Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, G... (864.1.1)
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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)

1 Ausführungsgesetz vom 8. Februar 1966 zum Bundesgesetz vom 13. Mä rz 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
1)
1) Die Nummerierung der Artikel des vor liegenden Gesetzes ergibt sich durch die darin eingefügten beiden Bestimmung en (Art. 11 und 20) entsprechend der Novelle vom 10.5.1966 über die Feiertage (siehe die dem Staatsrat durch

Artikel 2 der genannten Novelle überantwortete Kompetenz [ABl 1966

Nr. 23]). Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz ) vom 13. März 1964; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 24. Dezember 1965; auf Antrag dieser Behörde; beschliesst: I. Vollzugsbehörden

Art. 1 Staatsrat und Amt für den Arbeitsmarkt (41/1, 71c)

1 Der Staatsrat übt im Kanton und in den Gemeinden die Oberaufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (in der Folge «Arbeitsgesetz» genannt), der Bundesverordnungen und der diesbezü glichen kantonalen Vorschriften aus.
2 Das Amt für den Arbeitsmarkt (Amt) ist zuständig, alle Verfügungen zu treffen und Bewilligungen zu erteile n, die im Gesetz und in den Bundesverordnungen vorgesehen sind, soweit sie nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit einer andern, in diesem Gesetz bezeichneten Behörde fallen.
3 Die für kantonale Polizeiangeleg enheiten, Baupolizei, Feuer- und Sanitätspolizei zuständigen Organe können bei der Ausführung der einschlägigen Gesetzgebung beigezogen werden.
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Art. 2 Gemeinderat

Der Gemeinderat erfüllt im Einvernehmen mit dem Amt die ihm durch diese Bestimmungen übertragenen Aufgaben. II. Betriebsverzeichnis

Art. 3 I. Nicht-industrielle Betriebe

1 Der Gemeinderat führt laufend ein Verzeichnis über die dem Arbeitsgesetz unterstellten ni cht-industriellen Betriebe.
2 Alle in diesem Verzeichnis vorgenommenen Eintragungen und Änderungen sind dem Amt umge hend schriftlich zu melden.
3 Bestehen Zweifel über die Anwendba rkeit des Arbeitsgesetzes auf einen nicht-industriellen Betrieb oder auf ge wisse Arbeitnehmer in industriellen oder nicht-industriellen Betrieben, so unterbreitet der Gemeinderat den Fall dem Amt, das in erster Instanz entscheidet.
4 Jeder Arbeitgeber hat die Gemeindebehörde über die Errichtung eines Betriebes, über die Verlegung oder Übergabe, über die Einstellung der Tätigkeit und über alle Vorkehren, we lche die Art eines Betriebes ändern könnten, zu unterrichten.
5 Die vorerwähnten Absätze 1 bis 4 sind auf die in Artikel 2 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes aufgeführten Anstalten und Betriebe des Bundes nicht anwendbar.

Art. 4 II. Industrielle Betriebe

1 Das Amt beantragt dem St aatssekretariat für Wirtsc haft die Unterstellung von Betrieben unter die besonderen Vorschriften über die industriellen Betriebe. Es beantragt ebenfalls die Änderung oder Löschung der Unterstellung.
2 Das Amt führt das kantonale Regi ster der industriellen Betriebe. III. Baupläne und Betriebsbewilligung

Art. 5 I. Industrielle Betriebe

1. Gesuche (8/1)
1 Die Gesuche um Genehmigung der Baupläne, der Umgestaltung oder Vergrösserung eines industriellen Betriebes müssen samt den in Artikel 23 und 24 der Verordnung I des Bundesra tes vorgesehenen Schriftstücken dem Amt unterbreitet werden.
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2 Die Gesuche um Betriebsbewilligung eines industriellen Betriebes sind an das Amt zu richten.

Art. 6 2. Verfügungen (8-3)

Die Verfügungen betreffend Ge nehmigung der Baupläne und Betriebsbewilligungen werden vom Amt getroffen.

Art. 7 II. Nicht-industrielle Betrie be Bau, Umgestaltung oder

Vergrösserung (6)
1 Die zuständige Behörde in Sachen Baupolizei unterbreitet dem Amt zur Antragstellung alle Gesuche, die von nicht-industriellen Betrieben für den Bau, die Umgestaltung oder die Verg rösserung an sie gerichtet werden.
2 Das Amt kann verlangen, dass an die Baubewilligung notwendig erscheinende Sondermassnahmen gemäss Artikel 6 des Arbeitsgesetzes geknüpft werden. IV. Arbeits- und Ruhezeit

Art. 8 Arbeitszeit (47)

Für industrielle Betriebe hat der Arbe itgeber dem Amt den Stundenplan in zwei Exemplaren zu übermitteln. Dies er muss im Betrieb angeschlagen werden.

Art. 9 Kontrolle der Arbeitsstunden (46)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kontrolle der geleisteten Arbeitsstunden zu führen, die jederze it erlaubt, die Anzahl der von jedem Arbeitnehmer geleisteten Arbe itsstunden festzustellen.

Art. 10 Öffnung und Schliessung der Handelsbetriebe

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Art. 11 Feiertage (18)

Die nachbezeichneten Feiertage werden im Sinne von Artikel 18 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes dem Sonntag gleichgestellt: a) im katholischen Kantonsteil: Neujahr, Karfreitag, Christi Hi mmelfahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten; b) im reformierten Kantonsteil:
4 Neujahr, Karfreitag, Christi Himmelfahrt und Weihnachten. V. Sonderschutz der Kinder unter 15 Jahren

Art. 12 Kinder unter 15 Jahren (30)

1 Die dem Arbeitsgesetz unterstellte n Betriebe können Kinder unter
15 Jahren nur auf Grund einer Be willigung des Amtes beschäftigen.
2 Die Gesuche sind vom Arbeitgeber einzureichen und müssen von einer schriftlichen Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt oder der Vormundschaftsbehörde begleitet sein.
3 Sie enthalten Angaben über: a) das Geburtsdatum des Kindes; b) die Art der Beschäftigung und die Dauer der Arbeitszeit. VI. Betriebsordnung

Art. 13 Genehmigung der Betriebsordnung (39)

Die Gesuche um Genehmigung oder Änderung der Betriebsordnung sind an das Amt zu richten. VII. Kontrolle, Verwaltungszwang smassnahmen, Beschwerden und Strafbestimmungen

Art. 14 Kontrolle (45)

1 Die im Arbeitsgesetz vorgesehene Betriebskontrolle wird vom Amt durchgeführt; dieses verfügt über eine Stelle für den Arbeitnehmerschutz.
2 Auf Antrag des Amtes kann der Oberamtmann den Gemeinden und der Polizei bestimmte Aufgaben übertragen.

Art. 15 Massnahmen des Verwaltungszwangs (52)

Die in Artikel 52 des Arbeitsgesetzes vorgesehenen Massnahmen des Verwaltungszwanges werden vom Amt getroffen mit Ausnahme der Schliessung eines Betriebes, die durch den Staatsrat verfügt wird.
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Art. 16 Anzeigen (54)

Anzeigen wegen Nichtbefolgung de r eidgenössischen und kantonalen Vorschriften oder einer Ve rwaltungsverfügung sind an das Amt zu richten.

Art. 17 Beschwerde (56)

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
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Art. 18 Strafverfolgungen (62/2)

1 Der Oberamtmann ist zuständig, um Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Bundesgesetzes, der einschlägigen Verordnungen und dieses Gesetzes zu beurteilen.
2 Gerichtsstand und Strafverfolgun g werden nach der kantonalen Strafprozessordnung bestimmt. VIII. Schlussbestimmungen

Art. 19

1) Ausserkraftset zung (73)
1 Sämtliche kantonalen Vorschriften, die mit Bundesgesetz und den eidgenössischen Verordnungen sowie mit diesem Ausführungsgesetz in Widerspruch stehen, sind aufgehoben, insbesondere: a) die Artikel 46-50 (Kapitel III) de s Gesetzes vom 17. Mai 1918 zur Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken; b) das Gesetz vom 23. Mai 1919 betreffend die Reglementierung der Arbeitszeit im Handel und in den Gewerben, die dem eidgenössischen Fabrikgesetz nicht unterworfen sind.
2 Dagegen bleiben in bezug auf diese Materie in Kraft: die Artikel 1-27 des Gesetzes vom 17. Mai 1918 zur Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken.
1) Vom Bundesrat am 28.3.1966 genehmigt.

Art. 20 Abänderung

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Artikel 1Bst. a des Gesetzes vom 24 . November 1859 über die Sonntags-

und Feiertagsheiligung wird geändert wie folgt:
...
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2

Artikel 8 Bst. a des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz vom 22. Juni

1951 über die Arbeitslosenversicherung wird abgeändert wie folgt:
...
3 Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 1965 betreffend den Ablauf der Fristen wird geändert wie folgt:
...

Art. 21 Vollzug und Inkrafttreten

Der Staatsrat ist mit der Ausführung di eses Gesetzes beauftragt; er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1966 (StRB 9.9.1966).
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