Ausführungsreglement zum Gesetz vom 15. November 1977 über das Filmwesen und das Theater
                            Ausführungsreglement  vom 27. November 1978  zum Gesetz vom 1  5. November 1977 über das Filmwesen  und das Theater  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  15.  November  1977  über  das  Filmwesen  und  das Theater;  auf Antrag der Landwirtschafts-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:  I. Einrichtungsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ständige Einrichtung: Bedingungen
                            1   Dem Gesuch zur Eröffnung oder zur Umänderung eines Filmvorführungs-  oder Theatervorführungsunternehmens sind beizulegen:  a)   ein     Baubewilligungsgesuch     ge  mäss     den     Bestimmungen     des  Baugesetzes und seines Ausführungsreglements,  b)   die   genaue   Bezeichnung   des   ode  r   der   Inhaber   de  s   Kapitals   des  Unternehmens sowie die Aufteilung dieses Kapitals,  c)    ein  Schriftstück,  wonach  der  Eigentümer  ab  der  Eröffnung  der  Lokale  für das Publikum einen Versicherungsvertrag besitzt, der die Bezahlung  einer  Summe  von  mindestens  einer  Million  Franken  pro  Schadenfall  garantiert, für den er gesetzlich verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn der Kapitalinhaber oder einer der Kapitalinhaber das Unternehmen  selber  betreiben  will,  ist  dem  Gesuch  zudem  eine  Betriebsbewilligung  beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  die  vorgesehene  Umänderung  ausschliesslich  eine  Änderung  der  Hauptbeteiligung  am  Betriebskapital  betrifft,  wird  dem  Gesuchsteller  nur  das unter Absatz 1 Bst. b dieses Artikels bezeichnete Dokument verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zeitweilige Einrichtung: Bedingungen
                            1    Die  Bewilligung  für  zeitweilige  Benutzung  der  Lokale  zu  Film-  oder  Theateraufführungen  wird  gemäss  Gesetz  über  die  Feuerpolizei  und  den  Schutz gegen Naturelemente und dessen Ausführungsreglement erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem wenigstens 20 Tage vor der ersten Vorführung eingereichten Gesuch  ist  eine  Bewilligung  für  zeitweiligen  Betrieb  beizulegen,  es  sei  denn,  der  Gesuchsteller sei im Besitze einer Be  willigung für einen ständigen Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Entzug:
                            a) Endgültig  Wenn eine der Bedingungen der Einrichtungsbewilligung nicht mehr erfüllt  ist  und  die  Wiedererfüllung  in  angemessener  Zeit  wenig  wahrscheinlich  erscheint, namentlich wenn:  a)     die     überwiegende     Kapitalbeteiligung     am     Unternehmen     den  Bestimmungen der Bundesgesetzgebung nicht mehr entspricht,  b)   der Zustand der Lokale für das Publikum eine grosse Gefahr bedeutet,  c)   der Betriebsinhaber seinen Wohnort oder seinen Sitz nicht mehr in der  Schweiz hat,  verfügt der Oberamtmann den endgültigen Entzug der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Zeitweilig
                            1    Der  Oberamtmann  verfügt  den  zeitweiligen  Entzug  der  Bewilligung,  wenn  die  nicht  mehr  erfüllten  Bedingungen  leicht  wieder  erfüllt  werden  können.  Gleichzeitig  setzt  er  zur  Wiedererfüllung  der  Bedingungen  eine  angemessene Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  diese  Frist  ohne  triftigen  Grund  nicht  eingehalten  wird,  wird  der  Entzug endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Aufschub
                            1    Wenn  ein  festgestellter  Mangel  für  das  Publikum  keine  unmittelbare  Gefahr  bedeutet,  welcher  Art  diese  auch  sei,  setzt  der  Oberamtmann  eine  angemessene Frist zu dessen Behebung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn diese Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten wird, verfügt der  Oberamtmann den zeitweiligen Entzug der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 d) Verfahren
                            1     Alle   Entscheide   betreffend   die   Gewährung   und   den   Entzug   der  Einrichtungsbewilligung oder mit welchen eine Frist gesetzt wird, sind dem  Interessierten  begründet  und  schrif  tlich  zuzustellen  und  dem  Amt  für  Gewerbepolizei (das Amt) mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      In    dringenden    Fällen    können    die    Entzugsentscheide    oder    die  Fristgewährung mündlich getroffen und darauf schriftlich bestätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mündliche  Entscheide  treten  sofort  in  Kraft,  die  Rekursfrist  beginnt  jedoch erst mit der schriftlichen Zustellung zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Andere Strafen
                            Die in Artikel 20 vorgesehenen Strafen bleiben vorbehalten.  II. Betriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ständiger Betrieb:
                            a) Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Bewilligungsgesuch  zum  ständige  n  Betrieb  eines  Filmvorführungs-  oder Theateraufführungsunternehmens ist  schriftlich an das Amt zu richten.  Es   muss   nähere   Angaben   über   die   Art   des   Unternehmens,   das   der  Gesuchsteller betreiben will, enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Gesuchsteller   muss   volljährig   sein,   in   bürgerlichen   Ehren   und  Rechten stehen und dem Gesuch beilegen:  a)   ein   Leumundszeugnis,  b)   einen Auszug aus dem Strafregister,  c)   eine   Niederlassungsbewilligung,  d)   eine   Wohnsitzbescheinigung,  e)   den Vertrag, der ihn gegenüber dem Kapitalinhaber oder gegenüber den  anderen  Inhabern  dieses  Kapitals  bindet,  sofern  er  nicht  Inhaber  oder  nicht Alleininhaber des Betriebskapitals ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Prüfung
                            1    Wenn  das  Gesuch  und  die  beigebrachten  Dokumente  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entsprechen,  ordnet  das  Amt  innert  drei  Monaten  die  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Prüfung an.
                            2     Es   kann   diese   Aufgabe   dem   Präsidenten   der   Aufsichtskommission  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 c) Rechte
                            1   Die bestandene Prüfung gibt Anrecht auf die Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligung  zum  Betrieb  eines  Filmvorführungsunternehmens  ist  gültig für zeitweilige Theateraufführungen. Desgleichen ist die Bewilligung  zum     Betrieb     eines     Theaterunternehmens     gültig     für     zeitweilige  Filmvorführungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 d) Erneuerung
                            Die Erneuerung der Bewilligung erfolgt  nach Bezahlung des Jahrespatents,  auf Grund einer zugestellten Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zeitweiliger Betrieb:
                            a) Allgemeine Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Bewilligungsgesuch für einen zeitweiligen Betrieb wird in der Regel  gemäss vorstehendem Artikel 8 eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die unter Artikel 8 Abs. 2 Bst.  c und e bezeichneten Dokumente werden  jedoch vom Gesuchsteller nicht verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dagegen  hat  er  von  seiner  vorgesehenen  Vorführung  eine  genaue  und  ausführliche Beschreibung zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wenn  der  Gesuchsteller  diese  Vorführung  für  Minderjährige  vorsieht,  berichtet       das       Amt       diesbezüglich       dem       Präsidenten       der  Aufsichtskommission. Dieser handelt seinerseits gemäss dem Verfahren für  die Gewährung der Sonderbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Besondere Bedingungen
                            Die   Bewilligung   wird   einem   Gesuchsteller   gewährt,   von   dem   man  vernünftigerweise  annehmen  kann,  dass  er  die  gesetzlichen  Erfordernisse  befolgen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c) Erneuerung
                            Ausnahmsweise  und  im  Rahmen  von  Artikel  2  des  Gesetzes  kann  die  Bewilligung für den zeitweiligen Betrieb erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Prüfung:
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die in Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Prüfung umfasst einen  schriftlichen und einen mündlichen Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  wird  nach  Wahl  des  Kandidaten  in  französischer  oder  deutscher  Sprache abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Schriftlich
                            1  einer  analytischen  und  kritischen  Abhandlung  über  zwei  vom  Kandidaten  gewählte  Filme  oder  Theaterstücke  aus  einer  Zehnerliste,  die  ihm  zu  Beginn der Prüfung übergeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  dem  Kandidaten  für  einen  Filmsaalbetrieb  übergebene  Liste  enthält  fünf  allgemein  bekannte  Filme  aus  dem  klassischen  Bereich  und  fünf  berühmte  Filme  aus  dem  modernen  Bereich.  Der  Kandidat  analysiert  und  beurteilt einen Film von jeder Kategorie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Auf  der  dem  Kandidaten  für  einen  Theatersaalbetrieb  übergebenen  Liste  werden  die  Filme  durch  Theaterstücke  aus  der  klassischen  und  modernen  Literatur in der gewählten Prüfungssprache ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Dem  Kandidaten,  der  die  Bewilligung  für  einen  ständigen  Betrieb  eines  Film- und eines Theatersaals verlangt hat, werden zwei vollständige Listen  übergeben. Er behandelt aber nur eine Gebiet pro Verzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            1   Der Kandidat hat die schriftliche Prüfung bestanden, wenn seine Arbeiten  angenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn er sie nicht bestanden hat, werden ihm die Gründe mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach einem dritten Misserfolg wird er nicht mehr zur Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 c) Mündlich
                            Nach  bestandener  schriftlicher  Prüfung    wird  der  Kandidat  zur  mündlichen  Prüfung  zugelassen,  welche  in  der  Regel  innert  zwanzig  Tagen  nach  der  schriftlichen stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            1   Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gebiete:  a)      allgemeine      Film-      oder      Theatergeschichte,      je      nach      dem  Bewilligungsgesuch des Kandidaten;  b)   Bundes-   und   Kantonsgesetzgebung   über   Filmwesen   und   Theater,  zivilrechtliche und strafrechtliche  Haftpflicht des Betriebsinhabers;  c)   Berufspraxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Befragung dauert grundsätzlich eine halbe Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  der  Kandidat  um  eine  ständige  Bewilligung  für  den  Betrieb  eines  Filmvorführungs- und Theatersaals nachgesucht hat, wird er in den beiden  unter Absatz 1 Bst. a aufgeführten Gebieten geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            1    Der  Kandidat  hat  die  Prüfung  best  anden,  wenn  alle  Prüfungsergebnisse  als genügend beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ein   dritter   Misserfolg   bei   dieser   Prüfung   annulliert   jeden   andern  Prüfungserfolg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Ganze   oder   teilweise   Abwesenheit   an   der   Prüfung,   die   von   den  Examinatoren als unbegründet befunden wird, gilt als Misserfolg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Prüfungsergebnis  wird  dem  Kandidaten  unverzüglich  mitgeteilt  und  hernach ihm und dem Amt schriftlich zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 d) Folgen
                            Nach Mitteilung der bestandenen Prüfung erteilt das Amt die Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Entzug:
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ausser  für  die  in  Artikel  11  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgesehenen  Fälle  verfügt  das  Amt  den  Entzug  der  Betriebsbewilligung,  wenn  die  mit  dem  Bewilligungsgesuch   eingereichten   Angaben   nicht   mehr   den   Tatsachen  entsprechen  und  sich  derart  geändert  haben,  dass  der  Betriebsleiter  nicht  zur Prüfung zugelassen worden wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Entzug  ist  endgültig  oder  zeitweilig,  je  nachdem  der  Mangel  innert  angemessener Frist behoben werden kann oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Entzugsentscheid  wird  dem  Betroffenen  mit  Begründung  schriftlich  zugestellt und dem Oberamt mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Entscheid  zum  zeitweiligen  Entzug  bestimmt  gleichzeitig,  ob  der  Betriebsleiter eine neue Prüfung bestehen muss oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Der   endgültige   oder   zeitweilige   Entzug   gibt   kein   Anrecht   auf  Rückzahlung der Patentgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) Endgültig
                            Ein  Strafurteil  für  ein  entehrendes  Vergehen,  wiederholte  Verurteilungen,  namentlich   für   Zuwiderhandlungen   gegen   das   Bundesgesetz   über   das  Filmwesen  oder  Verurteilungen  auf  Grund  des  Artikels  20  des  Gesetzes,  haben den endgültigen Entzug der Bewilligung zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 c) Zeitweilig
                            Jede Verurteilung wegen Zuwiderhandlungen gegen das Bundesgesetz über  das Filmwesen oder auf Grund von Artikel 20 des Gesetzes kann mit einem  befristeten Entzug der Bewilligung verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Einstweiliger Entzug
                            Bei  Strafverfolgung  kann  bis  zum  erkannten  Recht  der  Entzug  verfügt,  dann aufgehoben, befristet verlängert oder endgültig erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Aufsichtskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zusammensetzung
                            a) Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsichtskommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten und  vier   Mitgliedern,   die   namentlich   die   Lehrerschaft,   die   Film-   und  Theaterkreise sowie die Gerichtsbehörden vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Präsident  und  die  Mitglieder  werden  gemäss  der  Gesetzgebung  über  die öffentlichen Nebenämter und über die Entschädigung der Mitglieder der  Kommissionen der Staatsverwaltung ernannt und entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 b) Besondere
                            1  Die aus drei Mitgliedern bestehende Prüfungskommission für Kandidaten,  die  einen  Filmvorführungs-  oder  Theatersaal  betreiben  wollen,  wird  vom  Amtsvorsteher präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eines der Kommissionsmitglieder muss ein erfahrener Betriebsleiter sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Sekretariat
                            In allen Fällen wird das Sekretariat vom Amt geführt.  IV. Sonderbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Bedingungen
                            1    Das  Bewilligungsgesuch  für  eine  Film-  oder  Theatervorführung  vor  Minderjährigen    ist    mindestens    20    Tage    vor    dem    beabsichtigten  Vorführungsdatum an den Präsidenten der Aufsichtskommission zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Gesuch muss eine genaue  Beschreibung der Vorführung beiliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verfahren:
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Präsident erkundigt sich und erteilt die Bewilligung, wenn es sich um  eine bekannte, für jedermann zugängliche Vorführung handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  es  sich  um  eine  nicht  für  alle  Jugendlichen  unter  18  Jahren  passende Vorführung handelt, setzt der Präsident das Zulassungsalter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedesmal  wenn  es  als  notwendig  erachtet,  überträgt  er  diese  Kompetenz  jedoch  einem  aus  mindestens  drei  Kommissionsmitgliedern  bestehenden  Ausschluss,  der  unter  seinem  Vorsitz  tagt.  Dieser  Ausschuss  entscheidet  nach Besichtigung der Vorführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nach Besichtigung der Vorführung entscheidet die Aufsichtskommission,  ob  eine  Vorführung  Minderjährigen  über  18  Jahren  geboten  werden  kann.  Mindestens drei ihrer Mitglieder müssen anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Jeder  Entscheid  betreffend  das  Zulassungsalter  der  Minderjährigen  kann  verschieden  sein,  je  nachdem  der  Minderjährige  der  Vorführung  allein,  in  Begleitung  eines  Erwachsenen,  des  gesetzlichen  Vertreters  oder  einer  von  diesem bezeichneten Person beiwohnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6     Die   Vorstellungen   sind   den   Kommissionsmitgliedern   unter   dem  Originaltitel und in der ungekürzten   Originalversion vorzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 b) Besonderes
                            Wenn beim Theater die Befolgung des oben vorgesehenen Verfahrens nicht  möglich  ist,  kann  die  Bewilligung  dennoch  erteilt  werden,  wenn  es  der  Präsident  und  zwei  Kommissionsmitglieder  nach  Begutachtung  des  Textes  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Reklame
                            Ohne näheren Hinweis im Entscheid des Präsidenten, der Kommission oder  der Beschwerdeinstanz darf für Minderjährige, die das Zulassungsalter zur  Vorstellung nicht erreicht haben, keine Reklame mit Plakaten, Fotografien  oder Vorfilmen gemacht werden.  V. Schutz der Minderjährigen und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Zulassungsalter
                            1       Minderjährige     unter     sechzehn     Jahren     dürfen     Film-     oder  Theatervorführungen,  die  erst  nach  zwanzig  Uhr  dreissig  beendet  sind,  nicht allein beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Einschränkung  gilt  auch  für  Minderjährige  unter  zwölf  Jahren,  selbst    wenn    diese    von    ihrem    gesetzlichen    Vertreter    oder    einem  Erwachsenen, dessen Obhut sie anvertraut wurden, begleitet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Minderjährige,  welche  allein  einer  Vorführung  beiwohnen,  müssen  im  Besitze eines Identitätsausweises sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Angabe des Zulassungsalters
                            Das  von  der  zuständigen  Behörde  festgesetzte  Zulassungsalter  oder  das  durch den Betriebsinhaber selber festgesetzte Volljährigkeitsalter muss gut  sichtbar beim Betriebseingang, in der Nähe der Kasse angeschlagen werden  und in den Zeitungsinseraten enthalten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Mitteilung an die Behörde
                            Jede  Film-  oder  Theatervorführung  ist  mit  kurzer  Angabe  ihrer  Merkmale  dem Amt und dem Oberamt mindestens zwanzig Tage vor der Vorführung  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Besondere Vorbehalte
                            1   Ausnahmsweise können das Amt oder das Oberamt jede Reklame für eine  Vorführung,  gleich  welcher  Art  diese  auch  sei,  untersagen,  namentlich  Inserate  in  der  Presse,  die  lediglich  den  Ort  und  die  Zeit  der  Vorführung  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Bei    Meinungsverschiedenheit    entscheidet    die    Sicherheits-    und  Justizdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Besondere Begehren
                            1     Jeder,   der   im   Sinne   der   Strafgesetzgebung   zur   Einreichung   einer  Beschwerde  berechtigt  ist,  kann  den  Oberamtmann,  die  Staatsanwaltschaft  oder  den  Präsidenten  der  Aufsichtskommission  ersuchen,  an  einer  Film-  oder Theatervorführung für Erwachsene   teilzunehmen oder einen Vertreter  abzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Kontrollen
                            Die  Kantonspolizei  führt  periodische  Kontrollen  durch,  um  zu  prüfen,  ob  die  Entscheide,  welche  die  zuständigen  Behörden  in  Anwendung  des  Gesetzes und dieses Reglements getroffen haben, befolgt werden.  VI. Taxen, Patente, Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Taxen:
                            a) Für ständige Einrichtung  Ausser  der  Gebühr  für  die  Baubewilligung  unterliegt  die  Bewilligung  für  die     Eröffnung     oder     Umänderung     eines     ständigen     Film-     oder  Theatervorführungs-Betriebs einer Taxe von 200 bis 3000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 b) Zeitweilige Einrichtung
                            Die  Taxe  für  die  Bewilligung  oder  dere  n  Erneuerung  für  die  gelegentliche  Benützung von Lokalen für Film- oder Theatervorführungen beträgt 10 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Franken  pro  Tag,  während  der  ganzen  Bewilligungsdauer.  Ferner  ist  noch die dem Oberamt geschuldete Gebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Patente:
                            a) Jährliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  dem  Staat  jährlich  geschuldete  Patentgebühr  für  den  Betrieb  eines  ständigen  Filmvorführungs-  oder  Theatervorführungsunternehmens  oder  eines  Film-  und  Theatervorführungsunternehmens  beträgt  500  bis  6000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinde  bezieht  für  einen  auf  ihrem  Gebiet  eingerichteten  Betrieb  eine Patentgebühr von 200 bis 2000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bezahlung  des  Maximums  der  oben  festgesetzten  Beträge  kann  nur  von   einem   Betriebsinhaber   verlangt   werden,   der   einen   oder   mehrere  Betriebe führt, die insgesamt und täglich mehr als 500 Personen aufnehmen  können.  Die  ausserhalb  des  Kantons  gelegenen  Betriebe  werden  dabei  mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 b) Zeitweilige
                            Die Patentgebühr für einen zeitweiligen Betrieb beträgt pro Vorstellungstag  nicht  mehr  als  20  bis  50  Franken  zugunsten  des  Staates  und  10  bis  20  Franken zugunsten der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Gebühren:
                            a) Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  jeden  Entscheid  des  Präsidenten  der  Aufsichtskommission  wird  eine  Gebühr von 20 bis 200 Franken bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gebühr  für  jeden  Entscheid  der  Kommission  beträgt  50  bis  300  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 b) Besondere
                            1   Der Kandidat, der gemäss Artikel 15 und folgende zur Prüfung zugelassen  wird,  bezahlt  dem  Amt  innert  der  ihm  festgesetzten  Frist  eine  Gebühr  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Franken zur Begleichung der Prüfungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hälfte  dieser  Gebühr  wird  dem  Kandidaten,  der  sich  nur  dem  schriftlichen Teil der Prüfung unterzieht, zurückerstattet.  VII. Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Verfahren
                            Strafen   werden   in   Anwendung   des   Artikels   20   des   Gesetzes   gemäss  Strafbefehlsverfahren verhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Aufhebungsbestimmung
                            Die Ausführungsverordnung vom 2. Mai 1949 zum Gesetz vom 1. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1949  betreffend  Kino  und  Theater,  abgeändert  am  7.  November  1952,  18.  Mai 1954 und 15. September 1975, wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Inkrafttreten
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 1978 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Es     ist     im     Amtsblatt     zu     veröffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.