Polizeiverordnung
1 551.111 Polizeiverordnung (PolV) vom 20.11.2019 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 16 Absatz 5, Artikel 38, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 52 Ab satz 2, Artikel 75 Absatz 1, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 103 Absatz 3, Artikel
128, Artikel 138 Absatz 2, Artikel 155 Absatz 2, Artikel 169 Absatz 4 und 5, Ar tikel 176 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 183 des Polizeigesetzes vom 10. Febru ar 2019 (PolG) 1 ) , auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1 Aufgaben und Zuständigkeiten
1.1 Kantonale Alarm- und Einsatzzentrale
Art. 1
Grundsatz
1 Die Kantonspolizei sorgt durch technische, betriebliche und organisatorische Massnahmen für den ordnungsgemässen Betrieb, den Unterhalt, die Ausfallsi cherheit und die Weiterentwicklung der kantonalen Alarm- und Einsatzzentrale (KEZ) für die Sicherheits- und Rettungsorganisationen im Kanton Bern.
2 Sie betreibt zu diesem Zweck mindestens einen redundanten Standort der KEZ. Den Belangen der Zweisprachigkeit ist bei der Standortwahl Rechnung zu tragen.
3 Die Kantonspolizei gibt den technischen Standard für die Entgegennahme der Notrufe und die gemeinsame Einsatzdisposition vor.
Art. 2
Notrufe
1 Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass alle Notrufe entgegengenommen und verarbeitet werden.
2 Sie bietet nötigenfalls weitere Sicherheits- und Rettungsorganisationen auf.
1) BSG 551.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
19-078
551.111 2
Art. 3
Weiterleitung von Schadens- und Ereignismeldungen
1 Die Kantonspolizei leitet Schadens- und Ereignismeldungen kostenlos an betroffene Behörden, Gemeinden und Dritte weiter und sorgt für die Mobilisie rung der Einsatzkräfte.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, der Kantonspolizei eine entsprechende Alarmstelle bekannt zu geben. Sie rüsten diese gemäss den Anforderungen der Kantonspolizei auf eigene Kosten aus.
1.2 Ausbildung für Verkehrsdienste
Art. 4
1 Die Kantonspolizei legt die Ausbildung für die Verkehrsdienste gemäss Artikel
67 Absatz 3 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September
1979 (SSV) 1 ) fest und bietet kostenpflichtige Instruktionskurse für deren Mitar beiterinnen und Mitarbeiter an.
2 Sie kann die Ausbildung durch Dritte durchführen lassen. Sie macht die nöti gen Vorgaben.
3 Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach den zu erfüllenden Aufgaben.
4 Die Tätigkeit gemäss Artikel 67 Absatz 3 SSV darf erst ausgeübt werden, wenn der Instruktionskurs erfolgreich absolviert worden ist. Die Kantonspolizei kann unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorgaben in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Tätigkeit seit längerer Zeit ohne Beanstan dung ausgeübt wird.
5 Die Kantonspolizei legt die Kosten für die Instruktionskurse gemäss den Be stimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) 2 ) fest.
1.3 Prävention im Bereich Häusliche Gewalt
Art. 5
1 Die Berner Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (big) nimmt die Aufga ben gemäss Artikel 15 PolG wahr.
2 Sie kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte durch Leistungsvertrag beauf tragen.
1) SR 741.21
2) BSG 154.21
3 551.111
3 Sie stellt insbesondere Programme für in der Regel Gruppen bereit, um ge fährdenden Personen in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten zu lehren.
4 An die Programme gemäss Absatz 3 hat die gefährdende Person einen nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen abgestuften Kostenbeitrag zu leisten. Ein erstes Abklärungsgespräch bei der big ist kostenlos.
1.4 Kantonaler Staatsschutz
Art. 6
Vollzug
1 Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben, die ihr als kantonalem Staatsschutz vollzugsorgan gemäss der Nachrichtendienstgesetzgebung zukommen.
2 Die jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat und an die Geschäfts prüfungskommission des Grossen Rates thematisiert namentlich a die allgemeine Sicherheitslage im Kanton, b die Tätigkeiten des kantonalen Staatsschutzvollzugsorgans in den ver schiedenen Aufgabenbereichen, c die Anzahl der im Auftrag des Nachrichtendienstes des Bundes bearbeite ten Fälle, die Anzahl der gestützt auf die Beobachtungsliste des Bundes bearbeiteten Fälle und die Anzahl der aus eigenem Antrieb bearbeiteten Fälle.
Art. 7
Aufsicht
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde im Bereich des Staatsschutzes überprüft die Aktivitäten des kantonalen Staatschutzvollzugsorgans gemäss dem übergeord neten Recht, insbesondere auf ihre Rechtmässigkeit, Angemessenheit, Zweck mässigkeit und Wirksamkeit hin.
2 Die Prüfung umfasst namentlich a eine risikobasierte und stichprobeweise Kontrolle der bearbeiteten Fälle, b die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, c betriebliche und organisatorische Aspekte, d die Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes und anderen Behörden, insbesondere betreffend die Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von Informationen.
551.111 4
3 Die kantonale Aufsichtsbehörde plant ihre Aufsichtstätigkeit und legt jährliche, variierende Schwerpunkte fest. Sie koordiniert ihre Aufsichtstätigkeit mit der unabhängigen Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 76 ff. des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstge setz, NDG) 1 ) .
4 Die jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat und die Geschäftsprü fungskommission des Grossen Rates umfasst alle Prüfaspekte gemäss Absatz
1 bis 3.
5 Nehmen übergeordnete Aufsichtsinstanzen Prüfungen beim kantonalen Staatsschutzvollzugsorgan vor, leitet die kantonale Aufsichtsbehörde die ent sprechenden Berichte der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates weiter.
2 Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden
2.1 Berechnungsgrundlagen polizeilicher Leistungen
Art. 8
Massgebende Stundenzahl einer Personaleinheit
1 Der Stundenansatz gemäss Artikel 28 Absatz 2 PolG basiert auf einer pro duktiven Nettojahresarbeitszeit von 1440 Stunden pro Mitarbeiterin oder Mitar beiter.
Art. 9
Pauschale gemäss Artikel 48 PolG
1 Die Pauschale gemäss Artikel 48 PolG beträgt a bei Gemeinden mit bis zu 1000 Einwohnern: 0.6 Franken, b bei Gemeinden mit 1001 bis 2000 Einwohnern: 1 Franken, c bei Gemeinden mit 2001 bis 4000 Einwohnern: 2.3 Franken, d bei Gemeinden mit 4001 bis 10'000 Einwohnern: 4 Franken, e bei Gemeinden ab 10'001 Einwohnern: 5 Franken, f bei der Stadt Thun: 7.8 Franken, g bei der Stadt Biel: 17 Franken, h bei der Stadt Bern: 17.3 Franken.
1) SR 121
5 551.111
2.2 Aufgabenübertragung an die Gemeinden
2.2.1 Kontrolle des ruhenden Verkehrs
Art. 10
1 Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 34 PolG erfolgt auf Gesuch hin und wenn die Gemeinde a nachweist, dass sie Personen einsetzt, welche die Voraussetzungen ge mäss Artikel 15 ff. erfüllen, b der Kantonspolizei die statistischen Angaben gemäss Artikel 24 liefert.
2.2.2 Unbeaufsichtigte, stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen
Art. 11
Grundvoraussetzungen
1 Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 35 PolG erfolgt auf Gesuch hin und wenn die Gemeinde a nachweist, dass sie Personen einsetzt, welche die Voraussetzungen ge mäss Artikel 15 ff. erfüllen, b der Kantonspolizei ein Standortkonzept gemäss Artikel 12 vorlegt, c nachweist, dass die Überwachungsanlagen den Vorgaben des Bundes entsprechen, und d der Kantonspolizei die statistischen Angaben gemäss Artikel 24 liefert.
2 Die Aufgabenübertragung ist beschränkt auf den Innerortsbereich.
3 Die Aufgabenerfüllung ist Mitgliedern des Gemeinderates, Mitgliedern der ständigen Kommissionen und dem Gemeindepersonal vorbehalten.
Art. 12
Standortkonzept
1 Das Standortkonzept gibt Auskunft, nach welchen Kriterien ein Standort für eine unbeaufsichtigte, stationäre Überwachungsanlage ausgewählt wird.
2 Massgebende Kriterien sind namentlich a unfallkritische Stellen, b Strassen, die regelmässig von besonders verkehrsgefährdeten Personen benutzt werden, insbesondere in der Umgebung von Kindergärten, Schu len, Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen, c besondere Strassensituationen, die einen zusätzlichen Schutz von Fuss gängerinnen und Fussgängern oder Radfahrerinnen und Radfahrern er forderlich machen,
551.111 6 d Durchsetzung von Immissionssenkungen in schwerwiegenden Fällen (ins besondere Lärm).
2.2.3 Öffentliche Ordnung
Art. 13
1 Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 36 PolG erfolgt auf Gesuch hin und wenn die Gemeinde a nachweist, dass sie Personen einsetzt, welche die Voraussetzungen ge mäss Artikel 15 ff. erfüllen, b der Kantonspolizei die statistischen Angaben gemäss Artikel 24 liefert.
2 Die Aufgabenerfüllung ist Mitgliedern des Gemeinderates, Mitgliedern der ständigen Kommissionen und dem Gemeindepersonal vorbehalten.
2.2.4 Persönliche und fachliche Eignung
Art. 14
Grundsatz
1 Personen, die übertragene Aufgaben gemäss Artikel 34 bis 36 PolG ausüben, müssen die für die Aufgabenerfüllung notwendige persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
Art. 15
Persönliche Eignung
1 Persönlich geeignet ist eine Person, a die handlungsfähig ist, b die im Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag wegen eines Verbrechens oder Vergehens aufweist, das der ordnungsgemässen Aus übung der übertragenen Aufgabe entgegensteht, und c gegen die keine betreibungsrechtlichen Verfahren hängig sind und gegen die keine Konkurse oder Verlustscheine vorliegen, die der ordnungsge mässen Ausübung der übertragenen Aufgabe entgegenstehen.
2 Die Gemeinde kann weitere Anforderungen an die persönliche Eignung vor sehen.
Art. 16
Fachliche Eignung
1 Fachlich geeignet ist eine Person, die den von der Kantonspolizei angebote nen Instruktionskurs absolviert hat.
2 Die Kantonspolizei kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Tätigkeit während längerer Zeit ohne Beanstandung ausgeübt wor den ist.
7 551.111
3 Die Tätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die fachliche Eignung nachge wiesen ist.
4 Die fachlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 11 richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverord nung (VSKV-ASTRA) 1 ) .
Art. 17
Instruktionskurse
1 Umfang und Inhalt der Instruktion richten sich nach der Art der zu erfüllenden Aufgabe und nach den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Ausbil dung kann namentlich folgende Inhalte umfassen: a Rechtskunde, b Beschreibung und Beurteilung von Widerhandlungssituationen, c Handhabung von Hilfsmitteln für die Beweissicherung, d Verfassen von Anzeigeberichten und Rapporten nach Vorgaben der Kantonspolizei und Zustellung an die zuständigen Behörden, e lagebedingtes Handeln unter Wahrung der persönlichen Sicherheit.
2 Die Kantonspolizei kann die Ausbildung durch externe Anbieterinnen und An bieter durchführen lassen. Sie macht die nötigen Vorgaben.
3 Die Kosten für die Instruktion richten sich nach der Verordnung vom 22. Fe bruar 1995 über die Gebühren in der Kantonsverwaltung (Gebührenverord nung, GebV) 2 ) .
Art. 18
Eignungsnachweis und Meldung
1 Die Gemeinde überprüft die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 15 und 16 anhand folgender Unterlagen, wobei diejenigen nach Buchstabe a bis c nicht älter als drei Monate sein dürfen: a Handlungsfähigkeitszeugnis, b Strafregisterauszug für Privatpersonen, c Betreibungsregisterauszug, d Bestätigung über den erfolgreichen Besuch des Instruktionskurses oder einer gleichwertigen Ausbildung.
1) SR 741.013.1
2) BSG 154.21
551.111 8
2 Die Gemeinde meldet der Kantonspolizei die für die Aufgabenerfüllung ge mäss Artikel 34 bis 36 PolG vorgesehenen Personen bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen und bestätigt der Kantonspolizei schriftlich, dass sie die persönli chen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
3 Die Kantonspolizei kann den Leumund der gemeldeten Personen überprüfen.
Art. 19
Periodische Eignungsprüfung
1 Die Gemeinde prüft in periodischen Abständen, mindestens aber jedes fünfte Jahr, ob die zur Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG eingesetzten Personen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung weiterhin erfül len.
2 Sie meldet der Kantonspolizei umgehend Personen, welche die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr erfüllen.
Art. 20
Beendigung der Tätigkeit
1 Die Gemeinde meldet der Kantonspolizei Personen, die nicht mehr für die Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG eingesetzt werden.
2.2.5 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 21
Ausweispflicht
1 Personen, die mit der Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG betraut sind, weisen sich auf Anfrage aus.
2 Die Ausweise haben insbesondere folgenden Anforderungen zu genügen: a Angaben zur betreffenden Gemeinde, b Name, Vorname und Funktion der kontrollierenden Person, c Foto der kontrollierenden Person, d keine Verwendung von Bezeichnungen gemäss Artikel 18 Absatz 1 Buch stabe b PolG.
3 Bei Identitätsfeststellungen gemäss Artikel 40 und bei Aufgabenübertragun gen gemäss Artikel 36 PolG hat der Ausweis zudem folgenden Hinweis zu ent halten: "Die Inhaberin oder der Inhaber dieses Ausweises ist berechtigt, die Identität von Personen festzustellen. Es darf dabei kein Zwang angedroht oder angewendet werden".
4 Private, die Aufgaben gemäss Artikel 10 erfüllen, weisen sich auf Anfrage durch Identitätskarte aus.
9 551.111
Art. 22
Verhinderung der Verwechselbarkeit
1 Die Gemeinden stellen sicher, dass insbesondere die von ihnen verwendeten Ausweise, Uniformen und Fahrzeuge nicht mit denjenigen der Kantonspolizei verwechselt werden können.
2 Zweifelsfälle sind mit der Kantonspolizei zu klären.
Art. 23
Blaulicht und Wechselklanghörner
1 Der Einsatz von Blaulichtern und Wechselklanghörnern an Fahrzeugen ist den Gemeinden nicht erlaubt.
2 Orange Drehlichter dürfen von den Gemeinden nur im Zusammenhang mit Werkhöfen eingesetzt werden.
3 Davon ausgenommen sind die Sicherheits- und Rettungsorganisationen ge mäss Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG) 1 ) und Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG) 2 ) .
Art. 24
Statistik
1 Gemeinden, die Aufgaben nach Artikel 10 bis 13 erfüllen, haben der Kantons polizei jährlich folgende Statistiken und Unterlagen einzureichen: a Anzahl Anzeigen unter Angabe der rapportierten Verkehrsregelverletzun gen, b Höhe des insgesamt eingenommenen Ordnungsbussenbetrags, c auf Aufforderung der Kantonspolizei innert Monatsfrist die Anzahl Ord nungsbussen, aufgeschlüsselt nach Ordnungsbussenziffern, d Art und Anzahl der eingesetzten Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwa chungsanlagen und der damit geleisteten Kontrollstunden.
2 Im Zusammenhang mit Aufgaben gemäss Artikel 13 sind nur die Angaben ge mäss Buchstabe b sowie auf entsprechende Aufforderung der Kantonspolizei hin diejenigen gemäss Buchstabe c einzureichen.
Art. 25
Ordnungsbussenzentrale
1 Erfolgt die Verarbeitung von Ordnungsbussen durch die Ordnungsbussenzen trale der Kantonspolizei, legt die Kantonspolizei die technischen Rahmenbedin gungen für die Datenübermittlung fest.
1) BSG 871.11
2) BSG 812.11
551.111 10
Art. 26
Ergänzendes Recht
1 Soweit in diesem Abschnitt keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, kommt die Verordnung vom 18. September 2002 über die Ordnungsbus sen (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV) 3 ) zur Anwendung.
Art. 27
Delegation der Aufsichtskompetenzen
1 Die Kompetenzen der Sicherheitsdirektion gemäss Artikel 40 Absatz 1 PolG werden der Kantonspolizei übertragen.
2.3 Informatikbasierte Zusammenarbeit
Art. 28
Grundsatz
1 Erfolgt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden informatikbasiert, so sind die notwendigen technischen Vorgaben in gegenseiti ger Absprache festzulegen.
2 In Bereichen der delegierten Aufgabenerfüllung erlässt die Kantonspolizei die notwendigen technischen Vorgaben.
Art. 29
Im Bereich Kontrolle des ruhenden Verkehrs und von Durchfahrts bewilligungen
1 Gemeinden, welche die Parkplatzbewirtschaftung elektronisch betreiben und elektronische Durchfahrtsbewilligungen erteilen, übermitteln der Kantonspolizei die für die Kontrolle erforderlichen Daten.
2 Die Kantonspolizei legt den Inhalt und den Umfang der zu liefernden Daten sowie die technischen Rahmenbedingungen für die Datenübermittlung fest.
2.4 Veranstaltungen
2.4.1 Kostenerlass
Art. 30
Grundsatz
1 Der Kostenerlass gegenüber den Gemeinden gemäss Artikel 52 Absatz 1 PolG beträgt in der Regel höchstens 80 Prozent der für die Aufwendungen der Kantonspolizei anfallenden Kosten.
2 Ein weitergehender Kostenerlass ist möglich, wenn der Kanton ein erhebli ches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung hat.
3) BSG 324.111
11 551.111
Art. 31
Bei Ressourcenverträgen
1 Ein Kostenerlass bei Veranstaltungen gemäss Artikel 51 Absatz 2 PolG ist möglich, a wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 PolG erfüllt sind und b soweit eine Kompensation im Rahmen des von der jeweiligen Gemeinde getätigten Ressourceneinkaufs vollständig ausgeschöpft wurde.
2 Ein Kostenerlass auf polizeiliche Leistungen für Veranstaltungen, die Be standteil eines Ressourcenvertrags bilden, ist ausgeschlossen.
Art. 32
Ausschluss vom Kostenerlass
1 Ein Kostenerlass gemäss Artikel 52 Absatz 1 PolG ist ausgeschlossen bei a Sportveranstaltungen mit regelmässigem Spielbetrieb, b Veranstaltungen mit politischem Charakter.
Art. 33
Ausgabenkompetenz und zuständige Behörde
1 Die Ausgabenkompetenz richtet sich nach der Kantonsverfassung (KV) 1 ) und dem Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistun gen (FLG) 2 ) .
2 Die Finanzkompetenz der Kantonspolizei bei der Anwendung von Artikel 52 PolG und Artikel 30 wird durch die Sicherheitsdirektion wahrgenommen.
2.4.2 Kostentragung bei gemeindeübergreifenden Veranstaltungen
Art. 34
1 Die Kostenbeteiligung der einzelnen Gemeinden gemäss Artikel 53 Absatz 2 PolG richtet sich insbesondere nach a dem konkreten Ausmass der Betroffenheit und b der Bedeutung der Veranstaltung für die einzelne Gemeinde.
1) BSG 101.1
2) BSG 620.0
551.111 12
2.4.3 Veranstaltungen mit Gewalttätigkeiten
Art. 35
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewaltausübung im Sinn von Artikel 54 PolG lie gen namentlich vor, wenn eine Person bei einer Veranstaltung folgende Straf taten begangen, versucht oder dazu angestiftet hat: a strafbare Handlungen gegen Leib und Leben gemäss Artikel 111–113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133 und 134 des Straf gesetzbuches (StGB) 3 ) , b Sachbeschädigungen gemäss Artikel 144 StGB, c Nötigung gemäss Artikel 181 StGB, d Brandstiftung gemäss Artikel 221 StGB, e Verursachung einer Explosion gemäss Artikel 223 StGB, f Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab sicht gemäss Artikel 224 StGB, g öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Artikel 259 StGB, h Landfriedensbruch gemäss Artikel 260 StGB, i Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Artikel 285 StGB oder k Hinderung einer Amtshandlung gemäss Artikel 286 StGB.
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt auch die Gefährdung der öffentlichen Sicher heit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiess pulver, Laserpointern sowie pyrotechnischen und anderen gefährlichen Gegen ständen an Veranstaltungen.
3 Ein besonders schwerer Fall von Gewaltausübung im Sinne von Artikel 57 Absatz 2 PolG liegt insbesondere vor, a wenn Personen getötet oder verletzt werden oder Verletzungen in Kauf genommen werden, b wenn eine Sachbeschädigung grossen Schaden verursacht hat, c wenn der Tatbestand gemäss Artikel 285 Absatz 2 StGB erfüllt ist.
3) SR 311.0
13 551.111
2.5 Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden
Art. 36
Zusammensetzung und Wahl
1 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton–Gemeinden besteht aus zehn Mit gliedern. Ihm gehören an: a die Sicherheitsdirektorin bzw. der Sicherheitsdirektor als Vorsitzende bzw. Vorsitzender, b eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadt Bern, c vier Vertreterinnen oder Vertreter des Verbands Bernischer Gemeinden, d die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, e drei weitere Mitglieder, die weder der Kantonsverwaltung angehören noch ein kommunales Amt ausüben.
2 Der deutsch- und der französischsprachige Kantonsteil sowie die Geschlech ter sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder auf Antrag der Sicherheitsdirektion. Der Verband Bernischer Gemeinden schlägt dem Regierungsrat die Mitglieder gemäss Absatz 1 Buchstabe c vor.
Art. 37
Organisation, Sekretariat
1 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton–Gemeinden konstituiert sich selbst.
2 Es kann Arbeitsgruppen einsetzen sowie Expertinnen und Experten beizie hen.
3 Das Sekretariat des Kontaktgremiums wird vom Generalsekretariat der Si cherheitsdirektion geführt.
4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Sicherheitsdirektion so wie die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant oder deren Stellver tretung nehmen von Amtes wegen mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen teil.
Art. 38
Sitzungen und Beschl üsse
1 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton–Gemeinden tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel zweimal jährlich. Ferner können drei Mitglieder die Einberufung einer Sit zung verlangen.
551.111 14
Art. 39
Entschädigungen
1 Die Mitglieder des Kontaktgremiums, mit Ausnahme der oder des Vorsitzen den und der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, sowie all fällig beigezogene Expertinnen und Experten werden gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen 1 ) entschädigt.
3 Polizeiliche Massnahmen
3.1 Identitätsfeststellung durch die Gemeinden
Art. 40
Bereiche
1 Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 75 Ab satz 1 PolG können die Gemeinden in folgenden Bereichen Identitätsfeststel lungen vornehmen: a Abfall, b Nachtruhestörung, c unanständiges Benehmen, d Hunde, e Gastgewerbe, f Gewerbepolizei und weiteren Bereichen, die der Kanton den Gemeinden zum Vollzug delegiert hat, g kommunale Straftatbestände.
2 In gewerbepolizeilichen Bereichen sind die Gemeinden zur Identitätsfeststel lung befugt, sofern ihnen von Gesetzes wegen Vollzugs- oder Kontrollaufgaben zukommen.
3 Das Feststellen der Identität ist Mitgliedern des Gemeinderates, Mitgliedern der ständigen Kommissionen und dem Gemeindepersonal vorbehalten.
4 Für die Anforderungen an die Ausweise gilt Artikel 21 Absatz 2 und 3.
Art. 41
Persönliche und fachliche Eignung
1 Personen, die Identitätsfeststellungen vornehmen, müssen die notwendige persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
2 Die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung richten sich nach Artikel 15 und 16.
1) BSG 152.256
15 551.111
3 Die Gemeinden unterziehen die mit Identitätsfeststellungen betrauten Perso nen einer periodischen Eignungsprüfung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1.
3.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen
Art. 42
1 Die Kantonspolizei führt einen Erkennungsdienst gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der eidgenössischen Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten 1 ) .
3.3 Verwertung nach Sicherstellung
Art. 43
1 Die Kantonspolizei kann für Verwertungen gemäss Artikel 103 PolG mit ge eigneten Behörden wie insbesondere dem örtlich zuständigen Betreibungs- und Konkursamt oder dem örtlich zuständigen Regierungsstatthalteramt zu sammenarbeiten.
3.4 Verdeckte Vorermittlung und Legendierung
Art. 44
1 Die personalrechtliche Stellung der verdeckten Vorermittlerinnen und Vorer mittler richtet sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die perso nalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern 2 ) .
3.5 Video- und Audioüberwachung
3.5.1 Bei Massenveranstaltungen
Art. 45
Voraussetzungen
1 Konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen gegen Menschen oder Sa chen im Sinne von Artikel 122 PolG liegen insbesondere vor, wenn a im Vorfeld einer Veranstaltung oder Kundgebung zu Gewalttätigkeiten b in der Vergangenheit bei vergleichbaren Veranstaltungen oder Kundge bungen Gewalttätigkeiten verübt worden sind,
1) SR 361.3
2) BSG 153.011.4
551.111 16 c aufgrund der Organisatorinnen und Organisatoren, der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Thematik der Veranstaltung oder Kundgebung oder des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rechnen ist oder d bei Sportveranstaltungen, insbesondere Fussball- und Eishockeyspielen, mit randalierendem Publikum gerechnet werden muss.
Art. 46
Anordnung und Einsatz
1 Für die Anordnung des Einsatzes von Video- und Audioüberwachungsgeräten sind die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, deren Stellvertre tung oder in dringlichen Fällen Korpsangehörige ab Kaderstufe 3 oder deren Stellvertretung zuständig.
2 Das Erstellen von Video- und Audioaufzeichnungen aus bemannten oder un bemannten Flugkörpern ist im Rahmen von Artikel 5 PolG zulässig.
Art. 47
Verwendungszwecke
1 Video- und Audioaufzeichnungen, auf denen einzelne Personen identifiziert werden können, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: a Ermittlung der Täterschaft bei strafbaren Handlungen, b Dokumentation des Polizeieinsatzes im Hinblick auf mögliche straf- oder personalrechtliche Verfahren sowie Schadenersatz- und Genugtuungsfor derungen gegen die Polizei, c interne Schulung von Angehörigen der Kantonspolizei.
2 Gesichter von Personen, die für die Schulungszwecke nicht erkennbar sein müssen, sind mit technischen Mitteln unkenntlich zu machen.
Art. 48
Vernichtung
1 Aufzeichnungen, die im Hinblick auf die in Artikel 47 genannten Zwecke nicht benötigt werden, sind spätestens 100 Tage nach der Veranstaltung oder Kund gebung unbearbeitet zu vernichten. Über die Vernichtung ist Protokoll zu füh ren.
2 Aufzeichnungen, die als Beweismittel im Hinblick auf ein straf-, ein personal- oder ein zivilrechtliches Verfahren aufbewahrt werden, sind spätestens nach Ablauf der entsprechenden Verjährungsfristen zu vernichten.
3 Aufzeichnungen für interne Schulungszwecke der Polizei, bei denen eine Identifizierung von Einzelpersonen möglich ist, dürfen längstens während zehn Jahren aufbewahrt werden.
17 551.111
3.5.2 Videoüberwachung an öffentlichen Orten und zum Schutz öffentlicher Gebäude
Art. 49
Videoüberwachung an öffentlichen Orten
1 Der Gemeinderat hat die Zustimmung der Kantonspolizei einzuholen, bevor er Videoüberwachungen gemäss Artikel 123 PolG anordnet.
2 Das Zustimmungsgesuch ist schriftlich bei der Kantonspolizei einzureichen. Es hat insbesondere zu enthalten: a Situationsplan, b Zweck und Begründung der Videoüberwachung, c die für den Betrieb verantwortliche Stelle, d Betriebszeiten der Videoüberwachungsgeräte, e Mitteilung, wie und wo die Videoüberwachung erkennbar gemacht wird, f Anzahl der Videoüberwachungsgeräte und Angaben zu ihren technischen Eigenschaften, g Mitteilung, ob mit den Videoüberwachungsgeräten eine Aufzeichnung, eine Echtzeitüberwachung oder beides kombiniert durchgeführt werden soll, h Mitteilung, welche Datenbearbeitungssysteme und -programme verwen det werden sollen und mit welchen Massnahmen für die gebotene Daten sicherheit bei der Speicherung, der Übermittlung an die Kantonspolizei sowie der Vernichtung der Daten gesorgt wird, i Mitteilung, welche geeigneten, milderen Massnahmen zur Kriminalitätsbe kämpfung vorgängig am fraglichen Ort getroffen worden sind.
3 Die Kantonspolizei erlässt eine Zustimmungs- oder eine Abweisungsverfü gung. Mit der Zustimmung können Bedingungen und Auflagen verbunden wer den.
4 Ändert sich nach erfolgter Zustimmung der Videoüberwachungseinsatz ge genüber den Angaben der zuständigen Behörde zu Absatz 2 Buchstaben a bis i, so sind die Änderungen der Kantonspolizei vorgängig mitzuteilen. Handelt es sich um wesentliche Änderungen, ist eine erneute Zustimmung erforderlich.
5 Der Gemeinderat ordnet die Videoüberwachung an, wenn die Zustimmung der Kantonspolizei vorliegt. Die Verfügung ist mit den wesentlichen Angaben und einer Rechtsmittelbelehrung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen. *
551.111 18
6 Der Gemeinderat meldet der Kantonspolizei, welche Personen im Ereignisfall als Ansprechpersonen dienen, damit die Aufzeichnungen der Kantonspolizei umgehend zur Verfügung gestellt werden können.
Art. 50
Videoüberwachung zum Schutz öffentlicher Gebäude
1 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts haben der Kantonspolizei in Fällen von Artikel 124 Absatz 1 PolG die Angaben gemäss Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a – h zu liefern sowie darzulegen, inwieweit ein erhöhtes Schutzbe dürfnis besteht und eine Videoüberwachung zum Schutz der Gebäude und ih rer Benutzerinnen und Benutzer erforderlich ist. Bei Bedarf haben sie der Kantonspolizei weitergehend Auskunft zu erteilen.
2 Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts sind insbesondere die Direktionen, die Staatskanzlei, die obersten Gerichtsbehörden und die Generalstaatsanwalt schaft.
Art. 51
Grenzen der Videoüberwachung
1 Die Videoüberwachung darf in örtlicher und zeitlicher Hinsicht nur in dem für die Zweckerreichung erforderlichen Umfang durchgeführt werden.
2 Bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere solche aus dem Straf- und Arbeits recht, sind zu beachten.
Art. 52
Kennzeichnung
1 Auf Videoüberwachungen an öffentlichen Orten gemäss Artikel 123 PolG ist ausserhalb des überwachten Orts und in dessen unmittelbarer Nähe auf den wesentlichen Zugangswegen gut sichtbar mit Piktogrammen und in beiden Amtssprachen hinzuweisen, unter Angabe der zuständigen Gemeinde.
2 Auf Videoüberwachungen gemäss Artikel 124 PolG ist am Gebäudeeingang gut sichtbar hinzuweisen.
3 Die Kantonspolizei sorgt für eine einheitliche Kennzeichnung der Videoüber wachung.
Art. 53
Informationspflicht und Evaluationsbericht
1 Die rechtskräftige Zustimmungsverfügung der Kantonspolizei zu Videoüber wachungen an öffentlichen Orten und die Unterlagen gemäss Artikel 56 Absatz
2 und 4 sind von der zuständigen Behörde allgemein zugänglich zu machen.
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2 Die Betreiberinnen und Betreiber von Videoüberwachungen an öffentlichen Orten und zum Schutz von öffentlichen Gebäuden melden der Kantonspolizei die Standorte aller Videoüberwachungsgeräte und allfällige Änderungen.
3 Die Kantonspolizei führt eine Übersicht über die Standorte und überwachten Gebiete und veröffentlicht diese.
4 Die zur Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde bzw. die Hausrechtsinhaberinnen und -inhaber erstellen alle fünf Jahre einen allgemein zugänglichen Evaluationsbericht über die Wirksamkeit der betriebenen Video überwachungsgeräte, der insbesondere Angaben enthält über: a die Anzahl der Auswertungen der Videoaufzeichnungen und über deren Verwendung als Beweismittel in Strafverfahren, b die Kriminalitätsentwicklung am Überwachungsstandort, c allfällige Rückmeldungen der Bevölkerung, d die Kosten der Videoüberwachung.
Art. 54
Informationssicherheit und Datenschutz
1 Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts bezeichnen eine zentrale Stelle, bei der die Videoaufzeichnungen gespeichert werden.
2 Sie treffen die nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen für den Schutz der Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen sowie für eine sichere und verschlüsselte Übermittlung der Daten an die Kantonspolizei.
3 Die Kantonspolizei bestimmt die zu treffenden Massnahmen gestützt auf eine Risikoanalyse nach Massgabe des Stands der Technik und bewährter Normen. Sie erlässt die zur Umsetzung der Massnahmen erforderlichen Richtlinien und Weisungen und macht sie in geeigneter Weise zugänglich.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzge bung.
Art. 55
Echtzeitüberwachung
1 Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können durch dafür geschultes Personal Echtzeitüberwachungen durchführen lassen.
551.111 20
Art. 56
Technische Überprüfung und Vernichtung der Videoaufzeichnun gen
1 Die Sichtung der Videoaufzeichnungen durch die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts ist nur im Rahmen einer techni schen Überprüfung der Videoüberwachungsgeräte punktuell und in grösseren zeitlichen Abständen zulässig.
2 Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts führen ein Protokoll über die technische Überprüfung. Es beinhaltet die Namen der beteiligten Personen sowie das Datum, den Umfang und das Ergebnis der Überprüfung.
3 Die zur Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde bzw. die In haberinnen und Inhaber des Hausrechts sorgen für die Vernichtung der von ih nen gespeicherten Bildaufzeichnungen nach deren Übermittlung an die Kantonspolizei. Die Vernichtung der Bildaufzeichnungen nach Ablauf der Frist gemäss Artikel 127 Absatz 1 Satz 2 PolG erfolgt automatisiert.
4 Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts führen ein Protokoll über die Vernichtung der Videoaufzeichnungen gemäss Absatz 3 Satz 1. Automatisierte Datenvernichtungen sind mit technischen Mit teln zu protokollieren. Die Protokolle beinhalten sinngemäss die Angaben ge mäss Absatz 2 Satz 2.
Art. 57
Kosten und Gebühren
1 Die für die Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts tragen die Kosten für die Installation und den Betrieb der Videoüberwachungsgeräte sowie der dazugehörigen Infra struktur.
2 Die Kosten für die Auswertung der Videoaufzeichnungen trägt der Kanton.
3 Die Kantonspolizei erhebt mit der Zustimmungs- oder Abweisungsverfügung betreffend Videoüberwachungen an öffentlichen Orten gemäss Artikel 123 Ab satz 1 PolG eine Gebühr gemäss den Bestimmungen der GebV.
3.6 Prüfung von Hotelmeldescheinen
Art. 58
Erhebung von Gästedaten
1 Gästedaten gemäss Artikel 129 PolG umfassen a Name und Vorname gemäss Ausweispapier, b Geschlecht,
21 551.111 c Wohnadresse, d Nationalität, e Ausweispapier bei ausländischen Personen, f Name des Beherbergungsbetriebs, g An- und Abreisedatum.
2 Die Kantonspolizei kann den Beherbergungsbetrieben eine elektronische Plattform zur Übermittlung der angeforderten Gästedaten zur Verfügung stel len.
3 Die Kantonspolizei vernichtet die erhobenen Gästedaten nach längstens fünf Jahren von Amtes wegen.
4 Verrechnung polizeilicher Leistungen
Art. 59
1 Eine Kostenauflage an Störerinnen und Störer gemäss Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a PolG ist möglich, wenn sie a polizeiliche Interventionen in kurzen Zeiträumen trotz zwischenzeitlicher Abmahnung regelmässig oder häufig verursachen oder b ein sicherheitsrelevantes Ereignis vortäuschen und damit eine polizeiliche Intervention auslösen.
2 Besonderer Aufwand beim Einsatz von polizeilichen Mitteln im Sinne von Arti kel 137 Absatz 1 Buchstabe b PolG liegt vor, wenn a der Einsatz spezieller technischer Mittel oder speziell geschulter Einsatz kräfte nötig ist, oder b Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts an Einrichtungen, deren Betrieb geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden oder zu stören, die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrun gen nicht getroffen haben und dadurch polizeiliche Interventionen in kurzen Zeiträumen regelmässig oder häufig verursachen.
3 Der Kostenersatz gemäss Artikel 137 PolG ist wie folgt beschränkt: a höchstens 80 Prozent der polizeilichen Einsatzkosten, die der natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden können, b höchstens 10'000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30'000 Franken.
4 Schwerwiegenden persönlichen Härtefällen ist angemessen Rechnung zu tra gen.
551.111 22
5 Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei
5.1 Allgemeines
Art. 60
1 Die Kantonspolizei hält die Grundsätze ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer in ternen Organisation sowie die Kompetenzordnung in einem Reglement fest. Sie berücksichtigt dabei die kantonalen Vorgaben und insbesondere die Direk tionsverordnung vom 28. Februar 2011 über die Delegation von Befugnissen der Sicherheitsdirektion (DelDV SID) 1 ) . *
2 Das Reglement enthält insbesondere a ein Leitbild, eine Mission und eine Vision, b Richtlinien zur Berufsethik, c Richtlinien zum Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
5.2 Ausbildung
Art. 61
Voraussetzungen
1 Neben den in Artikel 159 PolG festgelegten bestehen folgende Voraussetzun gen für die Ausbildung zur Polizistin oder zum Polizisten sowie zur polizeilichen Sicherheitsassistentin oder zum polizeilichen Sicherheitsassistenten: a ein Alter von mindestens 21 Jahren, b eine abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation gemäss den anwendbaren Prüfungsordnungen des Schweizerischen Poli zei-Instituts (SPI), c Vorliegen einer aktuellen arbeitsmedizinischen Bestätigung über die Tauglichkeit für den Dienst.
2 Über die Aufnahme in die Polizeischule und in den polizeilichen Sicherheits assistentenlehrgang entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizei kommandant. Sie oder er legt die geeigneten Prüfungen und Eignungsabklä rungen fest.
Art. 62
Abschluss
1 Die Polizeischule wird mit der Beendigung des Ausbildungslehrgangs und der erfolgreich absolvierten Eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen.
1) BSG 152.221.141.1
23 551.111
2 Der polizeiliche Sicherheitsassistentenlehrgang wird mit der Beendigung des Ausbildungslehrgangs und den erfolgreich absolvierten modularen Prüfungen gemäss Prüfungsordnung SPI abgeschlossen.
5.3 Beendigung des Anstellungsverhältnisses während der Ausbildung
Art. 63
Entlassung
1 Bei Dienstpflichtverletzungen, ungenügenden Leistungen, ungenügendem Verhalten oder Disziplinwidrigkeiten kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant Aspirantinnen und Aspiranten jederzeit unter Einhaltung ei ner einmonatigen Frist auf Ende eines Monats entlassen.
Art. 64
Austritt
1 Die Aspirantin oder der Aspirant kann unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen jederzeit aus der Polizeischule oder dem polizeilichen Sicherheitsassis tentenlehrgang austreten.
5.4 Rückerstattung der Ausbildungskosten
Art. 65
Grundsatz
1 Aspirantinnen und Aspiranten, Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten haben dem Kanton Bern einen An teil der Ausbildungskosten zurückzuerstatten, wenn das Anstellungsverhältnis mit der Kantonspolizei endet.
Art. 66
Höhe
1 Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Ausbildung, ge staltet sich die Rückerstattung der Ausbildungskosten unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer wie folgt: a keine Rückerstattungspflicht während der ersten drei Ausbildungsmonate, b Rückerstattung von 4000 Franken im vierten Ausbildungsmonat, c Erhöhung der Rückerstattungspflicht jeweils um 1000 Franken mit jedem weiteren absolvierten Ausbildungsmonat.
2 Der maximale Rückerstattungsbetrag beträgt a 18'000 Franken für Absolventinnen und Absolventen der Polizeischule, b 5000 Franken für Absolventinnen und Absolventen des polizeilichen Si cherheitsassistentenlehrgangs.
551.111 24
3 Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss der Ausbil dung oder dem Übertritt in den Polizei- oder den Sicherheitsassistentendienst, reduziert sich der rückzahlungspflichtige Betrag für jeden nach dem Übertritt geleisteten ganzen Dienstmonat um 1/36.
Art. 67
Verzicht auf Geltendmachung
1 Auf die Geltendmachung des rückzahlungspflichtigen Betrags kann verzichtet werden, wenn * a der Austritt aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, die eine weitere Aus übung des Polizei- oder Sicherheitsassistentendienstes oder die Ausbil dung dazu nicht mehr zulassen, b die Rückzahlungspflicht für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eine be sondere Härte bedeutet, c sich zeigt, dass die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter sich für den Polizeidienst oder den Sicherheitsassistentendienst nicht oder nicht mehr eignet und im Interesse der betroffenen Person eine Trennung im gegenseitigen Einverständnis der Kündigung durch die Kantonspolizei vorzuziehen ist.
5.5 Sonderregelung für die Aufnahme in den Polizeidienst
Art. 68
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit wissenschaftliche oder fachspezifische Kenntnisse erfordert, kann auf die Erfordernisse des Schweizer Bürgerrechts und der Polizeischule verzichtet werden. Für sie gelten für die Aufnahme die allgemeinen Bestimmungen der Personalgesetzgebung.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeidienst von der Absolvierung der Polizeischule be freien, wenn sie den Nachweis einer gleichwertigen, erfolgreich absolvierten Grundausbildung erbringen können.
5.6 Entschädigung von besonderen Leistungen
5.6.1 Pikettdienst
Art. 69
Zuständigkeit
1 Pikettdienste werden durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikom mandanten angeordnet.
25 551.111
Art. 70
Zulage
1 Pikettdienst wird in der Regel mit einer geldwerten Zulage entschädigt.
2 Basis für die Zulage bilden die Ansätze der Personalgesetzgebung.
3 Auf den Ansätzen gemäss Absatz 2 werden folgende Zuschläge pro Tag aus gerichtet: a für Bereitschafts- bzw. Präsenzpikettdienste an Wochenenden ein Zu schlag von 20 bzw. 30 Franken, zuzüglich Ferienanteil, b für die übrigen Bereitschafts- bzw. Präsenzpikettdienste 10 bzw. 20 Fran ken, zuzüglich Ferienanteil.
Art. 71
Zeitgutschrift
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zusätzlich zur Zulage gemäss Artikel 70 für Pikettdienste an Wochenenden mit einer Dauer von mindestens 48 Stunden eine Zeitgutschrift gewähren a bei regelmässig und im Vergleich zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitar beitern überdurchschnittlich vielen Pikettdiensten, b in besonderen Lagen, c bei betrieblich relevanten Personalengpässen.
2 Die Gewährung einer Zeitgutschrift setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter a in einer kurzen und bestimmten Zeit verfügbar ist, b ihre oder seine Erholung nicht anders sicherstellen kann.
3 Die Zeitgutschrift beträgt 25 Prozent der Sollarbeitszeit.
5.6.2 Nebenfunktionen
Art. 72
Grundsatz
1 Nebenfunktionen werden unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 2 mit einer monatlichen, versicherten Funktionszulage entschädigt.
2 Nebenfunktionen können befristet oder unbefristet übernommen werden. Die Nebenfunktion a hat sich deutlich von der Grundfunktion einer Mitarbeiterin oder eines Mit arbeiters der Kantonspolizei abzugrenzen, b darf im Verhältnis zur Hauptfunktion nicht von völlig untergeordneter Be deutung sein und c darf nicht auf eine andere Art abgegolten sein.
551.111 26
Art. 73
Arten und Höhe
1 Der Anhang 1 bestimmt die Nebenfunktionen, die mit einer Funktionszulage entschädigt werden, und legt die monatliche Höhe dieser Entschädigungen fest.
Art. 74
Wegfall, Sistierung und Reduktion
1 Die Funktionszulage fällt dahin, wird sistiert oder in angemessenem Umfang reduziert, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Voraussetzungen nicht mehr oder nur noch teilweise erfüllt.
2 Die Voraussetzungen sind namentlich nicht mehr erfüllt, wenn die Mitarbeite rin oder der Mitarbeiter länger als einen Monat nicht mehr arbeitet oder arbei ten kann.
3 Davon ausgenommen sind der Bezug von Ferien und dienstfreien Tagen so wie die Kompensation von Jahresarbeitszeit.
5.6.3 Andere Entschädigungen
Art. 75
Polizeiliche Sondereinsätze
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen von polizeilichen Sonderein sätzen eingesetzt werden, namentlich Ordnungsdiensteinsätzen, wird die über acht Stunden dauernde Einsatzzeit wie folgt ausbezahlt: a die neunte und zehnte Einsatzstunde zu einem Stundenansatz von pauschal 50 Franken, b ab der elften Einsatzstunde zu einem Stundenansatz von pauschal 60 Franken.
2 Allfällige Zeitgutschriften für Nachtarbeit werden nicht zusätzlich ausgerichtet.
3 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann den Mitarbeite rinnen und Mitarbeitern in einem Ordnungsdiensteinsatz, bei dem Leib und Leben gefährdet sind, eine Zulage von pauschal 150 Franken pro Einsatz aus richten.
Art. 76
Übernahme von besonderen Funktionen im Ordnungsdienst
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, die im Rahmen eines Ordnungsdienstes als Kader (OD-Kader) eingesetzt werden, erhalten eine Zu lage.
2 Die Zulage wird pauschal pro Einsatz wie folgt entrichtet: a 50 Franken für OD-Kaderstufe 1,
27 551.111 b 80 Franken für OD-Kaderstufe 2, c 110 Franken für OD-Kaderstufen 3 und 4.
Art. 77
Bereithaltung und Garagierung von privaten Fahrzeugen für den polizeilichen Einsatz
1 Für die Bereithaltung und Garagierung von privaten Fahrzeugen für den poli zeilichen Einsatz kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Entschädigung ausgerichtet werden, wenn sie a über einen Führerausweis verfügen und b im Bedarfsfall auf ein Motorfahrzeug zugreifen können.
2 Die Entschädigung beträgt monatlich 71.65 Franken.
Art. 78
Erreichbarkeit ausserhalb der Dienst- und Pikettzeit
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre Erreichbarkeit grundsätzlich auch ausserhalb der Dienst- oder Pikettzeit sicherzustellen.
2 Die Erreichbarkeit ist mit dem Zurverfügungstellen des dienstlichen Alarmie rungsmittels und den damit verbundenen Leistungen abgegolten.
3 Ordnet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant aus betriebli chen Gründen eine Tragpflicht des dienstlichen Alarmierungsmittels in der Frei zeit an, kann sie oder er den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dafür eine mo natliche Zulage von bis zu 50 Franken gewähren.
4 Davon ausgenommen sind Urlaube und Ferien. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann weitere Ausnahmen festlegen.
Art. 79
Spontanes Einrücken in den Dienst
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei ausserordentlichen, nicht planbaren Ereignissen nach Alarmierung aus der Freizeit oder den Ferien spontan in den Dienst einrücken, erhalten eine Zulage.
2 Die Zulage beträgt pro Einsatz pauschal 100 Franken.
Art. 80
Mahlzeiten
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Schicht- und Nachtdienst wird in Abwei chung von Artikel 103 und 105 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 1 ) in der Regel eine Entschädigung für eine Hauptmahlzeit ausgerichtet, wenn a die Dienstzeit mindestens neun Stunden dauert und
1) BSG 153.011.1
551.111 28 b die Verpflegung zwingend im Rahmen des dienstlichen Einsatzes einge nommen werden muss.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt die jeweils be rechtigten Schicht- und Nachtdienste mit Mahlzeitenentschädigung nach den operativen Bedürfnissen der Kantonspolizei fest.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung.
5.6.4 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 81
Anpassung von geldwerten Entschädigungen
1 Geldwerte Entschädigungen gemäss Artikel 72, 73 und 77 richten sich nach dem Beschäftigungsrad der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Art. 82
Geltungsbereich
1 Die Regelungen nach diesem Abschnitt und die Nachtzeitgutschrift gemäss Artikel 119 PV gelten bis zur Gehaltsklasse 23.
5.6.5 Ausrüstung
Art. 83
1 Die Kantonspolizei führt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Jahresba sis ein Punktesystem, das dem Unterhalt und Ersatz der persönlichen Ausrüs tung dient, namentlich der Uniform, um ein einwandfreies und einsatztaugli ches Auftreten zu gewährleisten.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant weist die Mitarbeite rinnen und Mitarbeiter einer Uniformkategorie zu und bestimmt die maximalen, jährlichen Punkte pro Uniformkategorie.
3 Nicht verwendete Punkte werden Ende des Kalenderjahrs nicht ausbezahlt.
6 Schlussbestimmungen
Art. 84
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert: a Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwal tung (Gebührenverordnung; GebV) 1 ) , Anhang 5C,
1) BSG 154.21
29 551.111 b Verordnung vom 15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidgenössi schen Waffenrechts (Kantonale Waffenverordnung, KWV) 2 ) .
Art. 85
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a Polizeiverordnung vom 17. Oktober 2007 (PolV) (BSG 551.111), b Verordnung vom 29. April 2009 über den Einsatz von Videoüberwa chungsgeräten bei Massenveranstaltungen und an öffentlichen Orten (Vi deoverordnung, VidV) (BSG 551.332), c Verordnung vom 29. Oktober 1997 über die Aufnahme in den Polizei dienst und die Anstellungsbedingungen während der Polizeischule (BSG 552.211).
Art. 86
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
2 Die Änderung der Verordnung gemäss Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b tritt am 1. November 2019 in Kraft. A1 Anhang 1 zu Artikel 73
Art. A1-1
Funktionszulagen für Nebenfunktionen
1 Die folgenden Nebenfunktionen werden monatlich mit folgender Funktionszu lage entschädigt: a Fliegende Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter CHF 100 b Personenschützerinnen und Personenschützer im Milizpool CHF 100 c Verhandlungsführerinnen und Verhandlungsführer CHF 100 d Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter CHF 100 e Milizausbilderinnen und Milizausbilder CHF 100 bis 250 je nach geleiste tem Arbeitsaufwand f Gebirgsspezialistinnen und Gebirgsspezialisten, die Suchaktionen in hochalpinen oder unzugänglichen Gebieten durchführen CHF 150 g Seepolizistinnen und Seepolizisten mit Tauchausbildung CHF 150 h Milizhundeführerinnen und Milizhundeführer CHF 150 i Polizistinnen und Polizisten mit einer besonderen zusätzlichen Tätigkeit in den Bereichen Umwelt, Tier, Lärm sowie digitaler Forensik CHF 150 k Polizistinnen und Polizisten im besonderen Schwerpunkteinsatz CHF 150 bis 250
2) BSG 943.511.1
551.111 30 Bern, 20. November 2019 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer
31 551.111 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 20.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 19-078 24.02.2021 01.04.2021
Art. 60 Abs. 1
geändert 21-020 19.10.2022 01.01.2023
Art. 49 Abs. 5
geändert 22-088 23.11.2022 01.01.2023
Art. 67 Abs. 1
geändert 22-110
551.111 32 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.11.2019 01.01.2020 Erstfassung 19-078
Art. 49 Abs. 5
19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088
Art. 60 Abs. 1
24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 67 Abs. 1
23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-110
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