Reglement für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit (411.254)
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Reglement für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit

1 Reglement für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit Vom 6. Juni 1997 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), nach Rücksprache mit der Fürsorgedirektorenkonferenz gestützt auf Artikel 2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995 beschliesst: I. Grundsatz

§ 1.

1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhere Aus- bildung in Sozialer Arbeit bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
2 Anerkannt werden Diplome in Sozialer Arbeit, denen entweder eine allgemeine Ausbildung mit Studienschwerpunkten oder eine in drei Stu- dienrichtungen differenzierte Ausbildung für Sozialarbeit, Sozialpädago- gik oder soziokulturelle Animation zugrunde liegt. II. Anerkennungsvoraussetzungen Ausbildung

§ 2. Ziel

1 Der Ausbildungsgang gewährleistet eine wissenschaftlich fundierte und praxisbezogene Grundkompetenz für die Bearbeitung der Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich der Sozialen Arbeit fallen. Die Ausbildung stützt sich auf eine ganzheitliche und interdisziplinäre Sicht der sozialen Prozesse.
2 Die Diplomierten sollen insbesondere a) komplexe soziale Problemlagen erfassen können; b) die der Problemlage entsprechende Intervention selbständig planen, realisieren und evaluieren können; c) soziale Probleme und ihre Folgen präventiv und kurativ bearbeiten können;
2 d) die erforderlichen berufsrel evanten, sozialen und personalen Kompe- tenzen, insbesondere Kommunikations-, Entscheidungs- und Kritikf ä- higkeit sowie Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung besit- zen; e) über administrative und organisatorische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 3. Theorieausbildung

Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens folgende Fachbereiche: a) Wissen im Sozialbereich: Theorien der Sozialen Arbeit, Interventions- methoden und -techniken, Aufbau und Organisation des Sozialwesens, Geschichte der Sozialen Arbeit, Soziale Arbeit als Beruf; b) human- und sozialwissenschaftliches Wissen: Psychologie, Soziologie, Philosophie/Ethik, Pädagogik, Ökonomie, Sozialpolitik, Sozialversiche- rung, Recht.

§ 4. Praxisausbildung

1 Die Praxisausbildung ist integrierter Teil der Ausbildung und erfolgt im wesentlichen in unter der Verantwortung der Schule geführten Praktika oder durch Berufstätigkeit in Sozialer Arbeit.
2 Sie erfolgt in öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen, die eine qualifizierte Berufstätigkeit unter geeigneter fachlicher Anleitung ermög- lichen.

§ 5. Integration von Theorie und Praxis

Die Schulen stellen die Integration von Theorie und Praxis sicher. Diese erfolgt in unterschiedlichen methodisch-didaktischen Ausbildungsformen namentlich auch durch Supervision oder Praxisberatung.

§ 6. Lehrplan

Die Ausbildung richtet sich im einzelnen nach dem Lehrplan, der vom Kanton erlassen oder genehmigt wird.

§ 7. Zulassungsbedingungen

1 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert a) einen Abschluss auf der Sekundarstufe II, der auf einer anerkannten dreijährigen Berufsausbildung oder auf einer anerkannten Allgemein- bildung beruht; c) das Bestehen einer Eignungsabklärung.
2 Für Personen über 30 Jahre, die die formalen Bedingungen der Vorbil- dung nicht erfüllen, sehen die Schulen Eintrittsprüfungen oder andere Selektionsverfahren vor.

§ 8. Dauer

1 Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre und umfasst mindestens
3200 Lektionen.
2 Zur Ausbildungsdauer zählen Theorieausbildung, Praxisausbildung, Theo- rie-Praxis-Integration, Prüfungen und Diplomarbeit.
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3 Die Praxisausbildung umfasst mindestens 1500 Lektionen, die übrigen Ausbildungselemente zusammen mindestens 1600 Lektionen.
4 Ausbildungen für eine zusätzliche Studienrichtung oder für einen zusätz- lichen Studienschwerpunkt dauern mindestens ein Jahr und umfassen mindestens 400 Lektionen.

§ 9. Qualifikation der Lehrkräfte und der Praxislehrkräfte

1 Die Lehrer und Lehrerinnen verfügen über eine abgeschlossene Hoch- schulausbildung oder über eine Ausbildung einer höheren Fachschule. Sie weisen sich über methodisch-didaktische Kompetenzen aus.
2 Die Praxisausbildner und Praxisausbildnerinnen verfügen über eine abge- schlossene Ausbildung in Sozialer Arbeit und über eine mehrjährige beruf- liche Erfahrung.
3 Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Lehrkräfte und Praxislehrkräfte in Theorie und Praxis. Sie wachen darüber, dass diese ihre Ausbildungstätigkeit laufend den fachspezifischen und methodisch- didaktischen Entwicklungen anpassen. Diplomprüfungsverfahren

§ 10. Diplomreglement

Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt die spezifischen Bedingungen zur Diplo- mierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung und zu den Aufgaben der Experten und Expertinnen und nennt die Rechtsmittel.

§ 11. Diplomierung

1 Die Diplomierung erfolgt aufgrund der Bewertung folgender Elemente: a) Leistungen während der Ausbildung; b) Diplomarbeit; c) Diplomprüfung.
2 Die Diplomarbeit bezieht sich auf ein Thema der Sozialen Arbeit. Sie ist in einer definierten Zeit unter der Begleitung einer oder mehrerer Lehrkräfte durchzuführen.
3 Im Rahmen der Diplomprüfung werden die theoretischen Kenntnisse und die berufsbezogenen Kompetenzen geprüft.
4 Die Prüfungen werden in der Regel von den Lehrkräften der Schule und externen Experten und Expertinnen abgenommen.

§ 12. Diplom

1 Das Diplom enthält: a) die Bezeichnung der Schule und deren Sitzkanton; b) die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten; c) den Vermerk – Diplom in Sozialer Arbeit — , mit der Angabe der absol- vierten Studienrichtung oder des Studienschwerpunkts und der ent- sprechenden Berufsbezeichnung; d) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbehör- de;
4 e) den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Erziehungsdirek- torenkonferenz vom ...)».

§ 13. Titel

Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, je nach absolvierter Studienrichtung oder je nach Studienschwerpunkt einen der folgenden Berufstitel zu tragen: a) «dipl. Sozialarbeiter HFS», «dipl. Sozialarbeiterin HFS»: b) «dipl. Sozialpädagoge HFS»
1 ), «dipl. Sozialpädagogin HFS»; c) «dipl. sozio-kultureller Animator HFS», «dipl. sozio-kulturelle Animato- rin HFS». III. Anerkennungsverfahren

§ 14. Anerkennungskommission

1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 18), sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung in Sozialer Arbeit in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. Sie koordi- niert ihre Arbeit mit der Eidgenössischen Fachkommission für die Höheren Fachschulen im Sozialbereich.
2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachre- gionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommis- sion und regelt deren Vorsitz. Die Konferenz der kantonalen Fürsorgedi- rektoren und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der höheren Fach- schulen für Soziale Arbeit haben Vorschlagsrecht für ihre Vertreter und Vertreterinnen.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschä ftsstelle der Anerkennungs- kommission.

§ 15. Anerkennungsgesuch

1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern. ________________
1 ) In der französischen Schweiz sind zwei weitere Berufsbezeichnungen neben dem Sozialpädagogen oder der Sozialpädagogin üblich, und zwar – maître ou maîtresse socio-professionnels — und – éducateur ou éducatrice de la petite en- fance —
. Die französische Version dieses Reglementes enthält zusätzlich diese beiden Berufsbezeichnungen.
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§ 17. Entscheid

1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung und eine allfälli- ge Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

§ 17. Geltungszeitpunkt der Anerkennung

Die Anerkennungskommission stellt den Zeitpunkt fest, ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet.

§ 18. Verzeichnis

1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
2 Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen des Reglementes nicht mehr, gewährt der Vorstand der EDK dem Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Schule wird darüber orientiert. IV. Anerkennung von ausländischen Diplomen

§ 19.

1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht aner- kennen.
2 Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
3 Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes. Die EDK holt die Stellungnahme der betreffenden Schul- und Berufsverbände ein.
4 Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerken- nungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren. V. Rechtsmittel

§ 20. Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel

die staatsrechtliche Klage beziehungsweise die staatsrechtliche Beschwer- de an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung). VI. Schlussbestimmungen
1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerken- nung der ersten Diplome in Sozialer Arbeit gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
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2 Die Inhaber und Inhaberinnen von Diplomen gemäss Absatz 1 sind be- rechtigt, je nach Studienrichtung oder Studienschwerpunkt den entspre- chenden in Artikel 13 bezeichneten Titel zu führen.
3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

§ 22. Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetre- ten sind.
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