Reglement über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen der freiburgischen Weine (912.4.12)
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Reglement über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen der freiburgischen Weine

1 Reglement vom 15. September 1997 über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen der freiburgischen Weine (AOC-Reglement) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Bundesbeschluss vo m 19. Juni 1992 über den Rebbau (nachfolgend: Bundesbeschluss); gestützt auf den Ausführungsbes chluss vom 20. September 1993 zum Bundesbeschluss über den Rebbau; in Erwägung: Der Artikel 18 Abs. 2 des Bundesbesc hlusses vom 19. Juni 1992 über den Rebbau ermächtigt die Kant one, eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung einzuführen. Diese bezeichnet Weine, die den Anforderungen entsprechen, welche die Kantone in bezug auf di e Abgrenzung der Produktionszonen, die Rebsorten, die Anbaumethoden, die natürlichen Mindestzuckergehalte, die Erträge je Flächeneinheit, die Methoden der Weinbereitung und die Analyse und sensorische Prüfung festsetzen können. Die Kantone regeln schliesslich den Anspruch auf die Verwendung dieser Bezeichnungen. Es ist angezeigt, solche Bezeichnungen einzuführen und die Verwendungsbedingungen und -modalität en zu regeln, um die Weine aus den Rebbergen Vully und Cheyres zu fördern. Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Rebberge Vully und Cheyres die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC) im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein ein.
2 Es legt insbesondere die Bedingun gen fest, welche die Weine erfüllen müssen, damit sie diese Bezeichnung erhalten.
2

Art. 2 Anerkannte Bezeichnungen

Anerkannt werden lediglich die folgenden Bezeichnungen: a) für den Rebberg Vully die Bezeichnung «Vully, appellation d’origine contrôlée» oder «Vully AOC»; b) für den Rebberg Cheyres die Bezeichnung «Cheyres, appellation d’origine contrôlée» oder «Cheyres AOC)».

Art. 3 Produktionsgebiete

Die Abgrenzung des Produktionsgebiet s der Rebberge Vully und Cheyres wird im Rebbaukataster geregelt.

Art. 4 Rebsorten

1 Für den Anbau sind nur die im Rebsorten-Richtsortiment enthaltenen Rebsorten zugelassen.
2 Das Anpflanzen von verschiedenen Rebsorten auf einer Parzelle ist verboten.

Art. 5 Anbaumethoden

1 Die für die Herstellung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bestimmten Trauben müssen von Parzellen stammen, die gemäss den anerkannten Anbaumethoden bewirtschaftet werden.
2 Die Anbaumethoden müssen, insbesondere was die Schädlingsbekämpfung anbelangt, ausserdem mit den Empfehlungen der eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, der mit der Beratung beauftragten Institutione n und der zuständigen kantonalen Dienststellen übereinstimmen.

Art. 6 Qualität

Die Mindestzuckergehalte und die Produktionseinschränkungen werden jedes Jahr von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft festgelegt.

Art. 7 Weinbereitung

1 Die Methoden der Weinbereitung müss en der Guten önologischen Praxis entsprechen.
2 Die für eine kontrollierte Urspru ngsbezeichnung bestimmten Moste müssen insbesondere in separaten Behältern aufbewah rt werden. Der
3 Ursprung oder die Herkunft des Weins muss auf jedem Behälter leserlich angegeben werden.
3 Weissweine mit kontrollierter Ursp rungsbezeichnung (AOC) dürfen bis höchstens 10 % mit einem andere n Schweizer Weisswein derselben Kategorie verschnitten werden.

Art. 8 Analyse und sens orische Prüfung

1. Grundsatz Die für eine kontrollierte Ursprungsb ezeichnung (AOC) bestimmten Weine sind Gegenstand einer Analyse und einer sensorischen Prüfung.

Art. 9 2. Degustationskommission

Die Analyse und die sensorische Prüf ung werden für jeden der beiden Rebberge einer Degustationskommissio n übertragen. Diese setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft für ei ne Amtsperiode ernannt werden. Die Direktion erlässt die Bestimmungen über die Organisation und die Tätigkeit der Kommission.

Art. 10 Assemblage und Etikettierungsvorschriften

1. Weissweine
1 Bei Weinen, die zu mindestens 90 % aus Gutedel hervorgehen, ist keine Bezeichnung der Rebsorte erforderlich.
2 Sie ist obligatorisch für alle Weissw eine, die aus einer anderen Rebsorte hervorgehen; der Anteil der Rebsorte muss mindestens 90 % betragen.
3 Werden auf der Etikette mehrere Re bsorten angegeben, so muss jede einen Anteil von mindestens 30 % an der Assemblage haben, wobei die angegebenen Rebsorten zusammen mindestens 90 % der Assemblage ausmachen müssen.

Art. 11 2. Rotweine

1 hergestellt wurden oder aus solchen Sorten bestehen, muss die Rebsorte nicht angegeben werden.
2 Wird ein Wein auch mit der Rebsor te bezeichnet, so muss diese einen Anteil von mindestens 85 % aufweisen.
3 Werden auf der Etikette mehrere Re bsorten angegeben, so muss jede einen Anteil von mindestens 30 % an der Assemblage haben; die
4 angegebenen Rebsorten müssen zusammen mindestens 85 % der Assemblage ausmachen.

Art. 12 Kontrollen

1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wird mit der Kontrolle der Anwendung dieses Reglements beauftragt; sie kann das Kantonale Laboratorium beiziehen.
2 Sie kann Weisungen für die Anwendung des Reglements erlassen.
3 Sie entscheidet über die Verweigerung oder den Entzug der kontrollierten Ursprungsbezeichnung (AOC) bei Wein en, die die Bedingungen dieses Reglements nicht erfüllen.
4 Ihre Entscheide können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspfleg e angefochten werden.
5 Die Lebensmittelgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 13 Widerhandlungen

Widerhandlungen gegen die Vorschri ften dieses Reglements werden gemäss den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände best raft. Die Strafve rfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung.

Art. 14 Vollzug und Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. September 1997 in Kraft gesetzt.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht , in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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