Ausführungsreglement zum Gesetz vom 15. November 1977 über das Filmwesen und das Theater (953.11)
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Ausführungsreglement zum Gesetz vom 15. November 1977 über das Filmwesen und das Theater

Ausführungsreglement vom 27. November 1978 zum Gesetz vom 1 5. November 1977 über das Filmwesen und das Theater Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 15. November 1977 über das Filmwesen und das Theater; auf Antrag der Landwirtschafts-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst: I. Einrichtungsbewilligung

Art. 1 Ständige Einrichtung: Bedingungen

1 Dem Gesuch zur Eröffnung oder zur Umänderung eines Filmvorführungs- oder Theatervorführungsunternehmens sind beizulegen: a) ein Baubewilligungsgesuch ge mäss den Bestimmungen des Baugesetzes und seines Ausführungsreglements, b) die genaue Bezeichnung des ode r der Inhaber de s Kapitals des Unternehmens sowie die Aufteilung dieses Kapitals, c) ein Schriftstück, wonach der Eigentümer ab der Eröffnung der Lokale für das Publikum einen Versicherungsvertrag besitzt, der die Bezahlung einer Summe von mindestens einer Million Franken pro Schadenfall garantiert, für den er gesetzlich verantwortlich ist.
2 Wenn der Kapitalinhaber oder einer der Kapitalinhaber das Unternehmen selber betreiben will, ist dem Gesuch zudem eine Betriebsbewilligung beizulegen.
3 Wenn die vorgesehene Umänderung ausschliesslich eine Änderung der Hauptbeteiligung am Betriebskapital betrifft, wird dem Gesuchsteller nur das unter Absatz 1 Bst. b dieses Artikels bezeichnete Dokument verlangt.

Art. 2 Zeitweilige Einrichtung: Bedingungen

1 Die Bewilligung für zeitweilige Benutzung der Lokale zu Film- oder Theateraufführungen wird gemäss Gesetz über die Feuerpolizei und den Schutz gegen Naturelemente und dessen Ausführungsreglement erteilt.
2 Dem wenigstens 20 Tage vor der ersten Vorführung eingereichten Gesuch ist eine Bewilligung für zeitweiligen Betrieb beizulegen, es sei denn, der Gesuchsteller sei im Besitze einer Be willigung für einen ständigen Betrieb.

Art. 3 Entzug:

a) Endgültig Wenn eine der Bedingungen der Einrichtungsbewilligung nicht mehr erfüllt ist und die Wiedererfüllung in angemessener Zeit wenig wahrscheinlich erscheint, namentlich wenn: a) die überwiegende Kapitalbeteiligung am Unternehmen den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung nicht mehr entspricht, b) der Zustand der Lokale für das Publikum eine grosse Gefahr bedeutet, c) der Betriebsinhaber seinen Wohnort oder seinen Sitz nicht mehr in der Schweiz hat, verfügt der Oberamtmann den endgültigen Entzug der Bewilligung.

Art. 4 b) Zeitweilig

1 Der Oberamtmann verfügt den zeitweiligen Entzug der Bewilligung, wenn die nicht mehr erfüllten Bedingungen leicht wieder erfüllt werden können. Gleichzeitig setzt er zur Wiedererfüllung der Bedingungen eine angemessene Frist.
2 Wenn diese Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten wird, wird der Entzug endgültig.

Art. 5 c) Aufschub

1 Wenn ein festgestellter Mangel für das Publikum keine unmittelbare Gefahr bedeutet, welcher Art diese auch sei, setzt der Oberamtmann eine angemessene Frist zu dessen Behebung fest.
2 Wenn diese Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten wird, verfügt der Oberamtmann den zeitweiligen Entzug der Bewilligung.

Art. 6 d) Verfahren

1 Alle Entscheide betreffend die Gewährung und den Entzug der Einrichtungsbewilligung oder mit welchen eine Frist gesetzt wird, sind dem Interessierten begründet und schrif tlich zuzustellen und dem Amt für Gewerbepolizei (das Amt) mitzuteilen.
2 In dringenden Fällen können die Entzugsentscheide oder die Fristgewährung mündlich getroffen und darauf schriftlich bestätigt werden.
3 Mündliche Entscheide treten sofort in Kraft, die Rekursfrist beginnt jedoch erst mit der schriftlichen Zustellung zu laufen.

Art. 7 Andere Strafen

Die in Artikel 20 vorgesehenen Strafen bleiben vorbehalten. II. Betriebsbewilligung

Art. 8 Ständiger Betrieb:

a) Bedingungen
1 Das Bewilligungsgesuch zum ständige n Betrieb eines Filmvorführungs- oder Theateraufführungsunternehmens ist schriftlich an das Amt zu richten. Es muss nähere Angaben über die Art des Unternehmens, das der Gesuchsteller betreiben will, enthalten.
2 Der Gesuchsteller muss volljährig sein, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen und dem Gesuch beilegen: a) ein Leumundszeugnis, b) einen Auszug aus dem Strafregister, c) eine Niederlassungsbewilligung, d) eine Wohnsitzbescheinigung, e) den Vertrag, der ihn gegenüber dem Kapitalinhaber oder gegenüber den anderen Inhabern dieses Kapitals bindet, sofern er nicht Inhaber oder nicht Alleininhaber des Betriebskapitals ist.

Art. 9 b) Prüfung

1 Wenn das Gesuch und die beigebrachten Dokumente den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, ordnet das Amt innert drei Monaten die in

Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Prüfung an.

2 Es kann diese Aufgabe dem Präsidenten der Aufsichtskommission übertragen.

Art. 10 c) Rechte

1 Die bestandene Prüfung gibt Anrecht auf die Bewilligung.
2 Die Bewilligung zum Betrieb eines Filmvorführungsunternehmens ist gültig für zeitweilige Theateraufführungen. Desgleichen ist die Bewilligung zum Betrieb eines Theaterunternehmens gültig für zeitweilige Filmvorführungen.

Art. 11 d) Erneuerung

Die Erneuerung der Bewilligung erfolgt nach Bezahlung des Jahrespatents, auf Grund einer zugestellten Rechnung.

Art. 12 Zeitweiliger Betrieb:

a) Allgemeine Bedingungen
1 Das Bewilligungsgesuch für einen zeitweiligen Betrieb wird in der Regel gemäss vorstehendem Artikel 8 eingereicht.
2 Die unter Artikel 8 Abs. 2 Bst. c und e bezeichneten Dokumente werden jedoch vom Gesuchsteller nicht verlangt.
3 Dagegen hat er von seiner vorgesehenen Vorführung eine genaue und ausführliche Beschreibung zu geben.
4 Wenn der Gesuchsteller diese Vorführung für Minderjährige vorsieht, berichtet das Amt diesbezüglich dem Präsidenten der Aufsichtskommission. Dieser handelt seinerseits gemäss dem Verfahren für die Gewährung der Sonderbewilligung.

Art. 13 b) Besondere Bedingungen

Die Bewilligung wird einem Gesuchsteller gewährt, von dem man vernünftigerweise annehmen kann, dass er die gesetzlichen Erfordernisse befolgen wird.

Art. 14 c) Erneuerung

Ausnahmsweise und im Rahmen von Artikel 2 des Gesetzes kann die Bewilligung für den zeitweiligen Betrieb erneuert werden.

Art. 15 Prüfung:

a) Im Allgemeinen
1 Die in Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
2 Sie wird nach Wahl des Kandidaten in französischer oder deutscher Sprache abgenommen.
3 Die mündliche Prüfung ist öffentlich.

Art. 16 b) Schriftlich

1 einer analytischen und kritischen Abhandlung über zwei vom Kandidaten gewählte Filme oder Theaterstücke aus einer Zehnerliste, die ihm zu Beginn der Prüfung übergeben wird.
2 Die dem Kandidaten für einen Filmsaalbetrieb übergebene Liste enthält fünf allgemein bekannte Filme aus dem klassischen Bereich und fünf berühmte Filme aus dem modernen Bereich. Der Kandidat analysiert und beurteilt einen Film von jeder Kategorie.
3 Auf der dem Kandidaten für einen Theatersaalbetrieb übergebenen Liste werden die Filme durch Theaterstücke aus der klassischen und modernen Literatur in der gewählten Prüfungssprache ersetzt.
4 Dem Kandidaten, der die Bewilligung für einen ständigen Betrieb eines Film- und eines Theatersaals verlangt hat, werden zwei vollständige Listen übergeben. Er behandelt aber nur eine Gebiet pro Verzeichnis.

Art. 17

1 Der Kandidat hat die schriftliche Prüfung bestanden, wenn seine Arbeiten angenommen werden.
2 Wenn er sie nicht bestanden hat, werden ihm die Gründe mitgeteilt.
3 Nach einem dritten Misserfolg wird er nicht mehr zur Prüfung zugelassen.

Art. 18 c) Mündlich

Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird der Kandidat zur mündlichen Prüfung zugelassen, welche in der Regel innert zwanzig Tagen nach der schriftlichen stattfindet.

Art. 19

1 Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gebiete: a) allgemeine Film- oder Theatergeschichte, je nach dem Bewilligungsgesuch des Kandidaten; b) Bundes- und Kantonsgesetzgebung über Filmwesen und Theater, zivilrechtliche und strafrechtliche Haftpflicht des Betriebsinhabers; c) Berufspraxis.
2 Jede Befragung dauert grundsätzlich eine halbe Stunde.
3 Wenn der Kandidat um eine ständige Bewilligung für den Betrieb eines Filmvorführungs- und Theatersaals nachgesucht hat, wird er in den beiden unter Absatz 1 Bst. a aufgeführten Gebieten geprüft.

Art. 20

1 Der Kandidat hat die Prüfung best anden, wenn alle Prüfungsergebnisse als genügend beurteilt werden.
2 Ein dritter Misserfolg bei dieser Prüfung annulliert jeden andern Prüfungserfolg.
3 Ganze oder teilweise Abwesenheit an der Prüfung, die von den Examinatoren als unbegründet befunden wird, gilt als Misserfolg.
4 Das Prüfungsergebnis wird dem Kandidaten unverzüglich mitgeteilt und hernach ihm und dem Amt schriftlich zugestellt.

Art. 21 d) Folgen

Nach Mitteilung der bestandenen Prüfung erteilt das Amt die Bewilligung.

Art. 22 Entzug:

a) Im Allgemeinen
1 Ausser für die in Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehenen Fälle verfügt das Amt den Entzug der Betriebsbewilligung, wenn die mit dem Bewilligungsgesuch eingereichten Angaben nicht mehr den Tatsachen entsprechen und sich derart geändert haben, dass der Betriebsleiter nicht zur Prüfung zugelassen worden wäre.
2 Der Entzug ist endgültig oder zeitweilig, je nachdem der Mangel innert angemessener Frist behoben werden kann oder nicht.
3 Der Entzugsentscheid wird dem Betroffenen mit Begründung schriftlich zugestellt und dem Oberamt mitgeteilt.
4 Der Entscheid zum zeitweiligen Entzug bestimmt gleichzeitig, ob der Betriebsleiter eine neue Prüfung bestehen muss oder nicht.
5 Der endgültige oder zeitweilige Entzug gibt kein Anrecht auf Rückzahlung der Patentgebühr.

Art. 23 b) Endgültig

Ein Strafurteil für ein entehrendes Vergehen, wiederholte Verurteilungen, namentlich für Zuwiderhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Filmwesen oder Verurteilungen auf Grund des Artikels 20 des Gesetzes, haben den endgültigen Entzug der Bewilligung zur Folge.

Art. 24 c) Zeitweilig

Jede Verurteilung wegen Zuwiderhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Filmwesen oder auf Grund von Artikel 20 des Gesetzes kann mit einem befristeten Entzug der Bewilligung verbunden werden.

Art. 25 Einstweiliger Entzug

Bei Strafverfolgung kann bis zum erkannten Recht der Entzug verfügt, dann aufgehoben, befristet verlängert oder endgültig erklärt werden.
III. Aufsichtskommission

Art. 26 Zusammensetzung

a) Allgemeine
1 Die Aufsichtskommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern, die namentlich die Lehrerschaft, die Film- und Theaterkreise sowie die Gerichtsbehörden vertreten.
2 Der Präsident und die Mitglieder werden gemäss der Gesetzgebung über die öffentlichen Nebenämter und über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen der Staatsverwaltung ernannt und entschädigt.

Art. 27 b) Besondere

1 Die aus drei Mitgliedern bestehende Prüfungskommission für Kandidaten, die einen Filmvorführungs- oder Theatersaal betreiben wollen, wird vom Amtsvorsteher präsidiert.
2 Eines der Kommissionsmitglieder muss ein erfahrener Betriebsleiter sein.

Art. 28 Sekretariat

In allen Fällen wird das Sekretariat vom Amt geführt. IV. Sonderbewilligung

Art. 29 Bedingungen

1 Das Bewilligungsgesuch für eine Film- oder Theatervorführung vor Minderjährigen ist mindestens 20 Tage vor dem beabsichtigten Vorführungsdatum an den Präsidenten der Aufsichtskommission zu richten.
2 Dem Gesuch muss eine genaue Beschreibung der Vorführung beiliegen.

Art. 30 Verfahren:

a) Allgemeines
1 Der Präsident erkundigt sich und erteilt die Bewilligung, wenn es sich um eine bekannte, für jedermann zugängliche Vorführung handelt.
2 Wenn es sich um eine nicht für alle Jugendlichen unter 18 Jahren passende Vorführung handelt, setzt der Präsident das Zulassungsalter fest.
3 Jedesmal wenn es als notwendig erachtet, überträgt er diese Kompetenz jedoch einem aus mindestens drei Kommissionsmitgliedern bestehenden Ausschluss, der unter seinem Vorsitz tagt. Dieser Ausschuss entscheidet nach Besichtigung der Vorführung.
4 Nach Besichtigung der Vorführung entscheidet die Aufsichtskommission, ob eine Vorführung Minderjährigen über 18 Jahren geboten werden kann. Mindestens drei ihrer Mitglieder müssen anwesend sein.
5 Jeder Entscheid betreffend das Zulassungsalter der Minderjährigen kann verschieden sein, je nachdem der Minderjährige der Vorführung allein, in Begleitung eines Erwachsenen, des gesetzlichen Vertreters oder einer von diesem bezeichneten Person beiwohnt.
6 Die Vorstellungen sind den Kommissionsmitgliedern unter dem Originaltitel und in der ungekürzten Originalversion vorzuführen.

Art. 31 b) Besonderes

Wenn beim Theater die Befolgung des oben vorgesehenen Verfahrens nicht möglich ist, kann die Bewilligung dennoch erteilt werden, wenn es der Präsident und zwei Kommissionsmitglieder nach Begutachtung des Textes beschliessen.

Art. 32 Reklame

Ohne näheren Hinweis im Entscheid des Präsidenten, der Kommission oder der Beschwerdeinstanz darf für Minderjährige, die das Zulassungsalter zur Vorstellung nicht erreicht haben, keine Reklame mit Plakaten, Fotografien oder Vorfilmen gemacht werden. V. Schutz der Minderjährigen und Aufsicht

Art. 33 Zulassungsalter

1 Minderjährige unter sechzehn Jahren dürfen Film- oder Theatervorführungen, die erst nach zwanzig Uhr dreissig beendet sind, nicht allein beiwohnen.
2 Diese Einschränkung gilt auch für Minderjährige unter zwölf Jahren, selbst wenn diese von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem Erwachsenen, dessen Obhut sie anvertraut wurden, begleitet sind.
3 Minderjährige, welche allein einer Vorführung beiwohnen, müssen im Besitze eines Identitätsausweises sein.

Art. 34 Angabe des Zulassungsalters

Das von der zuständigen Behörde festgesetzte Zulassungsalter oder das durch den Betriebsinhaber selber festgesetzte Volljährigkeitsalter muss gut sichtbar beim Betriebseingang, in der Nähe der Kasse angeschlagen werden und in den Zeitungsinseraten enthalten sein.

Art. 35 Mitteilung an die Behörde

Jede Film- oder Theatervorführung ist mit kurzer Angabe ihrer Merkmale dem Amt und dem Oberamt mindestens zwanzig Tage vor der Vorführung zu melden.

Art. 36 Besondere Vorbehalte

1 Ausnahmsweise können das Amt oder das Oberamt jede Reklame für eine Vorführung, gleich welcher Art diese auch sei, untersagen, namentlich Inserate in der Presse, die lediglich den Ort und die Zeit der Vorführung enthalten.
2 Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die Sicherheits- und Justizdirektion.

Art. 37 Besondere Begehren

1 Jeder, der im Sinne der Strafgesetzgebung zur Einreichung einer Beschwerde berechtigt ist, kann den Oberamtmann, die Staatsanwaltschaft oder den Präsidenten der Aufsichtskommission ersuchen, an einer Film- oder Theatervorführung für Erwachsene teilzunehmen oder einen Vertreter abzuordnen.
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Art. 38 Kontrollen

Die Kantonspolizei führt periodische Kontrollen durch, um zu prüfen, ob die Entscheide, welche die zuständigen Behörden in Anwendung des Gesetzes und dieses Reglements getroffen haben, befolgt werden. VI. Taxen, Patente, Gebühren

Art. 39 Taxen:

a) Für ständige Einrichtung Ausser der Gebühr für die Baubewilligung unterliegt die Bewilligung für die Eröffnung oder Umänderung eines ständigen Film- oder Theatervorführungs-Betriebs einer Taxe von 200 bis 3000 Franken.

Art. 40 b) Zeitweilige Einrichtung

Die Taxe für die Bewilligung oder dere n Erneuerung für die gelegentliche Benützung von Lokalen für Film- oder Theatervorführungen beträgt 10 bis
20 Franken pro Tag, während der ganzen Bewilligungsdauer. Ferner ist noch die dem Oberamt geschuldete Gebühr zu entrichten.

Art. 41 Patente:

a) Jährliche
1 Die dem Staat jährlich geschuldete Patentgebühr für den Betrieb eines ständigen Filmvorführungs- oder Theatervorführungsunternehmens oder eines Film- und Theatervorführungsunternehmens beträgt 500 bis 6000 Franken.
2 Die Gemeinde bezieht für einen auf ihrem Gebiet eingerichteten Betrieb eine Patentgebühr von 200 bis 2000 Franken.
3 Die Bezahlung des Maximums der oben festgesetzten Beträge kann nur von einem Betriebsinhaber verlangt werden, der einen oder mehrere Betriebe führt, die insgesamt und täglich mehr als 500 Personen aufnehmen können. Die ausserhalb des Kantons gelegenen Betriebe werden dabei mitgezählt.

Art. 42 b) Zeitweilige

Die Patentgebühr für einen zeitweiligen Betrieb beträgt pro Vorstellungstag nicht mehr als 20 bis 50 Franken zugunsten des Staates und 10 bis 20 Franken zugunsten der Gemeinde.

Art. 43 Gebühren:

a) Allgemeine
1 Für jeden Entscheid des Präsidenten der Aufsichtskommission wird eine Gebühr von 20 bis 200 Franken bezogen.
2 Die Gebühr für jeden Entscheid der Kommission beträgt 50 bis 300 Franken.

Art. 44 b) Besondere

1 Der Kandidat, der gemäss Artikel 15 und folgende zur Prüfung zugelassen wird, bezahlt dem Amt innert der ihm festgesetzten Frist eine Gebühr von
300 Franken zur Begleichung der Prüfungskosten.
2 Die Hälfte dieser Gebühr wird dem Kandidaten, der sich nur dem schriftlichen Teil der Prüfung unterzieht, zurückerstattet. VII. Strafbestimmung

Art. 45 Verfahren

Strafen werden in Anwendung des Artikels 20 des Gesetzes gemäss Strafbefehlsverfahren verhängt.
VIII. Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufhebungsbestimmung

Die Ausführungsverordnung vom 2. Mai 1949 zum Gesetz vom 1. Februar
1949 betreffend Kino und Theater, abgeändert am 7. November 1952, 18. Mai 1954 und 15. September 1975, wird aufgehoben.

Art. 47 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 1978 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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