Monitoring Gesetzessammlung

Gegenrechtszusicherung an den Kanton Appenzell A. Rh. (614.352.112)

CH - SO

Gegenrechtszusicherung an den Kanton Appenzell A. Rh. (614.352.112)

Gegenrechtszusicherung an den Kanton Appenzell A. Rh.

1 Gegenrechtszusicherung an den Kanton Appenzell A. Rh. RRB vom 6. Februar 1970 I. Die Gegenrechtsvereinbarung mit dem Kanton Appenzell A. Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohl- tätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erb- schafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuern wird genehmigt. Der Re- gierungsrat ermächtigt den Landammann und den Staatsschreiber, die Gegenrechtsvereinbarung zu unterzeichnen. II. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

1. Für Zuwendungen von Todes wegen (Vermächtnisse, Schenkungen) an

öffentlich-rechtliche oder private Körperschaften und Anstalten zu öf- fentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen oder religiösen Zwecken, erhebt der Kanton Solothurn die Minimalsteuer von zur Zeit 1 ½%. Der Kanton Appenzell A. Rh. reduziert in diesen Fällen die Steuer von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen auf ebenfalls 1,5%

2. Die Reduktion des Steuersatzes bezieht sich auf die kantonalen und die

kommunalen Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern.

3. Diese Gegenrechtsvereinbarung gilt rückwirkend auf den 1. Januar

1969. Sie kann unter Beobachtung einer Frist von 6 Monaten jeweils auf

das Jahresende gekündigt werden. III. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht