Vertrag (0.631.112.136)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet Abgeschlossen am 23. November 1964 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1965² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 4. September 1967 In Kraft getreten am 4. Oktober 1967 (Stand am 3. September 1998) ¹ AS 1967 1211 ; BBl 1965 II 1125 ² AS 1967 1210
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
von dem Wunsche geleitet, die sich aus der besonderen geographischen Lage der Gemeinde Büsingen am Hochrhein ergebenden Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft den beiderseitigen Interessen anzupassen, sind übereingekom­men, einen Vertrag über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet zu schliessen.
Sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten fol­gendes vereinbart haben:

I. Teil Zollanschluss und Anwendung schweizerischen Rechts

1. Abschnitt Allgemeine Regelung

Art. 1
Das von der Schweiz umgebene Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein, im folgenden «Büsingen» genannt, das vom deutschen Zollgebiet ausgeschlossen bleibt, wird unbeschadet der politischen Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland dem schweizerischen Zollgebiet angeschlossen.
Art. 2
(1)  In Büsingen finden, soweit im folgenden nicht Sonderregelungen vorgesehen sind, die schweizerischen (eidgenössischen und kantonalen) Rechts- und Verwal­tungsvorschriften Anwendung, die sich auf folgende Gegenstände beziehen:
a. Zölle;
b. Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren;
c. aus dem Bereich der Landwirtschaft: 1. Brotgetreidewirtschaft;
2. Erhaltung des Ackerbaus und Anpassung der landwirtschaftlichen Pro­duktion an die Absatzmöglichkeiten, ausgenommen Pflanzenzüchtung, Saatgutproduktion und Zuckerrüben;
3. Tierzucht;
4. Verwertung, Abnahme und Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie sonstige Vergünstigungen;
5. Milch und Milchprodukte;
6. Geflügelhaltung und Eierwirtschaft;
7. Dünge- und Futtermittel, Sämereien, Pflanzenschutz- und Unkrautver­tilgungsmittel sowie sonstige landwirtschaftliche Hilfsstoffe;
8. landwirtschaftlicher Pflanzenschutz, ausgenommen staatliche Kosten­beteiligung im Zusammenhang mit Hagel- und anderen Elementarschä­den;
9. forstliches Saatgut und Forstpflanzen;
10. Kartoffelverwertung;
11. Tierseuchenbekämpfung;
12. Treibstoffvergünstigung für die Landwirtschaft;
13.³
Agrarstatistik;
d. aus dem Bereich des Gesundheitswesens: 1. Grenzsanitätsdienst;
2. Leichentransporte, ausgenommen solche innerhalb einer Gemeinde;
3. Arzneimittelwesen und Heilmittelverkehr;
4. Sera und Impfstoffe;
5. Arsenderivate;
6. Verkehr mit Giften;
7. Betäubungsmittelwesen;
8. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
9. Absinth und anisierte Getränke;
10. Kunstwein und Kunstmost;
e. wirtschaftliche Kriegsvorsorge und Kriegswirtschaft (Versorgung der Zivil­bevölkerung im Notstandsfall);
f. technische Kontrolle von Erzeugnissen der Uhrenindustrie;
g. Umsatzsteuer⁴;
h. fiskalische Belastung des Tabaks;
i. Steuern auf Bier und sonstigen Getränken, soweit in beiden Vertragsstaaten der Bund für die Gesetzgebung zuständig ist;
k. gebrannte Wasser (Branntwein);
l.⁵
Steuern auf Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und die bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkte sowie auf Treibstoffe aus anderen Ausgangsstoffen» sowie ein neuer Buchstabe;
m.⁶
Einfuhr, Lieferung und Eigengebrauch von Automobilen im Sinne des schweizerischen Automobilsteuergesetzes⁷;
n.⁸
Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren;
o.⁹
Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;
p.¹⁰
staatsgefährliches Propagandamaterial;
q.¹¹
Herstellung von Münzen (einschliesslich Goldmünzen), die den schweizeri­schen Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse gleich oder ähnlich sind.
Die für diese Gegenstände in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften finden in Büsingen keine Anwendung.
(2)  Soweit nach Absatz 1 schweizerisches Recht Anwendung findet und im folgen­den nichts anderes bestimmt ist, steht Büsingen Schaffhauser Gebiet gleich und kommt der Gemeinde Büsingen am Hochrhein die gleiche Rechtsstellung wie einer Gemeinde des Kantons Schaffhausen zu.
(3)  Soweit nach den in Absatz 1 für anwendbar erklärten schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Anwendung dieser Vorschriften oder die Erteilung von Bewilligungen an das Vorliegen von rechtlichen Voraussetzungen gebunden ist, die die Einwohner von Büsingen nicht erfüllen können, gelten diese Voraussetzun­gen als erfüllt, wenn sie nach den deutschen Rechtsvorschriften vorliegen oder nicht erforderlich sind.
(4)  Soweit nach Absatz 1 schweizerisches Recht Anwendung findet und im folgen­den nichts anderes bestimmt ist, wird es von schweizerischen Behörden vollzogen. Personen, die von den in Büsingen anzuwendenden schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch den Vollzug solcher Vorschriften betroffen werden, stehen in bezug auf Rechtsbehelfe und Rechtsschutzinstanzen den schwei­zerischen Einwohnern des übrigen schweizerischen Zollgebietes gleich.
³ Eingefügt durch Art. 1 des Abk. vom 19. März 1997, in Kraft seit 3. Sept. 1998 ( AS 2001 1629 ).
⁴ Wort gemäss Art. 2 des Abk. vom 19. März 1997, in Kraft seit 3. Sept. 1998 ( AS 2001 1629 ). Diese Änd. ist im ganzen Vertrag berücksichtigt.
⁵ Eingefügt durch Art. 3 des Abk. vom 19. März 1997, in Kraft seit 3. Sept. 1998 ( AS 2001 1629 ).
⁶ Eingefügt durch Art. 3 des Abk. vom 19. März 1997, in Kraft seit 3. Sept. 1998 ( AS 2001 1629 ).
⁷ SR 641.51
⁸ Ursprünglich Bst. l.
⁹ Ursprünglich Bst. m.
¹⁰ Ursprünglich Bst. n.
¹¹ Ursprünglich Bst. o.
Art. 3
(1)  Forderungen, die von schweizerischen Behörden auf Grund der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vorschriften gegen Einwohner von Büsingen erhoben werden, werden auf Ersuchen der zuständigen schweizerischen Behörde von dem für Büsin­gen zuständigen deutschen Finanzamt nach den für die Beitreibung von Abgaben­forderungen massgebenden deutschen Vorschriften beigetrieben.
(2)  Grundlage für die Beitreibung in Gegenstände, an denen ein Zollpfandrecht nicht besteht, bildet die rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung der zustän­digen schweizerischen Behörde. Auf der Entscheidung müssen die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde, die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit von der gemäss Schlussprotokoll zu bezeichnenden schweizerischen Behörde bescheinigt sein.
(3)  Die schweizerische Entscheidung unterliegt nicht der sachlichen Nachprüfung durch die deutschen Behörden. Stellen diese jedoch fest, dass die Entscheidung offensichtlich Unrichtigkeiten enthält, so können sie die Entscheidung der schweizeri­schen Behörde zurückgeben. Diese entscheidet endgültig und verbindlich über die Berichtigung.
(4)  Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen den Anspruch, dessen Erfüllung erzwungen werden soll, sind ausserhalb des Zwangsverfahrens vor der zuständigen schweizerischen Behörde zu verfolgen. Die Zwangsvollstreckung wird dadurch nicht aufgehalten, solange nicht die schweizerische Behörde um die Ein­stellung ersucht.
(5)  Die in Absatz 1 genannten Ansprüche schweizerischer Behörden stehen bei der Zwangsvollstreckung und im Konkurs entsprechenden Ansprüchen deutscher Behörden gleich.
(6)  Besitzt ein Einwohner von Büsingen Vermögenswerte in der Schweiz, so kann die schweizerische Behörde gegen ihn wegen Forderungen gemäss Absatz 1 die Beitreibung (Betreibung) auch in der Schweiz nach schweizerischem Recht vorneh­men. Hierbei gilt die Stadt Schaffhausen als Betreibungsort.

2. Abschnitt Sonderregelungen

Art. 4
Soll ein Gegenstand, an dem das schweizerische Zollpfandrecht besteht, dem Inha­ber ohne seine Einwilligung weggenommen werden, so hat der ausführende schwei­zerische Zollbeamte einen deutschen Zollbeamten hinzuzuziehen, der darüber zu wachen hat, dass sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt.
Art. 5
(1)  Folgende aus dem deutschen Zollgebiet nach Büsingen verbrachten und von Büsingen in das deutsche Zollgebiet zurückgebrachten Waren, die aus dem freien deutschen Verkehr stammen, sind von schweizerischen Ein- und Ausgangsabgaben einschliesslich Umsatzsteuer sowie von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit:
1. Waren, die deutsche Bundes-, Landes- und Kreisbehörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben in Büsingen benötigen, ausgenommen Lebens­mittel, Genussmittel, Getränke und Futtermittel;
2. amtliche Vordrucke (Formulare), Gesetzesblätter und Literatur, die die Gemeinde Büsingen am Hochrhein zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt;
3. Lehr- und Lernmittel für öffentliche Schulen, soweit ihre besondere Art von den deutschen Schulbehörden vorgeschrieben ist;
4. andere Waren, welche die Gemeinde Büsingen am Hochrhein zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt, sofern sie für diese Waren von einer deutschen öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausserhalb von Büsingen einen Zuschuss erhält oder diese Waren auf Weisung ihrer zuständigen Auf­sichtsbehörde im deutschen Zollgebiet beschaffen muss.
(2)  Von schweizerischen Eingangsabgaben und wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen sind befreit Waren, die zum Pfandverkauf von deutschen Behörden oder Gerichtsvollziehern aus Büsingen in das deutsche Zollgebiet verbracht worden sind und unverkauft nach Büsingen zurückgebracht werden. Entrichtete schweizerische Ausgangsabgaben werden zurückerstattet. Die Erfüllung der Voraus­setzungen ist durch amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
Art. 6
Die zuständige schweizerische Behörde erteilt für Büsingen die Milchverkaufs­bewilligung ohne Berücksichtigung der Bedürfnisfrage.
Art. 7
Die Errichtung neuer Geflügelhöfe und Geflügelfarmen mit 150 oder mehr ausge­wachsenen Tieren oder die Erweiterung solcher Geflügelhöfe und Geflügelfarmen bedarf einer Bewilligung durch die zuständige schweizerische Behörde. Die Bewil­ligung kann nur aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere wenn die Errichtung oder Erweiterung den schweizerischen Markt gefährden würde, verweigert oder mit Auflagen verbunden werden.
Art. 8
Die gemäss den Bestimmungen der schweizerischen Alkoholgesetzgebung betref­fend die Kartoffelverwertung für die Übernahme in Betracht kommende Menge wird in dem Sinne begrenzt, dass nicht mehr Kartoffeln aus Büsingen in die Überschuss­verwertung einzubeziehen sind, als dies der Ablieferung aus Gemeinden des Kan­tons Schaffhausen mit ähnlichen Produktionsverhältnissen entspricht. Die zuständi­gen schweizerischen Behörden sind berechtigt, eine dementsprechende Höchst­menge festzusetzen.
Art. 9
Die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln, eingeschlossen Sera und Impfstoffe, ausserhalb der Apotheken richtet sich nur nach deutschem Recht. In bezug auf den Einzelhandel mit Arzneimitteln ausserhalb der Apotheken findet das deutsche Recht Anwendung, soweit es strengere Bestimmungen enthält.
Art. 10
Die nach deutschem Recht in Büsingen zur Berufsausübung zugelassenen Personen stehen hinsichtlich der Anwendung der schweizerischen Betäubungsmittelgesetz­gebung den nach schweizerischem Recht zugelassenen Personen gleich.
Art. 11
(1)  Den bei einem in der Schweiz konzessionierten Lohnbrenner im Brennauftrag hergestellten Branntwein erhalten Einwohner von Büsingen, die Stoffbesitzer sind, zu ihrer Verfügung, nachdem sie die durch die schweizerische Alkoholverwaltung festzusetzende Steuer entrichtet haben.
(2)  Dem Produzenten, der als Landwirt einen Landwirtschaftsbetrieb führt und aus­schliesslich Eigengewächs oder selbstgesammeltes Wildgewächs brennen lässt, wird für den Haushalt und den Landwirtschaftsbetrieb ein steuerfreier Eigenbedarf von zehn Litern (grössere Betriebe zwanzig Liter) Branntwein pauschal zugebilligt und bei der Steuerfestsetzung in Abzug gebracht.
(3)  In Büsingen werden die Funktionen der örtlichen Brennereiaufsichtsstellen durch die Brennereiaufsichtsstelle der Stadt Schaffhausen ausgeübt.
Art. 12
Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sind in Büsingen zum Erwerb von Waffen, für die ein Waffenerwerbsschein erforderlich ist, nicht berechtigt, auch wenn sie einen Waffenerwerbsschein besitzen. Solche Waffen dürfen an sie nicht abgegeben werden.
Art. 13
Eine Erlaubnis für die Herstellung von Pulver und Sprengstoffen, die nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, berechtigt in Büsingen nur zur Herstellung dieser Erzeugnisse für den dortigen Bedarf. Eine Erlaubnis für den Vertrieb dieser Erzeug­nisse berechtigt nur zur Abgabe für die Verwendung in Büsingen.
Art. 14
(1)  Eine Zuwiderhandlung auf den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Sachgebieten wird auch dann nach schweizerischem Recht beurteilt, wenn der massgebende Straftatbestand dem Schweizerischen Strafgesetzbuch¹² zu entnehmen ist; sie ist nur nach schweizerischem Recht strafbar, auch soweit sie zugleich eine strafbare Hand­lung nach dem deutschen Strafgesetzbuch darstellt.
(2)  Für die Gesamtstrafenbildung stehen schweizerische und deutsche Entscheidun­gen einander gleich. Die schweizerischen Behörden vollstrecken die von schweizeri­schen, die deutschen Behörden die von deutschen Gerichten verhängten Strafen. Jedoch darf in dem Staat, in dem zuletzt die Vollstreckung durchgeführt wird, nur der sich aus der Gesamtstrafenentscheidung ergebende Strafrest vollstreckt werden; eine bedingt erlassene oder bedingt ausgesetzte Strafe steht insoweit einer vollstreckten Strafe gleich.
¹² SR 311.0
Art. 15
(1)  Für in Büsingen von schweizerischen Behörden vorzunehmende Strafverfol­gungshandlungen gelten die folgenden Besonderheiten:
a. Der wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem zum Erlass von Haftbefehlen zuständigen Richter von Schaffhausen vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwen­dungen zu geben und der hierauf unverzüglich einen mit Gründen versehe­nen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen hat. Gegen die Verhaftung oder die Verweigerung der Haftentlassung ist gemäss der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen die Be­schwerde an das Obergericht gegeben.
Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Haft ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Die Verhaftung eines Deutschen ist dem Landratsamt Konstanz innerhalb 24 Stunden mitzuteilen.
b. Die Durchsuchung einer Wohnung darf nur durch den nach Schaffhauser Recht zuständigen Richter angeordnet werden; ist Gefahr im Verzug, so darf eine Wohnung von den zuständigen Beamten auch ohne richterlichen Befehl durchsucht werden. Zu jeder Durchsuchung einer Wohnung ist ein deutscher Beamter beizuzie­hen, der darüber wacht, dass sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt.
c. Obliegt die Untersuchung nicht einer richterlichen Behörde, so darf der untersuchende Beamte Papiere und Handelsbücher nur einsehen, wenn und soweit ihm ein besonderes gesetzliches Nachschaurecht zusteht oder wenn es der Inhaber genehmigt. Auf Verlangen des Inhabers hat der Beamte die Papiere und Handelsbücher, deren Durchsicht er für geboten hält, in Gegen­wart des Inhabers oder seines Vertreters mit dem Amtssiegel in einem Umschlag zu verschliessen und dem nach Schaffhauser Recht zuständigen Richter abzuliefern. Dieser hat Papiere und Handelsbücher, die für die Untersuchung Bedeutung haben, der untersuchenden Behörde auszuhändigen oder mitzuteilen, soweit nicht gesetzliche Hinderungsgründe bestehen.
d. Will der zuständige schweizerische Beamte einen Gegenstand, der beschlag­nahmt werden soll oder beschlagnahmt worden ist, dem Inhaber ohne seine Einwilligung wegnehmen, so hat der Beamte einen deutschen Beamten bei­zuziehen, der darüber wacht, dass sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt.
(2)  Ist der nach Absatz 1 Buchstabe b oder d beizuziehende deutsche Beamte der Auffassung, dass eine nach diesen Absätzen getroffene Massnahme des unter­suchenden schweizerischen Beamten sich von ihrem Zweck entfernt, so entscheidet der Verhörrichter in Schaffhausen im Einvernehmen mit dem Landrat in Konstanz. Sichergestellte Gegenstände sind bis zu dieser Entscheidung auf dem Bürgermei­s­teramt in Büsingen zu hinterlegen.
(3)  Kann nach dem schweizerischen Recht eine Strafverfügung der Verwaltung nur mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden, so hat der Betroffene, wenn er Einwohner von Büsingen ist und die Zuwiderhandlung in Büsingen begangen hat, das Recht, gegen die Strafverfügung des zuständigen Departements gemäss Artikel 300 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege¹³ die gerichtliche Beurteilung anzurufen; der Gerichtsstand ist bei den für Schaffhausen zuständigen Ge­richten begründet.
(4)  Hinsichtlich der Wiedergutmachung von zu Unrecht erlittenen Nachteilen fin­den die Bestimmungen des schweizerischen Rechts in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz.
¹³ SR 312.0 . Die Art. 279–326 wurden aufgehoben. Siehe heute das VStrR ( SR 313.0 ).

II. Teil Grenzübertritt; fremdenpolizeiliche, arbeitsrechtliche und gewerberechtliche Regelungen

Art. 16
(1)  Im Verkehr zwischen Büsingen und der Schweiz ist für Deutsche und Schwei­zerbürger ein Grenzübertrittspapier nicht erforderlich. Eine Grenzabfertigung findet nicht statt.
(2)  Das Recht auf die Durchführung polizeilicher Kontrollen bleibt unberührt.
Art. 17
(1)  Deutsche, die die Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 1 erfüllen, sind bei Arbeitsaufnahme in dem in Artikel 19 bezeichneten schweizerischen Gebiet der schweizerischen grenzsanitarischen Überwachung nicht unterworfen. Desgleichen sind Deutsche, die sich aus dem übrigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Arbeit nach Büsingen begeben, deswegen keiner schweizerischen grenzsanitarischen Überwachung unterworfen.
(2)  Deutsche mit Wohnsitz in Büsingen sind hinsichtlich der grenzsanitarischen Überwachung an der schweizerisch-deutschen Zollgrenze Schweizerbürgern mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt.
Art. 18
Drittausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, bedürfen einer zusätzlichen Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthalt in Büsingen, die das Landratsamt Konstanz nach Anhörung der zuständigen schweize­rischen Behörden erteilt.
Art. 19
(1)  Die in diesem Vertrag vorgesehenen fremdenpolizeilichen, arbeitsrechtlichen und gewerblichen Vergünstigungen stehen Deutschen, die die nachfolgenden Vor­aussetzungen erfüllen, im Kanton Schaffhausen sowie in den in der Anlage zu die­sem Vertrag bezeichneten Gebieten der Kantone Thurgau und Zürich zu.
a. Die Vergünstigungen werden allen Deutschen gewährt, die am 1. Januar 1963 in Büsingen Wohnsitz und Aufenthalt hatten und seither ununterbro­chen beibehalten haben.
b. Deutsche, die nach dem 1. Januar 1963 in Büsingen Wohnsitz und Aufent­halt genommen haben oder nehmen, erwerben den Anspruch auf die Ver­günstigungen nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in Büsingen von 10 Jahren. Beim unmittelbaren Zuzug eines Deutschen aus dem in Satz 1 bezeichneten schweizerischen Gebiet nach Büsingen wird die Zeit seines ununterbrochenen Aufenthaltes in diesem Gebiet auf die Wartefrist angerech­net, sofern er nicht fremdenpolizeilich aus der Schweiz weggewiesen worden ist oder die Voraussetzungen für eine solche Massnahme bei seinem Wegzug aus der Schweiz vorgelegen haben.
c. Der Aufenthalt wird nicht als unterbrochen angesehen, wenn Büsingen zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck (z. B. Studium, Ausbil­dung, Wehrdienst) verlassen wird.
d. Deutsche und deren Ehegatten sowie die im gemeinsamen Haushalt leben­den minderjährigen Kinder (einschliesslich Pflege- und Adoptivkinder) erlangen die Vergünstigungen ohne Wartezeit, wenn sie in Büsingen Wohnsitz und Aufenthalt nehmen, um 1. die eheliche Gemeinschaft mit einem in Büsingen wohnhaften Deut­schen aufzunehmen;
2. auf einem durch Erbgang zufallenden Grundstück zu wohnen;
3. einen Erwerbsbetrieb weiterzuführen, den sie von in Büsingen wohn­haften Verwandten übernommen haben oder der ihnen durch Erbgang zugefallen ist;
4. den Erwerbsbetrieb eines nach Buchstaben a und b begünstigten Deut­schen zu übernehmen und weiterzuführen, der diesen aus persönlichen Gründen nicht weiter betreiben kann, es sei denn, dass der bisherige Inhaber ein gleichwertiges Angebot eines begünstigten Deutschen ausge­schlagen hat.
Bei Zuzug aus anderen als den in den Ziffern 1 bis 3 erwähnten familiären Gründen wird die Zuerkennung der Vergünstigungen ohne Wartezeit oder vor deren Ablauf wohlwollend geprüft.
(2)  Schweizerbürger erhalten in Büsingen diese Vergünstigungen, wenn sie in dem in Absatz 1 bezeichneten schweizerischen Gebiet Wohnsitz und Aufenthalt haben. Absatz 1 Buchstaben a bis d gelten entsprechend, wobei anstelle des Gebietes von Büsingen das in Absatz 1 bezeichnete schweizerische Gebiet tritt.
Art. 20
(1) a. Deutsche, die die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 erfüllen, erhal­ten auf Gesuch hin die fremdenpolizeiliche Bewilligung, in dem in Artikel 19 bezeichneten schweizerischen Gebiet unter den gleichen Voraussetzun­gen wie Schweizerbürger als Arbeitnehmer tätig zu sein. Berufe, die von Gesetzes wegen Schweizerbürgern vorbehalten sind, bleiben ausgenommen.
b. Sie werden in gleicher Weise wie Schweizerbürger zu Lehrstellen in jedem Beruf, soweit er nicht von Gesetzes wegen Schweizerbürgern vorbehalten ist, zugelassen und erhalten die erforderliche fremdenpolizeiliche Bewilli­gung.
c. Die öffentliche Stellenvermittlung steht ihnen im Rahmen ihrer Sonderstel­lung in gleicher Weise wie Schweizerbürgern offen. Die Möglichkeit, sich selbst eine Arbeitsstelle zu suchen, wird hierdurch nicht berührt.
(2)  Schweizerbürger, die die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 2 erfüllen, erhalten für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in Büsingen die gleichen Vergünstigungen, die Deutschen mit Wohnsitz und Aufenthalt in Büsingen unter den Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 für eine entsprechende Tätigkeit in der Schweiz eingeräumt werden. Berufe, die von Gesetzes wegen Deutschen vorbe­halten sind, bleiben ausgenommen.
(3) a. Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt. Nach Ablauf der Geltungsdauer wird sie auf Antrag jeweils um die gleiche Dauer verlängert.
b. Die Erteilung oder Verlängerung der Arbeitsbewilligung kann verweigert, eine erteilte Bewilligung kann widerrufen werden, wenn 1. nach schweizerischem Recht oder für schweizerische Grenzgänger in Büsingen nach deutschem Recht die Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisungsverfügung oder einer Einreisesperre erfüllt sind;
2. Die Bewilligung durch falsche Angaben über für die Bewilligung massgebliche Tatsachen erschlichen wurde.
Art. 21
(1)  In Büsingen wohnende, in der Schweiz erwerbstätige Arbeitnehmer sind in bezug auf die nach den eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen gewährten Familienzulagen den in der Schweiz wohnenden Arbeitnehmern gleichgestellt.
(2)  In der Schweiz wohnende, in Büsingen erwerbstätige Arbeitnehmer sind in bezug auf die nach der deutschen Kindergeldgesetzgebung zu gewährenden Leistungen den in Büsingen wohnenden Arbeitnehmern gleichgestellt.
Art. 22
(1) a. Deutsche, die in Büsingen eine selbständige Erwerbstätigkeit befugt ausüben und die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 erfüllen, erhalten auf Gesuch hin die fremdenpolizeiliche Bewilligung, in dem in Artikel 19 bezeich­neten schweizerischen Gebiet ihre Erwerbstätigkeit ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung unter den für Schweizerbürger geltenden Vor­aussetzungen auszuüben. Erwerbstätigkeiten, die von Gesetzes wegen Schweizerbürgern vorbehalten sind, bleiben ausgenommen.
b. Die Bewilligung erhalten auch ihre Arbeitnehmer und die im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 erfüllen. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vor­liegen, wird die Bewilligung erteilt, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
c. Der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Buchstabe a ist gleichgestellt die Tätigkeit für juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie für alle anderen Gesellschaften, für Genossenschaften und sonstige Vereinigungen mit Sitz in Büsingen, an denen Personen, die die Vorausset­zungen des Artikels 19 Absatz 1 erfüllen, ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse haben.
d. Die Bewilligung gemäss den Buchstaben a bis c wird für fünf Jahre erteilt. Nach Ablauf der Geltungsdauer wird sie auf Gesuch hin jeweils um die glei­che Dauer verlängert.
e. Die Bewilligung gemäss den Buchstaben a bis c kann verweigert oder wider­rufen werden, wenn die Sonderstellung von Büsingen missbräuchlich ausge­nutzt wird.
(2) a. Schweizerbürger, die in dem in Artikel 19 bezeichneten Gebiet eine selb­ständige Erwerbstätigkeit befugt ausüben und die Voraussetzungen des Arti­kels 19 Absatz 2 erfüllen, werden zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in Büsingen ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung unter den für Deutsche geltenden Voraussetzungen zugelassen. Der Beginn einer Erwerbstätigkeit ist dem Bürgermeisteramt in Büsingen anzuzeigen. Erwerbs­tätigkeiten, die Deutschen von Gesetzes wegen vorbehalten sind, bleiben ausgenommen.
b. Die Arbeitserlaubnis erhalten auch ihre Arbeitnehmer und die im Unterneh­men mitarbeitenden Familienangehörigen, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 2 erfüllen. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die Arbeitserlaubnis erteilt, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
c. Der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Buchstabe a ist gleichgestellt die Tätigkeit juristischer Personen, Handelsgesellschaften sowie aller anderen Gesellschaften, Genossenschaften und sonstiger Vereini­gungen mit Sitz in dem in Artikel 19 bezeichneten schweizerischen Gebiet, an denen solche Personen ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse haben, die die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 2 erfüllen.
d. Die Anzeige gemäss Buchstabe a berechtigt ohne besondere gewerberecht­liche Erlaubnis zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit in Büsingen für die Dauer von fünf Jahren nach Erstattung der Anzeige. Die Anzeige ist nach Ablauf dieses Zeitraumes zu wiederholen, wenn die Tätigkeit in Büsingen fortgesetzt werden soll.
e. Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann untersagt werden, wenn die Vergünstigungen missbräuchlich ausgenutzt werden.
Art. 23
(1)  Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort in Büsingen erhalten deutsche Kennzeichen mit einem besonderen, den Standort Büsingen anzeigenden Merkmal. Die zuständige deutsche Zulassungsstelle unterrichtet die Zollkreisdirektion Schaff­hausen über jede Zulassung eines solchen Fahrzeuges.
(2)  Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort in Büsingen sind für den Verkehr nach, von und in der Schweiz den schweizerischen Fahrzeugen gleichgestellt. Motorfahrzeuge und Anhänger des gewerbsmässigen Personen- und Güterverkehrs mit Standort in Büsingen, die Personen gehören, welche die Voraussetzungen des Arti­kels 19 Absatz 1 erfüllen, erhalten durch die zuständigen Behörden des Kantons Schaffhausen die Bewilligung zum Verkehr in der Schweiz. Diese Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Bestand an solchen Fahrzeugen in Büsingen sich unverhältnismässig erhöhen oder wenn die Sonderstellung von Büsingen missbräuch­lich ausgenutzt würde.
(3)  Bestehende und zukünftige schweizerisch-deutsche Vereinbarungen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr gelten, mit Ausnahme von Bestimmungen über den Linienverkehr – einschliesslich Ferienziel-Reiseverkehr (Pen­delverkehr) –, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht für Beförderungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Büsingen auf den Strassen Büsingen–Neudörflingen–Randegg und Büsingen–Dörflingen/Loog–Gailingen sowie auf dem Rhein.

III. Teil Verfolgung wegen Zuwiderhandlungen auf den nicht in Artikel 2 aufgeführten Sachgebieten: Rechtshilfe

Art. 24
(1)  Die Strafhoheit der Vertragsstaaten, insbesondere hinsichtlich der auf ihrem Gebiet begangenen strafbaren Handlungen, bleibt grundsätzlich unberührt.
(2)  Für Handlungen eines Einwohners der Schweiz, die in Büsingen begangen wer­den und nach den dort anwendbaren deutschen Vorschriften geahndet werden kön­nen, gilt bei einer Verfolgung in der Schweiz stellvertretend das schweizerische Strafrecht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist.
(3)  Für Handlungen eines Einwohners von Büsingen, die in der Schweiz begangen werden und nach schweizerischen Vorschriften geahndet werden können, gilt bei einer Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland stellvertretend das deutsche Strafrecht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist.
(4)  Für Handlungen eines Einwohners von Büsingen schweizerischer Staatsangehö­rigkeit, die in der Bundesrepublik Deutschland begangen werden und nach den deut­schen Vorschriften geahndet werden können, gilt bei einer Verfolgung in der Schweiz stellvertretend das schweizerische Strafrecht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist.
(5)  Für Handlungen eines Schweizerbürgers, die in der Bundesrepublik Deutsch­land begangen werden und nach den deutschen Vorschriften geahndet werden kön­nen, gilt, wenn der Beschuldigte, ohne Einwohner von Büsingen zu sein, dort fest­genommen wird, bei einer Verfolgung in der Schweiz stellvertretend das schweizeri­sche Strafrecht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist.
(6)  Ausgenommen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 sind Handlungen militärischen, fiskalischen oder vorwiegend politischen Charakters.
Art. 25
(1)  Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, soweit nach Artikel 24 stellvertretend sein Strafrecht gilt, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates die auf dessen Gebiet begangenen Zuwiderhandlungen nach Massgabe seiner Gesetze zu verfolgen, wenn der Täter zur Zeit der Stellung des Ersuchens sich im Gebiet des ersuchten Staates dau­ernd aufhält, sich der Strafgewalt des ersuchenden Staates nicht unterzieht und nicht ausgeliefert wird.
(2)  Soweit nach Artikel 24 stellvertretend schweizerisches Strafrecht gilt, besteht für die Schweiz die Verpflichtung zur Übernahme der Strafverfolgung von Schwei­zerbürgern, die nicht zugleich Deutsche sind, auch dann, wenn der Beschuldigte sich in Büsingen aufhält. Eines förmlichen Übernahmeersuchens bedarf es in diesem Falle nicht.
(3)  Ist der Beschuldigte ein Einwohner von Büsingen, der Schweizerbürger ist, ohne Deutscher zu sein, und ist für die Tat nicht allein Geldstrafe oder Geldbusse angedroht, so ist die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet, die Strafverfol­gung nach Absatz 1 zu übernehmen.
(4)  Dem Ersuchen werden die Akten in Unterschrift oder beglaubigter Abschrift, etwaige Beweisgegenstände und eine Darstellung des Sachverhalts beigefügt, ferner eine Abschrift der Bestimmungen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates auf die Tat anzuwenden wären.
(5)  Das Ersuchen kann unmittelbar von der Strafverfolgungsbehörde des einen Vertragsstaates an die Strafverfolgungsbehörde des anderen Vertragsstaates gerich­tet werden. Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Stelle weiter und verständigt hiervon die ersuchende Behörde.
(6)  Die ersuchte Strafverfolgungsbehörde teilt der ersuchenden Behörde sobald wie möglich das von ihr Veranlasste mit und übermittelt ihr zu gegebener Zeit eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der abschliessenden Entscheidung. Die überlassenen Gegenstände werden nach Abschluss des Verfahrens der ersuchenden Behörde zurückgegeben, sofern nicht darauf verzichtet wird.
(7)  Die nach Artikel 24 Absätze 2 bis 5 stellvertretend ergehenden Entscheidungen des einen Vertragsstaates stehen den Entscheidungen des anderen Vertragsstaates gleich. Artikel 14 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.
(8)  Kosten, die in einem auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels durchge­führten Verfahren entstehen, werden nicht erstattet.
Art. 26
(1)  Leistet ein Zeuge, der sich in Büsingen aufhält, in einem im Rahmen dieses Teils durchgeführten Verfahren einer ordnungsgemässen Vorladung der schweizeri­schen Behörde keine Folge, so kann diese Behörde das für Büsingen zuständige Amtsgericht ersuchen, die nach der deutschen Strafprozessordnung in Betracht kommenden Massnahmen anzuordnen. Ordnet das Amtsgericht die Vorführung des Zeugen an, so veranlasst es dessen Überstellung an die schweizerische Behörde.
(2)  Kein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der in einem im Rahmen dieses Teiles durchgeführten Verfahren nach Vorladung vor der schweizerischen Behörde erscheint, darf von den schweizerischen Behörden wegen Handlungen oder Verurteilungen oder aus anderen, von seiner Ausreise aus dem deutschen Hoheitsgebiet eingetretenen Gründen verfolgt, in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(3)  Der Schutz nach Absatz 2 endet drei Tage nach der Entlassung durch die schweizerische Behörde, sofern der Zeuge oder Sachverständige die Möglichkeit gehabt hat, das schweizerische Hoheitsgebiet zu verlassen.
Art. 27
(1)  Schweizerbürger, die nicht zugleich Deutsche sind und die wegen einer nach deutschem Recht strafbaren, nicht politischen Handlung in Büsingen von deutschen Beamten festgenommen worden sind, werden unter schriftlicher Mitteilung des die Festnahme begründenden Sachverhalts den schweizerischen Behörden übergeben.
(2)  Personen, die nicht Deutsche sind, können auf Grund eines Haftbefehls der zuständigen schweizerischen Behörden wegen einer nicht politischen, auch nach deut­schem Recht strafbaren Handlung von der Polizei des Kantons Schaffhausen in Bü­singen verhaftet und auf schweizerisches Gebiet gebracht werden. Die schweizeri­sche Polizei hat in diesem Fall einen deutschen Beamten beizuziehen, der darüber wacht, dass die vertraglichen Voraussetzungen beachtet werden.
Art. 28
(1)  Ist wegen einer der in Artikel 24 Absätze 2 bis 5 erwähnten Handlungen von den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates eine Verfolgung durchgeführt wor­den, so sehen die Behörden des anderen Vertragsstaates von weiteren Verfolgungs- und Vollstreckungsmassnahmen wegen derselben Handlung gegen denselben Täter ab,
a. wenn aus materiell-rechtlichen Gründen das Verfahren rechtskräftig einge­stellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtskräftig abgelehnt wor­den ist;
b. wenn er rechtskräftig freigesprochen worden ist;
c. wenn die gegen ihn verhängte Sanktion vollstreckt, erlassen oder verjährt ist;
d. solange der Vollzug der Sanktion aufgeschoben (die Vollstreckung der Sanktion zur Bewährung ausgesetzt) oder der Täter bedingt entlassen ist.
(2)  Wird der Täter, der im Gebiet des einen Vertragsstaates rechtskräftig verurteilt worden ist, jedoch nicht die ganze Strafe verbüsst oder bezahlt hat, wegen derselben Handlung im Gebiet des anderen Vertragsstaates erneut bestraft, so ist die auf Grund des ersten Urteils vollstreckte Strafe auf die zu erkennende Strafe anzurechnen. Ent­sprechendes gilt sinngemäss für Sanktionen anderer Art.
Art. 29
Personen, die nicht Schweizerbürger sind und von deutschen Behörden wegen einer nach deutschem Recht strafbaren Handlung oder auf Grund eines deutschen Vorfüh­rungsbefehls oder eines deutschen Haftbefehls festgenommen worden sind, dürfen von deutschen Beamten ohne weiteres auf der Strasse zwischen Büsingen und Gai­lingen durch das schweizerische Gebiet durchgeführt werden. Personen, die neben der deutschen auch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind nicht Schweizerbürger im Sinne dieser Bestimmung.
Art. 30
Rechts- oder Amtshilfeersuchen der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates in Verfahren, die auf Grund des Artikels 25 durchgeführt werden, sind von den Behör­den des anderen Vertragsstaates so zu erledigen, wie wenn sie von den entsprechen­den eigenen Behörden gestellt worden wären.

IV. Teil Besondere Rechte und Pflichten der Behörden und ihrer Angehörigen

Art. 31
(1)  Schweizerische Beamte, die in Anwendung dieses Vertrages in Büsingen tätig werden, dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte und Diensthunde) mit sich führen, sofern dies aus Gründen des Dienstbetriebes erforderlich ist.
(2)  Der Aufenthalt in Büsingen hat sich auf die für die dienstliche Verrichtung not­wendige Zeit zu beschränken.
(3)  Als Ausweis für den Grenzübertritt und das Tätigwerden in Büsingen gilt der Dienstausweis.
(4)  Die Zahl der gleichzeitig in Büsingen anwesenden schweizerischen uniformier­ten und bewaffneten Beamten darf zehn nicht übersteigen.
Art. 32
(1)  Deutschen Beamten, die in Büsingen Dienstobliegenheiten zu erfüllen haben, ist gestattet, jederzeit einzeln oder in Gruppen von höchstens zehn Mann die Strecken Büsingen–Neudörflingen–Randegg sowie Büsingen–Dörflingen/Loog–Gailingen zu benützen, um sich nach Büsingen zu begeben.
(2)  Sie dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (Dienst­waffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte und Diensthunde) mit sich führen, sofern dies aus Gründen des Dienstbetriebes erforderlich ist.
(3)  Sie haben sich auf schweizerischem Gebiet jeder Amtshandlung zu enthalten. Unberührt bleibt Artikel 29.
(4)  Der Aufenthalt auf schweizerischem Gebiet hat sich auf die für den Durchgang nötige Zeit zu beschränken.
(5)  Als Ausweis für den Grenzübertritt gilt der Dienstausweis.
(6)  Auf einer der bestimmten Durchgangsstrecken dürfen sich gleichzeitig höch­s­tens zehn deutsche uniformierte und bewaffnete Bedienstete befinden.
(7)  Die Zahl der gleichzeitig in Büsingen anwesenden deutschen uniformierten Exekutivorgane darf nicht mehr als 3 pro 100 Einwohner betragen.
Art. 33
Die Behörden jedes Vertragsstaates gewähren den Beamten des anderen Staates bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf ihrem Gebiet im Rahmen dieses Vertrages den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Beamten.
Art. 34
In einem im Rahmen dieses Vertrages durchgeführten Strafverfahren gelten die Strafbestimmungen des einen Vertragsstaates auch für Handlungen, die gegen ent­sprechende Einrichtungen oder Massnahmen der öffentlichen Gewalt oder der Rechtspflege des anderen Staates oder gegenüber dessen Beamten begangen werden, soweit diese in Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Vertrag gehandelt haben. Artikel 28 ist entsprechend anwendbar.
Art. 35
(1)  Hinsichtlich der Ansprüche wegen Schäden, die sich aus Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages ergeben, sowie bei ihrer Geltendmachung stehen die Angehörigen des einen Vertragsstaates denen des ande­ren Vertragsstaates gleich.
(2)  Die Haftung für einen Schaden, den ein Beamter des einen Vertragsstaates in Ausübung seines Dienstes im Gebiet des anderen Vertragsstaates verursacht, bestimmt sich in gleicher Weise wie wenn die schädigende Handlung oder Unterlas­sung am Dienstort dieses Beamten begangen worden wäre.
Art. 36
Die schweizerischen Behörden können, soweit sie auf Grund dieses Vertrages ein Verwaltungs- oder ein Strafverfahren durchführen, die in diesem Verfahren ausge­henden Schriftstücke mit jedem nach schweizerischem Recht zulässigen Inhalt auch durch die Deutsche Bundespost in Büsingen rechtswirksam zustellen.
Art. 37
Der schriftliche Verkehr zwischen den schweizerischen und deutschen Behörden kann unmittelbar und ohne Inanspruchnahme des diplomatischen Weges erfolgen, sofern er die Anwendung des vorliegenden Vertrages betrifft und nicht politische oder grundsätzliche Fragen berührt.
Art. 38
Wer in amtlicher oder beruflicher Eigenschaft in einem auf Grund dieses Vertrages durchgeführten Verfahren mitwirkt oder mitgewirkt hat, hat Schriftstücke, Tatsachen und Vorgänge, die ihm bei oder gelegentlich dieses Verfahrens bekanntwerden oder bekanntgeworden sind, nach dem Recht seines Heimatstaates geheimzuhalten.

V. Teil Schlussbestimmungen

Art. 39
Das Recht der Vertragsstaaten, den Grenzübertritt und den Aufenthalt nach Mass­gabe der geltenden Gesetze durch persönliche Einreise- und Aufenthaltsverbote zu versagen, bleibt unberührt.
Art. 40
Für die Geltung der nach Artikel 2 Absatz 1 anwendbaren schweizerischen Rechts­vorschriften in Büsingen ist deren Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenös­sischen Gesetze und in der Gesetzessammlung für den Kanton Schaffhausen mass­gebend. Diese Veröffentlichung gilt als Verkündung im Sinne des deutschen Rechts. Die in Satz 1 genannten Gesetzessammlungen werden der Gemeinde Büsingen am Hochrhein durch die Schweizerische Bundeskanzlei und die Staatskanzlei des Kan­tons Schaffhausen in gleicher Weise wie den eigenen Behörden zugestellt.
Art. 41
(1)  Die Vertragsstaaten errichten hiermit eine Gemischte schweizerisch-deutsche Kommission mit der Aufgabe,
a. Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages ergeben;
b. den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über etwaige Abänderungen dieses Vertrages, zu unterbreiten;
c. zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständigen Behörden geeignete Massnahmen zu empfehlen.
(2)  Die Kommission besteht aus fünf schweizerischen und fünf deutschen Mitglie­dern, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Die Regierung jedes Vertragsstaates bestellt ein Mitglied ihrer Delegation zu deren Vorsitzenden. Jeder Delegationsvorsitzende kann die Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzenden der anderen Delegation zu einer Sitzung einberufen, die auf seinen Wunsch späte­s­tens innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Ersuchens stattfinden muss.
(3)  Die Kommission kann sich eine Verfahrensordnung geben.
Art. 42
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt die Übereinkunft vom 21. September 1895¹⁴ zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich betreffend die Gemeinde Büsingen ausser Kraft.
¹⁴ [BS 12 732]
Art. 43
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes­republik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 44
(1)  Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
(2)  Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)  Dieser Vertrag gilt zunächst für zwölf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist gilt er für unbestimmte Zeit weiter; jeder Vertragsstaat hat jedoch das Recht, ihn mit einer Frist von zwei Jahren zu kündigen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Freiburg im Breisgau am 23. November 1964 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Schweizerische
Eidgenossenschaft:

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Bindschedler

G. v. Haeften

Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vertrages über die Einbezie­hung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmenden Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
1.  Begriffsbestimmung
Es besteht Einverständnis darüber, dass im Rahmen dieses Vertrages sinngemäss zu verstehen ist unter:
a. «Behörden»: Behörden und Stellen der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie ausserhalb der öffentlichen Verwaltung stehende Orga­nisationen, soweit sie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind;
b. «Beamte»: Personen, soweit ihnen die Ausübung eines öffentlichen Amtes der Verwaltung oder der Rechtspflege übertragen ist;
c. Behörden oder Beamte «eines Vertragsstaates»: die Behörden oder Beamten sowohl des Bundes als auch der Länder oder Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die unter Buchstabe a erwähnten Organisationen mit Sitz in einem Vertragsstaat und deren Angehörige.
2.  Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n
Diese Bestimmung schliesst die deutschen Staatsschutzvorschriften und ihre Anwendung durch die deutschen Behörden nicht aus. Richtet sich das Propagandama­terial ausschliesslich gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, so werden nur die schweizerischen Behörden tätig.
3.  Zu Artikel 3 Absatz 2
Bezüglich der Beitreibung in Gegenstände, an denen ein Zollpfandrecht nicht besteht, wird bei Inkrafttreten dieses Vertrages ein Verzeichnis der bescheinigenden schweizerischen Behörden übergeben.
4.  Zu Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 4
Der Veräusserung aus persönlichen Gründen ist gleichgestellt die Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses.
5.  Zu Artikel 22
a. Ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse im Sinne der Buchstaben c der Absätze 1 und 2 ist insbesondere anzunehmen, wenn aa. bei Personengesellschaften oder Genossenschaften Angehörige des begünstigten Personenkreises gemäss Artikel 19 die Mehrzahl der Mit­glieder stellen;
bb. bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit der Kapitalanteile den Angehö­rigen des begünstigten Personenkreises gemäss Artikel 19 gehört.
Indessen kann ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse nicht angenom­men werden, wenn auf eine unter die Buchstaben aa oder bb fallende Verei­nigung ein beherrschender Einfluss von Personen ausgeübt wird, die nicht zu dem begünstigten Personenkreis gemäss Artikel 19 gehören.
b. Es besteht Einverständnis darüber, dass die Worte: «… unter den für Schweizerbürger geltenden Voraussetzungen …» (Absatz 1 Buchstabe a) und die Worte «… unter den für Deutsche geltenden Voraussetzungen …» (Ab­satz 2 Buchstabe a) sich nicht auf Vorschriften über die Zulassung, sondern nur auf Vorschriften über die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen.
6.  Zu Artikel 40
a.  Das Eidgenössische Politische Departement¹⁵ wird bei Inkrafttreten dieses Ver­trages dem Auswärtigen Amt zum Zweck der Unterrichtung eine Liste der nach die­sem Vertrag in Büsingen anzuwendenden Rechtsvorschriften übermitteln, die vom Inkrafttreten dieses Vertrages an in Büsingen Anwendung finden werden. Entspre­chende Mitteilungen über später in Kraft tretende schweizerische Rechtsvorschriften werden in gleicher Weise gemacht werden.
b.  Das Eidgenössische Politische Departement¹⁶ wird der Gemeinde Büsingen am Hochrhein auf Anfrage hin jederzeit Auskunft darüber erteilen, ob ein bestimmter eidgenössischer oder kantonaler Erlass in Büsingen Anwendung findet.
7.  Gesundheitswesen
a.  Seuchenbekämpfung:
Die nach den deutschen Vorschriften zu erstattenden Meldungen sind von den zur Meldung verpflichteten Personen auch den zuständigen Behörden in Schaffhausen zu übermitteln. Schweizerische Ärzte, die in Büsingen behandeln, haben ein Doppel ihrer Meldungen dem Staatlichen Gesundheitsamt in Konstanz zu übersenden.
b.  …¹⁷
8.  Gewerbliche Wirtschaft
a.  Vorbehaltlich der in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Gegenstände finden in Büsingen die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Kriegswaffen Anwendung.
b.  Es wird nicht genehmigt werden, dass Pulver und Sprengstoffe, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, in Büsingen hergestellt werden, es sei denn, das Eidgenössische Politische Departement¹⁸ erkläre, dass gegen die Erteilung der Genehmigung keine Bedenken bestehen.
9.  Stempelabgaben
Für den Fall, dass in einem der beiden Vertragsstaaten die steuerliche Belastung durch gesetzliche Massnahmen so geändert wird, dass hierdurch im Verhältnis zwi­schen Büsingen und der Schweiz eine Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für das eine oder andere dieser beiden Gebiete entsteht, sowie für den Fall, dass der Status von Büsingen zu Steuer­umgehun­gen missbraucht werden sollte, erklären sich die Regierungen der Vertragsstaaten bereit, Verhandlungen darüber aufzunehmen, wie diese Nachteile oder die Möglich­keit solcher Steuerumgehungen beseitigt werden können. Dies gilt nicht für Steuern, die in Artikel 2 dieses Vertrages oder in dem jeweils zwischen den Vertragsstaaten geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung genannt sind.
10.  Forstwirtschaftlicher Pflanzenschutz
a.  Werden Massnahmen auf dem Gebiet des forstwirtschaftlichen Pflanzenschutzes notwendig, so haben sich die zuständigen schweizerischen und deutschen Behörden unverzüglich und unmittelbar über die zu ergreifenden Massnahmen in Verbindung zu setzen und diese abzustimmen.
b.  Ist sofortiges Handeln zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr unerlässlich, so können die zuständigen schweizerischen Behörden die notwendigen Bekämp­fungsmassnahmen nach Unterrichtung der zuständigen deutschen Behörden auch für Büsingen anordnen.
11.  Spielbank
Eine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Büsingen wird nicht erteilt wer­den.
Geschehen zu Freiburg im Breisgau am 23. November 1964 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Bindschedler

G. v. Haeften

¹⁵ Heute: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (unveröffentlichter BRB vom 19. Dez. 1977).
¹⁶ Heute: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (unveröffentlichter BRB vom 19. Dez. 1977).
¹⁷ Gestrichen durch Art. 4 des Abk. vom 19. März 1997 ( AS 2001 1629 ).
¹⁸ Heute: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (unveröffentlichter BRB vom 19. Dez. 1977).

Anlage zu Artikel 19 ¹⁹

¹⁹ Fassung gemäss Briefwechsel vom 15. Dez. 1994/ 28. Febr. 1995 ( AS 2001 1411 1694 ).
Schweizerische Gemeinden, in denen Deutsche, die in Büsingen Wohnsitz und Auf­enthalt haben, gemäss diesem Vertrag fremdenpolizeiliche, arbeitsrechtliche und gewerbliche Vergünstigungen erhalten:
Kanton Schaffhausen:
alle Gemeinden
Kanton Thurgau:
alle Gemeinden
Kanton Zürich:
alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden in den Bezirken Horgen und Affol­tern
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