Internationales Sanitätsreglement 2 (0.818.101)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Sanitätsreglement 2

Reglement Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation Unterzeichnet in Genf am 25. Mai 1951 Vom Bundesrat ohne Vorbehalt angenommen am 17. Oktober 1952 In Kraft getreten am 1. Oktober 1952 (Stand am 15. Juni 2007) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² Dieses Reglement gilt für die Schweiz nur noch im Verhältnis zu den Staaten, die dem Internationalen Sanitätsreglement von 1969 ( SR 0.818.102 ) und den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) ( SR 0.818.103 ) nicht beigetreten sind.
Die vierte Weltgesundheitsversammlung,
in Erwägung, dass es eines der wesentlichen Ziele der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens ist, Krankheiten zu unterdrücken; dass lang andauernde Anstrengungen erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen; dass die Gefahr der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten fortwährend besteht und dass infolgedessen eine internationale Regelung nötig ist, um die Ausbreitung ausgebrochener Seuchen aufzuhalten;
in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, die Bestimmungen der verschiedenen, zur Zeit in Kraft stehenden internationalen Sanitätskonventionen zu revidieren und zu vereinheitlichen und diese Konventionen und Vereinbarungen durch eine Reihe von internationalen Sanitätsreglementen zu ersetzen und zu ergänzen, die den einzelnen internationalen Beförderungsarten besser angepasst sind und auf wirksame Weise ein Höchstmass von Sicherheit gegen die Weiterverbreitung der Krankheiten von einem Land ins andere unter möglichst geringer Beeinträchtigung des Weltverkehrs gewährleisten;
in Erwägung, dass dadurch eine periodische, namentlich auf die Entwicklung der Seuchenlage, die gesammelten Erfahrungen und die in Wissenschaft und Technik erzielten Fortschritte gestützte Revision der internationalen Massnahmen erleichtert wird;
gestützt auf die Artikel 2 Buchstabe k, 21 Buchstabe a, 22, 23, 33, 62, 63, und 64 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation³
genehmigt am 25. Mai 1951 das nachstehende Reglement, im Folgenden «dieses Reglement» genannt.
³ SR 0.810.1

Titel I Definitionen

Art. 1 ⁴
In diesem Reglement bedeutet
«Absonderung» (sofern der Ausdruck auf eine Person oder eine Gruppe von Perso­nen angewendet wird): die Trennung dieser Person oder Gruppe von allen anderen Personen, mit Ausnahme des diensttuenden Sanitätspersonals, um die Weiterver­breitung der Infektion zu verhindern;
«Aëdes Aegypti-Index»: das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis zwischen einerseits der Anzahl Häuser einer bestimmten und genau umschriebenen Zone, in denen tatsächlich Larven der Aëdes aegypti festgestellt worden sind, und zwar in den Räumen selbst oder auf dem zugehörigen angrenzenden Gelände und anderseits der Gesamtzahl der untersuchten Häuser dieser Zone;
«Ankunft» eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges
a. im Falle eines Meerschiffes: die Ankunft in einem Hafen;
b. im Falle eines Luftfahrzeuges: die Ankunft in einem Flughafen;
c. im Falle eines Fahrzeuges der Binnenschifffahrt: die Ankunft in einem Hafen oder an einem Grenzposten, je nach den geografischen Gegebenheiten und den zwischen den beteiligten Staaten nach Artikel 104 getroffenen Abkommen oder nach den im Ankunftsgebiete geltenden Gesetzen und Reglementen;
d. im Falle eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges: die Ankunft an einem Grenzposten;
«Arztbesuch» oder «ärztliche Untersuchung»: den Besuch und die Besichtigung eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges sowie die vorläufige Untersuchung der darin befindlichen Personen, nicht jedoch die periodische Besichtigung eines Schiffes im Hinblick auf die Rattenvernichtung;
«befallene Person»: eine Person, die an einer Quarantäne-Krankheit leidet oder bei der eine derartige Krankheit vermutet wird;
«Besatzung»: das Dienstpersonal eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges;
«Bezirk»:
a. den kleinsten Abschnitt eines Hoheitsgebietes, der einen Hafen oder Flughafen bilden kann, deutlich abgegrenzt ist und über eine sanitäre Organisation verfügt, die im Stande ist, die geeigneten, in diesem Reglement erlaubten oder vorgeschrieben sanitären Massnahmen durchzuführen; ein solcher abschnitt stellt im Sinne dieses Reglements auch dann einen Bezirk dar, wenn er selber nur Teil einer grösseren über eine sanitäre Organisation verfügenden Verwaltungseinheit ist; oder
b. einen Flughafen, der über eine Zone für den direkten Durchgangsverkehr verfügt;
«eingeschleppter Fall»: eine befallene Person bei ihrer Ankunft während einer internationalen Reise;
«verschleppter Fall»: eine befallene Person, die sich in einem anderen, derselben Sanitätsverwaltung unterstellten Bezirk angesteckt hat;
«Epidemie»: die Ausbreitung einer Quarantäne-Krankheit durch Vervielfältigung der Fälle in einem Bezirk;
«Fleckfieber»: den durch Läuse übertragenen Flecktyphus;
«Flughafen»: einen Flughafen, der vom Staate, auf dessen Hoheitsgebiet er liegt, als Ankunfts- oder Abfahrtsflughafen für den internationalen Luftverkehr bezeichnet wird;
«gelbfieberempfängliche Zone»: eine Gegend, in der der Erreger des Gelbfiebers zwar nicht vorkommt, jedoch das Vorhandensein von Aëdes aegypti oder sonst eines in den Häusern oder deren Umgebung vorkommenden Überträgers diesem Virus erlauben würde, sich zu entwickeln, wenn es eingeschleppt würde;
«Generaldirektor»: den Generaldirektor der Organisation;
«Gepäck»: die persönlichen Effekten eines Reisenden oder eines Besatzungsmitglieds;
«gültiges Zeugnis» (sofern sich dieser Ausdruck auf die Impfung bezieht): ein Zeugnis, das den in den Beilagen 2, 3 und 4 hier nicht abgedruckt, angeführten Vorschriften und Mustern entspricht;
«Hafen»: einen Meer- oder Binnenhafen, der von Schiffen regelmässig angelaufen wird;
«internationale Reise»:
a. im Falle eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges – eine Reise zwischen Häfen und Flughäfen, die auf den Hoheitsgebieten mehr als eines Staates liegen, oder eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen, die zwar auf dem oder den Hoheitsgebieten ein und desselben Staates liegen, wobei aber das Schiff oder Luftfahrzeug im Verlaufe der Reise mit dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in Beziehung tritt, jedoch nur soweit es sich um diese Beziehung handelt;
b. im Falle einer Person – eine Reise, auf der das Hoheitsgebiet eines andern als desjenigen Staates betreten wird, von dem aus die Reise ihren Ausgang nahm;
«Luftfahrzeug»: ein Luftfahrzeug, das eine internationale Reise durchführt;
«Organisation»: die Weltgesundheitsorganisation;
«Quarantäne-Krankheiten»: die Pest, die Cholera, das Gelbfieber, die Pocken, das Fleckfieber und das Rückfallfieber;
«Rückfallfieber»: das durch Läuse übertragene Rückfallfieber;
«Sanitätsbehörde»: die in einem bestimmten Bezirk für die Durchführung der geeigneten, durch dieses Reglement erlaubten oder vorgeschriebenen sanitären Massnahmen unmittelbar verantwortliche Behörde;
«Sanitätsverwaltung»: die Regierungsbehörde, die zuständig ist, auf dem gesamten Bereich eines Hoheitsgebietes, auf das dieses Reglement angewendet wird, die Durchführung der darin vorgesehenen sanitären Massnahmen zu gewährleisten;
«Schiff»: ein Meerschiff oder ein der Binnenschifffahrt dienendes Schiff auf einer internationalen Reise;
«Tag»: eine Zeitspanne von vierundzwanzig Stunden;
«verdächtig»: eine Person, die nach Auffassung der Sanitätsbehörde der Gefahr einer Ansteckung mit einer Quarantäne-Krankheit ausgesetzt war und im Stande ist, diese Krankheit weiterzuverbreiten;
«verseuchter Bezirk»:
a. einen Bezirk, der einen weder eingeschleppten noch verschleppten Pest-, Cholera-, Gelbfieber- oder Pockenfall aufweist; oder
b. einen Bezirk, in dem das Vorhandensein von Pest unter den Nagetieren auf dem Lande oder auf schwimmenden, zu den Hafeneinrichtungen gehörenden Gegenständen festgestellt wurde; oder
c. einen Bezirk, in dem das Gelbfiebervirus bei anderen Wirbeltieren als beim Menschen auftritt; oder
d. einen Bezirk, in dem eine Fleckfieber- oder Rückfallfieberepidemie herrscht;
«Zone für den direkten Durchgangsverkehr»: eine besondere, mit Genehmigung der zuständigen Sanitätsbehörde errichtete und unter ihrer unmittelbaren Kontrolle stehende, innerhalb eines Flughafens gelegene oder mit ihm verbundene Zone mit dem Zweck, den direkten Durchgangsverkehr dadurch zu erleichtern, dass die Reisenden und Besatzungsmitglieder während der Aufenthalte absondert werden können, ohne den Flughafen verlassen zu müssen.
⁴ Bereinigte Fassung gemäss Art. I der Zusatzreglemente vom 26. Mai 1955 ( AS 1957 173 ), 23. Mai 1956 ( AS 1957 177 Ziff. 1) und 23. Mai 1963 ( AS 1963 974 ).

Titel II Meldungen und Berichte über die Seuchenlage

Art. 2
Jeder Staat erkennt der Organisation das Recht zu, in der Anwendung dieses Reglements mit der Sanitätsverwaltung seines oder seiner Hoheitsgebiete unmittelbar zu verkehren. Jede Meldung und jeder Bericht der Organisation an die Sanitätsverwaltung eines Staates gelten als diesem Staate erstattet, und jede Meldung und jeder Bericht der Sanitätsverwaltung eines Staates an die Organisation gelten als von diesem Staate erstattet.
Art. 3
1.  Die Sanitätsverwaltungen erstatten jeder Organisation telegrafisch und spätestens innert vierundzwanzig Stunden Meldung, sobald sie Kenntnis von der Verseuchung eines Bezirkes erhalten haben.
2.⁵  Überdies erstatten die Sanitätsverwaltungen der Organisation telegrafisch und spätestens innert vierundzwanzig Stunden Meldung, sobald sie Kenntnis erhalten haben:
a. dass mindestens ein Fall einer Quarantäne-Krankheit in einem nicht verseuchten Bezirk eingeschleppt oder verschleppt worden ist; in der Meldung ist der Ursprung der Ansteckung genau anzugeben;
b. dass ein Schiff oder Luftfahrzeug mit einem oder mehreren Fällen einer Quarantäne-Krankheit an Bord angekommen ist; in der Meldung sind der Name des Schiffes oder die Flugnummer des Luftfahrzeuges, seine vorhergehenden und künftigen Zwischenstationen aufzuführen und genau anzugeben, ob die notwendigen Massnahmen in Bezug auf das Schiff oder das Luftfahrzeug ergriffen worden sind.
3.⁶  Der auf diese Weise auf Grund einer ausreichend gesicherten klinischen Diagnose gemeldete Krankheitsausbruch ist sobald als möglich und soweit möglich durch Laboratoriumsuntersuchungen zu bestätigen, deren Ergebnisse ebenfalls sofort der Organisation telegrafisch mitzuteilen sind.
⁵ Eingefügt durch Art. 3 des Zusatzreglementes vom 23. Mai 1963, in Kraft seit 1. Okt. 1963 ( AS 1963 974 ).
⁶ Ursprünglich Ziff. 2. Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 ( AS 1957 173 ).
Art. 4
1.  Ausser im Falle von Nagerpest sind die in Artikel 3 Ziffer 1 vorgeschriebenen Meldungen sobald wie möglich durch Bereiche über den Ursprung und die Form der Krankheit, die Zahl der Erkrankungs- und Sterbefälle, die Bedingungen für die Weiterverbreitung der Krankheit sowie die vorgekehrten Verhütungsmassnahmen zu ergänzen.
2.  Im Falle von Nagerpest ist jede Meldung im Sinne von Artikel 3 Ziffer 1 durch monatliche Berichte über die Zahl der untersuchten und der als pestkrank erkannten Nagetiere zu ergänzen.
Art. 5
1.  Während einer Epidemie sind die in Artikel 3 und Artikel 4 Ziffer 1 vorgeschriebenen Meldungen und Berichte durch regelmässige Mitteilungen an die Organi­­sa­­­tion zu ergänzen.
2.  Diese Mitteilungen sollen so häufig und eingehend wie möglich erfolgen. Die Zahl der Erkrankungs- und Sterbefälle ist wenigstens einmal wöchentlich zu melden. Anzugeben sind die Vorsichtsmassnahmen, die gegen die Ausbreitung der Krankheit und insbesondere gegen ihre Verschleppung durch Schiffe, Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge oder Strassenfahrzeuge über den verseuchten Bezirk hinaus auf andere Gebiete ergriffen wurden. Im Falle von Pest sind die gegen die Nager getroffenen Massnahmen besonders anzuführen. Bei Quarantäne-Krankheiten, die durch Insekten übertragen werden, sind auch die gegen die Überträger ergriffenen Massnahmen besonders zu bezeichnen.
Art. 6
1.⁷  Die Sanitätsverwaltung eines Hoheitsgebietes, in dem sich ein verseuchter Bezirk befindet, benachrichtigt die Organisation, sobald dieser wiederum seuchenfrei wird.
2.  Ein verseuchter Bezirk kann erst dann als seuchenfrei angesehen werden, wenn alle Vorbeugungsmassnahmen ergriffen und aufrechterhalten worden sind, um das Wiederauftreten der Krankheit oder deren mögliche Ausbreitung auf andere Bezirke zu verhindern und wenn:
a. im Falle von Pest, Cholera, Pocken, Fleckenfieber und Rückfallfieber seit dem Tode, der Heilung oder der Absonderung des letzten festgestellten Krankheitsfalles eine Zeitspanne verstrichen ist, die doppelt so lang sein muss wie die in diesem Reglement festgesetzte Inkubationszeit, und wenn keiner der umliegenden Bezirke von der Krankheit befallen wurde; sofern neben der Pest die Nagerpest auftritt, muss überdies die unter Buchstabe c dieser Ziffer bestimmte Frist abgelaufen sein; b.⁸
i)im Falle von Gelbfieber, bei dem die Ansteckung einen anderen Überträger als die Aëdes aegypti erfolgt ist, drei Monate ohne Anzeichen von Aktivität des Gelbfiebervirus verflossen sind;
ii) im Falle von Gelbfieber, das durch Aëdes aegypti übertragen wurde, drei Monate seit dem letzten Krankheitsfall bei Menschen verflossen sind oder ein Monat nach dem letzten Fall, wenn der Aëdes aegypti-Index während eines Monats dauernd unter einem Prozent gehalten wurde;
c. im Falle von Nagerpest ein Monat seit dem Erlöschen der Tierseuche verflossen ist.
⁷ Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 ( AS 1957 173 ).
⁸ Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 ( AS 1957 173 ).
Art. 7
Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation unverzüglich die Tatsachen, aus denen sich das Vorkommen des Gelbfiebererregers in einem Teil ihres Hoheitsgebietes ergibt, in dem er bisher noch nicht festgestellt wurde, und ebenso die Ausdehnung der betroffenen Zone.
Art. 8
1.  Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation:
a. jede Änderung ihrer Vorschriften über die für internationale Reisen verlang­ten Impfungen;
b. die gegenüber Einfuhren aus einem verseuchten Bezirk verfügten Massnahmen sowie ihre Aufhebung unter Angabe des Datums, an dem sie in Kraft oder ausser Kraft treten.
2.  Diese Meldungen geschehen durch Telegramm und wenn möglich bevor die Änderung wirksam wird oder die Massnahmen in Kraft oder ausser Kraft treten.
3.  Die Sanitätsverwaltungen haben der Organisation einmal jährlich, und zwar an einem von ihr festgesetzten Datum eine vollständige Übersicht über ihre Vorschriften über die für internationale Reisen verlangten Impfungen einzureichen.
Art. 9
Ausser der in Artikel 3–8 genannten Meldungen und Berichten übermitteln die Sanitätsverwaltungen jede Woche der Organisation:
a. einen telegrafischen Bericht über die Zahl der Erkrankungs- und Sterbefälle infolge von Quarantäne-Krankheiten, die während der vorhergehenden Woche in den einzelnen an einem Hafen oder Flughafen angrenzenden Städten festgestellt worden sind;
b. einen Bericht durch Luftpost über das Fehlen von solchen Erkrankungsfällen während der in Artikel 6 Ziffer 2 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Zeiträume.
Art. 10
Die Sanitätsverwaltung übermittelt auf Verlangen auch den diplomatischen Missionen und Konsulaten in ihrem Zuständigkeitsbereich die in den Artikeln 3–9 vorgesehenen Meldungen und Berichte.
Art. 11
Die Organisation gibt alle Meldungen über die Seuchenlage und anderen Berichte, die sie in Anwendung der Artikel 3–8 und Artikel 9 Buchstabe a erhalten hat, an alle Sanitätsverwaltungen sobald wie möglich und auf dem für jeden Fall geeigneten Wege weiter. Sie meldet auch, wenn die in Artikel 9 vorgeschriebenen Berichte nicht eingetroffen sind. Die dringenden Mitteilungen erfolgen telegrafisch oder telefonisch.
Art. 12
Alle Telegramme und Telefonanrufe, die auf Grund der Artikel 3–8 und des Artikels 11 erfolgen, geniessen den durch die Umstände gegebenen Vorrang. Im Falle aus­sergewöhnlicher Dringlichkeit, wenn die Gefahr der Weiterverbreitung einer Quarantäne-Krankheit besteht, werden die Meldungen mit dem grösstmöglichen Vorrang übermittelt, den die internationalen Vereinbarungen über den Telegramm- und Telefonverkehr derartigen Mitteilungen gewähren.
Art. 13
1.  Jeder Staat erstattet der Organisation gemäss Artikel 62 ihrer Verfassung einmal jährlich Bericht über das Auftreten der einzelnen Fälle von Quarantäne-Krankheiten, die durch den internationalen Verkehr verursacht oder in diesem selbst beobachtet worden sind, sowie über die auf Grund dieses Reglements und in Anwendung dieses Reglements getroffenen Verfügungen.
2.  Auf Grund der in Ziffer 1 hiervor verlangten Berichterstattung sowie der in diesem Reglement vorgeschriebenen Meldungen und Berichte und aller anderen amtlichen Auskünfte erstellt die Organisation einen Jahresbericht über die Anwendung dieses Reglements und seine Auswirkungen auf den internationalen Verkehr.

Titel III Sanitätsorganisation

Art. 14
1.  Die Sanitätsverwaltungen sorgen im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Häfen und Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet über eine genügende Organisation und Ausrüstung verfügen, um die in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen durch­zuführen.
2.  Jeder Hafen und Flughafen muss mit einer Trinkwasserversorgung versehen sein.
3.⁹  Jeder Flughafen muss über eine zweckmässige Einrichtung verfügen, um Fäkalien, Kehricht, Abwasser sowie Lebensmittel und andere Stoffe, die für die öffentliche Gesundheit als gefährlich erachtet wurden, zu beseitigen und unschädlich zu machen.
⁹ Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 ( AS 1957 173 ).
Art. 15
Möglichst viele Häfen eines Hoheitsgebietes sollen über einen ärztlichen Dienst verfügen, dem das nötige Personal, Material und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und insbesondere auch die Mittel für rasche Absonderung und Behandlung befallener Personen, für Desinfektionen und bakteriologische Untersuchungen, für Fang und Untersuchung von Nagetieren zur Feststellung der Pestinfektion und überhaupt für die Durchführung aller anderer geeigneten, in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen.
Art. 16
Die Sanitätsbehörde des Hafens:
a. ergreift alle geeigneten Massnahmen, um in den Hafenanlagen die Zahl der Nagetiere auf einem bedeutungslosen Stand zu halten;
b. macht alle Anstrengungen, um die Hafeneinrichtungen vor Ratten zu schützen.
Art. 17
1.  Die Sanitätsverwaltungen treffen die erforderlichen Anordnungen, damit auf ihrem Hoheitsgebiet eine genügende Anzahl von Häfen über das nötige Fachpersonal verfügt zur Inspektion der Schiffe im Hinblick auf die Ausgabe der in Artikel 52 genannten Zeugnisse über die Befreiung von der Rattenvernichtung; Häfen, welche diese Bedingungen erfüllen, sind von den Sanitätsverwaltungen für den genannten Zweck anzuerkennen.
2.  Entsprechend der Bedeutung und Aufteilung des internationalen Verkehrs in ihrem Hoheitsgebiet bestimmen die Sanitätsverwaltungen unter den nach Ziffer 1 hiervor anerkannten Häfen diejenigen, die, mit der erforderlichen Ausrüstung und dem nötigen Personal zur Rattenvernichtung auf den Schiffen versehen, zur Ausstellung der in Artikel 52 genannten Zeugnisse über die Rattenvernichtung zuständig sind.
Art. 18
Sofern es der Durchgangsverkehr verlangt, sind in den Flughäfen sobald wie möglich Zonen für den direkten Durchgangsverkehr einzurichten.
Art. 19
1.  Die Sanitätsverwaltungen bezeichnen eine der Bedeutung des internationalen Verkehrs auf ihrem Hoheitsgebiet entsprechende Anzahl von Flughäfen als Sanitätsflughafen dieses Gebietes.
2.  Jeder Sanitätsflughafen muss über folgende Einrichtungen verfügen:
a. eine ärztliche Organisation, die das erforderliche Personal und Material sowie die nötigen Räumlichkeiten umfasst;
b. die notwendigen Mittel, um erkrankte oder verdächtige Personen zu befördern, abzusondern und zu behandeln;
c. die erforderlichen Einrichtungen für eine wirksame Desinfektion und Insektenvernichtung, für die Vernichtung der Nagetiere und für die Durchführung jeder anderen geeigneten, in diesem Reglement vorgesehenen Massnahme;
d. ein bakteriologisches Laboratorium oder die zur Einsendung verdächtiger Stoffe an ein derartiges Laboratorium erforderlichen Mittel;
e. einen Impfdienst gegen Cholera, Gelbfieber und Pocken.
Art. 20 ¹⁰
1.  Jeder Hafen und ebenso das Flugplatzgebiet jedes Flughafens sind sowohl von Larven als auch von ausgewachsenen Aëdes aegypti freizuhalten.
2.  Alle Räume der Zone für den direkten Durchgangsverkehr eines Flughafens in einem von Gelbfieber verseuchten Bezirk, in dessen unmittelbarer Nachbarschaft oder in einer gelbfieberempfänglichen Zone sind gegen Mücken zu sichern.
3.  Als Flugplatzgebiet im Sinne dieses Artikels gilt das Gebiet, auf dem die Gebäulichkeiten des Flughafens stehen, sowie die Boden- oder Wasserfläche, die zur Aufnahme der Luftfahrzeuge dient oder dazu vorgesehen ist.
¹⁰ Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 ( AS 1957 173 ).
Art. 21
1.  Jede Sanitätsverwaltung übermittelt der Organisation:
a. ein Verzeichnis der Häfen ihres Hoheitsgebietes, die gemäss Artikel 17 anerkannt sind für die Ausstellung: i. lediglich von Zeugnissen über die Befreiung von der Rattenvernichtung, und
ii. von Zeugnissen über die Rattenvernichtung und von Zeugnissen über die Befreiung von der Rattenvernichtung;
b. ein Verzeichnis der Sanitätsflughäfen ihres Hoheitsgebietes;
c. ein Verzeichnis der Flughäfen ihres Hoheitsgebietes, in denen eine Zone für den direkten Durchgangsverkehr eingerichtet ist.
2.  Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation jede spätere Änderung der in Ziffer 1 hiervor genannten Verzeichnisse.
3.  Die Organisation gibt die Angaben, welche sie gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erhält, unverzüglich an alle Sanitätsverwaltungen weiter.
Art. 22
Wo die Bedeutung des internationalen Verkehrs es rechtfertigt und die Seuchenlage es erfordert, sind die Grenzposten der Eisenbahnlinien und Strassen mit sanitären Einrichtungen für die Durchführung der in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen auszustatten. Das Gleiche gilt von den Grenzposten, die an Binnenwasserwegen die Grenzkontrolle auf den der Binnenschifffahrt dienenden Schiffen ausüben.

Titel IV Sanitäre Massnahmen und Formalitäten

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 23
Die durch dieses Reglement gestatteten sanitären Massnahmen bilden das Höchstmass dessen, was ein Staat gegenüber dem internationalen Verkehr zum Schutze seines Gebietes gegen Quarantäne-Krankheiten fordern darf.
Art. 24
Die sanitären Massnahmen und Formalitäten sind ohne Aufschub in Gang zu setzen, ohne ungerechtfertigten Verzug zu Ende zu führen und ohne Ansehen der Person anzuwenden.
Art. 25
1.  Die Desinfektion, die Insekten- und Rattenvernichtung und alle anderen sanitären Verfahren sind in der Weise auszuführen, dass:
a. jede unnötige Behinderung und jede Schädigung der menschlichen Gesundheit vermieden wird;
b. weder den Bestandteilen der Schiffe, Luftfahrzeuge oder anderen Fahrzeuge noch deren Bordgeräten irgendwelcher Schaden zugefügt wird;
c. jede Brandgefahr vermieden wird.
2.  Bei Anwendung dieser Verfahren auf Waren, Gepäck und andere Dinge sind die erforderlichen Vorsichtsmassregeln zur Schadenverhütung zu beachten.
Art. 26
1.  Auf Wunsch stellt die Sanitätsbehörde dem Frachtführer ein Zeugnis aus über die an einem Schiff, Luftfahrzeug, Personen- oder Güterwagen der Eisenbahn oder Strassenfahrzeug durchgeführten Massnahmen, die behandelten Teile des Fahrzeuges, die angewandten Verfahren sowie über die Gründe, welche die Massnahmen veranlassten. Bei Luftfahrzeugen wird das Zeugnis auf Wunsch durch eine entsprechende Eintragung in den allgemeinen Luftfahrzeugausweis ersetzt.
2.  Ebenso stellt die Sanitätsbehörde auf Wunsch und unentgeltlich aus:
a. jedem Reisenden ein Zeugnis über den Zeitpunkt seiner Ankunft oder Abfahrt und die auf seine Person sowie auf sein Gepäck angewandten Massnahmen;
b. dem Ablader oder Absender, dem Empfänger und dem Frachtführer oder deren jeweiligen Vertreter ein Zeugnis über die auf die Waren angewandten Massnahmen.
Art. 27
1.  Die der Überwachung unterstellten Personen werden nicht abgesondert und können sich frei bewegen. Während der Zeit der Überwachung kann die Sanitätsbehörde diese Personen veranlassen, vor ihr, wenn nötig in bestimmten Zeitabständen, zu erscheinen. Unter Berücksichtigung der in Artikel 69 erwähnten Einschränkungen kann die Sanitätsbehörde diese Personen auch ärztlich untersuchen lassen und die zur Feststellung ihres Gesundheitszustandes nötigen Auskünfte einholen.
2.  Begeben sich der Überwachung unterstellte Personen an einem anderen Ort innerhalb oder ausserhalb des Gebietes, so sind sie verpflichtet, dies der Sanitätsbehörde mitzuteilen. Diese meldet den Ortswechsel unverzüglich der Sanitätsbehörde des Ortes, an den sich die Personen begeben und vor der sie sofort nach ihrer Ankunft zu erscheinen haben. Diese Behörde kann sie ebenfalls den in Ziffer 1 hiervor genannten Massnahmen unterwerfen,
Art. 28
Ausser in dringenden Fällen, in denen eine schwere Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht, darf die Sanitätsbehörde eines Hafens oder Flughafens ein Schiff oder Luftfahrzeug, das nicht mit einer Quarantäne-Krankheit verseucht, oder einer solchen Verseuchung verdächtigt ist, nicht wegen einer anderen epidemischen Krankheit daran hindern, Waren oder Vorräte aus- oder einzuladen, oder Brenn- und Treibstoffe, Trinkwasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen.
Art. 29
Die Sanitätsbehörde kann alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um ein Schiff daran zu hindern, Abwasser und Abfälle auszuschütten, die geeignet sind, das Wasser eines Hafens, Flusses oder Kanals zu verschmutzen.

Kapitel II Sanitäre Massnahmen bei der Abfahrt

Art. 30
1.  Wer eine internationale Reise antritt, kann vorher durch die Sanitätsbehörde des Hafens, Flughafens oder Bezirks, in dem sich ein Grenzposten befindet, einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden, sofern diese es für notwendig erachtet. Bei der Bestimmung von Ort und Zeit dieser Untersuchung ist den Zoll- und anderen Formalitäten Rechnung zu tragen und darauf zu achten, dass die Abreise weder behindert noch verzögert wird.
2.  Die in Ziffer 1 hiervor genannte Sanitätsbehörde ergreift jede mögliche Massnahme um:
a. die Einschiffung befallener oder verdächtiger Personen zu verhindern;
b. zu vermeiden, dass an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges allfällige Infektionserreger oder Überträger einer Quarantäne-Krankheit eingeschleppt werden.
3.  Ungeachtet der Bestimmungen von Ziffer 2 Buchstabe a hiervor kann jemand, der im Verlauf einer internationalen Reise bei seiner Ankunft unter Bewachung gestellt worden ist, ermächtigt werden, seine Reise fortzusetzen. Bei Luftreisenden vermerkt die Sanitätsbehörde des Flughafens die Unterstellung unter die Überwachung im allgemeinen Luftfahrzeugausweis.

Kapitel III Sanitäre Massnahmen unterwegs zwischen Abfahrts- und Ankunftshafen oder -flughafen

Art. 31
Es ist untersagt, während des Fluges irgendwelches Material aus einem Luftfahrzeug zu werfen oder fallen zu lassen, das zur Weiterverbreitung einer epidemischen Krankheit geeignet ist.
Art. 32
1.  Ein Staat darf Schiffen, die seine Territorialgewässer durchfahren, ohne in einem Hafen oder an der Küste zu landen, keinerlei sanitäre Massnahmen auferlegen.
2.  Für den Fall, dass das Schiff aus irgendeinem Grunde landet, sind die im Hoheitsgebiete geltenden Sanitätsgesetze und Reglemente auf es anwendbar, ohne dass jedoch die Bestimmungen dieses Reglements überschritten werden dürfen.
Art. 33
1.  Ein nach der Definition in Titel V seuchenfreies Schiff, das einen Meereskanal oder einen andern im Hoheitsgebiet eines Staates liegenden Wasserweg benützt, um einen Hafen im Hoheitsgebiete eines anderen Staates anzulaufen, darf keiner anderen sanitären Massnahme als dem Arztbesuch unterworfen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe, die aus einem verseuchten Bezirk kommen oder eine Person aus einem solchen Bezirk an Bord haben, solange die Inkubationszeit der Krankheit, mit welcher der Bezirk verseucht ist, nicht abgelaufen ist.
2.  Die Massnahme, die im einen oder anderen dieser Fälle auf ein seuchenfreies Schiff angewendet werden kann, besteht darin, nötigenfalls eine Sanitätswoche an Bord zu stellen, um jede nicht erlaubte Berührung zwischen Schiff und Küste zu verhindern und über die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29 zu wachen.
3.  Die Sanitätsbehörde hat einem Schiff in den oben genannten Fällen zu gestatten, unter ihrer Kontrolle Brennstoff, Treibstoff, Trinkwasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen.
4.  Verseuchte oder verdächtige Schiffe können während ihrer Durchfahrt durch einen Meereskanal oder einen anderen Wasserweg gleich behandelt werden, wie sie in einem Hafen dieses Hoheitsgebietes anlegen würden.
Art. 34
Ungeachtet jeder anders lautenden Bestimmung dieses Reglements, mit Ausnahme des Artikels 75, dürfen die Passagiere und Besatzungsmitglieder keiner anderen sanitären Massnahme als der ärztlichen Untersuchung unterworfen werden;
a. wenn sie sich auf einem seuchenfreien Schiff befinden und nicht von Bord gehen;
b. wenn sie sich auf der Durchreise an Bord eines seuchenfreien Luftfahrzeuges befinden und die Grenzen der Zone für den direkten Durchgangsverkehr eines Flughafens des Hoheitsgebietes, durch welches die Durchreise führt, nicht überschritten, oder wenn sie sich bis zur Errichtung einer derartigen Zone im Flughafen den von der Sanitätsbehörde zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Krankheiten vorgeschriebenen Absonderungsmassnahmen unterziehen. Falls sich jemand unter den oben genannten Umständen gezwungen sieht, den Flughafen, in welchem er ausgestiegen ist, zu verlassen und zwar zu dem einzigen Zweck, die Reise von einem anderen, in der Nähe gelegenen Flughafen aus fortzusetzen, so geniesst er auch weiterhin die oben vorgesehene Begünstigung, sofern seine Überfahrt unter der Absicht der Sanitätsbehörde oder Sanitätsbehörden erfolgt.

Kapitel IV Sanitäre Massnahmen bei der Ankunft

Art. 35
Die Staaten haben die Möglichkeit einem Schiff oder Luftfahrzeug durch Funk die Erlaubnis zum freien Verkehr zu erteilen, wenn die Sanitätsbehörde des Bestimmungshafens auf Grund der Auskünfte, die vom Schiff oder Luftfahrzeug vor seiner Ankunft eingehen, zur Auffassung kommt, dass durch die Landung nicht eine Quarantäne-Krankheit eingeschleppt oder die Ausbreitung einer solchen begünstigt wird.
Art. 36
1.  Die Sanitätsbehörde eines Hafens, Flughafens oder Grenzpostens kann bei der Ankunft im Laufe einer internationalen Reise jedes Schiff, Luft- oder Strassenfahrzeug und jeden Eisenbahnzug einem Arztbesuch sowie jede Person einer ärztlichen Untersuchung unterwerfen.
2.  Die weiteren sanitären Massnahmen, die auf ein Schiff, Luft- oder Strassenfahrzeug oder einem Eisenbahnzug anwendbar sind, richten sich nach den Verhältnissen während der Reise an Bord oder bei der ärztlichen Untersuchung, wobei jedoch alle Massnahmen vorbehalten bleiben, die dieses Reglement gegenüber einem aus einem verseuchten Bezirk kommenden Schiff, Luft- oder Strassenfahrzeug oder Eisenbahnzug gestattet.
3.¹¹  In einem Land, in dem sich die Sanitätsverwaltung besonderen Schwierigkeiten gegenübergestellt sieht, die eine ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, kann von jener Person, die sich auf einer internationalen Reise befindet, verlangt werden, dass sie bei ihrer Ankunft schriftlich ihre zukünftige Adresse am Bestimmungsort angibt.
¹¹ Eingefügt durch Art. I des Zusatzreglementes vom 23. Mai 1963, in Kraft seit 1. Oktober 1963 ( AS 1963 974 ).
Art. 37
Die Anwendung derjenigen Massnahmen des Titels V, die davon abhängen, ob ein Schiff, Luft- oder Strassenfahrzeug, ein Eisenbahnzug, eine Person oder Dinge aus einem verseuchten Bezirk kommen, wird auf die tatsächlich aus diesem Bezirke herkommenden Personen oder Sachen beschränkt. Diese Beschränkung gilt jedoch nur dann, wenn die Sanitätsbehörde des verseuchten Bezirks selbst alle notwendigen Massnahmen ergreift, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die in Artikel 30 Ziffer 2 erwähnten Massnahmen durchführt.
Art. 38
Bei der Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges kann jede befallene Person ausgeladen und abgesondert werden. Das Ausladen erfolgt zwangsläufig, wenn die für das Beförderungsmittel verantwortliche Person es verlangt.
Art. 39
1.  Ausser der Anwendung der Bestimmungen des Titels V kann die Sanitätsbehörde jeden Verdächtigen, der im Laufe einer internationalen Reise mit irgendeinem Trans­portmittel aus einem verseuchten Bezirk kommt, unter Überwachung stellen; die Überwachung kann bis zum Ablauf der Inkubationszeit, die im Titel V festgelegt wird, aufrechterhalten werden.
2.  Mit Ausnahme der Fälle, die dieses Reglement ausdrücklich vorsieht, tritt die Absonderung nur dann an die Stelle der Überwachung, wenn die Sanitätsbehörde die Gefahr der Übertragung der Infektion durch den Verdächtigen als aussergewöhnlich gross ansieht.
Art. 40
Die in einem Hafen oder Flughafen ergriffenen sanitären Massnahmen werden, mit Ausnahme der ärztlichen Untersuchung, in keinem später angelaufenen Hafen oder Flughafen wiederholt, ausser wenn:
a. nach der Abfahrt sich im Hafen oder Flughafen in welchem die Massnahmen angewendet wurden, oder an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges eine Tatsache von epidemiologischer Bedeutung ergibt, die geeignet ist, eine erneute Anwendung dieser Massnahmen nach sich zu ziehen;
b. sich die Sanitätsbehörde eines der folgenden Häfen oder Flughäfen nicht Sicherheit darüber verschaffen kann, dass die ergriffenen Massnahmen in tatsächlich wirksamer Weise angewendet worden sind.
Art. 41
Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 79 darf Schiffen oder Luftfahrzeugen der Zutritt zu einem Hafen oder Flughafen aus sanitären Gründen nicht verweigert werden. Immerhin können die Schiffe oder Luftfahrzeuge verpflichtet werden, sich auf eigene Gefahr in den nächsten geeigneten, ihnen am besten passenden Hafen oder Flughafen zu begeben, wenn ein Hafen oder Flughafen für die Durchführung der in diesem Reglement gestatteten und von der Sanitätsbehörde dieses Hafens oder Flughafens als notwendig erachteten sanitären Massnahmen nicht ausgerüstet ist.
Art. 42 ¹²
Ein Luftfahrzeug gilt nicht als aus einem verseuchten Bezirk herkommend, wenn es lediglich in einem oder mehreren Sanitätsflughäfen eines solchen Bezirks gelandet ist, die nicht selbst verseuchte Bezirke darstellen.
¹² Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 ( AS 1957 173 ).
Art. 43 ¹³
Personen, die an Bord eines seuchenfreien Luftfahrzeuges ankommen, das in einem verseuchten Bezirk gelandet hat und dessen Passagiere und Besatzung sich den in Artikel 34 genannten Bedingungen entsprechend verhalten haben, gelten nicht als aus einem solchen Bezirk herkommend.
¹³ Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 ( AS 1957 173 ).
Art. 44
1.  Mit Ausnahme der in Ziffer 2 hiernach vorgesehenen Fälle steht es einem Schiff oder Luftfahrzeug, das sich bei der Ankunft von den der Sanitätsbehörde des Hafens oder Flughafens in Anwendung dieses Reglements angeordneten Massnahmen nicht unterziehen will, frei, seine Fahrt unverzüglich fortzusetzen; in diesem Falle darf es im weiteren Verlaufe seiner Fahrt nicht in irgendeinem anderen Hafen oder Flug­hafen desselben Hoheitsgebietes anlegen. Immerhin ist diesem Schiff oder Luftfahrzeug unter der Bedingung, dass es in Quarantäne verbleibt, zu gestatten, Brennstoff oder Treibstoff, Trinkwasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen. Wird ein solches Schiff nach ärztlicher Untersuchung als seuchenfrei erklärt, so bleibt es im Genusse der Bestimmungen von Artikel 33.
2.  Bei der Ankunft in einem Hafen oder Flughafen in einer gelbfieberempfänglichen Zone werden jedoch von der Sanitätsbehörde des Hafens oder Flughafens den in diesem Reglement vorgeschriebenen Massnahmen unterworfen und sind nicht frei, unverzüglich ihre Reise fortzusetzen:
a. die mit Gelbfieber verseuchten Luftfahrzeuge;
b. die mit Gelbfieber verseuchten Schiffe, wenn an Bord Aëdes aegypti festgestellt werden und die ärztliche Untersuchung ergibt, dass eine befallene Person nicht innert nützlicher Frist abgesondert worden ist.
Art. 45
1.  Landet ein Luftfahrzeug aus Gründen, die vom Willen seines Kommandanten unabhängig sind, anderswo als in einem Flughafen oder in einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Flughafen, so hat der Kommandant des Luftfahrzeuges oder sein Beauftragter danach zu trachten, die Landung der nächsten Sanitätsbehörde oder jeder anderen öffentlichen Behörde sogleich zu melden.
2.  Sobald die Sanitätsbehörde von dieser Landung benachrichtigt worden ist, kann sie die geeigneten Anordnungen treffen, die jedoch in keinem Fall die durch dieses Reglement zugelassenen Massnahmen überschreiten dürfen.
3.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Ziffer 5 hiernach dürfen die Insassen die Umgebung des Landungsplatzes nur verlassen, um mit der Sanitätsbehörde oder irgendeiner anderen öffentlichen Behörde in Verbindung zu treten, oder wenn sie deren Erlaubnis besitzen; die Waren dürfen aus dieser Umgebung nicht entfernt werden.
4.  Sobald die von der Sanitätsbehörde angeordneten Massnahmen ausgeführt sind, steht in sanitärer Hinsicht der Überführung des Luftfahrzeuges nach dem Flughafen, wo es ursprünglich hätte landen sollen, oder nach einem Flughafen, der ihm aus technischen Gründen besser entspricht, nichts entgegen.
5.  Im Notfall ergreift der Kommandant des Luftfahrzeuges alle für die Gesundheit und Sicherheit der Passagiere und der Besatzung erforderlichen Massnahmen.

Kapitel V Massnahmen bei der Beförderung von Waren, Gepäck und Postsachen im internationalen Verkehr

Art. 46
1.  Waren werden den in diesem Reglement vorgesehenen sanitären Massnahmen nur dann unterworfen, wenn die Sanitätsbehörde Gründe zur Annahme hat, dass sie mit Keimen einer Quarantäne-Krankheit behaftet sind oder Überträger einer solchen Krankheit beherbergen.
2.  Unter Vorbehalt der in Artikel 68 vorgesehenen Massnahmen dürfen Waren, die ohne Umlad im Durchgangsverkehr befördert werden, keinerlei sanitären Massnahmen unterworfen und auch nicht in Häfen, Flughäfen oder Grenzposten zurückbehalten werden, es sie denn, es handle sich um lebende Tiere.
Art. 47
Das Gepäck, ausgenommen dasjenige einer befallenen oder verdächtigen Person, darf nur dann desinfiziert oder von Insekten befreit werden, wenn es einer Person gehört, die verseuchte Dinge mit sich führt, oder auf welcher Insekten gefunden werden, die Überträger einer Quarantäne-Krankheit sind.
Art. 48
1.  Gegenüber Briefpost, Zeitungen, Büchern und anderen Drucksachen werden keinerlei sanitäre Massnahmen ergriffen.
2.  Postpakete werden sanitären Massnahmen nur unterworfen, wenn sie
a. in Artikel 68 Ziffer 1 genannte Nahrungsmittel, bei welchen die Gesundheits­behörde begründeterweise annimmt, sie seien infolge ihrer Herkunft aus einem mit Cholera verseuchten Bezirk verseucht;
b. gebrauchte oder beschmutzte Leib- und Bettwäsche oder Kleider, auf welche die Bestimmungen von Titel V anwendbar sind,
enthalten.

Titel V Besondere Vorschriften für die einzelnen Quarantäne-Krankheiten

Kapitel I Pest

Art. 49
Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit der Pest auf sechs Tage festgesetzt.
Art. 50
Die Impfung gegen Pest darf nicht zur Bedingung für die Zulassung einer Person in ein Hoheitsgebiet gemacht werden.
Art. 51
1.  Die Staaten wenden alle in ihrer Macht liegenden Mittel an, um die Gefahr der Weiterverbreitung der Pest durch Nagetiere und deren Ektoparasiten zu vermindern. Durch systematisches Sammeln und regelmässiges Untersuchen der Nagetiere und ihrer Ektoparasiten haben sich ihre Sanitätsverwaltungen ständig über die Lage in den mit Nagerpest verseuchten oder verdächtigen Bezirken, insbesondere Häfen und Flughäfen, auf dem Laufenden zu halten.
2.  Während des Aufenthaltes eines Schiffes oder Luftfahrzeuges in einem pestverseuchten Hafen oder Flughafen sind besondere Massnahmen zu ergreifen, um das Eindringen von Nagetieren an Bord zu verhindern.
Art. 52
1.  Die Schiffe sind:
a. in regelmässigen Zeitabständen von Ratten zu befreien oder
b. dauernd in einem derartigen Zustande zu halten, dass die Zahl der an Bord befindlichen Nagetiere bedeutungslos bleibt.
2.  Die Zeugnisse über die Rattenvernichtung und die Zeugnisse über die Befreiung von der Rattenvernichtung werden ausschliesslich von den Sanitätsbehörden der zu diesem Zwecke nach Artikel 17 anerkannten Häfen ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer dieser Zeugnisse beträgt sechs Monate. Immerhin kann diese Frist für Schiffe auf der Fahrt zu einem anerkannten Hafen um einen Monat verlängert werden, wenn vorauszusehen ist, dass die Rattenvernichtung oder die Inspektion im vorliegenden Fall dort unter besseren Bedingungen durchgeführt werden kann.
3.  Die Zeugnisse über die Rattenvernichtung und die Zeugnisse über die Befreiung von der Rattenvernichtung haben dem in Beilage 1, hier nicht abgedruckt, enthaltenen Muster zu entsprechen.
4.  Die Sanitätsbehörde eines nach Artikel 17 anerkannten Hafens kann, wenn ihr kein gültiges Zeugnis vorgewiesen wird, nach Abklärung und Besichtigung:
a. wenn es sich um einen Hafen der in Artikel 17 Ziffer 2 genannten Kategorie handelt, das Schiff selbst von Ratten befreien oder diese Massnahme unter ihrer Leitung und Aufsicht durchführen lassen. Sie entscheidet in jedem Falle, welches Verfahren anzuwenden ist, um die Nager auf dem Schiffe sicher zu vernichten. Die Rattenvernichtung ist in der Weise zu vollziehen, dass eine Beschädigung des Schiffes und seiner Ladung möglichst vermieden wird. Sie soll nicht länger dauern als zu ihrer guten Ausführung unbedingt nötig. Das Verfahren findet möglichst bei leerem Schiffsraum statt. Für bloss mit Ballast fahrende Schiffe wird das Verfahren vor dem Verlad vorgenommen. Ist die Rattenvernichtung zu ihrer Zufriedenheit durchgeführt, so stellt die Sanitätsbehörde das Zeugnis über die Rattenvernichtung aus;
b. in jedem nach Artikel 17 anerkannten Hafen ein Zeugnis über die Befreiung von der Rattenvernichtung ausstellen, wenn sich die Sanitätsbehörde überzeugen konnte, dass die Zahl der Nager an Bord bedeutungslos ist. Dieses Zeugnis wird nur ausgestellt, wenn das Schiff bei leerem Laderaum besichtigt wurde oder der Laderaum lediglich Ballast oder Dinge enthält, die nicht geeignet sind, Nagetiere anzuziehen und deren Beschaffenheit oder Anordnung erlaubt, den Laderaum vollständig zu besichtigen. Tankschiffe mit gefüllten Zisternen können das Zeugnis über die Befreiung von der Rattenvernichtung erhalten.
5.  Wenn nach Meinung der Sanitätsbehörde des Hafens, in dem die Rattenvernichtung stattgefunden hat, die Bedingungen, unter denen das Verfahren durchgeführt wurde, kein befriedigendes Ergebnis erwarten lassen, vermerkt sie dies auf dem vorhandenen Zeugnis über die Rattenvernichtung.
Art. 53
Bei aussergewöhnlicher Seuchenlage kann an einem Luftfahrzeug, bei dem Nagetiere an Bord vermutet werden, die Rattenvernichtung durchgeführt werden.
Art. 54
Vor ihrer Abfahrt aus einem Bezirk, in dem eine Lungenpestepidemie herrscht, müssen Verdächtige, die eine internationale Reise unternehmen, vom Zeitpunkt an gerechnet, wo sie das letzte Mal der Ansteckung ausgesetzt waren, während einer Frist von sechs Tagen abgesondert werden.
Art. 55
1.  Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht:
a. wenn sich ein Fall von menschlicher Pest an Bord befindet; oder
b. wenn ein mit Pest angesteckter Nager an Bord gefunden wird.
Ein Schiff gilt auch dann als verseucht, wenn ein Fall von menschlicher Pest später als sechs Tage nach der Einschiffung aufgetreten ist.
2.  Ein Schiff gilt bei der Ankunft als verdächtig:
a. wenn sich zwar kein Fall von menschlicher Pest an Bord befindet, ein solcher aber innerhalb von sechs Tagen nach der Einschiffung aufgetreten ist, oder
b. wenn sich unter den Nagetieren an Bord eine ungewöhnlich hohe Sterblichkeit zeigt, deren Ursache noch nicht bestimmt werden konnte.
3.  Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei seiner Ankunft als seuchenfrei, auch wenn es aus einem verseuchten Bezirk kommt oder eine Person aus einem verseuchten Bezirk an Bord hat, wenn sich die Sanitätsbehörde beim Arztbesuch überzeugen konnte, dass die in den Ziffern 1 und 2 hiervor vorgesehenen Bedingungen nicht vorhanden sind.
Art. 56
1.  Bei der Ankunft eines verseuchten oder verdächtigen Schiffes oder eines verseuchten Luftfahrzeuges kann die Sanitätsbehörde die folgenden Massnahmen ergreifen:
a. Insektenvernichtung und Überwachung der Verdächtigen, wobei die Überwachung von der Ankunft an gerechnet nicht länger als sechs Tage dauern darf;
b. Insektenvernichtung und, wenn nötig, Desinfektion: i. des Gepäcks der befallenen oder verdächtigen Personen,
ii. aller anderen Dinge, wie gebrauchte Bett- und Leibwäsche, und aller Teile des Schiffes oder Luftfahrzeuges, die als verseucht anzusehen sind.
2.  Falle von Nagerpest an Bord wird das Schiff, wenn nötig in Quarantäne, entsprechend den in Artikel 52 enthaltenen und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen von Ratten befreit:
a. die Massnahmen zur Rattenvernichtung finden statt, sobald der Laderaum leer ist;
b. um die verseuchten Nagetiere am Verlassen des Schiffes zu hindern, können auf dem Schiff eine oder mehrere vorläufige Rattenvernichtungen durchgeführt werden, die vor oder während des Löschens der Ladung vorgeschrieben werden können;
c. wenn die völlige Vernichtung der Nagetiere nicht gewährleistet werden kann, weil lediglich ein Teil der Ladung eines Schiffes gelöscht werden soll, wird das Schiff ermächtigt, diesen Teil der Ladung auszuladen, unter dem Vorbehalt, dass die Sanitätsbehörde diejenigen Massnahmen anwendet, die sie als notwendig erachtet, um die verseuchten Nager am Verlassen des Schiffes zu verhindern, und die auch die Quarantäne des Schiffes in sich schliessen können.
3.  Wenn an Bord eines Luftfahrzeuges ein an Pest gestorbenes Nagetier gefunden wird, ist das Luftfahrzeug, wenn nötig in Quarantäne, von Ratten zu befreien.
Art. 57
Ein Schiff gilt nicht mehr als verseucht oder verdächtig und ein Luftfahrzeug nicht mehr als verseucht, wenn die nach den Bestimmungen der Artikel 38 und 56 von der Sanitätsbehörde vorgeschriebenen Massnahmen ordnungsgemäss durchgeführt worden sind, oder wenn die Sanitätsbehörde sich vergewissern konnte, dass ungewöhnlich hohe Sterblichkeit unter den Nagetieren nicht auf Pest zurückzuführen ist. Das Schiff oder Luftfahrzeug ist hierauf zum freien Verkehr zuzulassen.
Art. 58
Ein seuchenfreies Schiff oder Luftfahrzeug ist bei der Ankunft zum freien Verkehr zuzulassen; immerhin kann die Sanitätsbehörde, wenn es aus einem verseuchten Bezirk herkommt:
a. jeden Verdächtigen, der von Bord geht, während einer Zeitspanne von höchstens sechs Tagen, vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Schiff oder Luftfahrzeug den verseuchten Bezirk verlassen hat, der Überwachung unterstellen;
b. in Ausnahmefällen und aus sehr triftigen Gründen, die dem Kapitän des Schiffes schriftlich mitzuteilen sind, die Vernichtung der Nagetiere an Bord des Schiffes anordnen.
Art. 59
Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges ein Fall von menschlicher Pest festgestellt, so kann die Sanitätsbehörde die in Artikel 38 und Artikel 56 Ziffer 1 vorgesehenen Massnahmen ergreifen, wobei die Insektenvernichtung und, wenn nötig, die Desinfektion nur an den als verseucht angesehenen Teilen des Eisenbahnzuges oder des Strassenfahrzeuges durchzuführen sind.

Kapitel II Cholera

Art. 60
Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit der Cholera auf fünf Tage festgesetzt.
Art. 61
1.  Bei der Durchführung der in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen haben die Sanitätsbehörden dem Vorliegen eines gültigen Zeugnisses über die Impfung gegen Cholera Rechnung zu tragen.
2.  Der in den Hoheitsgebieten, in denen Impfungen vorgenommen werden, gültige Standard des Choleraimpfstoffes wird von sämtlichen Sanitätsverwaltungen anerkannt.
3.  Kommt jemand auf einer internationalen Reise während der Inkubationszeit aus einem verseuchten Bezirk, so kann die Sanitätsbehörde die folgenden Massnahmen ergreifen:
a. wer ein gültiges Zeugnis über die Impfung gegen Cholera besitzt, kann während einer Zeitspanne von höchstens fünf Tagen, vom Zeitpunkt der Abreise aus dem verseuchten Bezirk an gerechnet, unter Überwachung gestellt werden;
b. wer kein solches Zeugnis besitzt, kann während der obengenannten Zeitdauer abgesondert werden.
Art. 62
1.  Ein Schiff gilt als verseucht, wenn es bei seiner Ankunft einen Fall von Cholera an Bord hat, oder wenn ein derartiger Fall während der fünf der Ankunft vorangegangenen Tage aufgetreten ist.
2.  Ein Schiff gilt als verdächtig, wenn es während der Reise einen Cholerafall an Bord hatte, vorausgesetzt, dass kein neuer Fall während der fünf der Ankunft vorausgegangenen Tage aufgetreten ist.
3.  Ein Luftfahrzeug gilt als verseucht, wenn es bei seiner Ankunft einen Fall von Cholera an Bord hat. Es gilt als verdächtig, wenn während der Reise ein Cholerafall an Bord aufgetreten ist und die befallene Person bei einer früheren Landung an Land gesetzt wurde.
4.  Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als seuchenfrei, auch wenn es aus einem verseuchten Bezirk kommt oder eine aus einem verseuchten Bezirk kommende Person an Bord hat, wenn sich die Sanitätsbehörde beim Arztbesuch überzeugen konnte, dass während der Reise keine Cholerafälle an Bord aufgetreten sind.
Art. 63
1.  Bei der Ankunft eines verseuchten Schiffes oder Luftfahrzeuges kann die Sanitätsbehörde die folgenden Massnahmen ergreifen:
a. Überwachung der mit einem gültigen Zeugnis über die Impfung gegen Cholera versehenen Reisenden oder Besatzungsmitglieder und Absonderung aller anderen von Bord gehenden Personen während höchstens fünf Tagen vom Zeitpunkt des Anlandgehens an gerechnet;
b. Desinfektion: i. des Gepäcks der befallenen oder verdächtigen Personen;
ii. aller anderen Dinge, wie gebrauchte Leib- und Bettwäsche und aller Teile des Schiffes oder Luftfahrzeuges, die als verseucht anzusehen sind:
c. Desinfektion und Ausgiessen der Bordwasservorräte, die als verseucht anzusehen sind, und Desinfektion der Behälter.
2.  Es ist untersagt, menschliche Ausscheidungen, Abwasser, inbegriffen Schlagwasser und Abfälle sowie als verseucht angesehene Stoffe ohne vorherige Desinfektion ablaufen zu lassen, auszuschütten oder wegzuwerfen. Die Sanitätsbehörde ist verantwortlich, dass dies alles in richtiger Weise beseitigt wird.
Art. 64
1.  Gegenüber einem verdächtigen Schiff oder Luftfahrzeug kann die Sanitätsbehörde bei seiner Ankunft die in Artikel 63 Ziffer 1 Buchstaben b und c und Ziffer 2 vorgesehenen Massnahmen ergreifen.
2.  Ausserdem können die Passagiere oder Besatzungsmitglieder, die an Land gehen, unbeschadet der in Artikel 61 Ziffer 3 Buchstabe b genannten Massnahmen während höchstens fünf Tagen, vom Zeitpunkt der Ankunft an gerechnet, der Überwachung unterstellt werden.
Art. 65
Das Schiff oder Luftfahrzeug gilt nicht mehr als verseucht oder verdächtig, wenn die gemäss Artikel 38 oder den Artikeln 63 und 64 von der Sanitätsbehörde vorgeschriebenen Massnahmen ordnungsgemäss durchgeführt sind. Das Schiff oder Luftfahrzeug wird hierauf zum freien Verkehr zugelassen.
Art. 66
Ein seuchenfreies Schiff oder Luftfahrzeug wird bei seiner Ankunft zum freien Verkehr zugelassen. Immerhin kann die Sanitätsbehörde gegenüber den an Land gehenden Reisenden und Besatzungsmitgliedern die in Artikel 61 vorgeschriebenen Massnahmen ergreifen, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug aus einem verseuchten Bezirk kommt.
Art. 67
Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges ein Fall von Cholera festgestellt, so kann die Sanitätsbehörde folgende Massnahmen ergreifen:
a. unbeschadet der in Artikel 61 Ziffer 3 Buchstabe b genannten Massnahmen, die Überwachung der Verdächtigen während höchstens fünf Tagen vom Zeitpunkt der Ankunft an gerechnet;
b. Desinfektion: i. des Gepäcks der befallenen Person und, wenn nötig, des Gepäcks aller Verdächtigen,
ii. aller anderen Dinge, wie gebrauchte Leib- und Bettwäsche, und aller Teile des Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges, die als verseucht anzusehen sind.
Art. 68
1.  Bei der Ankunft eines verseuchten oder verdächtigen Schiffes oder Luftfahrzeuges oder eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges, in dem ein Fall von Cholera festgestellt worden ist, oder eines aus einem verseuchten Bezirk kommenden Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges kann die Sanitätsbehörde das Löschen verbieten oder alle zum Rohgenuss bestimmten Fische, Krusten- und Schalentiere, Früchte oder Gemüse oder Getränke wegschaffen lassen, sofern diese Nahrungsmittel oder Getränke nicht in luftdicht verschlossenen Behältern enthalten sind und die Sanitätsbehörde keinen Anlass hat, sie als verseucht anzusehen. Werden solche Nahrungsmittel oder Getränke beseitigt, so sind Mass­regeln zur Vermeidung jeder Übertragungsgefahr zu ergreifen.
2.  Bilden solche Nahrungsmittel und Gepäck einen Teil der Ladung im Laderaum eines Schiffes oder im Frachtraum eines Luftfahrzeuges, so können sie nur von der Sanitätsbehörde des Hafens oder Flughafens beseitigt werden, in dem sie gelöscht werden sollen.
3.  Der Kommandant eines Luftfahrzeuges ist stets berechtigt, die Beseitigung solcher Nahrungsmittel oder Getränke zu verlangen.
Art. 69
1.  Niemand kann gezwungen werden, sich einem Mastdarm-Abstrich zu unterziehen.
2.  Nur wer auf einer internationalen Reise während der Inkubationszeit der Cholera aus einem verseuchten Bezirk kommt und Anzeichen aufweist, die diese Krankheit vermuten lassen, kann zu einer Stuhluntersuchung gezwungen werden.

Kapitel III Gelbfieber

Art. 70 ¹⁴
Die Sanitätsverwaltungen geben der Organisation die Zone oder die Zonen ihres Gebietes bekannt, in welchen die Bedingungen einer gelbfieberempfänglichen Zone bestehen, und erstatten über jede eintretende Änderung dieser Bedingungen unverzüglich Bericht. Die Organisation übermittelt die erhaltenen Auskünfte an alle Sanitätsverwaltungen.
¹⁴ Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 ( AS 1957 173 ).
Art. 71
Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit des Gelbfiebers auf sechs Tage festgesetzt.
Art. 72
1.  Die Impfung gegen Gelbfieber soll bei jedermann verlangt werden, der auf einer internationalen Reise einen verseuchten Bezirk verlässt, um sich in eine gelbfieber­empfängliche Zone zu begeben.
2.  Wenn jemand mit einem Zeugnis über eine noch nicht gültige Impfung gegen Gelbfieber versehen ist, kann ihm die Abreise zwar gestattet werden, aber die Bestimmungen von Artikel 74 können bei der Ankunft angewendet werden.
3.  Wer im Besitze eines gültigen Gelbfieber-Impfzeugnisses ist, wird selbst, wenn er aus einem verseuchten Bezirk kommt, nicht als verdächtig behandelt.
Art. 73
1.  Der Besitz eines gültigen Zeugnisses über die Impfung gegen Gelbfieber ist für das Personal jedes in einem verseuchten Bezirk liegenden Flughafens sowie für jedes Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges, das diesen Flughafen benützt, vorgeschrieben.
2.  Luftfahrzeuge, die einen in einem verseuchten Bezirk gelegenen Flughafen verlassen und sich in eine gelbfieberempfängliche Zone begeben, sind unter der Aufsicht der Sanitätsbehörde möglichst kurz vor dem Abflug, ohne dass dieser jedoch verzögert wird, von Insekten zu befreien. Die beteiligten Staaten können auch eine während des Fluges in den geeigneten Teilen des Luftfahrzeuges durchgeführte Insektenvernichtung gelten lassen.
3.¹⁵  Schiffe und Luftfahrzeuge, die einen Hafen oder Flughafen verlassen,¹⁶ in welchem die Aëdes aegypti noch vorkommt, und die sich in einen Hafen oder Flughafen begeben, der von der Aëdes aegypti befreit wurde, sind ebenfalls von Insekten zu befreien.
¹⁵ Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 ( AS 1957 173 ).
¹⁶ Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 782 ).
Art. 74
In einer gelbfieberempfänglichen Zone kann die Sanitätsbehörde die Absonderung einer Person verlangen, die auf einer internationalen Reise aus einem verseuchten Bezirk kommt und nicht mit einem gültigen Gelbfieber-Impfzeugnis versehen ist, und zwar so lange, bis das Zeugnis gültig wird oder während höchstens sechs Tagen vom Zeitpunkt der letzten Ansteckungsmöglichkeit an gerechnet; die kürzere Zeitdauer ist entscheidend.
Art. 75
1.  Jedermann, der aus einem verseuchten Bezirk kommt, nicht mit einem gültigen Gelbfieber-Impfzeugnis versehen ist und auf einer internationalen Reise in einer gelbfieberempfänglichen Zone einen Flughafen betreten muss, der noch nicht über die Einrichtungen zur Gewährleistung der in Artikel 34 vorgesehenen Absonderung verfügt, kann während der in Artikel 74 vorgesehenen Zeitdauer¹⁷ in einem Flug­hafen, der diese Einrichtungen besitzt, zurückgehalten werden, sofern die Sanitätsverwaltungen der Hoheitsgebiete, in denen sich diese Flughäfen befinden, zu diesem Zwecke ein Abkommen geschlossen haben.
2.  Die beteiligten Sanitätsverwaltungen benachrichtigen die Organisation, wenn ein Abkommen dieser Art in Kraft oder ausser Kraft tritt. Die Organisation gibt diese Mitteilung unverzüglich allen anderen Sanitätsverwaltungen bekannt.
¹⁷ Satzteil eingefügt durch Art. I des Zusatzregelementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 ( AS 1957 173 ).
Art. 76
1.  Ein Schiff gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn es einen Fall von Gelbfieber an Bord hat, oder wenn ein derartiger Fall während der Reise aufgetreten ist. Es gilt als verdächtig, wenn es weniger als sechs Tage vor der Ankunft einen verseuchten Bezirk verlassen hat, oder wenn es innert dreissig Tagen seit seiner Abfahrt aus einem solchen Bezirk ankommt und die Sanitätsbehörde Aëdes aegypti an Bord feststellt. Jedes andere Schiff gilt als seuchenfrei.
2.  Ein Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn es einen Fall von Gelbfieber an Bord hat. Es gilt als verdächtig, wenn die Sanitätsbehörde von der nach Artikel 73 Ziffer 2 durchgeführten Insektenvernichtung nicht befriedigt ist und lebende Mücken an Bord des Luftfahrzeuges feststellt. Jedes andere Luftfahrzeug gilt als seuchenfrei.
Art. 77
1.  Bei jeder Ankunft eines verseuchten oder verdächtigen Schiffes oder Luftfahrzeuges kann die Sanitätsbehörde:
a. in einer gelbfieberempfänglichen Zone gegenüber allen Passagieren und Besatzungsmitgliedern, welche ohne gültiges Gelbfieber-Impfzeugnis an Land gehen, die in Artikel 74 genannten Massnahmen ergreifen;
b. zur Besichtigung des Schiffes oder Luftfahrzeuges und zur völligen Vernichtung der Aëdes aegypti schreiten. In einer gelbfieberempfänglichen Zone kann überdies verlangt werden, dass das Schiff bis zur vollständigen Durchführung dieser Massnahmen mindestens vierhundert Meter vom Lande entfernt bleibe.
2.  Das Schiff oder Luftfahrzeug gilt nicht mehr als verseucht oder verdächtig, wenn die von der Sanitätsbehörde nach Artikel 38 und nach Ziffer 1 hiervor vorgeschriebenen Massnahmen ordnungsgemäss durchgeführt sind. Das Schiff oder Luftfahrzeug ist alsdann zum freien Verkehr zuzulassen.
Art. 78
Gegenüber einem seuchenfreien Schiff oder Luftfahrzeug, das aus einem verseuchten Bezirk kommt, können bei der Ankunft die in Artikel 77 Ziffer 1 Buchstabe b genannten Massnahmen ergriffen werden. Alsdann ist das Schiff oder Luftfahrzeug zum freien Verkehr zuzulassen.
Art. 79
Die Staaten dürfen den Luftfahrzeugen die Landung in ihren Sanitätslufthäfen nicht verbieten, wenn die in Artikel 73 Ziffer 2 genannten Massnahmen ergriffen werden. In einer gelbfieberempfänglichen Zone kann ein Staat jedoch einen oder mehrere bestimmte Flughäfen als die einzigen bezeichnen, in denen die aus einem verseuchten Bezirk kommenden Luftfahrzeuge landen dürfen.
Art. 80
Bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges in einer gelbfieber­empfänglichen Zone kann die Sanitätsbehörde die folgenden Massnahmen ergreifen:
a. Absonderung aller Personen, die aus einem verseuchten Bezirk kommen und nicht mit einem gültigen Gelbfieber-Impfzeugnis versehen sind, nach den Bestimmungen von Artikel 74;
b. Befreiung des aus einem verseuchten Bezirk kommenden Eisenbahnzuges oder Fahrzeuges von Insekten.
Art. 81
In einer gelbfieberempfänglichen Zone hat die in Artikel 38 und in diesem Kapitel genannte Absonderung in Räumen zu erfolgen, die gegen Mücken gesichert sind.

Kapitel IV Pocken

Art. 82
Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit der Pocken auf vierzehn Tage festgesetzt.
Art. 83
1.  Die Sanitätsverwaltung kann von jedermann, der sich auf einer internationalen Reise befindet, verlangen, dass er bei der Ankunft mit einem Pocken-Impfzeugnis versehen ist, ausser wenn Zeichen einer früheren Pockenerkrankung seine Immunität hinlänglich belegen. Wer nicht mit diesem Zeugnis versehen ist, kann geimpft werden. Wer die Impfung verweigert, kann während höchstens vierzehn Tagen, vom Zeitpunkt seiner Abreise aus dem letzten vor seiner Ankunft durchreisten Hoheitsgebiet an gerechnet, der Überwachung unterstellt werden.
2.  Wer sich auf einer internationalen Reise während der seiner Ankunft vorangegangenen vierzehn Tage in einem verseuchten Bezirk aufgehalten hat und nach Ansicht der Sanitätsbehörde nicht in genügender Weise durch die Impfung oder eine früher durchgemachte Pockenerkrankung geschützt ist, kann geimpft oder der Über­wachung unterstellt oder geimpft und nachher der Überwachung unterstellt werden; wer die Impfung verweigert, kann abgesondert werden. Die Dauer der Überwachung oder Absonderung darf vierzehn Tage, vom Zeitpunkt der Abreise aus dem verseuchten Bezirk an gerechnet, nicht überschreiten. Ein gültiges Pocken-Impfzeugnis gilt als Beweis für einen genügenden Schutz.
Art. 84
1.  Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als verseucht, wenn es bei der Ankunft einen Fall von Pocken an Bord hat, oder wenn ein solcher Fall während der Reise aufgetreten ist.
2.  Jedes andere Schiff oder Luftfahrzeug gilt als seuchenfrei, selbst wenn es Verdächtige an Bord hat; diese können jedoch, wenn sie an Land gehen, den in Artikel 85 genannten Massnahmen unterworfen werden.
Art. 85
1.  Bei der Ankunft eines verseuchten Schiffes oder Luftfahrzeuges
a. hat die Sanitätsbehörde jedermann an Bord, den sie als nicht genügend gegen Pocken geschützt ansieht, die Impfung anzubieten;
b. kann die Sanitätsbehörde während höchstens vierzehn Tagen, vom Zeitpunkt der letzten Ansteckungsmöglichkeit an gerechnet, jedermann, der an Land geht, absondern oder der Überwachung unterstellen, wobei die Sanitätsbehörde aber bei der Festsetzung der Absonderungs- oder Überwachungsdauer den früheren Impfungen und den Ansteckungsmöglichkeiten, denen die Personen ausgesetzt war, Rechnung trägt;
c. veranlasst die Sanitätsbehörde die Desinfektion: i. des gesamten Gepäcks der befallenen Personen,
ii. des gesamten weiteren Gepäcks oder der weiteren Dinge, wie gebrauchte Bett- und Leibwäsche, und aller Teile des Schiffes oder Luftfahrzeuges, die als verseucht anzusehen sind.
2.  Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt so lange als verseucht, als die erkrankten Personen nicht an Land gebracht worden sind und die von der Sanitätsbehörde nach Ziffer 1 hiervor vorgeschriebenen Massnahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt sind. Wenn dies geschehen ist, ist das Schiff oder Luftfahrzeug zum freien Verkehr zuzulassen.
Art. 86
Jedes seuchenfreie Schiff oder Luftfahrzeug ist bei seiner Ankunft, selbst wenn es aus einem verseuchten Bezirk kommt, zum freien Verkehr zuzulassen.
Art. 87
Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges ein Fall von Pocken festgestellt, so ist die befallene Person auszuladen und sind die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 anzuwenden, wobei die Dauer der eventuellen Über­wachung oder Absonderung vom Zeitpunkt der Ankunft des Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges an gerechnet wird und jeder als verseucht angesehene Teil des Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges zu desinfizieren ist.

Kapitel V Fleckfieber

Art. 88
Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit des Fleckfiebers auf vierzehn Tage festgesetzt.
Art. 89
Die Impfung gegen Fleckfieber darf nicht zur Bedingung für die Zulassung einer Person in ein Hoheitsgebiet gemacht werden.
Art. 90
1.  Bei der Abfahrt aus einem verseuchten Bezirk sind alle Personen, die sich auf einer internationalen Reise befinden und von der Sanitätsbehörde dieses Bezirks als mögliche Überträger des Fleckfiebers angesehen werden, von Insekten zu befreien. Die Kleider, die sie tragen, ihr Gepäck und alle anderen Dinge, die das Fleckfieber übertragen könnten, sind ebenfalls von Insekten zu befreien und nötigenfalls zu desinfizieren.
2.  Personen, die auf einer internationalen Reise vor weniger als vierzehn Tagen einen verseuchten Bezirk verlassen haben, können von Insekten befreit werden, wenn die Sanitätsbehörde des Ankunftsortes es als notwendig erachtet. Sie können überdies während einer Zeitdauer von höchstens vierzehn Tagen, vom Zeitpunkt der Insektenvernichtung an gerechnet, der Überwachung unterstellt werden. Die von diesen Personen getragenen Kleider, ihr Gepäck und alle anderen Dinge, die das Fleckfieber übertragen können, werden ebenfalls von Insekten befreit und nötigenfalls desinfiziert.
Art. 91
Jedes Schiff oder Luftfahrzeug ist bei der Ankunft als seuchenfrei zu betrachten, selbst wenn es eine befallene Person an Bord hat. Hingegen können die Bestimmungen von Artikel 38 angewendet und kann jeder Verdächtige von Insekten befreit werden. Die von der befallenen Person und den Verdächtigen benutzen Räume und die von ihnen getragenen Kleider, ihr Gepäck und alle anderen zur Übertragung des Fleckfiebers geeigneten Dinge können von Insekten befreit und nötigenfalls desinfiziert werden. Das Schiff oder Luftfahrzeug ist alsdann zum freien Verkehr zuzulassen.
Art. 92
Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges ein Fall von Fleckfieber festgestellt, so können durch die Sanitätsbehörde die in den Artikeln 38 und 91 genannten Massnahmen ergriffen werden.

Kapitel VI Rückfallfieber

Art. 93
Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit des Rückfallfiebers auf acht Tage festgesetzt.
Art. 94
Die Bestimmungen der in Artikel 89, 90, 91 und 92 über das Fleckfieber finden auch auf das Rückfallfieber Anwendung; wird jemand der Überwachung unterstellt, so darf die Dauer der Überwachung jedoch acht Tage, vom Zeitpunkt der Insektenvernichtung an gerechnet, nicht übersteigen.

Titel VI Sanitäre Ausweise

Art. 95
Von Schiffen oder Luftfahrzeugen darf weder ein Gesundheitspass, sei es mit, sei es ohne konsularisches Visum, noch ein Zeugnis über den sanitären Zustand eines Hafens oder Flughafens unter irgendwelchem Namen verlangt werden.
Art. 96
1.  Vor der Landung im ersten Hafen eines Hoheitsgebietes verschafft sich der Kapitän eines Meerschiffes, das eine internationale Reise ausführt,¹⁸ Gewissheit über den Gesundheitszustand aller Personen an Bord, füllt, es sei denn, die Sanitätsverwaltung schreibe dies nicht vor,¹⁹ einen Gesundheitsausweis für die Meerschifffahrt aus, der vom Schiffsarzt, sofern ein solcher an Bord ist, gegenzuzeichnen ist, und übergibt den Ausweis der Sanitätsbehörde des Hafens.
2.²⁰  Der Kapitän und der Schiffsarzt, sofern ein solcher an Bord ist, geben alle von der Sanitätsbehörde gewünschten Auskünfte über die sanitären Verhältnisse an Bord während der Reise.
3.  Der Gesundheitsausweis für die Meerschifffahrt, muss dem als Beilage 5, hier nicht abgedruckt, beigefügten Muster entsprechen.
¹⁸ Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 ( AS 1957 173 ).
¹⁹ Satzteil eingefügt durch Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 782 ).
²⁰ Satzteil eingefügt durch Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 782 ).
Art. 97
1.  Bei der Landung in einem Flughafen hat der Kommandant oder sein bevollmächtigter Vertreter in einem Exemplar den die sanitären Fragen betreffenden Abschnitt des allgemeinen Luftfahrzeugausweises, der dem in der Beilage 6²¹, hier nicht abgedruckt, enthaltenen Muster zu entsprechen hat, auszufüllen²² und ihn der Sanitätsbehörde des Flughafens zu übergeben, es sei denn, die Sanitätsbehörde des Flughafens schreibe dies nicht vor.²³
2.  Der Kommandant eines Luftfahrzeuges oder sein bevollmächtigter Vertreter hat alle von der Sanitätsbehörde gewünschten Auskünfte²⁴ über die an Bord während der Reise festgestellten sanitären Verhältnisse zu erteilen.
²¹ Die Bestimmungen über Änderungen der Beilage 6 werden nicht abgedruckt, da diese Beilage in der AS nicht veröffentlicht wurde.
²² Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 19. Mai 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1961 ( AS 1963 972 ).
²³ Letzter Halbsatz eingefügt durch Art. I des Zusatzreglementes vom 23. Mai 1963, in Kraft seit 1. Okt. 1963 ( AS 1963 974 ).
²⁴ Fassung dieser Worte gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965 ( AS 1965 782 ).
Art. 98
1.  Die in den Beilagen 1, 2, 3 und 4, hier nicht abgedruckt, aufgeführten Zeugnisse sind in französischer und englischer Sprache zu drucken; sie können überdies einen Text in einer der Amtssprachen des Hoheitsgebietes enthalten, auf welchem das Zeugnis ausgestellt wird.
2.  Die in Ziffer 1 hiervor genannten Zeugnisse sind in französischer oder englischer Sprache auszufüllen.
Art. 99
Die von den bewaffneten Streitkräften ihren im aktiven Dienst stehenden Angehörigen ausgestellten Impfausweise werden an Stelle des in den Beilagen 2, 3 oder 4, hier nicht abgedruckt, wiedergegebenen internationalen Zeugnisses anerkannt unter der Bedingung, dass sie:
a. die gleichen ärztlichen Angaben, wie sie im Muster verlangt werden,
und
b. eine genaue Erklärung auf Französisch oder Englisch über Art und Zeitpunkt der Impfung und die Bestätigung, dass die Ausweise auf Grund dieses Artikels ausgestellt worden sind,
enthalten.
Art. 100
Im internationalen Verkehr dürfen keine andern sanitären Ausweise gefordert werden als die in diesem Reglement vorgesehenen.

Titel VII Sanitäre Gebühren

Art. 101
1.  Die Sanitätsbehörde erhebt keinerlei Gebühren für:
a. jegliche in diesem Reglement vorgesehene ärztliche Untersuchung sowie jede zusätzliche bakteriologische oder andere Untersuchung, die für die Abklärung des Gesundheitszustandes der untersuchten Person nötig werden kann;
b. jegliche Impfung bei der Ankunft und jedes darüber ausgestellte Zeugnis.
2.  Werden für andere als die in Ziffer 1 hiervor genannten Massnahmen, die dieses Reglement vorsieht, Gebühren erhoben, so muss der Tarif dafür in jedem Hoheitsgebiet der gleiche sein. Die verlangten Gebühren sollen:
a. diesem Tarif entsprechen;
b. mässig sein und in keinem Falle die tatsächlichen Kosten des geleisteten Dienstes übersteigen;
c. erhoben werden ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthaltsort bei Personen, oder ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit, Flagge, Register oder Eigentümerschaft bei Schiffen, Luftfahrzeugen, Personen- oder Güterwagen der Eisenbahn oder Strassenfahrzeugen. Insbesondere ist keinerlei Unterschied zwischen den Bürgern des eigenen Landes und Ausländern sowie zwischen einheimischen und ausländischen Schiffen, Luftfahrzeugen, Personen- oder Güterwagen der Eisenbahn oder Strassenfahrzeugen zu machen.
3.  Der Tarif und jede spätere Abänderung desselben sind wenigstens zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und der Organisation zu melden.

Titel VIII Verschiedene Bestimmungen

Art. 102 ²⁵
1.  Schiffe und Luftfahrzeuge, die einen Bezirk verlassen, in welchem die Übertragung von Sumpffieber oder einer anderen durch Mücken übertragbaren Krankheit vorkommt, oder in welchem sich gegen Insektenvernichtungsmittel resistente Überträger befinden, sind unter der Kontrolle der Sanitätsverwaltung so kurz wie möglich vor der Abfahrt, jedoch ohne dass diese verzögert wird, von Insekten zu befreien.
2.  Bei der Ankunft in einer Zone, in welcher die Einschleppung von Überträgern die Weiterverbreitung von Sumpffieber oder einer anderen durch Mücken übertragenen Krankheit auslösen könnte, können die in Ziffer 1 dieses Artikels erwähnten Schiffe oder Luftfahrzeuge von Insekten befreit werden, wenn die Sanitätsverwaltung von der nach Ziffer 1 dieses Artikels ausgeführten Insektenvernichtung nicht befriedigt ist oder wenn sie das Vorhandensein von lebenden Mücken an Bord feststellt.
3.  Die beteiligten Staaten können auch eine während des Fluges in den hiefür geeigneten Teilen des Luftfahrzeuges durchgeführte Insektenvernichtung gelten lassen.
²⁵ Aufgehoben durch Art. I des Zusatzreglementes vom 23. Mai 1956 ( AS 1957 177 ). Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 782 ).
Art. 103
1.  Umziehende Personen, Saisonarbeiter und an bedeutenden, regelmässig sich wie­der­holenden Zusammenkünften teilnehmende Personen²⁶ sowie die sie befördernden Schiffe, Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge oder Strassenfahrzeuge können entsprechend den Gesetzen und Reglementen der beteiligten Staaten und den zwischen ihnen abgeschlossenen Abkommen zusätzlichen Sanitären Massnahmen unterworfen werden.
2.  Alle Staaten haben der Organisation die für umherziehende Personen und Saisonarbeiter geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen und Abkommen bekanntzugeben.
²⁶ Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 23. Mai 1956, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1957 177 ).
Art. 104
1.  Zwei oder mehrere Staaten, die auf Grund ihrer sanitären, geografischen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemeinsame Interessen haben, können besondere Vereinbarungen treffen, um die Anwendung dieses Reglementes zu erleichtern,²⁷ insbesondere im Hinblick auf:
a. den unmittelbaren und raschen Austausch von Meldungen über die Seuchen­lage zwischen benachbarten Hoheitsgebieten;
b. die auf die internationale Küstenschifffahrt und den internationalen Verkehr auf den Binnenwasserstrassen, inbegriffen die Seen, anzuwendenden sanitären Massnahmen;
c. die an den Grenzen benachbarter Gebiete durchzuführenden sanitären Massnahmen;
d. die Vereinigung zweier oder mehrerer Hoheitsgebiete zu einem einzigen für die Durchführung einer in diesem Reglement vorgesehenen sanitären Massnahme;
e. die Benützung von Verkehrsmitteln, die für die Beförderung befallener Personen besonders eingerichtet sind.
2.  Die in Ziffer 1 hiervor genannten Vereinbarungen dürfen keine diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen enthalten.
3.  Die Staaten haben der Organisation alle Vereinbarungen bekanntzugeben, die sie im Sinne dieses Artikels treffen. Die Organisation teilt den Abschluss solcher Vereinbarungen unverzüglich allen Sanitätsverwaltungen mit.
²⁷ Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 ( AS 1957 173 ).

Titel IX Schlussbestimmungen

Art. 105
1.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 107 und der im folgenden aufgezählten Ausnahmen ersetzt dieses Reglement mit seinem Inkrafttreten zwischen den Staaten, die es angenommen haben, und zwischen diesen Staaten und der Organisation die Bestimmungen der nachstehend aufgeführten internationalen Sanitätskonventionen und der Vereinbarungen dieser Art:
a. Internationale Sanitätskonvention, unterzeichnet in Paris am 3. Dezember 1903;
b. Panamerikanische Sanitätskonvention, unterzeichnet in Washington am 14. Oktober 1905;
c. Internationale Sanitätskonvention, unterzeichnet in Paris am 17. Januar 1912²⁸;
d. Internationale Sanitätskonvention, unterzeichnet in Paris am 21. Juni 1926;
e. Internationale Sanitätskonvention für die Luftfahrt, unterzeichnet im Haag am 12. April 1933;
f. Internationale Vereinbarung über die Aufhebung der Gesundheitspässe, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934;
g. Internationale Vereinbarung über die Aufhebung der Konsulatsvisa, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934;
h. Konvention über die Abänderung der Internationalen Sanitätskonvention vom 21. Juni 1926, unterzeichnet in Paris am 31. Oktober 1938;
i. Internationale Sanitätskonvention von 1944 über die Abänderung der Konvention vom 21. Juni 1926, aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 15. Dezember 1944;
j. Internationale Sanitätskonvention für die Luftfahrt von 1944 über die Abänderung der Konvention vom 12. April 1933, aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 15. Dezember 1944, …²⁹;
k. Protokoll vom 23. April 1946 über die Verlängerung der Internationalen Sanitätskonvention von 1944, unterzeichnet in Washington;
l. Protokoll vom 23. April 1946 über die Verlängerung der Internationalen Sani­tätskonvention für die Luftfahrt von 1944, unterzeichnet in Washington.
2.  Das in Havanna am 14. November 1924 unterzeichnete Panamerikanische Sanitätsgesetzbuch bleibt in Kraft mit Ausnahme der Artikel 2, 9, 10, 11, 16–53, 61 und 62, auf welche die entsprechenden Bestimmungen von Absatz 1 hiervor Anwendung finden.
²⁸ [BS 12 449]
²⁹ Satzteil aufgehoben durch Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965 ( AS 1965 782 ).
Art. 106
1.  Die in Artikel 22 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation vorgesehene Frist zur Geltendmachung einer Ablehnung oder von Vorbehalten beträgt neun Monate vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem der Generaldirektor die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgibt.
2.  Ein Staat kann diese Frist hinsichtlich der überseeischen oder weit entfernten Gebiete, für deren internationale Beziehung er verantwortlich ist durch eine Erklärung an den Generaldirektor auf achtzehn Monate verlängern.
3.  Jede Ablehnung und alle Vorbehalte, die der Generaldirektor nach Ablauf der in Ziffer 1 oder 2 hiervor genannten Fristen erhält, sind wirkungslos.
Art. 107
1.  Erhebt ein Staat zu diesem Reglement einen Vorbehalt, so ist dieser nur gültig, wenn er von der Weltgesundheitsversammlung angenommen worden ist. Das Reglement tritt für diesen Staat erst dann in Kraft, wenn die Versammlung den Vorbehalt angenommen hat, oder, falls die Versammlung den Vorbehalt wegen seiner wesentlichen Unvereinbarkeit mit den Grundzügen und dem Zweck des Reglements nicht annimmt, nachdem der Staat den Vorbehalt zurückgezogen hat.
2.  Die teilweise Ablehnung des Reglementes ist gleichbedeutend mit einem Vorbehalt.
3.  Die Weltgesundheitsversammlung kann die Annahme eines Vorbehalts an die Bedingung knüpfen, dass der betreffende Staat in Bezug auf den Gegenstand, zu dem er einen Vorbehalt angebracht hat, an die Verpflichtung oder die Verpflichtungen gebunden bleibe, die er früher auf Grund der in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen eingegangen ist.
4.  Erhebt ein Staat einen Vorbehalt, der nach Auffassung der Weltgesundheitsversammlung nicht in wesentlichen Punkten einer oder mehreren Verpflichtungen widerspricht, die der Staat auf Grund der in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen eingegangen ist, so kann die Versammlung diesen Vorbehalt annehmen, ohne zur Bedingung zu machen, dass der Staat sich in der in Ziffer 3 hiervor vorgesehenen Weise verpflichte.
5.  Widersetzt sich die Weltgesundheitsversammlung einem Vorbehalt und wird dieser nicht zurückgezogen, so tritt das Reglement für den Staat, der diesen Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Die in Artikel 105 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen, an denen dieser Staat bereits beteiligt ist, bleiben infolgedessen für ihn weiterhin in Kraft.
Art. 108
Eine Ablehnung, ein Vorbehalt oder ein teilweiser Vorbehalt kann jederzeit durch Erklärung an den Generaldirektor zurückgezogen werden.
Art. 109
1.  Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1952 in Kraft.
2.  Ein Staat, der nach dem 1. Oktober 1952 Mitglied der Organisation wird und auch dieses Reglement nicht angenommen hat, kann innert einer Frist von drei Monaten, vom Tage an gerechnet, an welchem er Mitglied der Organisation geworden ist, erklären, dass er es ablehnt oder dazu Vorbehalte anbringt. Lehnt er es nicht ab, so tritt das Reglement unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 107 für diesen Staat nach Ablauf der oben genannten Frist in Kraft.
Art. 110
1.  Die Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation, jedoch an einer der in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen beteiligt sind, oder denen der Generaldirektor die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgegeben hat, können dem Reglement beitreten, indem sie die Annahme dem Generaldirektor anzeigen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 107 wird diese Annahme mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements wirksam, oder, wenn die Annahme nach diesem Zeitpunkt angezeigt worden ist, drei Monate nach dem Tage, an dem der Generaldirektor diese Annahmeerklärung erhalten hat.
2.  Für die Anwendung dieses Reglements finden die Artikel 23, 33, 62, 63 und 64 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation auf diejenigen Staaten Anwendung, die nicht Mitglieder der Organisation, aber an diesem Reglement beteiligt sind.
3.  Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation, jedoch am vorliegenden Reglement beteiligt sind, können jederzeit ihre Beteiligung an diesem Reglement durch eine Erklärung an den Generaldirektor kündigen; diese Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Erklärung wirksam. Der Staat, der gekündigt hat, von diesem Zeitpunkt an wiederum die Bestimmungen derjenigen in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen anzuwenden, an deren er früher beteiligt war.
Art. 111
Der Generaldirektor der Organisation gibt allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern sowie den weiteren Vertragsparteien aller in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekannt. Ebenso gibt der Generaldirektor diesen Staaten sowie jedem anderen Staat, der dem Reglement beigetreten ist, jedes zusätzliche Reglement, welches das vorliegende abändert oder ergänzt, sowie jede Erklärung, die er in Anwendung der Artikel 106, 108, 109 und 110 erhalten hat, und jeden durch die Weltgesundheitsversammlung in Anwendung von Artikel 107 gefassten Beschluss bekannt.
Art. 112
1.  Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Reglements oder eines zusätzlichen Reglements kann von den beteiligten Staaten dem Generaldirektor unterbreitet werden, der sich alsdann bemüht, diese Frage oder Meinungsverschiedenheit zu regeln. Kommt eine Regelung nicht zustande, so unterbreitet der Generaldirektor aus eigenem Antrieb oder auf Verlangen eines beteiligten Staates die Frage oder Meinungsverschiedenheit dem Ausschuss oder einem anderen zuständigen Organ der Organisation zur Prüfung.
2.  Jeder beteiligte Staat hat das Recht, sich vor diesem Ausschuss oder anderen Organ vertreten zu lassen.
3.  Jede Meinungsverschiedenheit, die durch dieses Verfahren nicht geregelt werden kann, kann auf schriftliches Gesuch jedes beteiligten Staates dem Internationalen Gerichtshof zum Entscheid vorgelegt werden.
Art. 113
1.  Der englische und französische Wortlaut dieses Reglements sind gleicherweise massgebend.
2.  Die Originaltexte dieses Reglements werden im Archiv der Organisation hinterlegt. Beglaubigte Abschriften werden durch den Generaldirektor allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern sowie auch den anderen Vertragsparteien einer der in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen zugestellt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements werden vom Generaldirektor in Anwendung von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen³⁰ dem Generalsekretär der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften zur Eintragung zugestellt.
³⁰ RS 0.120

Titel X Übergangsbestimmungen

Art. 114
1.  Ungeachtet aller widersprechenden Bestimmungen geltender Übereinkünfte und Vereinbarungen haben die auf Grund der in den Beilagen 2, 3 und 4, hier nicht abgedruckt, enthaltenen Vorschriften und Muster ausgestellten Impfzeugnisse gleiche Geltung wie die entsprechenden in den geltenden Übereinkünften oder Vereinbarungen genannten Zeugnisse.
2.  Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 109 Ziffer 1 treten die Bestimmungen des vorliegenden Artikels am 1. Dezember 1951 in Kraft.
3.  Die Anwendung dieses Artikels wird auf diejenigen Staaten beschränkt, die vom Zeitpunkte an, an dem der Generaldirektor die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgibt, innerhalb einer Frist von drei Monaten ihre Bereitschaft erklären, sowohl diesen Artikel als auch die Vorschriften und Muster in den Beilagen 2, 3 und 4, hier nicht abgedruckt, ohne Vorbehalt anzunehmen.
4.  Ein Staat kann innerhalb der in Ziffer 3 hiervor vorgesehenen Frist die Anwendung dieses Artikels auf eine der Beilagen 2, 3 und 4, hier nicht abgedruckt, ausschliessen.
Art. 115
1.  Ein Impfzeugnis, das vor dem Inkrafttreten dieses Reglements in Anwendung der Konvention vom 21. Juni 1926, abgeändert durch die Konvention vom 15. Dezember 1944, oder in Anwendung der Konvention vom 12. April 1933, abgeändert durch die Konvention vom 15. Dezember 1944, ausgestellt wurde, bleibt während der ihm ursprünglich zugestandenen Dauer weiterhin gültig. Überdies wird die Gültigkeit eines Gelbfieber-Impfzeugnisses vom Zeitpunkte an gerechnet, an welchem es sonst ungültig geworden wäre, um zwei Jahre verlängert.
2.  Ein Zeugnis über die Rattenvernichtung oder über die Befreiung von der Rattenvernichtung, das vor dem Inkrafttreten dieses Reglements in Anwendung von Artikel 28 der Konvention vom 21. Juni 1926 ausgestellt worden ist, bleibt während der ihm ursprünglich zugestandenen Dauer weiterhin gültig.

Unterschriften

Zu Urkund dessen ist diese Akte am fünfundzwanzigsten Mai 1951 in Genf unterzeichnet worden.

Der Präsident der Vierten
Weltgesundheitsversammlung:

Der Generaldirektor
der Weltgesundheitsorganisation:

Leonard A. Scheele

Brock Chisholm

Markierungen
Leseansicht