Ausführungsbeschluss zur eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die agrarpolitischen Massnahmen
                            1  Ausführungsbeschluss  vom 3. Mai 1994  zur eidgenössischen und kant  onalen Gesetzgebung über die  agrarpolitischen Massnahmen  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  die  eidgenössische  und  kantonale  Gesetzgebung  über  die  agrarpolitischen  Massnahmen,  insbeson  dere  auf  die  Artikel  31a  und  31b  des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951;  gestützt auf die Verordnu  ng des Bundesrates vom  2. Dezember 1991 über  Produktionslenkung und extensive Be  wirtschaftung im Pflanzenbau;  gestützt   auf   das   kantonale   Gese  tz   vom   17.   November   1992   über  Sömmerungsbeiträge;  in Erwägung:  Die  Einführung  der  ergänzenden  Dire  ktzahlungen  und  der  Beiträge  für  besondere ökologische Leistungen wurde den Kantonen übertragen.  Diese  neuen  Aufgaben  so  llen  möglichst  rationell  und  Erhöhung des Personalbest  andes wahrgenommen werden.  Auf Antrag der Direktion des In  nern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Direktion
                            1    Die  Direktion  der  Institutionen  und  der  Land-  und  Forstwirtschaft  (die  Direktion)  wird  mit  der  Anwendung  der  eidgenössischen  und  kantonalen  Gesetzgebung   über   die   Prämien,   Beiträge   und   Direktzahlungen   (die  Finanzhilfen) beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  überwacht  ihre  Ve  rwaltungseinheiten  bei  der  Wahrnehmung  der  ihnen übertragenen Aufgaben und koordiniert ihre Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie setzt einen einheitlichen Stichtag für die Finanzhilfen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 2 Amt für Landwirtschaft
                            1    Das  Amt  für  Landwirtschaft  ist  fü  r  die  Behandlung  aller  Gesuche  um  Finanzhilfe  und  für  die  Festsetzung  der  Beiträge  zuständig,  sofern  nicht  eine  besondere  Aufgabe  einer  anderen  Dienststelle  des  Staates  oder  einer  Berufsorganisation übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es befindet insbesondere über Gesuche um:  a)   allgemeine   Direktzahlungen;  b)   Öko-Beiträge;  c)   Sömmerungsbeiträge von Bund und Kanton;  d)   Beiträge  für  die  ökologische  Qualitä  t,  gestützt  auf  die  Stellungnahme  des      Wissenschaftlichen      Verantwortlichen      für      Natur-      und  Landschaftsschutz;  e)   Ackerbaubeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  gewährleistet  die  Koordination  und    informiert  die  Direktion  über  die  Massnahmen, die getroffen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es nimmt alle weiteren Aufgaben  wahr, die die Bundesgesetzgebung den  Kantonen überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Veterinäramt
                            Das  Veterinäramt  stellt  den  Verwa  ltungseinheiten  das  Verzeichnis  der  Betriebe zur Verfügung, die gegen die  Tierschutzgesetzgebung des Bundes  verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a Nutztierversicherungsanstalt
                            1    Die  Nutztierversicherungsanstalt  trifft  die  in  der  Gesetzgebung  über  den  Viehabsatz  vorgesehenen  Massnahme  n  und  setzt  die  je  weiligen  Beiträge  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kontrolliert,  ob  für  die  zuge  kauften  Tiere  die  Bedingungen  für  die  Gewährung eines Zusatzkontingents fü  r das nächste Milchjahr erfüllt sind.  Sie   leitet   das   Gesuch   mit   ihrer  Stellungnahme   an   den   zuständigen  Milchverband zum Entscheid weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Freiburgische Viehverwertungsgenossenschaft
                            1      Die    Freiburgische    Viehverwertungsgenossenschaft    organisiert    die  überwachen Viehmärkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Genossenschaft   ist   mit   der   Durchführung   der   verschiedenen  eidgenössischen    und    kantonalen    Massnahmen    zur    Förderung    der  Viehverwertung beauftragt und zahlt die Beiträge den Berechtigten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 5 Kantonale Zentralstelle für Ackerbau
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                Art. 6 Berufsorganisationen
                            1    Die  Direktion  kann  Be  rufsorganisationen  mit  de  r  Prüfung  der  Gesuche  um  bestimmte  Öko-Beiträge  beauftrage  n.  Die  Berufsorganisationen  geben  ihre Stellungnahme zuhanden des Amts für Landwirtschaft ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  mit  der  Erfüllung  dieser  Aufgaben  verbundenen  Kosten  gehen  zu  Lasten der Berufsorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  beauftragten  Berufsorganisationen  müssen  den  Forderungen  der  Bundesgesetzgebung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Landwirtschaftliches Institut
                            Das Landwirtschaftliche Institut des Kantons Freiburg:  a)    informiert  die  Schüler  aller  Ausb  ildungsstufen  über  die  verschiedenen  Finanzhilfen;  b)   organisiert   Spezialkurse;  c)   unterstützt  die  Aktivitäten  der  Interessengruppen  und  Berufsverbände  und gewährleistet die technische Unterstützung der Betriebe;  d)   berät die Privatpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Örtliche Landwirtschaftsverantwortliche
                            Die  örtlichen  Landwirtschaftsverantwor  tlichen nehmen die Aufgaben war,  die ihnen von den Verwaltungseinheiten des Staates übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rechtsmittel
                            1    Die  in  Anwendung  dieses  Beschlusses  getroffenen  Entscheide  können  mit  Beschwerde  gemäss  dem  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorgängig sind jedoch die Entscheide   über die Gesuche um Finanzhilfen  innert  10  Tagen  bei  der  Behörde,  die  sie  getroffen  hat,  mit  Einsprache  anzufechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1   Dieser Beschluss wird rückwirkend au  f den 1. Mai 1994 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  ,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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