Verordnung über Seminarkurse für Angestellte der Amtschreibereien zur Vorbereitung a... (128.121)
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Verordnung über Seminarkurse für Angestellte der Amtschreibereien zur Vorbereitung auf die solothurnische Notariatsprüfung

Verordnung über Seminarkurse für Angestellte der Amtschreibereien zur Vorbereitung auf die solothurnische Notariatsprüfung Vom 7. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2006) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Anwendung § 4 Absatz 2 bis des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetz buches vom 4. April 1954
1 ) und § 7 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
2 ) beschliesst:

1. Zweck und Zulassungsvoraussetzungen

§ 1 Zweck

1 Zur Förderung der Ausbildung von Angestellten der Amtschreibereien zum solothurnischen No tar oder zur solothurnischen Notarin werden Semi - narkurse durchgeführt.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

1 An den Seminarkursen teilnehmen kann, wer Angestellter oder Ange - stellte einer Amtschreibe rei ist und die juristische Grundausbildung nach der Verordnung über die juristische Grundaus bildung
3 ) in den Fächern Per - sonen- und Familienrecht, Ehegüter- und Erbrecht, Sachenrecht, Ob - ligationenrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Staats- und Verwaltungsrecht oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abge - schlossen hat.

2. Ausbildung

§ 3 Rechtsgebiete

1 Es werden in folgenden Rechtsgebieten Seminarkurse angeboten: a) Güter- und Erbrecht; b) Grundbuch- und Sachenrecht; c) Obligationenrecht (ohne Gesellschaftsrecht und Handelsregister - recht); d) Gesellschaftsrecht und Handelsregisterrecht;
1) BGS 211.1 .
2) BGS 126.1 .
3) BGS 128.111 . GS 100, 159
1
e) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; f) Beurkundungsrecht; g) Staats- und Verwaltungsrecht; h) Gebühren- und Nebensteuerrecht.
2 Die Fachgebiete unter a – e gelten als Hauptfächer, die übrigen als Ne - benfächer.

§ 4 Seminardauer, Zeit und Ort der Durchführung

1 Das Seminar dauert drei Jahre.
2 In den Hauptfächern dauert die Ausbildung 6 bis 12, in den Nebenfä - chern 4 Halbtage.
3 Die Seminarkurse finden nach einem von der Konferenz der Fachlehrkräf - te erstellten Lehrplan grundsätzlich laufend statt. Der Eintritt in die Semi - narkurse ist jeweils auf den Beginn eines Se mesters möglich.
4 Der Besuch der Seminarkurse ist obligatorisch.
5 Der Unterrichtsort wird vom Seminarleiter bestimmt.

3. Ausschluss und Rechtsschutz

§ 5 Ausschluss

1 Bei mehrfacher unentschuldigter Absenz, Nichtlösen der Aufgaben oder einem wiederholten störenden Verhalten kann der Kursteilnehmer oder die Kursteilnehmerin durch die Konferenz der Fachlehrkräfte vom Seminar ausgeschlossen werden.

§ 6 Rechtsschutz

1 Gegen Entscheide der Konferenz der Fachlehrkräfte kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 10 Tagen beim Ver - waltungsgericht Be schwerde erhoben werden.

4. Seminarleitung und Fachlehrkräfte

§ 7 Seminarleitung

1 Der Seminarleiter muss Inhaber des solothurnischen Notariatspatentes sein.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Seminarleiter.

§ 8 Fachlehrkräfte

1 Die Fachlehrkräfte sind aus dem Kreise der Notare der Amtschreibereien und der verwaltungsin ternen Juristen zu rekrutieren. Nach Bedarf können weitere Fachlehrkräfte beigezogen werden.
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§ 9 Konferenz der Fachlehrkräfte

1 Die Fachlehrkräfte werden vom Seminarleiter zwecks Besprechung des Lehrprogrammes und Feststellung des Ausbildungsstandes der einzelnen Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen pe riodisch zu Konferenzen ein - berufen.
2 Die Konferenz der Fachlehrkräfte hat jedes Jahr dem Vorgesetzten eines jeden Kursteilneh mers und einer jeden Kursteilnehmerin einen Bericht über den Grad der Ausbildung und Emp fehlungen für die praktische Wei - terbildung abzugeben.
3 Über die Zulassung von Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen, die Zuweisung in die ein zelnen Klassen und die Repetition von Klassen ent - scheidet die Konferenz der Fachlehrkräfte.

5. Bewilligung der Kursteilnahme, Auslagen,

Kosten, Entschädigung

§ 10 Verweisung auf die Gesetzgebung über das Staatspersonal

1 Bewilligung und Modalitäten des Besuches der Seminarkurse richten sich nach der Gesetzge bung über das Staatspersonal.
2 Die Teilnahme an den Seminarkursen ist unentgeltlich.

§ 11 Entschädigung der Fachlehrkräfte

1 Der Regierungsrat setzt die Entschädigung der Fachlehrkräfte fest.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12 Übergangsbestimmung

1 Wer gemäss § 4 Absatz 1 des Reglementes über die Durchführung von Se - minarkursen zur Vorbereitung auf die solothurnische Notariatsprüfung vom 20. Februar 1970
1 ) einen mindestens zwei jährigen juristischen Kurs nach der Verordnung über die Juristischen Kurse vom 13. Juli 1971
2 ) oder einen gleichwertigen Unterricht an auswärtigen Lehranstalten besucht hat, kann sich in nerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Verordnung für Seminarkurse anmelden, ohne die Grundausbildung nach § 2 absolvieren zu müssen.
2 Wer in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung Kurse nach der Verord nung über die Juristischen Kurse vom 13. Juli 1971 besucht hat, kann sich diese Kurse für die Aufnahme in Seminarkurse an die nach §
2 zu absolvierende Grundausbildung anrechnen las sen.

§ 13 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement über die Durchführung von Seminarkursen zur Vorberei - tung auf die solothurnische Notariatsprüfung vom 20. Februar 1970
3 ) ist aufgehoben.
1) BGS 128.121 .
2) BGS 128.111 .
3) GS 85, 30 (BGS 128.121).
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§ 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 18. August 2005 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 26. August 2005.
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