Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete
1 Ausführungsgesetz vom 27. November 1998 zum Bundesgesetz über Investit ionshilfe für Berggebiete (IHGG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) und die en tsprechende Verordnung vom 26. November 1997; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 6. Oktober 1998; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1 Der Kanton leistet nach den Zielen und Grundsätzen der Bundesgesetzgebung einen Beitrag an die Investitionshilfe für Berggebiete.
2 Es besteht kein Anspruch auf Investitionshilfen.
Art. 2 Geltungsbereich
a) Örtlicher Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Berggebi ete im Sinne der Bundesgesetzgebung.
Art. 3 b) Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für infrastr ukturelle Einzelvorhaben und Infrastrukturprogramme im Si nne der Bundesgesetzgebung.
Art. 4 c) Empfänger
Investitionshilfen werden Regionen, Gemeinden, öffentlich- und privatrechtlichen Körperschaften sowie Privaten ausgerichtet.
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Art. 5 Voraussetzungen
Die Gewährung von Investitionshilfe wi rd unter anderem davon abhängig gemacht, dass ein regionales Entwicklungskonzept, das vom Staatsrat genehmigt wurde und den Richtlinien des Bundes entspricht, und ein Mehrjahresprogramm vorliegen.
Art. 6 Form der Hilfe
Investitionshilfe besteht in: a) der Gewährung von Darlehen in der Höhe des kantonalen Anteils gemäss Bundesgesetzgebung, wenn für die Investition keine anderen Kantonsbeiträge gewährt werden od er die anderen Kantonsbeiträge nicht so hoch sind wie die Bundeshilfe; b) der Übernahme von Garantien für die Hälfte eines allfälligen Verlusts, wenn ein Darlehen nicht an den Bund zurückgezahlt wird.
Art. 7 Verpflichtungen des Kantons
1 Die Darlehen und Garantien des Ka ntons dürfen insgesamt 50 Millionen Franken nicht überschreiten.
2 Die Darlehen und Ga rantien werden im Voranschlag der Wirtschaftsförderung Kanton Frei burg (die Wirtschaftsförderung) eingetragen.
Art. 8 Andere Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen nach Artikel 18 Kosten nicht überschreiten.
2 Das Ausführungsreglement legt die anrechenbaren Kosten fest.
Art. 9 Verfahren
1 Gesuche müssen mit den erforderlichen Unterlagen dem Regionalsekretariat eingereicht werden.
2 Die zuständigen Organe der Region leiten die ausgewählten Vorhaben der Wirtschaftsförderung weiter.
3 Diese kann weitere Unterlagen, insb esondere eine Planerfolgsrechnung, anfordern und zusätzliche Abklärungen durchführen.
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Art. 10 Beschwerde
Die Entscheide des zuständigen Or gans der Region können beim Verwaltungsgericht nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
Art. 11 Entscheid
1 Der Staatsrat entscheidet auf Antr ag der Wirtschaftsförderung und aufgrund von Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen über die Bewilligung der Gesuche.
2 Er legt die Höhe, die Rückzahlungsfri st, die Tilgung und den Zinssatz der Darlehen fest.
3 Er kann zusätzliche Bedingunge n und Auflagen festlegen.
Art. 12 Rückzahlung
Werden Bedingungen und Au flagen nicht eingehalten, so kann der Kanton die Rückzahlung eines Darlehens verlangen.
Art. 13 Berichterstattung über den Vollzug
Der Staatsrat erstattet der Bundesbehörde gemäss den Bestimmungen des IHG alle vier Jahre Be richt über den Vollzug.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 7. Februar 1978 zur Ausführung des Bundesgesetzes vom
28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete (SGF 901.1) wird aufgehoben.
Art. 15 Ausführungsreglement
Der Staatsrat erlässt ein Ausführungsreglement.
Art. 16 Vollzug und Inkrafttreten
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dies es Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
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1) Datum des Inkrafttretens: 1. April 1999 (StRB 16.3.1999).
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