Ausführungsbeschluss zum Gesetz vom 10. Mai 1972 über das Statut der freien Schulen... (411.4.11)
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Ausführungsbeschluss zum Gesetz vom 10. Mai 1972 über das Statut der freien Schulen und der freien öffentlichen Schulen

1 Ausführungsbeschluss vom 18. Juni 1973 zum Gesetz vom 10. Mai 1972 über das Statut der freien Schulen und der freien öffentlichen Schulen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 10. Mai 1972 über das Statut der freien Schulen und der freien öffentlichen Schulen; auf den Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion, beschliesst:

Art. 1

Die freien Schulen und die freien öffe ntlichen Schulen, die in den Genuss der Stellung der öffentlichen Schulen kommen oder dabei verbleiben wollen, haben ihre Statuten dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 2

Die Gemeinden erstellen beim Inkrafttreten des Gesetzes und nach jeder eidgenössischen oder kantonalen Volkszählung eine Liste der Personen – Männer, Frauen und Kinder –, die auf ihrem Gemeindegebiet Wohnsitz haben und einem freien öffentlichen Schu lkreise angehören. Diese Liste ist der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, dem Amt für Gemeinden und dem Präsidenten des betreffenden freien öffentlichen Schulkreises zuzustellen.

Art. 3

In Bezugnahme auf Artikel 1 (117) des Gesetzes wählen die freien öffentlichen Schulkreise ihre Mitgli eder der Schulkommissionen für eine Dauer von 4 Jahren, im Verhältnis zur Bevölkerung des Kreises, und zwar: – 2 Mitglieder in den Kreisen mit bis 300 Einwohnern; – 3 Mitglieder in den Kreisen mit 301 bis 700 Einwohnern;
2 – 4 Mitglieder in den Kreisen mit 701 bis 1500 Einwohnern; – 5 Mitglieder in den Kreisen mit 1501 bis 10 000 Einwohnern und – 6 Mitglieder in den Kreisen mit mehr als 10 000 Einwohnern.

Art. 4

Die Gesamtheit der Gemeinden, über die sich der Schulkreis erstreckt, ordnet ebenfalls die in Artikel 3 vo rgesehene Anzahl Mitglieder ab. Sie sind unter den Gemeinden möglichst im Verhältnis der zum Schulkreis zählenden Bevölkerung aufzuteilen. Die Verteilung wird durch eine interkommunale Versammlung beschlossen, an der jede Gemeinde Anrecht auf einen Vertreter hat. Die Versammlung wird durch den Oberamtmann des Bezirks, in dem sich die Schule befindet, einberufen und geleitet. Kommt zwischen den Beteiligten keine Einigung über die Zuteilung der Vertretung zustande, ents cheidet der Staatsrat.

Art. 5

Das vom Staatsrat bezeichnete Mitglied beruft die erste Versammlung der Schulkommission ein. Es stellt in de r Folge die Verbindung mit der oder den in der Kommission nicht vertretenen Gemeinden sicher.

Art. 6

Die freien öffentlichen Schulkreis e unterbreiten am Ende des Kalenderjahres ihre Rechnung und allenfalls zusätzliche Angaben dem Amt für Gemeinden. Dieses nimmt die in Artikel 1 (119) des Gesetzes vorgesehene Lastenverteilung vor.

Art. 7

Für die Verteilung der Betriebslast en bestimmt das Amt für Gemeinden nötigenfalls und nach Anhören von Ve rtretern des Krei ses und eventuell der Gemeinden die Rechnungselemente, die die eigentlichen Schullasten betreffen. Diese Aufteilung gilt eben falls bei Auflösung des Kreises und der Übernahme der Aktiven und Passiven durch eine Gemeinde oder eine andere Institution.

Art. 8

Die örtlichen und personellen Abgr Schulkreise, die gleichzeitig Primar- und Sekundarschulen umfassen, sind für beide Schulen identisch.
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Art. 9

1 Die Sekundarschulen der freien öffentlichen Schulkreise können Schüler aus anderen Gebieten des Kantons aufnehmen.
2 Sie stellen den betreffenden Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Schülerzahl Rechnung fü r die effektiven Schulla sten, unter Abzug der Staatsbeiträge.
3 Die Gemeinde, in der diese Schüler ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, kann den Eltern Rechnung stellen für die mögliche Differenz zwischen dem von der freien öffen tlichen Sekundarschule geforderten Schulgeld und dem Betrag, der für die öffentliche Schule, die diese Schüler normalerweise besuchen sollten, aufzuwenden wäre.

Art. 10

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf de n 1. Januar 1973 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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