Verordnung über den Schutz vor Störfällen (814.012)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV)

(Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 und 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983¹ über den Umweltschutz (USG) und den Artikel 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991²,³
verordnet:
¹ SR 814.01 ² SR 814.20 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigun­gen infolge von Störfällen schützen.
² Sie gilt für:
a.⁴
Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden;
b.⁵
Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012⁶ der Klasse 3 oder 4 zuzuordnen ist;
c.⁷
Eisenbahnanlagen nach Anhang 1.2 a ;
d. Durchgangsstrassen nach der Verordnung vom 6. Juni 1983⁸ über die Durch­gangsstrassen, auf denen gefährliche Güter nach der Verordnung vom 17. April 1985⁹ über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transpor­tiert oder umgeschla­gen werden;
e. den Rhein, auf dem gefährliche Güter nach der Verordnung vom 29. April 1970¹⁰ über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) trans­portiert oder umgeschlagen werden;
f.¹¹
Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019¹², welche die Kriterien nach Anhang 1.3 erfüllen.
²bis Die Vollzugsbehörde kann Betriebe nach Absatz 2 Buchstabe b vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, die:
a. einzig Tätigkeiten der Klasse 3 mit Organismen nach Anhang 1.4 durchführen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können; und
b. aufgrund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt nicht schwer schädigen können.¹³
³ Die Vollzugsbehörde kann folgende Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungs­anlagen im Einzelfall der Verordnung unterstellen, wenn sie aufgrund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten:¹⁴
a.¹⁵
Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen;
b.¹⁶
Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung der Klasse 2 zuzuordnen ist, nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS);
c. Verkehrswege ausserhalb von Betrieben, auf denen gefährliche Güter nach Absatz 2 transportiert oder umgeschlagen werden;
d.¹⁷
Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung, welche die Kriterien nach Anhang 1.3 nicht erfüllen.¹⁸
⁴ Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen und Transporte, die der Kernenergie- und der Strahlenschutzgesetzgebung unterstellt sind, soweit sie die Bevölkerung oder die Umwelt aufgrund ihrer Strahlung schädigen könnten.¹⁹
⁵ Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen die Bevölkerung oder die Umwelt auf eine andere Weise als aufgrund ihrer Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlicher Güter oder aufgrund gentechnisch veränderter, pathogener oder einschliessungspflichtiger gebietsfremder Organismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Artikel 10 USG direkt anwendbar.²⁰
⁴ Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 2695 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
⁶ SR 814.912
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
⁸ [ AS 1983 678 . AS 1992 341 Art. 7]. Heute: die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dez. 1991 ( SR 741.272 ).
⁹ [ AS 1985 620 ; 1989 2482 ; 1994 3006 ; 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 11, 4866 ; 1997 422 Ziff. II; 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18 und Art. 6; 1999 751 Ziff. II; 2002 419, 1183 . AS 2002 4212 Art. 29 Abs. 1]. Heute: die V vom 29. Nov. 2002 ( SR 741.621 ).
¹⁰ [ AS 1971 1957 , 1977 768 , 1983 486 , 1987 1454 , 1990 1356 ]. Heute: die V vom 2. März 2010 ( SR 747.224.141 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 ( AS 2013 749 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2205 ).
¹² SR 746.11
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 2695 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 ( AS 2013 749 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2205 ).
¹⁸ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 ( AS 1999 2783 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
Art. 2 Begriffe
¹ Ein Betrieb umfasst Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen (Betriebsareal).
² …²¹
³ Als Gefahrenpotenzial gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, Organismen oder gefährlichen Güter entstehen können.²²
⁴ Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb, auf einem Verkehrsweg oder an einer Rohrleitungsanlage, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten:²³
a. ausserhalb des Betriebsareals;
b. auf oder ausserhalb des Verkehrswegs;
c.²⁴
ausserhalb der Rohrleitungsanlage.
⁵ Das Risiko wird bestimmt durch das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten.
²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 )
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).

2. Abschnitt: Grundsätze der Vorsorge

Art. 3 Sicherheitsmassnahmen ²⁵
¹ Der Inhaber eines Betriebs, eines Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahren­potential herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden.²⁶
² Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ur­sa­chen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden.
³ Beim Treffen der Massnahmen ist nach den Vorgaben von Anhang 2.1 vorzugehen, und es sind insbesondere die Massnahmen nach den Anhängen 2.2–2.5 zu berücksichtigen.²⁷
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
Art. 4 ²⁸
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 )
Art. 5 Kurzbericht des Inhabers
¹ Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einrei­chen. Dieser umfasst:
a. eine knappe Beschreibung des Betriebs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
b.²⁹
eine Liste der Höchstmengen der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen überschreiten, sowie die anwendbaren Mengenschwellen;
c.³⁰
die Risikoermittlung und -bewertung nach Artikel 6 und 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012³¹;
d. die Grundlagen allfälliger Sach- und Betriebshaftpflichtversicherungsver­träge;
e. Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
f. eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevöl­ke­rung oder der Umwelt infolge von Störfällen.
² Der Inhaber eines Verkehrswegs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht ein­reichen. Dieser umfasst:
a. eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung des Ver­kehrswegs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
b. Angaben über das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfall­­geschehen auf dem Verkehrsweg;
c. Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
d. eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schä­di­gungen der Bevölkerung oder der Umwelt.
³ Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde einen Kurz­bericht einreichen. Dieser umfasst:
a. eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
b. Angaben über die Art, die Zusammensetzung und den Aggregatszustand der beförderten Stoffe und Zubereitungen sowie über den genehmigten Betriebs­druck und das Unfallgeschehen;
c. Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
d. eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt.³²
⁴ …³³
⁵ Die Vollzugsbehörde befreit den Inhaber einer Durchgangsstrasse von der Pflicht einen Kurzbericht einzureichen, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben die Annahme, dass die Wahrscheinlichkeit von Störfällen mit schweren Schädigungen hinreichend klein ist, auch ohne Kurzbericht als zulässig beurteilen kann.³⁴
²⁹ Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 2695 ).
³⁰ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 ( AS 2012 2777 ).
³¹ SR 814.912
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 ( AS 2013 749 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 )
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
Art. 6 Beurteilung des Kurzberichts, Risikoermittlung
¹ Die Vollzugsbehörde prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist.
² Insbesondere prüft sie:
a. bei Betrieben, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schä­di­gun­gen (Art. 5 Abs. 1 Bst. f) plausibel ist;
b. bei Verkehrswegen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Stör­falls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 2 Bst. d) plausibel ist;
c.³⁵
bei Rohrleitungsanlagen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 3 Bst. d) plausibel ist.
³ Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zuläs­sig ist, dass:
a. bei Betrieben schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt in­folge von Störfällen nicht zu erwarten sind;
b. bei Verkehrswegen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schwe­ren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist;
c.³⁶
bei Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
³bis Die Vollzugsbehörde hält die Ergebnisse ihrer Beurteilung schriftlich fest.³⁷
⁴ Ist eine Annahme nach Absatz 3 nicht zulässig, so verfügt sie, dass der Inhaber eine Risiko­­ermittlung nach Anhang 4 erstellen und bei ihr einreichen muss.³⁸
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
Art. 7 Beurteilung der Risikoermittlung
¹ Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest.³⁹
² Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso geringer sein muss, je:
a.⁴⁰
schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an einem Betrieb, einem Verkehrsweg oder einer Rohrleitungsanlage wiegen;
b. grösser das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt ist.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I. der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
Art. 8 Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen
¹ Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- und Ver­kehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.
² Bei Massnahmen, die in die Zuständigkeit eines anderen Gemeinwesens fallen, stellt die Vollzugsbehörde der zuständigen Behörde die entsprechenden Anträge. Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Anordnung der Mass­nahmen.
Art. 8 a ⁴¹ Änderung der Verhältnisse
¹ Wenn der Inhaber einen Kurzbericht, aber keine Risikoermittlung erstellt hat und sich die Verhältnisse danach wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er den Kurzbericht ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen.
² Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er:
a. die Risikoermittlung ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen;
b. anstelle der Risikoermittlung den Kurzbericht ergänzen und der Vollzugs­behörde neu einreichen, wenn: 1. eine schwere Schädigung für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht mehr zu erwarten ist,
2. bei Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
Art. 8 b ⁴² Kontrollen
¹ Zur Prüfung, ob der Inhaber seinen Pflichten nach dieser Verordnung nachkommt, führt die Vollzugsbehörde regelmässige Kontrollen vor Ort durch. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest.
² Die Vollzugsbehörde legt die Häufigkeit der Kontrollen in Abhängigkeit vom Gefahrenpotenzial, der Art und Komplexität des Betriebs, Verkehrswegs oder der Rohrleitungsanlage sowie der Ergebnisse früherer Kontrollen fest.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
Art. 9 und 10 ⁴³
⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 )

3. Abschnitt: Bewältigung von Störfällen

Art. 11
¹ Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen.
² Er muss insbesondere:
a. Störfälle unverzüglich bekämpfen und der Meldestelle melden;
b. unverzüglich den Ereignisort sichern und weitere Einwirkungen verhindern;
c. entstandene Einwirkungen baldmöglichst beseitigen.
³ Er muss der Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach dem Störfall einen Be­richt einreichen. Der Bericht umfasst:
a. eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des Störfalls;
b. Angaben über die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen;
c. eine Auswertung des Störfalls.
⁴ Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er der Voll­zugs­behörde ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischen­bericht über den Stand der Abklärungen einreichen.

3 a . Abschnitt: Koordination mit raumwirksamen Tätigkeiten ⁴⁴

⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3505 ).
Art. 11 a ⁴⁵ … ⁴⁶
¹ Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten.⁴⁷
² Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann.
³ Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungs­planung in einem Bereich nach Absatz 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein.
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, mit Wirkung seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3505 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3505 ).

4. Abschnitt: ⁴⁸ Aufgaben der Kantone

⁴⁸ Ursprünglich: vor Art. 11 a .
Art. 12 Meldestelle
¹ Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Diese hat die Aufgabe, die Meldung von Störfällen jederzeit entgegenzunehmen und die Ereignisdienste unverzüglich zu be­nachrichtigen.
² Die Kantone sorgen zudem dafür, dass eine zentrale Stelle bezeichnet wird, welche die Meldung von Störfällen unverzüglich an die Alarmstelle NAZ (ASNAZ) bei der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) weiterleitet.⁴⁹
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
Art. 13 ⁵⁰ Information und Alarmierung
¹ Die Kantone informieren die Öffentlichkeit über:
a. die geografische Lage der Betriebe und Verkehrswege;
b. die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11 a Absatz 2.
² Die Kantone sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält.
³ Sie sorgen zudem dafür, dass die Nachbarkantone und die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert werden, wenn Störfälle erhebliche Einwirkungen über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus haben können.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
Art. 14 Koordination der Ereignisdienste
Die Kantone koordinieren die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber.
Art. 15 ⁵¹ Koordination der Kontrollen
Die Kantone koordinieren bei Betrieben und Verkehrswegen soweit möglich die Kontrollen, die sie aufgrund dieses und anderer Erlasse durchführen.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
Art. 16 Information des BAFU ⁵²
¹ Die Kantone informieren das Bundesamt für Umwelt (BAFU) periodisch in Form einer Übersicht über die auf ihrem Gebiet vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken (Risikokataster) sowie über die getroffenen Massnahmen.⁵³
² Zu diesem Zweck stellen ihnen die zuständigen Stellen des Bundes und der Kan­tone auf Anfrage die erforderlichen Angaben zur Verfügung.
³ Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).

5. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

Art. 17 Datenerhebung des BAFU ⁵⁴
¹ Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone teilen dem BAFU⁵⁵ auf Anfrage die Angaben mit, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhoben haben.
² Das BAFU sorgt für die Verarbeitung der Angaben und stellt sie den zu­stän­digen Stellen zur Verfügung, soweit dies für die Anwendung dieser Verord­nung erforderlich ist.
³ Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
⁵⁴ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 104 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
⁵⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 18 und 19 ⁵⁶
⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 )
Art. 20 ⁵⁷ Information
¹ Die zuständigen Stellen des Bundes informieren die Öffentlichkeit über:
a. die geografische Lage der Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen;
b. die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11 a Absatz 2.
² Bei Störfällen, die erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus haben können, informieren die zuständigen Stellen des Bundes die interessierten schweizerischen Vertretungen im Ausland und die betroffenen ausländischen Behörden.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
Art. 21 ⁵⁸
⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 )
Art. 22 Richtlinien
Das BAFU veröffentlicht bei Bedarf Richtlinien, welche die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung erläutern; dazu gehören insbesondere die Bestim­mun­gen über den Geltungsbereich, die Sicherheitsmassnahmen, die Erstellung des Kurz­berichts und der Risikoermittlung sowie deren Prüfung und Beurteilung.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 ⁵⁹ Vollzug
¹ Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
² Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Verein­barungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
³ Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008⁶⁰ als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.⁶¹
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ).
⁶⁰ SR 510.620
⁶¹ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2809 ).
Art. 23 a ⁶² Änderung von Anhängen
¹ Das UVEK kann, nach Anhörung der Betroffenen und soweit dies gemäss dem Stand der Sicherheitstechnik, dem Gefahrenpotenzial und dem Gefahrgutaufkommen erforderlich ist, die Anhänge 1.1 Ziff 3 und 1.2 a dieser Verordnung anpassen.
² Das UVEK passt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie dem Eidgenössischen Departement des Innern und nach Anhörung der EFBS die Liste von Anhang 1.4 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Eigenschaften bestimmter Organismen gelangt.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
…⁶³
⁶³ Die Änderungen können unter AS 1991 748 konsultiert werden.
Art. 25 ⁶⁴
⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 )
Art. 25 a ⁶⁵ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Februar 2013
¹ Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde den Kurzbericht (Art. 5 Abs. 3) spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung einreichen.
² Die Vollzugsbehörde befreit die Auskunftspflichtigen von ihrer Pflicht nach Ab­satz 1, wenn sie bereits über entsprechende Angaben verfügt.
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
Art. 25 b ⁶⁶ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. April 2015
Inhaber von Betrieben, die mit der Änderung vom 29. April 2015 neu in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen der Vollzugsbehörde den Kurzbericht spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung einreichen.
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I. der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.

Anhang 1

Geltungsbereich und Kurzbericht

Anhang 1.1 ⁶⁷

⁶⁷ Fassung gemäass Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. April 2015 ( AS 2015 1337 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3505 ).
(Art. 1 und 5)

Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle

1 …

2 Ermittlung der Mengenschwellen

21 Stoffe oder Zubereitungen

¹ Für Stoffe oder Zubereitungen, die in der Tabelle von Ziffer 3 aufgeführt sind, gel­ten die dort festgelegten Mengenschwellen.
² Für die übrigen Stoffe oder Zubereitungen ermittelt der Inhaber die Mengenschwelle nach den in Ziffer 4 gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008⁶⁸ festgelegten Kriterien und den in Ziffer 5 festgelegten Kriterien für hochaktive Stoffe und Zubereitungen. Massgebend ist die tiefste der so ermittelten Mengenschwellen.
³ Die Mengenschwelle für ein Kriterium oder für einen Bereich muss nicht ermittelt werden, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass die Daten nur mit unver­hältnismässigem Aufwand beschafft werden können.
⁶⁸ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/1179, ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 11.

22 Sonderabfälle

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion (UVEK) bezeichnet die Mengenschwellen für Sonderabfälle, die im Abfall­verzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2005⁶⁹ über den Verkehr mit Abfällen erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind. Es berück­sichtigt dabei insbesondere:
a. Gesundheitsgefahren;
b. physikalische Gefahren;
c. Umweltgefahren;
d. andere Gefahren.
⁶⁹ SR 814.610

3 Stoffe und Zubereitungen mit festgelegten Mengenschwellen

Nr.

Stoffbezeichnung

CAS Nr.¹

MS (kg)²

1

Acetylen

74-86-2

5 000

2

4-Aminodipehnyl und seine Salze³

500

3

Ammoniumnitrat-Dünger mit einem Stickstoffanteil ≥ 25 %

20 000

4

Ammoniumnitrat-Dünger mit einem Stickstoffanteil ≥ 25 % und nachweislich negativem Detonations- und Schwel­fähigkeitstest

200 000

5

Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und ihre Salze

1327-53-3

100

6

Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze

1303-28-2

1 000

7

Benzidin und seine Salze³

500

8

Benzin (Normalbenzin, Superbenzin)

200 000

9

Chlor

7782-50-5

200

10

Chrom (VI) und seine Salze

200

11

1,2-Dibrom-3-chlorpropan³

96-12-8

500

12

1,2-Dibromethan³

106-93-4

500

13

Diethylsulfat³

64-67-5

500

14

Dimethylcarbamoylchlorid³

79-44-7

500

15

1,2-Dimethylhydrazin³

540-73-8

500

16

Ethanol-Kraftstoffe⁴

200 000

17

Heizöl, Dieselöl

500 000

18

Hexamethylphosphortriamid³

680-31-9

500

19

Hydrazin³

302-01-2

500

20

Kerosin

200 000

21

Methylisocyanat

624-83-9

150

22

2-Naphtylamin und seine Salze³

500

23

Nickelverbindungen; atemgängig, pulverförmig

1 000

24

4-Nitrodiphenyl³

92-93-3

500

25

1,3-Propansulton³

1120-71-4

500

26

Schwefeldichlorid

10545-99-0

1 000

27

Wasserstoff

1333-74-0

5 000

¹
Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstract System
²
MS(kg) = Mengenschwelle in kg
³
Karzinogene oder Zubereitungen, welche diese Karzinogene in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten
Ethanol-Kraftstoffe mit unterschiedlichen Anteilen Ethanol im Benzin

4 Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwellen

41 Gesundheitsgefahren

Kriterien

Werte für Kriterien

MS¹ = 200 kg

MS¹ = 2000 kg

MS¹ = 20 000 kg

MS¹ = 200 000 kg

Einstufung/Kennzeichnung²

H330

H300³, H310, H331, H370

H301³, H302³, H311, H 312, H314⁴, H 332, H371

¹
MS = Mengenschwelle
²
Chemikalienverordnung, SR 813.11
³
Falls der Stoff oder die Zubereitung nachweislich weder inhalativ noch dermal toxisch ist, so gilt für die CLP-Kategorien 1+2 (H300) eine Mengenschwelle von 20 000 kg und für die CLP-Kategorien 3+4 (H301/H302) eine Mengenschwelle von 200 000 kg.
Ätzende Stoffe und Zubereitungen (H314), welche zugleich als «Gase unter Druck» (H280/ H281) und/oder als oxidierende Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe (H270/H 271/H272) eingestuft und gekennzeichnet sind, haben eine Mengenschwelle von 2000 kg, falls sie nicht aufgrund eines anderen Kriteriums eine tiefere Mengenschwelle haben.

42 Physikalische Gefahren

Kriterien

Werte für Kriterien

MS¹ = 200 kg

MS¹ = 2000 kg

MS¹ = 20 000 kg

MS¹ = 50 000 kg

Einstufung/Kennzeichnung²

H200³, H201³, H202³, H203³, H240, H241

H220, H221, H224, H225, H226, H242, H250, H251, H252, H260, H261, H270, H271, H272

H222⁴, H223⁴,
H228

¹
MS = Mengenschwelle
²
Chemikalienverordnung, SR 813.11
³
Die Mengenschwelle bezieht sich auf die Nettomenge an aktivem Explosivstoff.
Zur Bestimmung, ob eine Mengenschwelle überschritten ist, sind die gelagerten Mengen an brennbaren Aerosolpackungen der entsprechenden CLP-Kategorien bezogen auf die Nettomasse zu addieren.

43 Umweltgefahren

Kriterien

Werte für Kriterien

MS¹ = 200 kg

MS¹ = 2000 kg

MS¹ = 20 000 kg

MS¹ = 200 000 kg

Einstufung/Kennzeichnung²

H400, H410

H411

¹
MS = Mengenschwelle
²
Chemikalienverordnung, SR 813.11

44 Andere Gefahren

Kriterien

Werte für Kriterien

MS¹ = 200 kg

MS¹ = 2000 kg

MS¹ = 20 000 kg

MS¹ = 200 000 kg

Einstufung/Kennzeichnung²

EUH032

EUH014, EUH029, EUH031

¹
MS = Mengenschwelle
²
Chemikalienverordnung, SR 813.11

5 Hochaktive Stoffe (HAS)

Kriterien¹

Werte für Kriterien

MS² = 20 kg

a. Inhalations-Arbeits-platzgrenzwerte in der Luft³

< 10 μg/m³

b. Effekt-Dosis (ED50)⁴

≤ 10 mg

c. CMR-Stoffe mit Störfallpotential

Kategorie 1A und 1B

¹
Es gelten die aufgeführten Kriterien, wobei die Reihenfolge der Kriterien (Buchstaben) eine Priorisierung ausdrückt d.h. falls ein Wert gemäss Kriterium a vorliegt, spielen die Kriterien b und c keine Rolle mehr.
Kommt der Inhaber für einen Stoff/eine Zubereitung, welche/r eine der Kriterien erfüllt, aufgrund seiner Selbstbeurteilung zum Schluss, dass eine Schädigung der Bevölkerung bei einer Einmalexposition auszuschliessen ist oder dass der schlimmste Effekt des Stoffes/der Zubereitung nicht störfallrelevant ist, so gilt der Stoff/die Zubereitung nicht als HAS im Sinne der Störfallverordnung. Zur Beurteilung, ob ein Effekt störfallrelevant ist, gilt die Definition der «Temporary Emergency Exposure Limits (TEEL-2)».
Nicht in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallen Betriebe, die mit HAS nur in Form von gebrauchsfertigen Produkten (Fertigprodukten) umgehen, die für den Eigengebrauch oder für die Abgabe an berufliche oder gewerbliche Verbraucher oder die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.
²
MS = Mengenschwelle
³
MAK, TLV, OEL, IOEL, etc.
Entspricht einer Effekt-Dosis ED50 von 0.17 mg/kg bei einem Körpergewicht von 60 kg. Die Effekt-Dosis bezieht sich auf den schlimmsten Effekt des Stoffes/der Zubereitung gemäss Selbstbeurteilung des Inhabers.

Anhang 1.2 ⁷⁰

⁷⁰ Aufgehoben durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, mit Wirkung seit 1. Nov. 1999 ( AS 1999 2783 ).

Anhang 1.2a ⁷¹

⁷¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. April 2015 ( AS 2015 1337 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3505 ).
(Art. 1)

Geltungsbereich für Eisenbahnanlagen

1 Streckenabschnitte

Der Störfallverordnung unterstellt sind die Streckenabschnitte zwischen den folgenden Betriebspunkten (ohne Streckenabschnitte auf ausländischem Hoheitsgebiet). Die Betriebspunkte beruhen auf dem Geobasisdatenidentifikator 98.1 nach der Ver­ordnung vom 21. Mai 2008⁷² über Geoinformation (GeoIV).

Kilome­trierungs­linie

von Betriebs- punkt

bis Betriebspunkt

Gebräuchlicher Name der Kilometrierungslinie auf der die Betriebspunkte liegen

100

LS

STDG

Lausanne – Simplon Tunnel I – Iselle

109

BRTU

STDG(109)

Simplon Tunnel II

131

PDS

MTH

Les Paluds – St-Gingolph (Frontière)

150

LS

SJ

Lausanne – Genève-Aéroport

151

SJ

LPFR

Genève St-Jean – La Plaine-Frontière

152

SJ

GEPB

St-Jean – Genève-Eaux-Vives – Annemasse

154

FUBI

JON

Furet – Jonction

160

RENO

LTSE

Renens VD Ouest – Lausanne-Triage sect.

161

LTF

LONA

Lausanne-Triage F – Lonay A (bif)

162

LTP

LONB

Lausanne-Triage P1 – Lonay B

164

LECR

DENA

Lécheires – Denges A

166

RENO

LT

Renens VD Ouest – Lausanne-Triage Est

169

LTSE

BY

Lausanne-Triage sect. – Bussigny

170

LTE

LTS

Lausanne-Triage (Est – Sud)

200

RENO

DAIB

Renens VD Ouest – Vallorbe

206

RENO

BYE(206)

Renens VD Ouest – Bussigny Est

210

DAIB

BI

Daillens – Biel/Bienne

260

ZOLN

BIAE

Zollikofen Nord – Biel/Bienne Aebistr.

265

BIMA

BIO

Biel Mett Abzweigung – Biel/Bienne Ost

266

MAD

BIRW

Madretsch – Biel/Bienne RB West

290

WKD

THEG

Bern Wylerfeld – Thun

291

LGUS

WKD

Löchligut – Wankdorf

299

THAB

THSC

Thun Abzweigung – Thun GB – Thun Schadau

300

SPNI

BRLO

Spiez – Kandersteg – Brig

302

MGTN

MGTN(302)

Zweiter Mittalgrabentunnel

310

THEG

SPNI

Thun – Spiez – Interlaken Ost

330

WENE

STGE

Wengi-Ey – Lötschberg – St.German (Ost)

331

FERD

STGE(331)

Wengi-Ey – Lötschberg – St.German (West)

332

FRS

FRNP

Frutigen – Frutigen Nordportal (Ost)

400

LGUT

RTRW

Löchligut – Wanzwil – Rothrist West

410

OL

BI

Olten – Solothurn – Biel/Bienne

450

OLS

LGUS

Olten Süd – Bern

451

ABO

RTR(451)

Aarburg-Oftringen – Rothrist Gleis 1

453

BFG

RTR(453)

Rothrist Ost – Rothrist Gleis 4

455

UHDB

AESP

Unterhalden BE – Aespli

456

OHBD

AESP

Oberhard BE – Aespli

457

OHBD

MAT

Hardfeld (Spw) – Mattstetten

459

RUTT

LGUT(459)

Rütti – Löchligut

500

MU

RBG

Basel SBB – Olten – Luzern

510

BSFR

BSW

Mulhouse-Ville – Basel SBB

511

BSO

BSNK

Basel SBB – Basel GB – Basel RB

514

BSW

BSO

SNCF Verbindungslinie

518

8519315

BAD

Müllheim (Baden) – Basel Bad Bhf

520

GELN

BAD

Gellert – Basel Bad DB

521

BSNK

MU

Umfahrung Süd: Basel SBB RB I – Muttenz

522

GELN

BSNK

Umfahrung Nord: Gellert – Pratteln

523

BAD

BSKE

Basel Bad RB – Kleinhünigen Hafen

525

BSNK

BSAU

Basel SBB RB – Basel Auhafen

531

OLN

OLO

Olten Verbindungslinie

540

OL

WOES

Olten – Wöschnau

594

RYSP

POZZ

GBT West

595

RYSP

GIDI

GBT Ost

600

IMW

CHIE

Immensee – Bellinzona – Chiasso

601

RYAB

ERNA(601)

Rynächt – Erstfeld Nord Gleis links

604

BRUA

SKN(604)

Brunnen – Sisikon (Gleis links)

605

SK

GRUO(605)

Sisikon – Gruonbach (Gleis links)

606

ALSA

ALME(606)

Al Sasso – Al Motto (binario sinistro)

607

MCEN

RIBN(607)

Mt. Ceneri – Rivera (binario destro)

608

MASN

LGN(608)

Massagno – Lugano (binario destro)

630

GIUS

CDO

Giubiasco – Locarno

631

CDO

PINC

Cadenazzo – Pino confine

638

BASM

CHSM

Balerna SM – Chiasso Smistamento

639

CHIE

CHSM

Monte Olimpino II – Chiasso Smistamento

640

BG

RU

Brugg – Rupperswil

641

RUO

RU(641)

Rupperswil Ost – Rupperswil Gleis rechts

647

BG

HDKN

Brugg – Hendschiken Nord

648

BGS

BGN

Brugg Süd – Brugg Nord (VL)

649

AA

WOET(649)

Aarau – Wöschnau Tunnel alt

650

KLWW

WOES

Killwangen West – Lenzburg – Däniken Ost

653

GEXO

IMW

Gexi Ost – Rotkreuz – Immensee West

691

RBL

KLWW

RBL Kopf Zürich – Killwangen West

692

RBLZ

RBLD

RBL Nord

693

RBLD

RBLE

RBL Mitte

698

KLWW

HBLO(698)

Killwangen West -411- Heitersbergl. Ost

699

SDO

EFG(699)

Neuer Bözbergtunnel

700

BG

PRO

Brugg – Pratteln Ost

701

EGL

STSO

Eglisau – Koblenz – Stein Säckingen Ost

703

ZSEO

GMT

ZH Oerlikon Nord – Wettingen – Gruemet

704

WUER

KLWW

Würenlos – Killwangen West (RBL)

706

ZSEO

OPS

Zürich Seebach – Glattbrugg Süd

710

ZASO

BG

Zürich HB – Brugg AG

711

ZASN

ZASS

ZH Hardbrücke – Kollermühle

715

ZASO

HRD

Zürich Altstetten Ost – Zürich Hard

718

ZAU

ZASS

ZH Aussersihl – ZH Altstetten Süd

720

ZAU

ZB

ZH Langstrasse – Thalwil – Ziegelbrücke

721

TW

TWS(721)

Thalwil – Thalwil Süd

722

ZAU

NIDS

ZH Langstrasse – Nidelbad – Litti

723

NIDS

TWNO

Nidelbad Süd – Thalwil Nord

725

NIDB

NIDO

Nidelbad – Nidelbad Ost

751

HUER

WNO

ZH Langstr. – Wallisellen – Winterthur

752

ZOEN

HUER

Zürich Oerlikon Nord – Hürlistein (Abzw)

757

KL

DORF

Kloten – Dorfnest (Überwerfung)

760

ZHDB

BUE

Zürich Hardbrücke – Bülach

762

NH

SH

Winterthur Nord – Schaffhausen RB Ost

763

BAD

8519316

Basel Bad Bhf – Waldshut – Schaffhausen

764

SH

EULG

Schaffhausen – Singen – Konstanz

770

BUE

NH

Bülach – Eglisau – Neuhausen

824

RH

KGHR

Romanshorn – Konstanz

830

WIL

WF

Wil – Weinfelden

840

WF

RH

Winterthur Nord – Romanshorn

850

GSS

WNO

St.Gallen – Winterthur Nord

880

TRUE

HAG

Sargans Ost – St.Gallen

881

SASL

TRUE

Sargans Schl. West – Schleife – Trübbach

890

SASO

ZB

Sargans Ost – Ziegelbrücke

900

SASO

CHW

Sargans Ost – Chur West (Gleisende)

⁷² SR 510.620

2 Güterverkehrsanlagen

Der Störfallverordnung unterstellt sind folgende Güterverkehrsanlagen:
– Basel SBB RB (BSRB)
– Zürich RB Limmattal (RBL)
– Lausanne-Triage (LT)
– Chiasso Smistamento (CHSM)
– Genève-La-Praille

Anhang 1.3 ⁷³

⁷³ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
(Art. 1)

Kriterien bei Rohrleitungsanlagen

¹ Rohrleitungsanlagen zur Beförderung gasförmiger Brenn- und Treibstoffe fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
a. der genehmigte Betriebsdruck ist grösser als 5 bar und kleiner oder gleich 25 bar und das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m ist grösser als 500 000 Pa m (500 bar cm) (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen); oder
b. der genehmigte Betriebsdruck ist grösser als 25 bar und das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m ist grösser als 1 000 000 Pa m (1000 bar cm) (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen).
² Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger Brenn- oder Treibstoffe fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn bei einem genehmigten Betriebsdruck von grösser als 5 bar das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m grösser als 200 000 Pa m (200 bar cm) ist (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen).

Anhang 1.4 ⁷⁴

⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. April 2015 ( AS 2015 1337 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3505 ).
(Art. 1 Abs. 2bis)

Liste der Organismen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können

Deutscher Name

Nom français

Nome italiano

English name

Bemerkungen

Östliche Pferde­enzephalomyelitis

Virus de l’encéphalite équine de l’Est

Virus dell’encefalite equina dell’Est

Eastern equine encephalitis virus

Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird

Hepatitis B Virus

Virus de l’hépatite B

Virus dell’epatite B

Hepatitis B virus

Hepatitis C Virus

Virus de l’hépatite C

Virus dell’epatite C

Hepatitis C virus

Hepatitis D Virus

Virus de l’hépatite D

Virus dell’epatite D

Hepatitis D virus

Hepatitis E Virus

Virus de l’hépatite E

Virus dell’epatite E

Hepatitis E virus

Hepatitis G Virus

Virus de l’hépatite G

Virus dell’epatite G

Hepatitis G virus

Humane Immun­defizienz‑Virus

Virus de l’immuno­déficience humaine

Virus dell’immuno­deficienza umana

Human immuno­deficiency virus

Gelbfieber-Virus

Virus de la fièvre jaune

Virus della febbre gialla

Yellow fever virus

Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird

Trypanosomen

Trypanosoma

Trypanosoma

Trypanosoma

Falls mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird

Plasmodien

Plasmodium

Plasmodium

Plasmodium

Falls mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird

Humanes T-lymphotropes Virus 1 und 2

Virus T-lymphotropique humain 1 et 2

Virus T-linfotropico dell’uomo 1 e 2

Human T-lymphotropic virus 1 and 2

Frühsommer-Meningo­enzephalitis (FSME)

Virus de la méningo-encé­phalite à tiques, (VMET)

Virus meningoencefalite da zecche (FSME)

Tick-borne encephalitis virus (TBE)

Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird

Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE)

Encéphalopathie spongi­forme bovine (ESB)

Encefalopatia spongiforme bovina (BSE)

Bovine spongiform ence­phalopathy (BSE)

Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (TSE)

Encéphalopathies spongi­formes transmissibles (EST)

Encefalopatie spongiformi trasmissibili (TSE)

Transmissible spongiform encephalopathies (TSEs)

Louping ill Virus

Louping ill Virus

Louping ill Virus

Louping ill Virus

Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird

Anhang 2 ⁷⁵

⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).

Treffen von Sicherheitsmassnahmen

Anhang 2.1

(Art. 3)

Vorgehen für Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen

Der Inhaber eines Betriebs, Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
a. einen geeigneten Standort bzw. eine geeignete Linienführung auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten;
b. die Organisation festlegen;
c. die Ausbildung des Personals und die Information von Dritten regeln;
d. die Abläufe zur Ermittlung und Bewertung möglicher Störfallszenarien festlegen;
e. die Abläufe der Massnahmenplanung und -realisierung festlegen;
f. die Überwachung, Wartung und Überprüfung der bedeutsamen Anlageteile regeln;
g. die Abläufe für die Einsatzplanung festlegen;
h. die systematische Überprüfung der Organisation und der Abläufe sowie den Umgang mit Änderungen (innerhalb und ausserhalb der Anlagen) regeln;
i. die wesentlichen Ergebnisse nach den Buchstaben b–h dokumentieren.

Anhang 2.2

(Art. 3)

Massnahmen für Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen

Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
a. gefährliche Stoffe oder Zubereitungen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen oder ihre Mengen beschränken und gefährliche Prozesse, Verfahren oder Betriebsabläufe soweit möglich vermeiden;
b. tragende Gebäudeteile so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen;
c. die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten;
d. die Anlagen mit geeigneten und zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausrüsten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind;
e. die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
f. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile überwachen, regelmässig warten, periodisch überprüfen und die Kontrollnachweise dokumentieren;
g. Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem aktuellen Verzeichnis mit Mengen und Standort erfassen;
h. genügend und geeignetes Personal einsetzen, es über die risikoreichen Verfahren und Prozesse im Betrieb informieren, es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden und für den Wissenserhalt bei personellen Änderungen sorgen;
i. bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen und die getroffenen Massnahmen dokumentieren sowie die Dokumentation ausreichend lange aufbewahren;
j. den Zutritt zum Betrieb regeln;
k. in angemessenem Umfang eigene Einsatzmittel für die Bewältigung von Störfällen bereit stellen, eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und mit den öffentlichen Ereignisdiensten absprechen sowie auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.

Anhang 2.3

(Art. 3)

Massnahmen für Betriebe mit Organismen

Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen durchgeführt wird, muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
a. gefährliche Organismen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen;
b. die Anlagen mit geeigneten und zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausrüsten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind;
c. die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
d. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile überwachen, regelmässig warten, periodisch überprüfen und die Kontrollnachweise dokumentieren;
e. die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten;
f. Organismen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem aktuellen Verzeichnis die Mengen der Organismen oder Sonderabfälle und deren Arbeits- und Aufbewahrungsorte erfassen;
g. das Personal über risikoreiche Verfahren und Prozesse im Betrieb informieren und es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden;
h. bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen sowie die getroffenen Massnahmen dokumentieren und die Dokumentation ausreichend lange aufbewahren;
i. in angemessenem Umfang eigene Einsatzmittel für die Bewältigung von Störfällen bereit stellen, eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten, mit den öffentlichen Ereignisdiensten absprechen sowie auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.

Anhang 2.4

(Art. 3)

Massnahmen für Verkehrswege

Der Inhaber eines Verkehrswegs muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
a. den Verkehrsweg baulich so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen;
b. den Verkehrsweg mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
c. den Verkehrsweg mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten;
d. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Teile des Verkehrswegs überwachen und regelmässig warten;
e. die erforderlichen verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen für den Transport gefährlicher Güter treffen;
f. die verfügbaren Informationen über den Transport gefährlicher Güter sammeln, auswerten und an das betroffene Personal weitergeben;
g. zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.

Anhang 2.5

(Art. 3)

Massnahmen für Rohrleitungsanlagen

Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
a. die Rohrleitungsanlage unter Berücksichtigung der Umgebung mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
b. die verfügbaren Informationen über die Gefahren der transportierten Brenn- und Treibstoffe sammeln, auswerten und an betroffene Dritte (z.B. Personal, Ereignisdienste und Grundeigentümer) weitergeben.

Anhang 3 ⁷⁶

⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 )

Anhang 4

Risikoermittlung

Anhang 4.1 ⁷⁷

⁷⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 2695 ).
(Art. 6)

Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen

1 Grundsätze

¹ Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbe­son­dere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind.
² In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
³ Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahren­poten­tial und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichti­gen.
⁴ Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfah­rungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.

2 Grunddaten

21 Betrieb und Umgebung

– Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener Be­wil­ligungen, Plangenehmigungen oder Konzessionen,
– Charakterisierung des Betriebs (Hauptaktivitäten, Organisationsstruktur, Perso­nalbestand usw.),
– Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan,
– Einteilung des Betriebs in Untersuchungseinheiten und deren Begründung.

22 Liste der vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle pro Untersuchungseinheit

– Bezeichnung (chemische Name, CAS-Nummer, Handelsname usw.),
– maximale Menge,
– Ortsangabe,
– Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften.

23 Beschreibung der Anlagen pro Untersuchungseinheit

– Baustruktur,
– Verfahren und Prozesse,
– Lagerhaltung,
– Anlieferung und Abtransport,
– Ver- und Entsorgung,
– Anlagenspezifische Störfälle.

24 Sicherheitsmassnahmen pro Untersuchungseinheit

– Berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung,
– Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,
– Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,
– Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

3 Analyse pro Untersuchungseinheit

31 Methoden

– Beschreibung der verwendeten Methoden.

32 Gefahrenpotentiale

– Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakteri­sie­rung.

33 Wesentliche Störfallszenarien

331 Freisetzungsvorgänge
– mögliche Ursachen,
– Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge,
– Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicher­heitsmassnahmen.
332 Wirkung der Freisetzung
– Darstellung der Wirkungen anhand von Ausbreitungsüberlegungen,
– Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicher­heitsmassnahmen.
333 Folgen für Bevölkerung und Umwelt
– Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt,
– Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Si­cher­heitsmassnahmen.

4 Schlussfolgerungen

– Darlegung des Risikos pro Untersuchungseinheit unter Berücksichtigung der Si­cher­­heitsmassnahmen,
– Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.

5 Zusammenfassung der Risikoermittlung

– Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,
– Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,
– Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,
– Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.

Anhang 4.2 ⁷⁸

⁷⁸ Bereinigt gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999 ( AS 1999 2783 ), Anhang 5 Ziff. 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 ( AS 2012 2777 ) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
(Art. 6)

Betriebe mit Organismen

1 Grundsätze

¹ Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbe­son­dere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind.
² In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
³ Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahren­poten­tials und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichti­gen. Angaben, die mit einem Stern (*) bezeichnet sind, gelten in der Regel nur für Pro­duktionsanlagen.
⁴ Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfah­rungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.

2 Grunddaten

21 Betrieb und Umgebung

– Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener Be­wil­ligungen oder Plangenehmigungen,
– Charakterisierung des Betriebs,
– Namen der verantwortlichen Personen,
– Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.

22 Tätigkeiten mit Organismen

– Risikoermittlung und -bewertung nach Artikel 6 und 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012⁷⁹, insbesondere Identität und Eigenschaften der Organismen sowie Art und Umfang der Tätigkeit,
– Zweck der Verwendung in geschlossenen Systemen,
– Kulturvolumina,
* Art des angestrebten Produkts sowie der Nebenprodukte, die bei der Tätig­keit erzeugt werden oder werden können.
⁷⁹ SR 814.912

23 Anlagen

– Beschreibung der Teile der Anlagen,
* Höchstzahl der Personen, die in der Anlage arbeiten, und der Personen, die un­mit­telbar mit den Organismen arbeiten.

24 Abfälle, Abwasser und Abluft

– Art und Menge der Abfälle und des Abwassers, die sich aus der Ver­wen­dung der Organismen ergeben,
– endgültige Form und Bestimmung der inaktivierten Abfälle.

25 Sicherheitsmassnahmen

– Klasse der Tätigkeit nach der Einschliessungsverordnung,
– Massnahmen nach der Einschliessungsverordnung,
– Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,
– Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

3 Analyse

31 Methoden

– Beschreibung der verwendeten Methoden.

32 Gefahrenpotentiale

– Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charak­teri­sie­rung.

33 Wesentliche Störfallszenarien

– mögliche Ursachen für Störfälle,
– Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen,
– Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt,
– Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Si­cher­heitsmassnahmen.

4 Schlussfolgerungen

– Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,
– Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.

5 Zusammenfassung der Risikoermittlung

– Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,
– Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,
– Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,
– Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.

Anhang 4.3

(Art. 6)

Verkehrswege

1 Grundsätze

¹ Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Verkehrsweg ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören ins­be­son­dere alle Angaben, die in den Ziffern 2-5 aufgeführt sind.
² In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
³ Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Besonderheiten, die Lage und die Umgebung des Verkehrswegs, das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.
⁴ Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfah­rungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.

2 Grunddaten

21 Verkehrsweg und Umgebung

– Bezeichnung des Verkehrswegs mit Situationsplan,
– Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Gestaltung des Ver­kehrswegs,
– Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen,
– Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.

22 Verkehrsaufkommen, Verkehrsstruktur und Unfallgeschehen

– Angaben zum Verkehr wie gesamtes Verkehrsaufkommen, Anteil Güter­schwer­verkehr,
– Angaben über Anteil des Transports gefährlicher Güter am gesamten Güter­schwerverkehr,
– Angaben über Unfallrate, Unfallschwerpunkte und generelles Unfallge­sche­hen.

23 Sicherheitsmassnahmen

– berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung,
– Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,
– Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,
– Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

3 Analyse

31 Methoden

– Beschreibung der verwendeten Methoden,
– Beschreibung der Erhebungsmethode für die Festlegung des Anteils Trans­port ge­fährlicher Güter.

32 Gefahrenpotentiale

– Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakteri­sie­rung.

33 Wesentliche Störfallszenarien

– mögliche Ursachen für Störfälle,
– Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen,
– Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt,
– Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Si­cherheitsmassnahmen.

4 Schlussfolgerungen

– Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,
– Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.

5 Zusammenfassung der Risikoermittlung

– Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,
– Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,
– Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,
– Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.

Anhang 4.4 ⁸⁰

⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
(Art. 6)

Rohrleitungsanlagen

1 Grundsätze

¹ Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das von der Rohrleitungsanlage ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind.
² In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
³ Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art der Rohrleitungsanlage, deren Gefahrenpotential und deren Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.
⁴ Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfah­rungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.

2 Grunddaten

21 Rohrleitungsanlage und Umgebung

– Bezeichnung der Rohrleitungsanlage mit Strecken- resp. Situationsplan,
– Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage,
– Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen,
– Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.

22 Sicherheitsmassnahmen

– Regeln der Technik,
– Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,
– Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,
– Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

3 Analyse

31 Methoden

– Beschreibung der verwendeten Methoden.

32 Gefahrenpotentiale

– Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.

33 Wesentliche Störfallszenarien

– mögliche Ursachen für Störfälle,
– Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen,
– Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt,
– Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.

4 Schlussfolgerungen

– Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,
– Einschätzung des von der Rohrleitungsanlage ausgehenden Risikos.

5 Zusammenfassung der Risikoermittlung

– Charakterisierung der Rohrleitungsanlage und der wesentlichen Gefahren­potentiale,
– Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,
– Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,
– Einschätzung des von der Rohrleitungsanlage ausgehenden Risikos.
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