Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gew... (0.232.121.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle

Abgeschlossen in Locarno am 8. Oktober 1968 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1970¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. Januar 1971 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. April 1971 (Stand am 14. Juli 2020) ¹ AS 1971 377
Art. 1 Errichtung eines besonderen Verbandes; Annahme einer Internationalen Klassifikation
1)  Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonde­ren Verband.
2)  Sie nehmen für die gewerblichen Muster und Modelle dieselbe Klassifikation an (im folgenden als «die Internationale Klassifikation» bezeichnet).
3)  Die Internationale Klassifikation umfasst:
i) eine Einteilung der Klassen und Unterklassen;
ii) eine alphabetische Liste der Waren, die Gegenstand von Mustern und Modellen sein können, mit Angabe der Klassen und Unterklassen, in die sie eingeordnet sind;
iii) erläuternde Anmerkungen.
4)  Die Einteilung der Klassen und Unterklassen ist die diesem Abkommen als Anhang angefügte Einteilung, vorbehaltlich der Änderungen und Ergänzungen, die von dem gemäss Artikel 3 gebildeten Sachverständigenausschuss (im folgenden als «der Sachverständigenausschuss» bezeichnet) daran vorgenommen werden können.
5)  Die alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen werden von dem Sachverständigenausschuss in dem durch Artikel 3 festgelegten Verfahren angenommen.
6)  Die Internationale Klassifikation kann von dem Sachverständigenausschuss in dem durch Artikel 3 festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden.
7) a) Die Internationale Klassifikation ist in englischer und französischer Sprache abgefasst.
b) Amtliche Texte der Internationalen Klassifikation werden nach Konsultie­rung der beteiligten Regierungen von dem im Übereinkommen zur Errich­tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum² (im folgenden als «die Organisation» bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als «das Internationale Büro» bezeichnet) in ande­ren Sprachen hergestellt, die die in Artikel 5 bezeichnete Versammlung be­stimmen kann.
² SR 0.230
Art. 2 Anwendung und rechtliche Bedeutung der Internationalen Klassifikation
1)  Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Internationale Klassifikation nur verwaltungsmässige Bedeutung. Jedoch kann ihr jedes Land die ihm geeignet erscheinende rechtliche Bedeutung beilegen. Insbe­sondere bindet die Internationale Klassifikation die Länder des besonderen Verban­des nicht hinsichtlich der Art und des Umfangs des Schutzes des Musters oder Mo­dells in diesen Ländern.
2)  Jedes Land des besonderen Verbandes behält sich vor, die Internationale Klassi­fikation als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.
3)  Die Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden in den amtlichen Urkunden über die Hinterlegung oder Eintragung der Muster oder Modelle und, sofern sie amtlich veröffentlicht werden, in diesen Veröffentlichungen die Nummern der Klassen und Unterklassen der Internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren eingeordnet sind, die Gegenstand der Muster oder Modelle sind.
4)  Bei der Auswahl der in die alphabetische Warenliste aufzunehmenden Benen­nungen wird der Sachverständigenausschuss, soweit möglich, die Verwendung von Benennungen vermeiden, an denen Ausschliesslichkeitsrechte bestehen können. Jedoch darf die Aufnahme einer Bezeichnung in die alphabetische Liste nicht als Mei­nungsäusserung des Sachverständigenausschusses darüber ausgelegt werden, ob an dieser Bezeichnung Ausschliesslichkeitsrechte bestehen oder nicht.
Art. 3 Sachverständigenausschuss
1)  Beim internationalen Büro wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, der mit den im Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 bezeichneten Aufgaben betraut ist. Jedes Land des besonderen Verbandes ist in dem Sachverständigenausschuss vertreten; dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der einfachen Mehrheit der ver­tretenen Länder bedarf.
2)  Der Sachverständigenausschuss nimmt mit einfacher Mehrheit der Länder des besonderen Verbandes die alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmer­kungen an.
3)  Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zur Internationalen Klassifikation kön­nen von der Behörde eines jeden Landes des besonderen Verbandes oder vom Inter­nationalen Büro gemacht werden. Jeder von einer Behörde ausgehende Vorschlag wird von dieser dem Internationalen Büro mitgeteilt. Die Vorschläge der Behörden und des Internationalen Büros werden von diesem den Mitgliedern des Sachverstän­digenausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, übermittelt.
4)  Die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses über Änderungen und Ergän­zungen der Internationalen Klassifikation bedürfen der einfachen Mehrheit der Län­der des besonderen Verbandes. Haben sie jedoch die Bildung einer neuen Klasse oder die Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere zur Folge, ist Ein­stimmigkeit erforderlich.
5)  Die Sachverständigen können schriftlich abstimmen.
6)  Macht ein Land keinen Vertreter für eine bestimmte Sitzung des Sachverständi­genausschusses namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Stimme nicht während der Sitzung oder innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist ab, so wird angenommen, dass das betreffende Land dem Beschluss des Ausschusses zustimmt.
Art. 4 Notifizierung und Veröffentlichung der Klassifikation und ihrer Än­derungen und Ergänzungen
1)  Die alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen, die vom Sach­verständigenausschuss angenommen wurden, sowie jede von ihm beschlossene Änderung und Ergänzung der Internationalen Klassifikation werden vom Internatio­na­len Büro den Behörden der Länder des besonderen Verbandes notifiziert. Die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses treten mit dem Eingang der Notifikation in Kraft. Haben sie jedoch die Bildung einer neuen Klasse oder die Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere zur Folge, treten sie sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.
2)  Das Internationale Büro als Verwahrstelle der Internationalen Klassifikation nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Die Änderungen und Ergänzungen werden in den von der Versammlung zu bezeichnenden Zeitschriften veröffentlicht.
Art. 5 Versammlung des besonderen Verbandes
1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern des besonderen Verbandes zusammensetzt.
b) Die Regierung jedes Landes des besonderen Verbandes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständi­gen unterstützt werden kann.
c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
2) a) Die Versammlung, vorbehaltlich des Artikels 3,
i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens;
ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen;
iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation (im folgenden als «der Generaldirektor» bezeichnet) betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verban­des fallen,
iv) legt das Programm fest, beschliesst den Zweijahres-Haushaltsplan³ des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
v) beschliesst die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes;
vi) beschliesst über die Herstellung amtlicher Texte der Internationalen Klassifikation in anderen Sprachen als Englisch und Französisch;
vii) bildet, zusätzlich zu dem in Artikel 3 genannten Sachverständigenaus­schuss, die anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält;
viii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des besonderen Verbandes, wel­che zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
ix) beschliesst Änderungen der Artikel 5 bis 8;
x) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des be­sonderen Verbandes geeignet ist;
xi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen er­geben.
b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koor­dinierungsausschusses der Organisation.
3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
c) Ungeachtet des Buchstabens b kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versamm­lung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgen­den Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mit­teilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekannt zu geben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die er­forderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
d) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 fasst die Versammlung ihre Be­schlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre⁴ einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, ab­gesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demsel­ben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.
c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.
5)  Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
³ Fassung dieser Worte gemäss Änderung vom 2. Okt. 1979, in Kraft für die Schweiz seit 23. Nov. 1981 ( AS 1983 1092 ).
⁴ Fassung dieser Worte gemäss Änderung vom 2. Okt. 1979, in Kraft für die Schweiz seit 23. Nov. 1981 ( AS 1983 1092 ).
Art. 6 Internationales Büro
1) a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Interna­tionalen Büro wahrgenommen.
b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versamm­lung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverstän­digenausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sach­verständigenausschuss bilden kann, vor, und besorgt das Sekretariat dieser Organe.
c) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband.
2)  Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals neh­men ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachver­ständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeits­gruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss bilden kann. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
3) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen des Abkommens mit Aus­nahme der Artikel 5 bis 8 vor.
b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferen­zen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.
4)  Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
Art. 7 Finanzen
1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst die eigenen Einnah­men und Ausgaben des besonderen Verbandes, dessen Beitrag zum Haus­haltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.
c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht aus­schliesslich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben ent­spricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.
2)  Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
3)  Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst folgende Einnahmen:
i) Beiträge der Länder des besonderen Verbandes;
ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes;
iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internatio­nalen Büros, die den besonderen Verband betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.
4) a) Jedes Land des besonderen Verbandes wird zur Bestimmung seines Beitrags im Sinn des Absatzes 3 Ziffer i in die Klasse eingestuft, in die es im Pariser Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingestuft ist, und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage der für diese Klasse im Pariser Ver­band festgesetzten Zahl von Einheiten.
b) Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen Verbandes besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des besonderen Verbandes steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einhei­ten aller Länder.
c) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig.
d) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des besonderen Verbandes ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehen­den vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zah­lungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Um­stände ist.
e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.
5)  Die Höhe der Gebühren und Beiträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.
6) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zah­lung jedes Landes des besonderen Verbandes gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung.
b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.
c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versamm­lung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äusserung des Koordi­nierungsausschusses der Organisation festgesetzt.
7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in des­sen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wer­den, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation.
b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berech­tigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.
8)  Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbandes oder von aussenstehenden Rech­nungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.
Art. 8 Änderung der Artikel 5 bis 8
1)  Vorschläge zur Änderung der Artikel 5, 6, 7 und dieses Artikels können von je­dem Land des besonderen Verbandes oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Ländern des besonderen Verbandes mit­geteilt.
2)  Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 5 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abge­gebenen Stimmen.
3)  Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied des besonderen Verbandes waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied des besonderen Verbandes sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Ver­pflichtungen der Länder des besonderen Verbandes erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
Art. 9 Ratifikation und Beitritt; Inkrafttreten
1)  Jedes Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb­lichen Eigentums⁵ kann dieses Abkommen ratifizieren, wenn es dieses unterzeichnet hat, oder ihm beitreten, wenn es dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat.
2)  Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
3) a) Für die ersten fünf Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen drei Monate nach Hinterlegung der fünften solchen Urkunde in Kraft.
b) Für jedes andere Land tritt dieses Abkommen drei Monate nach dem Zeit­punkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt dieses Abkommen für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
4)  Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieses Abkommens.
⁵ SR. 0.232.01/04
Art. 10 Geltung und Dauer des Abkommens
Dieses Abkommen hat dieselbe Geltung und Dauer wie die Pariser Verbandsüber­einkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁶.
⁶ SR. 0.232.01/04
Art. 11 Revision der Artikel 1 bis 4 und 9 bis 15
1)  Die Artikel 1 bis 4 und 9 bis 15 dieses Abkommens können Revisionen unterzo­gen werden, um wünschenswerte Verbesserungen einzuführen.
2)  Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die zwischen den Delegier­ten der Mitgliedländer des besonderen Verbandes stattfindet.
Art. 12 Kündigung
1)  Jedes Land kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung hat nur Wirkung für das Land, das sie er­klärt hat; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes bleibt das Abkommen in Kraft und wirksam.
2)  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
3)  Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mit­glied des besonderen Verbandes geworden ist.
Art. 13 Hoheitsgebiete
Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen­tums⁷ ist auf dieses Abkommen anzuwenden.
⁷ SR 0.232.04 und 0.232.01 /.03 Art. 16bis
Art. 14 Unterzeichnung, Sprachen, Notifikationen
1) a) Dieses Abkommen wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Die Urschrift wird bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.
b) Dieses Abkommen liegt bis zum 30. Juni 1969 in Bern zur Unterzeichnung auf.
2)  Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.
3)  Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schweizerischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieses Abkommens den Regierun­gen der Länder, die es unterzeichnet haben, und der Regierung jedes anderen Lan­des, die es verlangt.
4)  Der Generaldirektor lässt dieses Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
5)  Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, die Unterzeichnun­gen, die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden, die Annahmen der Änderungen dieses Abkommens und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen und die Notifikationen von Kündigungen.
Art. 15 Übergangsbestimmung
Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in diesem Abkommen auf das Internationale Büro der Organisation oder der General­direktor als Bezugnahmen auf die Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI) oder ihren Direktor.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Locarno am 8. Oktober 1968.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang ⁸

⁸ Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Für Auskünfte wende man sich an das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum, 3003 Bern (www.ige.ch) wenden.

Einteilung der Klassen und Unterklassen der Internationalen Klassifikation

Entschliessung

Angenommen von der Konferenz von Locarno am 7. Oktober 1968
1)  Beim Internationalen Büro wird ein vorläufiger Sachverständigenausschuss gebildet. Diesem Ausschuss gehört ein Vertreter jedes der Länder an, die das Abkom­men von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbli­che Muster und Modelle unterzeichnet haben.
2)  Der vorläufige Ausschuss wird beauftragt, dem Internationalen Büro Vorschläge für die in Artikel 1 Absatz 5) dieses Abkommens genannte alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen zu unterbreiten. Er wird auch die diesem Abkommen als Anhang angefügte Einteilung der Klassen und Unterklassen überprüfen und gegebenenfalls dem Internationalen Büro Änderungs- und Ergänzungsvor­schläge zu der Einteilung der Klassen und Unterklassen vorlegen.
3)  Das Internationale Büro wird eingeladen, die Arbeiten des vorläufigen Ausschus­ses vorzubereiten und diesen in kürzester Frist einzuberufen.
4)  Nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird der in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehene Sachverständigenausschuss über die in Absatz 2) dieser Entschliessung vorgesehenen Vorschläge Beschluss fassen.
5)  Die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des vorläufigen Ausschusses gehen zu Lasten der von ihnen vertretenen Länder.

Geltungsbereich am 14. Juli 2020 ⁹

⁹ AS 1973 1720 , 1977 227 , 1982 1939 , 1990 1621 , 2003 3425 , 2006 4435 , 2009 3191 2014 963 , 2017 4053 , 2020 3519 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

16. Oktober

2018 B

16. Januar

2019

Argentinien

  9. Februar

2009 B

  9. Mai

2009

Armenien

13. April

2007 B

13. Juli

2007

Aserbaidschan

14. Juli

2003 B

14. Oktober

2003

Belarus

24. April

1998 B

24. Juli

1998

Belgien

23. März

2004

23. Juni

2004

Bosnien und Herzegowina

  2. Juni

1993 N

  1. März

1992

Bulgarien

27. November

2000 B

27. Februar

2001

China

17. Juni

1996 B

19. September

1996

Dänemark*

27. Januar

1971

27. April

1971

Deutschland

25. Juli

1990

25. Oktober

1990

Estland

31. Juli

1996 B

31. Oktober

1996

Finnland

15. Februar

1972

16. Mai

1972

Frankreich

11. August

1975

13. September

1975

    Französisch Guyana

11. Juni

1975

13. September

1975

    Französisch Polynesien

11. Juni

1975

13. September

1975

    Französische Süd- und
    Antarktisgebiete

11. Juni

1975

13. September

1975

    Guadeloupe

11. Juni

1975

13. September

1975

    Martinique

11. Juni

1975

13. September

1975

    Neukaledonien

11. Juni

1975

13. September

1975

    Réunion

11. Juni

1975

13. September

1975

    St. Pierre und Miquelon

11. Juni

1975

13. September

1975

    Wallis und Futuna

11. Juni

1975

13. September

1975

Griechenland

  4. Juni

1999 B

  4. September

1999

Guinea

  5. August

1996 B

  5. November

1996

Iran

12. April

2018

12. Juli

2018

Irland

  9. Juli

1970 B

27. April

1971

Island

23. Dezember

1994 B

  9. April

1995

Italien

  2. Mai

1975

12. August

1975

Japan

24. Juni

2014 B

24. September

2014

Kasachstan

  7. August

2002 B

  7. November

2002

Kirgisistan

10. September

1998 B

10. Dezember

1998

Korea (Nord-)

  6. März

1997 B

  6. Juni

1997

Korea (Süd-)

17. Januar

2011 B

17. April

2011

Kroatien

28. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba

  9. Juli

1998 B

  9. Oktober

1998

Lettland

14. Januar

2005 B

14. April

2005

Malawi

24. Juli

1995 B

24. Oktober

1995

Mexiko

26. Oktober

2000 B

26. Januar

2001

Moldau

  1. September

1997 B

  1. Dezember

1997

Mongolei

16. März

2001 B

16. Juni

2001

Montenegro

  4. Dezember

2006 N

  3. Juni

2006

Niederlande

23. Dezember

1976

30. März

1977

    Aruba

  8. November

1986

  8. November

1986

Nordmazedonien

23. Juli

1993 N

  8. September

1991

Norwegen

27. Januar

1971

27. April

1971

Österreich

22. Juni

1990

26. September

1990

Polen

22. Oktober

2013 B

22. Januar

2014

Rumänien

31. März

1998 B

30. Juni

1998

Russland*

  8. September

1972

15. Dezember

1972

Schweden

  7. Juli

1970

27. April

1971

Schweiz

27. Januar

1971

27. April

1971

Serbien

14. Juni

2001 N

27. April

1992

Slowakei

30. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Slowenien

12. Juni

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

10. August

1973

17. November

1973

Tadschikistan*

14. Februar

1994 N

21. Dezember

1991

Trinidad und Tobago

20. Dezember

1995 B

20. März

1996

Tschechische Republik

18. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Türkei

31. August

1998 B

30. November

1998

Turkmenistan

  7. März

2006 B

  7. Juni

2006

Ukraine

  7. April

2009 B

  7. Juli

2009

Ungarn

28. September

1973

  1. Januar

1974

Uruguay

19. Oktober

1999 B

19. Januar

2000

Usbekistan

19. April

2006 B

19. Juli

2006

Vereinigtes Königreich

21. Juli

2003 B

21. Oktober

2003

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum: www.wipo.int/ > Français > Savoirs > Traités administrés par l’OMPI eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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