Ausführungsbeschluss zur eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die agrarpo... (910.21)
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Ausführungsbeschluss zur eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die agrarpolitischen Massnahmen

1 Ausführungsbeschluss vom 3. Mai 1994 zur eidgenössischen und kant onalen Gesetzgebung über die agrarpolitischen Massnahmen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die agrarpolitischen Massnahmen, insbeson dere auf die Artikel 31a und 31b des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951; gestützt auf die Verordnu ng des Bundesrates vom 2. Dezember 1991 über Produktionslenkung und extensive Be wirtschaftung im Pflanzenbau; gestützt auf das kantonale Gese tz vom 17. November 1992 über Sömmerungsbeiträge; in Erwägung: Die Einführung der ergänzenden Dire ktzahlungen und der Beiträge für besondere ökologische Leistungen wurde den Kantonen übertragen. Diese neuen Aufgaben so llen möglichst rationell und Erhöhung des Personalbest andes wahrgenommen werden. Auf Antrag der Direktion des In nern und der Landwirtschaft, beschliesst:

Art. 1 Direktion

1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) wird mit der Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Prämien, Beiträge und Direktzahlungen (die Finanzhilfen) beauftragt.
2 Sie überwacht ihre Ve rwaltungseinheiten bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und koordiniert ihre Tätigkeiten.
3 Sie setzt einen einheitlichen Stichtag für die Finanzhilfen fest.
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Art. 2 Amt für Landwirtschaft

1 Das Amt für Landwirtschaft ist fü r die Behandlung aller Gesuche um Finanzhilfe und für die Festsetzung der Beiträge zuständig, sofern nicht eine besondere Aufgabe einer anderen Dienststelle des Staates oder einer Berufsorganisation übertragen wird.
2 Es befindet insbesondere über Gesuche um: a) allgemeine Direktzahlungen; b) Öko-Beiträge; c) Sömmerungsbeiträge von Bund und Kanton; d) Beiträge für die ökologische Qualitä t, gestützt auf die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Verantwortlichen für Natur- und Landschaftsschutz; e) Ackerbaubeiträge.
3 Es gewährleistet die Koordination und informiert die Direktion über die Massnahmen, die getroffen werden müssen.
4 Es nimmt alle weiteren Aufgaben wahr, die die Bundesgesetzgebung den Kantonen überträgt.

Art. 3 Veterinäramt

Das Veterinäramt stellt den Verwa ltungseinheiten das Verzeichnis der Betriebe zur Verfügung, die gegen die Tierschutzgesetzgebung des Bundes verstossen.

Art. 3a Nutztierversicherungsanstalt

1 Die Nutztierversicherungsanstalt trifft die in der Gesetzgebung über den Viehabsatz vorgesehenen Massnahme n und setzt die je weiligen Beiträge fest.
2 Sie kontrolliert, ob für die zuge kauften Tiere die Bedingungen für die Gewährung eines Zusatzkontingents fü r das nächste Milchjahr erfüllt sind. Sie leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an den zuständigen Milchverband zum Entscheid weiter.

Art. 4 Freiburgische Viehverwertungsgenossenschaft

1 Die Freiburgische Viehverwertungsgenossenschaft organisiert die überwachen Viehmärkte.
2 Die Genossenschaft ist mit der Durchführung der verschiedenen eidgenössischen und kantonalen Massnahmen zur Förderung der Viehverwertung beauftragt und zahlt die Beiträge den Berechtigten aus.
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Art. 5 Kantonale Zentralstelle für Ackerbau

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Art. 6 Berufsorganisationen

1 Die Direktion kann Be rufsorganisationen mit de r Prüfung der Gesuche um bestimmte Öko-Beiträge beauftrage n. Die Berufsorganisationen geben ihre Stellungnahme zuhanden des Amts für Landwirtschaft ab.
2 Die mit der Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Berufsorganisationen.
3 Die beauftragten Berufsorganisationen müssen den Forderungen der Bundesgesetzgebung entsprechen.

Art. 7 Landwirtschaftliches Institut

Das Landwirtschaftliche Institut des Kantons Freiburg: a) informiert die Schüler aller Ausb ildungsstufen über die verschiedenen Finanzhilfen; b) organisiert Spezialkurse; c) unterstützt die Aktivitäten der Interessengruppen und Berufsverbände und gewährleistet die technische Unterstützung der Betriebe; d) berät die Privatpersonen.

Art. 8 Örtliche Landwirtschaftsverantwortliche

Die örtlichen Landwirtschaftsverantwor tlichen nehmen die Aufgaben war, die ihnen von den Verwaltungseinheiten des Staates übertragen werden.

Art. 9 Rechtsmittel

1 Die in Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Entscheide können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
2 Vorgängig sind jedoch die Entscheide über die Gesuche um Finanzhilfen innert 10 Tagen bei der Behörde, die sie getroffen hat, mit Einsprache anzufechten.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss wird rückwirkend au f den 1. Mai 1994 in Kraft gesetzt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht , in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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