretende Delegierte, Berater, technische Sachverständige und Delegationssekretäre.

Teil V Vertreter in der Beratenden Versammlung

Art. 13
Die Reisen der Vertreter der Beratenden Versammlung und ihrer Stellvertreter zum Tagungsort der Versammlung und zurück dürfen durch keinerlei Verwaltungs‑ oder andere Beschränkungen behindert werden.
Den Vertretern und ihren Stellvertretern werden hinsichtlich der Zoll‑ und Devisenkontrolle gewährt:
a. von ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen, die den hohen Beamten, die sich vorübergehend in amtlicher Mission ins Ausland begeben, zugebilligt werden;
b. von den Regierungen der anderen Mitglieder dieselben Erleichterungen, die den Vertretern ausländischer Regierungen, die sich vorübergehend in amt­licher Mission in ihrem Lande aufhalten, zugebilligt werden.
Art. 14
Die Vertreter an der Beratenden Versammlung und ihre Stellvertreter können nicht wegen der in Wahrnehmung ihrer Aufgaben geäusserten Ansichten oder abgegebenen Stimmen amtlich zur Rechenschaft gezogen, verhaftet oder gerichtlich belangt werden.
Art. 15
Während der Dauer der Tagungen der Beratenden Versammlung geniessen die Vertreter in der Versammlung und ihre Stellvertreter, ob sie Parlamentarier sind oder nicht,
a. in ihrem eigenen Land die den Mitgliedern des Parlaments ihres Landes gewährten Immunitäten;
b. in allen anderen Mitgliedstaaten Immunität von jeder Verhaftung und von gerichtlicher Verfolgung.
Diese Immunität gilt auch für ihre Reisen zum Tagungsort der Beratenden Versammlung und zurück. Sie findet keine Anwendung, wenn der Beteiligte auf frischer Tat ertappt wird, und berührt ferner nicht das Recht der Versammlung, die Befreiung eines Vertreters oder Stellvertreters aufzuheben.

Teil VI Beamte des Rates

Art. 16
Ausser den im nachstehenden Artikel 18 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten geniessen der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretär für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt werden.
Art. 17
Der Generalsekretär bestimmt die Gruppen von Beamten, auf welche die Bestimmungen des nachstehenden Artikels 18 ganz oder teilweise Anwendung finden. Er macht davon den Regierungen aller Mitgliedstaaten Mitteilung. Die Namen der zu diesen Kategorien gehörenden Beamten sind den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmässigen Zeitabständen mitzuteilen.
Art. 18
Die Beamten des Europarates
a. geniessen bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft und innerhalb ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer münd­lichen und schriftlichen Äusserungen Immunität von der Gerichtsbarkeit;
b. sind von allen Steuern auf den vom Europarat bezahlten Gehältern und sons­tigen Bezügen befreit;
c. sind, ebenso wie ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, weder den Bestimmungen zur Begrenzung der Einwanderung noch den Formalitäten der Registrierung der Ausländer unterworfen;
d. geniessen in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie die im vergleichbaren Rang stehenden Beamten der diplomatischen Missionen, die bei der betreffenden Regierung akkreditiert sind;
e. erhalten, ebenso wie ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Fami­lienmitglieder, in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich ihrer Heimschaffung wie diplomatische Vertreter;
f. geniessen das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt in das in Betracht kommende Land zollfrei einzuführen und nach Beendigung ihrer Dienstzeit zollfrei in ihr Herkunftsland wieder auszuführen.
Art. 19
Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den Beamten im Interesse des Rates und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär kann und muss die einem Beamten gewährte Immunität in allen Fällen aufheben, in denen nach seiner Auffassung die Immunität die normale Durchführung eines Gerichtsverfahrens verhindern würde, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Rates aufgehoben werden kann. Für die Aufhebung der Immunität des Generalsekretärs und des stellvertretenden Generalsekretärs ist das Minister­komitee zuständig.

Teil VII Zusatzabkommen

Art. 20
Der Rat kann mit einem oder mehreren Mitgliedern Zusatzabkommen zur Anpassung der Bestimmungen dieses Allgemeinen Abkommens bezüglich dieses Mitgliedes oder dieser Mitglieder abschliessen.

Teil VIII Streitigkeiten

Art. 21
Alle Streitigkeiten zwischen dem Rat und Privatpersonen über Lieferungen, Werk‑ und Dienstleistungen oder Käufe von Liegenschaften für Rechnung des Rates sind einem Verwaltungsschiedsverfahren zu unterbreiten, dessen Einzelheiten durch Anordnung des Generalsekretärs, die der Zustimmung des Ministerkomitees bedarf, bestimmt werden.

Teil IX Schlussbestimmungen

Art. 22
Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sieben Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
Bis zum Inkrafttreten des Abkommens gemäss dem vorstehenden Absatz verein­baren die Unterzeichnerstaaten, um eine reibungslose Tätigkeit des Rates zu ermöglichen, dieses Abkommen alsbald nach seiner Unterzeichnung gemäss ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorläufig anzuwenden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Allgemeine Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 2. September 1949 in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermassen verbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Europarates auf bewahrt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung eine beglaubigte Ausfertigung.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 10. August 2012 ³

³ 1966 779, 1968 1518 , 1971 1348 , 1982 1935 , 1990 533 , 1994 1085 , 2004 1125 , 2006 3253 und 2012 4495 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

  4. Juni

1998 B

  4. Juni

1998

Andorra

24. November

1998 B

24. November

1998

Armenien

25. Juni

2001 B

25. Juni

2001

Aserbaidschan

16. Januar

2002 B

16. Januar

2002

Belgien

  5. April

1951

10. September

1952

Bosnien und Herzegowina

  3. Oktober

2003 B

  3. Oktober

2003

Bulgarien

  7. Mai

1992 B

  7. Mai

1992

Dänemark

  2. September

1953

  2. September

1953

Deutschland

10. September

1954 B

11. Juli

1956

Estland

11. Januar

1995 B

11. Januar

1995

Finnland

16. November

1989 B

16. November

1989

Frankreich

10. März

1978

10. März

1978

Georgien

25. Mai

2000 B

25. Mai

2000

Griechenland

17. November

1953

17. November

1953

Irland

21. September

1967

21. September

1967

Island

11. März

1955 B

11. Juli

1956

Italien

  7. Februar

1952

10. September

1952

Kroatien

11. Oktober

1997 B

11. Oktober

1997

Lettland

15. Januar

1998 B

15. Januar

1998

Liechtenstein

16. Mai

1979 B

16. Mai

1979

Litauen

22. Juli

1998 B

22. Juli

1998

Luxemburg

10. September

1952

10. September

1952

Malta

22. Januar

1969 B

22. Januar

1969

Mazedonien

10. April

1997 B

10. April

1997

Moldau

  2. Oktober

1997 B

  2. Oktober

1997

Monaco

30. November

2005 B

30. November

2005

Montenegro

11. Juli

2008 B

11. Juli

2008

Niederlande

18. März

1950

10. September

1952

Norwegen

  1. Dezember

1949

10. September

1952

Österreich

  9. Mai

1957 B

  9. Mai

1957

Polen

16. März

1993 B

16. März

1993

Portugal

  6. Juli

1982 B

  6. Juli

1982

Rumänien

  4. Oktober

1994 B

  4. Oktober

1994

Russland

28. Februar

1996 B

28. Februar

1996

San Marino

22. März

1989 B

22. März

1989

Schweden

25. September

1950

10. September

1952

Schweiz

29. November

1965 B

29. November

1965

Serbien

26. April

2005 B

26. April

2005

Slowakei

  5. Dezember

1996 B

  5. Dezember

1996

Slowenien

  8. November

1994 B

  8. November

1994

Spanien

23. Juni

1982 B

23. Juni

1982

Tschechische Republik

28. April

1995 B

28. April

1995

Türkei

  7. Januar

1960

  7. Januar

1960

Ukraine

  6. November

1996 B

  6. November

1996

Ungarn

  6. November

1990 B

  6. November

1990

Vereinigtes Königreich

25. September

1950

10. September

1952

Zypern

30. November

1967 B

30. November

1967

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