Verordnung über die Besoldungen der Ober-, Abteilungs- und Assistenzärzte der Kan... (126.515.31)
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Verordnung über die Besoldungen der Ober-, Abteilungs- und Assistenzärzte der Kantonalen Psychiatrischen Klinik, des Kantonsspitals Olten und des Psychiatrischen Dienstes für Kinder und Jugendliche

1 Verordnung über die Besoldungen der Ober-, Abteilungs- und Assistenzärzte der Kantonalen Psychiatrischen Klinik, des Kantonsspitals Olten und des Psychiatrischen Dienstes für Kinder und Jugendliche RRB vom 10. November 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom

23. November 1941

1 ) beschliesst:

§ 1. ...

2 )
3 Behandelt ein Oberarzt in Vertretung des Chefarztes einen Patienten der Privatabteilung, so hat er vollen Anspruch auf das ärztliche Honorar nach der Taxordnung. Beschäftigt er sich nur teilweise mit dem Privatpatienten, so geht sein Honoraranspruch auf den seiner Leistung entsprechenden Anteil. Sofern ein Oberarzt durch das PooI-System an den Einnahmen beteiligt ist, hat er keinen separaten Honoraranspruch bei Vertretung des Chefarztes.
4 Vertritt ein Ober-, Abteilungs- oder Assistenzarzt den Chefarzt in dessen Privatpraxis, so fallen die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu 65% an das Spital und zu 35% an den Vertreter. §§ 2-3. ...
3 )

§ 4.

4 ) Als Ober- und Abteilungsarzt können nur Ärzte angestellt werden, die berechtigt sind, den Titel eines Spezialarztes FMH für das betreffende Fachgebiet zu führen. In besonderen Fällen können auch Bewerber mit andern gleichwertigen Voraussetzungen angestellt werden. Der Regie- rungsrat ist Anstellungsbehörde.

§ 5. Die Anfangsbesoldung ist unter Berücksichtigung der bisherigen Tä-

tigkeit, der Ausbildung und des Alters festzusetzen. Dienstjahre in der gleichen Funktion in anderen Anstalten sind bei der Festsetzung der An- fangsbesoldung in der Regel voll anzurechnen. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) § 1 Abs. 1 und 2 aufgehoben am 17. Mai 1995; GS 93, 543.
3 ) §§ 2 und 3 aufgehoben am 17. Mai 1995.
4 ) § 4 Fassung vom 27. März 2001.
2

§ 6.

1 Für die freie Station sind vom Lohn pro Jahr folgende Abzüge vorzu- nehmen: a) für die Kost eines Einzelstehenden 6 812 Franken für ein Zimmer 2 523 Franken b) für die Kost einer Familie mit Kindern 13 455 Franken für die Kost einer Familie ohne Kinder 11 353 Franken
2 Die im gleichen Haushalt lebenden Kinder haben nur solange Anspruch auf freie Station, als sie bei der Kantonalen Familienausgleichskasse be- zugsberechtigt sind.
3 Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, ist der Wert dieses Naturalbezuges vom Gehalt in Abzug zu bringen. Der effektive Wert der Wohnung ist durch das Hochbauamt in Verbindung mit dem Personalamt festzusetzen.
4 Die Beträge für Heizung, Licht, Kraft, Gas, Wasser und weitere Nebenko- sten sind vom Gehalt in Abzug zu bringen. Sie werden vom Hochbauamt in Verbindung mit dem Personalamt periodisch festgesetzt.
5 Sofern die Dienstwohnung separat geheizt werden kann, hat der Inhaber für die Kosten der Heizung direkt aufzukommen und diese auch selbst zu bedienen.

§ 7.

1 Für den Nichtbezug der Kost an Ferien- und Frei-Tagen haben die von der Anstalt verpflegten Personen Anspruch auf eine Entschädigung von 16.80 Franken pro Person und Tag. Für die Kinder wird keine Entschä- digung ausgerichtet. Sofern die Kost wegen Krankheit nicht bezogen werden kann, wird die Entschädigung für den Nichtbezug so lange ausge- richtet, als der volle Lohn ausbezahlt wird. Nachher reduziert sich die Entschädigung im gleichen Verhältnis, in welchem der Lohn gekürzt wird.
2 Muss an einem Ferien- oder Frei-Tag aus dienstlichen Gründen das Mor- genessen noch in der Anstalt eingenommen werden, so reduziert sich die Entschädigung von 16.80 Franken pro Tag auf 13.70 Franken. Wird an einem Ferien- oder Frei-Tag eine Hauptmahlzeit (Mittag- oder Nachtessen) in der Anstalt eingenommen, so fällt die Entschädigung für den Nichtbe- zug gänzlich dahin.
3 Der Anspruch auf die Vergütung für den Nichtbezug der Kost verfällt, wenn die Abmeldung bei der Verwaltung nicht spätestens am Tage vor Antritt des Ferien- oder Frei-Tages erfolgt.

§ 8. Sofern von der Anstalt weitere Naturalien oder Waren bezogen wer-

den, sind diese zum Produzentenpreis zu verrechnen.

§ 9. ...

1 ) ________________
1 ) § 9 aufgehoben am 17. Mai 1995; GS 93, 543.
3

§ 10. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

1 ) Die Verordnung über die Besoldungen der Ober-, Abteilungs- und Assistenzärzte der Kantonalen Psychiatrischen Klinik, des Kantonsspitals Olten und des Psychiatrischen Dienstes für Kinder und Jugendliche vom 16. Dezember
1986
2 ) wird aufgehoben. ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 29. Oktober 1990 am 1. Januar 1991; - 17. Mai 1995 am 1. Januar 1996; - 27. März 2001 am 1. August 2001.
2 ) GS 90, 682.
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