Vollzugsverordnung zu Artikel 120 StGB über die straflose Unterbrechung der Schwangers... (311.3)
CH - SO

Vollzugsverordnung zu Artikel 120 StGB über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft

Vollzugsverordnung zu Artikel 120 StGB über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft Vom 20. Juni 1994 (Stand 1. Januar 1995) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 120 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21. Dezember 1937

1 ) (StGB) und § 39 Ziffer 12 des Gesetzes über das kanto - nale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941
2 ) beschliesst:

§ 1 Ermächtigung zur Gutachtertätigkeit

1 Für die Begutachtung des Zustandes der Schwangeren sind ermächtigt: a) alle praktizierenden Ärzte und Ärztinnen mit Berufsausübungsbe - willigung für den Kanton Solothurn; b) alle Chefärzte und Chefärztinnen, Leitenden Ärzte und Ärztinnen sowie die von ihnen bezeichneten Oberärzte und Oberärztinnen der anerkannten Spitäler im Kanton Solothurn.
2 Das Gutachten darf jedoch im Einzelfall nicht von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die dem unterbrechenden Arzt oder der unterbrechenden Ärztin unterstellt oder vorgesetzt ist, verfasst werden.

§ 2 Vermittlung des Gutachters oder der Gutachterin

1 Die Überweisung der Schwangeren an einen Gutachter oder eine Gutach - terin erfolgt durch: a) den erstkonsultierten Arzt oder die erstkonsultierte Ärztin, sofern er oder sie den Zustand der Schwangeren nicht selber begutachtet, oder b) den Arzt oder die Ärztin, der oder die die Unterbrechung vorneh - men soll.
2 Der Schwangeren steht es jedoch frei, sich an eine zur Gutachtertätigkeit ermächtigte Person eigener Wahl zu wenden.

§ 3 Gutachtertätigkeit

1 In dringenden Fällen gilt die Behandlungspflicht (§ 13 der Sanitätsverord - nung
3 ) ).
2 Das Gutachten ist als solches zu bezeichnen und hat sich über das Vorlie - gen der Gründe nach Artikel 120 Strafgesetzbuch
4 ) zu äussern. Das Gutach - ten ist in der Regel in kurzer Form abzufassen.
1) SR 311.0 .
2) BGS 311.1 .
3) BGS 811.12 .
4) SR 311.0 . GS 93, 164
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§ 4 Vornahme der straflosen Unterbrechung der Schwangerschaft

1 Sofern die Schwangere oder bei Urteilsunfähigkeit ihr gesetzlicher Ver - treter oder ihre gesetzliche Vertreterin schriftlich zugestimmt hat, ist der Arzt oder die Ärztin zur Vornahme der Unterbrechung der Schwanger - schaft nach Vorliegen eines schlüssigen, bejahenden Gutachtens befugt, auch wenn gleichzeitig ein ablehnendes Gutachten vorliegt.
2 Ärzte und Ärztinnen, welche eine Schwangerschaftsunterbrechung vor - nehmen sollen, haben unter Vorbehalt einer unmittelbaren Lebensgefahr für die Schwangere das Recht, die Vornahme trotz Vorliegens eines die Un - terbrechung bejahenden Gutachtens abzulehnen. Die Ablehnung muss so - gleich, spätestens jedoch innert drei Tagen nach Erhalt des Gutachtens der Schwangeren und dem zuweisenden Arzt beziehungsweise der zuweisen - den Ärztin mitgeteilt werden.

§ 5 Meldepflicht der bei Notstand vorgenommenen Schwanger -

schaftsunterbrechung (Art. 120 Ziffer 2 Abs. 2 StGB)
1 Zuständige Behörde nach Artikel 120 Ziffer 2 Absatz 2 StGB
1 ) , an welche die bei Notstand vorgenommenen Schwangerschaftsunterbrechungen zu melden sind, ist der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin.
2 Die Meldung hat eine stichhaltige Darstellung der bestandenen Gefahr, die die Schwangerschaftsunterbrechung aus medizinischen Gründen un - aufschiebbar machte, zu enthalten. Die Meldung erfolgt ohne Angabe des Namens der betreffenden Patientin.
3 Der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin kann eine Untersu - chung anordnen.

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft gemäss Artikel 120 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 1. Mai 1942
2 ) aufgehoben.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
1) SR 311.0 .
2) GS 75, 488 (BGS 311.3).
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