Verordnung des EJPD über das beratende Organ im Bereich der Überwachung des Post- un... (780.112)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EJPD über das beratende Organ im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VBO-ÜPF)

(VBO-ÜPF) vom 15. November 2017 (Stand am 1. März 2018)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016¹ betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),
verordnet:
¹ SR 780.1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Aufgaben des beratenden Organs
¹ Das beratende Organ kann im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben Empfehlungen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen abgeben.
² Es befasst sich insbesondere mit der Strategie im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (ÜPF) sowie mit Beschaffungs- und Rechtsetzungsprojekten in diesem Bereich.
Art. 2 Zusammensetzung des beratenden Organs
Das beratende Organ besteht aus dem Lenkungsgremium, dem Ausschuss und dem Architekturboard.

2. Abschnitt: Lenkungsgremium

Art. 3 Aufgaben
Das Lenkungsgremium nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. Es berät das EJPD in Bezug auf die Strategie sowie bei wichtigen Beschaffungs- und Rechtsetzungsprojekten.
b. Es pflegt den Informations- und Meinungsaustausch zwischen den Beteiligten.
c. Es erteilt dem Ausschuss Aufträge.
Art. 4 Zusammensetzung
¹ Das Lenkungsgremium besteht aus den folgenden Mitgliedern:
a. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des EJPD;
b. der Leiterin oder dem Leiter des Dienstes ÜPF;
c. einem Direktionsmitglied des Bundesamtes für Justiz;
d. der Direktorin oder dem Direktor des Bundesamtes für Polizei (fedpol);
e. einem Direktionsmitglied des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB);
f. einem Vorstandsmitglied der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK);
g. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und ‑direktoren;
h. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS);
i. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Dachorganisation der Verbände und Organisationen des schweizerischen Informatik- und Telekomsektors (ICTswitzerland) oder einem Vorstandsmitglied des von ICTswitzerland delegierten Verbandes.
² Den Vorsitz hat die Präsidentin oder der Präsident der KKPKS.
Art. 5 Organisation
¹ Das Lenkungsgremium tagt halbjährlich in Bern. Die Präsidentin oder der Präsident der KKPKS kann auf Antrag der Mitglieder bei Bedarf weitere Sitzungen einberufen.
² Die KKPKS lädt zu den Sitzungen ein und legt die Traktanden fest. Die ordent­lichen Sitzungen werden in einer Jahresplanung festgelegt.
³ Die KKPKS führt das Sekretariat und das Protokoll. Sie versendet die Einladungen mit den Traktanden bei ordentlichen Sitzungen mindestens zwanzig, bei ausser­ordentlichen Sitzungen mindestens zehn Arbeitstage im Voraus.
⁴ Die Mitglieder des Lenkungsgremiums können zusätzliche Traktanden bis fünf Arbeitstage vor der Sitzung anmelden.

3. Abschnitt: Ausschuss

Art. 6 Aufgaben
Der Ausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. Er berät den Dienst ÜPF in technischen und operativen Fragen.
b. Er bearbeitet die Aufträge des Lenkungsgremiums.
c. Er unterbreitet dem Lenkungsgremium Empfehlungen und Anträge schriftlich.
d. Er setzt bei Bedarf Expertengruppen ein, erteilt ihnen Arbeitsaufträge und begleitet und beaufsichtigt deren Arbeit.
e. Er löst die Expertengruppen bei Abschluss der Aufträge wieder auf.
f. Er legt den Vorsitz, das Sekretariat und die Protokollierung des Architekturboards fest.
Art. 7 Zusammensetzung
¹ Der Ausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:
a. der Leiterin oder dem Leiter des Dienstes ÜPF;
b. einem Direktionsmitglied von fedpol;
c. einer oder einem Delegierten des Vorstands der SSK;
d. der Bundesanwältin oder dem Bundesanwalt;
e. einer oder einem Delegierten des Vorstands der KKPKS;
f. einem Mitglied der Geschäftsleitung des NDB;
g. der Leiterin oder dem Leiter des Programms Fernmeldeüberwachung² (FMÜ);
h. der Leiterin oder dem Leiter des Architekturboards FMÜ;
i. zwei Delegierten der Fernmeldedienstanbieterinnen;
j. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Generalsekretariats des EJPD.
² Den Vorsitz hat die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt.
³ Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f sowie i und j sind von ihrer Organisation schriftlich zu delegieren. Die Mitteilung ist an die Bundesanwältin oder den Bundesanwalt zu richten.
² BBl 2014 6711 und 2015 3033
Art. 8 Organisation
¹ Der Ausschuss tagt quartalsweise in Bern. Die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt kann bei Bedarf weitere Sitzungen einberufen.
² Die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt lädt zu den Sitzungen ein. Die ordentlichen Sitzungen werden in einer Jahresplanung festgelegt.
³ Die Bundesanwaltschaft führt das Sekretariat und das Protokoll. Sie versendet die Einladungen mit den Traktanden bei ordentlichen Sitzungen mindestens zehn, bei ausserordentlichen Sitzungen mindestens fünf Arbeitstage im Voraus.
⁴ Die Mitglieder des Ausschusses können zusätzliche Traktanden bis fünf Arbeits­tage vor der Sitzung anmelden und weitere Sitzungen vorschlagen.

4. Abschnitt: Architekturboard

Art. 9 Aufgaben
Das Architekturboard nimmt folgende Aufgaben, die für die FMÜ relevant sind, wahr:
a. Es erstellt Konzepte, insbesondere zur Pflege und Entwicklung der Systemarchitektur.
b. Es führt das Vorhabenportfolio mit den Projekten der Interessengruppen.
c. Es behandelt Fragen des technisch-operativen Vollzugs.
d. Es erarbeitet Empfehlungen, Vorschläge und Anträge zuhanden des Ausschusses.
e. Es bearbeitet die Aufträge des Ausschusses.
Art. 10 Zusammensetzung
Das Architekturboard besteht aus den folgenden Mitgliedern:
a. der oder dem Architekturverantwortlichen des Dienstes ÜPF;
b. einer oder einem von den Fernmeldedienstanbieterinnen delegierten FMÜ-Architektur­verantwortlichen;
c. einer oder einem FMÜ-Architekturverantwortlichen von fedpol;
d. zwei von den Strafverfolgungsbehörden delegierten FMÜ-Architektur­verantwortlichen;
e. der Architektin oder dem Architekten des Programms FMÜ;
f. einer Juristin oder einem Juristen des Dienstes ÜPF;
g. einer Juristin oder einem Juristen von fedpol, wenn sich dies als notwendig erweist.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 11 Kommunikation
¹ Das Lenkungsgremium, der Ausschuss und das Architekturboard koordinieren ihre Kommunikation untereinander. Für die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des beratenden Organs ist das EJPD zuständig.
² Das Lenkungsgremium und der Ausschuss stellen sich ihre Protokolle gegenseitig spätestens fünf Arbeitstage, nachdem die genehmigte Fassung vorliegt, auf elektronischem Weg zu.
³ Die Präsidentin oder der Präsident der KKPKS entscheidet über die Klassifizierung sämtlicher Protokolle des Lenkungsgremiums und des Ausschusses.
Art. 12 Entschädigung
Die Mitglieder des Lenkungsgremiums, des Ausschusses und des Architekturboards werden für ihre Tätigkeiten nicht entschädigt.
Art. 13 Vertretung
Kann ein Mitglied des Lenkungsgremiums, des Ausschusses oder des Architekturboards an einer Sitzung nicht teilnehmen, so ist eine Stellvertretung mit entsprechenden Entscheidbefugnissen zu entsenden.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 14
Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
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