Gegenrechtszusicherung an den Kanton Appenzell A. Rh.
1 Gegenrechtszusicherung an den Kanton Appenzell A. Rh. RRB vom 6. Februar 1970 I. Die Gegenrechtsvereinbarung mit dem Kanton Appenzell A. Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohl- tätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erb- schafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuern wird genehmigt. Der Re- gierungsrat ermächtigt den Landammann und den Staatsschreiber, die Gegenrechtsvereinbarung zu unterzeichnen. II. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
1. Für Zuwendungen von Todes wegen (Vermächtnisse, Schenkungen) an
öffentlich-rechtliche oder private Körperschaften und Anstalten zu öf- fentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen oder religiösen Zwecken, erhebt der Kanton Solothurn die Minimalsteuer von zur Zeit 1 ½%. Der Kanton Appenzell A. Rh. reduziert in diesen Fällen die Steuer von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen auf ebenfalls 1,5%
2. Die Reduktion des Steuersatzes bezieht sich auf die kantonalen und die
kommunalen Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern.
3. Diese Gegenrechtsvereinbarung gilt rückwirkend auf den 1. Januar
1969. Sie kann unter Beobachtung einer Frist von 6 Monaten jeweils auf
das Jahresende gekündigt werden. III. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
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