Protokoll vom 25. Juli 1977 (0.974.273.61)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll vom 25. Juli 1977

betreffend die Anwendung des Abkommens vom 21. Februar 1967 ² über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tschad hinsichtlich der technischen Zusammenarbeit In Kraft getreten am 25. Juli 1977 (Stand am 25. Juli 1977) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² SR 0.946.297.361
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Tschad,
gestützt auf Artikel 1 des am 21. Februar 1967³ in Lagos unterzeichneten Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Tschad,
vom Wunsche geleitet, die Bestimmungen dieses Artikels durch ein Anwendungsprotokoll zu ergänzen,
haben folgendes vereinbart:
³ SR 0.946.297.361
Art. 1
Der Schweizerische Bundesrat und die tschadische Regierung verpflichten sich, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten im Bereiche der Wissenschaft, der Technik und der Erziehung nach Möglichkeit zu fördern.
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Protokolls sind anwendbar:
a) auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten,
b) auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit von schweizerischen Kör­perschaften des öffentlichen Rechts oder privaten Organisationen, für die eine besondere Vereinbarung über Vorhaben und ihre Verwirklichung ent­weder zwischen den beiden Regierungen oder zwischen der tschadischen Regierung und der schweizerischen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder der privaten Organisation getroffen worden ist.
Art. 3
Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechts und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.
Art. 4
Die technische Zusammenarbeit kann namentlich folgende Formen annehmen:
a) Entsendung von Sachverständigen oder technischem Personal;
b) Gewährung von Stipendien für Studien oder berufliche Ausbildung. Die schweizerische Regierung gewährt nach Möglichkeit den von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für Studien und berufliche oder technische Ausbildung an Ort und Stelle, in der Schweiz oder in Drittstaaten. Die tschadische Regierung wird den Stipendiaten nach ihrer Rückkehr in die Heimat Stellen verschaffen, in denen ihre erworbenen Kenntnisse voll ausgewertet werden;
c) Beihilfe an halböffentliche oder private Institutionen zum Zwecke der Ausführung eines Entwicklungsvorhabens;
d) jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vorgesehene Form der Zusammenarbeit.
Art. 5
Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegen­stand besonderer Vereinbarungen bilden.
Art. 6
Im Rahmen der Aktionen der technischen Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien:
I) auf schweizerischer Seite: a) die Gehälter und Versicherungsprämien des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals zu zahlen;
b) die Kosten der Reise dieses Personals vom Wohnsitzland nach Tschad und zurück zu übernehmen;
c) die Kosten der Anschaffung und des Transports des in Tschad nicht erhält­lichen Materials zu übernehmen;
d) die Kosten des Lebensunterhalts, der Ausbildung und der Reise von tschadischen Staatsangehörigen zu übernehmen, die in die Schweiz eingeladen sind, um dort im Rahmen der technischen Zusammenarbeit ausgebildet zu werden, und die Kosten des Lebensunterhalts, der Ausbildung und der Reise von tschadischen Staatsangehörigen zu übernehmen, die im Rahmen der technischen Zusammenarbeit eine Ausbildung in Afrika erhalten, gemäss den in Kraft stehenden tschadischen Bestimmungen über das Stipendien­wesen;
e) die anderen Kosten, die in den besondern Abkommen über Vorhaben und ihre Verwirklichung näher umschrieben sind, zu übernehmen.
II) auf tschadischer Seite: a) die Gehälter und Versicherungsprämien des tschadischen Personals zu zahlen;
b) dem Personal der technischen Zusammenarbeit eine möblierte Wohnung zur Verfügung zu stellen und deren Kosten zu übernehmen; die Abreise dieses Personals von seinem Wohnsitzland erfolgt im allgemeinen erst, wenn dem lokalen schweizerischen Vertreter eine Wohnung übergeben worden ist;
c) dem Vertreter der schweizerischen technischen Zusammenarbeit in N’Djamena ein Büro zur Verfügung zu stellen und dessen Mietkosten zu übernehmen sowie nach Möglichkeit die für die Verwirklichung von Vor­haben erforderlichen Büros und andere Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und deren Mietkosten zu übernehmen.
Art. 7
Um die Verwirklichung sämtlicher Vorhaben im Rahmen des vorliegenden Protokolls zu erleichtern, verpflichtet sich die tschadische Regierung:
I) a)Ausrüstung, Material und Fahrzeuge, die importiert oder auf dem lokalen Markt gekauft worden sind für Vorhaben der technischen Zusammenarbeit, von allen Zollgebühren, Steuern und andern Belastungen der Einfuhr und des Ankaufs im Lande zu befreien. Die Fahrzeuge werden der Regelung über die vorübergehende Einfuhr unterstellt.
b) den im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zur Verfügung gestellten Personen die zoll- ­und abgabenfreie Einfuhr für ihren Hausrat und ihre persönlichen Gegenstände während den ersten sechs Monaten, gezählt von der ersten Tätigkeitsaufnahme in Tschad, zu gewähren.
Die Einfuhren oder lokale Käufe, die von den Zöllen und Abgaben befreit sind, sind beschränkt auf Haushaltsartikel (Kühlschränke, Tiefkühltruhen, Kochherde, Klimaanlagen) und Mobiliar, wenn diese Gegenstände nicht unter die in Abs. 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Einfuhr fallen.
c) ausser im Falle der Wiederausfuhr können die Gegenstände, die gemäss den in den Artikeln 7 Ia und 7 Ib, festgelegten Bedingungen importiert oder erworben worden sind, keinesfalls gegen Bezahlung oder gratis abgetreten werden ohne die vorgängige Entrichtung der Zölle und Abgaben gemäss den in Kraft stehenden Zollvorschriften.
II) die von der Schweiz zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen dieses Protokolls oder besonderer Vereinbarungen nach Tschad entsandten Personen, deren Einreise von der tschadischen Regierung bewilligt worden ist, von allen Steuern und persönlichen Abgaben in bezug auf die ihnen von der schweizerischen Regierung oder von in Artikel 2 bezeichneten schwei­zerischen Institutionen ausgerichteten Gehälter und Entschädigungen zu befreien;
III) die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Tschad für diese Personen und ihre Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich und unverzüglich zu erteilen;
IV) die Haftung für Schäden zu übernehmen, die sie bei Ausführung ihres Auftrages verursachen könnten, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden;
V) ihre Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 8
Die Bestimmungen dieses Protokolls sind auch auf die von der Schweiz entsandten Personen, die bereits ihre Tätigkeit in Tschad im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten gemäss Artikel 2 Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien anwendbar.
Art. 9
Die Vertragsparteien nehmen einmal im Jahr miteinander Fühlung auf, um die Ergebnisse zu untersuchen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Protokolls ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit jeweils erreicht worden sind.
Art. 10
Das vorliegende Anwendungsprotokoll, welches das Anwendungsprotokoll vom 21. Februar 1967⁴ aufhebt und ersetzt, tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt es, solange das Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Tschad vom 21. Februar 1967⁵ dauert.
Die beiden Regierungen können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen das vorliegende Anwendungsprotokoll ändern.
Geschehen in N’Djamena am 25. Juli 1977 in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Heimo

Für die tschadische Regierung:

Kamougué Wadal Abdelkader

⁴ [ AS 1967 769 ]
⁵ SR 0.946.297.361
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