Verordnung über die militärischen Informationssysteme (510.911)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die militärischen Informationssysteme (MIV)

(MIV) vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Juli 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008¹ über die militärischen Informationssysteme (MIG), auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995² (MG), auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002³ (BZG) und auf Artikel 27 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000⁴ (BPG),⁵
verordnet:
¹ SR 510.91 ² SR 510.10 ³ SR 520.1 ⁴ SR 172.220.1 ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in Informations­systemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln innerhalb des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), insbesondere in der Armee und der Militärverwaltung, durch:⁶
a. Behörden des Bundes und der Kantone;
b. Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos);
c. die übrigen Angehörigen der Armee;
d.⁷
Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen oder für das VBS erfüllen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 2 Grundsätze der Bearbeitung nicht besonders schützenswerter Personendaten und Verbund der Informationssysteme ⁸
¹ Die Bestimmungen des MIG gelten sinngemäss auch für:
a. die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten nach dieser Verordnung;
b. die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme und Über­wachungsmittel.
² Zum Verbund der Informationssysteme gemäss Artikel 4 MIG gehören auch die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme. Sowohl zwischen diesen selbst als auch zwischen ihnen und den im MIG geregelten Informationssystemen kann insbesondere die Datenübertragung gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b MIG unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgen.⁹
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 2 a ¹⁰ Inhaber der Datensammlungen und verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung
(Art. 186 Abs. 1 Bst. a MIG)
Bei den Informationssystemen, die gemäss den Bestimmungen des MIG oder dieser Verordnung von der Gruppe Verteidigung betrieben werden, ist Inhaberin der Datensammlung und für den Datenschutz verantwortliches Bundesorgan die in Anhang 1 jeweils aufgeführte Verwaltungseinheit.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 2 b ¹¹ Technische Zusammenführung der Informationssysteme der Gruppe Verteidigung
(Art. 4, 5 und 186 Abs. 2 Bst. a MIG)
Mehrere Informationssysteme können technisch zusammengeführt und über dieselbe technische Plattform, Infrastruktur, Applikation oder Datenbank betrieben werden, sofern:
a. sie gemäss den Bestimmungen des MIG oder dieser Verordnung von der Gruppe Verteidigung oder einer ihr untergeordneten Verwaltungseinheit betrieben werden;
b. für alle betreffenden Informationssysteme dieselbe Verwaltungseinheit die Inhaberin der Datensammlung und das für den Datenschutz verantwortliche Bundesorgan ist;
c. für jedes einzelne Informationssystem die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen im MIG und in dieser Verordnung, eingehalten und Umfang und Zweck der Datenbearbeitung sowie die Zugriffsrechte nicht erweitert werden; und
d. in den Bearbeitungsreglementen der betreffenden Informationssysteme aufgezeigt wird, dass und wie die Anforderungen gemäss Buchstabe c erfüllt werden.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

2. Kapitel: Personalinformationssysteme

1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes ¹²

¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 3 Kostentragung
¹ Der Bund trägt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Kosten:¹³
a.¹⁴
des Betriebs und der Wartung des Personalinformationssystems der Armee und des Zivilschutzes (PISA);
b. der Benützung des PISA durch die beteiligten Organe des Bundes;
c. der gesicherten und verschlüsselten Datenübermittlung zwischen dem Bund und den übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG.
² Die übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG tragen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Kosten, die ihnen durch die Anwendung und den Weiterausbau des PISA entstehen.¹⁵
³ Die Kosten desjenigen Teils des PISA, der zur Führung der Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen dient, werden gemäss BZG getragen.¹⁶
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
Art. 4 ¹⁷ Daten
(Art. 14 MIG)
¹ Die im PISA enthaltenen Personendaten sind in Anhang 1 a aufgeführt.
² Die Daten nach Anhang 1 a Ziffern 1.8 und 2.7 werden nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erhoben.
³ Angehörige von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen melden ab Zuteilung in die Formation dem für sie zuständigen Kommandanten ihre Telefonnummern, ihre E-Mail-Adressen und ihre Wohnadresse sowie Änderungen dieser Daten unaufgefordert innert 14 Tagen.
⁴ Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen bearbeiten im PISA zu administrativen Zwecken, insbesondere zur Kontaktaufnahme und für die Lohnabrechnung, die in Anhang 1 a mit einem Stern markierten Daten von Personen, die im Zivilschutz, ohne Anspruch auf Erwerbsersatz zu haben:
a. für befristete Einsätze herangezogen werden;
b. Ausbildungen erteilen;
c. an Ausbildungen teilnehmen;
d. als Rechnungsführer tätig sind.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 5 Datenbeschaffung
¹ Die Gruppe Verteidigung¹⁸, die Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG.¹⁹
¹bis Die Gruppe Verteidigung beschafft als zuständige Stelle der Militärverwaltung nach Artikel 32 c Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997²⁰ (WG) die Meldungen der Zentralstelle automatisiert über eine Schnittstelle aus dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).²¹
² Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgaberecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivildienstrecht oder Zivilschutzrecht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten den beschaffenden Stellen und Personen nach Absatz 1 kostenlos zu melden.²²
³ Die für die Einwohnerregister oder vergleichbaren kantonalen Personenregister zuständigen Behörden melden dem zuständigen Kreiskommandanten zuhanden der Gruppe Verteidigung bezüglich der Stellungspflichtigen nach den Artikeln 11 und 27 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995²³ (MG):²⁴
a.²⁵
am Ende eines Jahres die Schweizer Bürger, die während des Jahres das 17. Altersjahr vollendet haben, mit Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Versichertennummer;
b. die Hinterlegung oder die Herauslösung der Ausweisschriften;
c. die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde;
d.²⁶
die Aufnahme von Männern im militärdienstpflichtigen Alter in das Schweizer Bürgerrecht;
e. Änderungen des Namens;
f. Änderungen im Bürgerrecht;
g. den Eintritt des Todes;
h. ²⁷
...
⁴ Die schweizerischen Vertretungen im Ausland melden der Gruppe Verteidigung:
a. die Stellungspflichtigen im Ausland;
b. den Eintritt des Todes im Ausland von Schweizern im wehrpflichtigen Alter.
⁵ Die Betreibungs- und die Konkursämter melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die leichtsinnig oder betrü­gerisch in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden. Sie geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über bisherige und hängige Betreibungs- und Konkursverfahren gegen Militärdienstpflichtige.
⁶ Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über hängige und abgeschlossene Strafverfahren gegen Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, sofern die Auskunft benötigt wird zur Erwägung eines Aufgebotsstopps, einer Nichtrekrutierung, eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation, einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Abgabe²⁸ der persönlichen Waffe.²⁹
⁷ Das Oberauditorat meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige:
a. angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen;
b. rechtskräftige Einstellungsverfügungen;
c. rechtskräftige militärgerichtliche Urteile;
d. die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen;
e. von der Militärjustiz verhängte Disziplinarstrafen.
⁸ Das Bundesamt für Justiz meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige unverzüglich:
a. die rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen;
b. den Widerruf eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges;
c. die Aufhebung einer freiheitsentziehenden Massnahme, deren Ersatz durch eine andere solche Massnahme sowie den Vollzug einer Reststrafe.
⁹ Die mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen betrauten Institutionen melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich den Eintritt und die Entlassung von Stellungspflichtigen oder Militärdienstpflichtigen.
¹⁸ Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 195 , 2016 4331 ).
²⁰ SR 514.54
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
²² Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 195 , 2016 4331 ).
²³ SR 510.10
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5971 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5971 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5971 ).
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5971 ).
²⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 2101 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).

2. Abschnitt: Medizinisches Informationssystem der Armee

Art. 6 Daten
(Art. 26 MIG)³⁰
Die im Medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 2 aufgeführt.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 7 Datenbeschaffung
Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei:
a. den Stellungspflichtigen aus ärztlichen Fragebogen am Orientierungstag; aus psychologischen und psychiatrischen Fragebogen sowie weiteren medizi­nischen Befragungen und Untersuchungen am Rekrutierungstag, aus persön­lichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen;
b. den Militärdienst-, Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen;
c. den Militärärzten und Militärärztinnen der Untersuchungskommissionen aus sanitätsdienstlichen Formularen;
d. den Truppenärzten und Truppenärztinnen aus sanitätsdienstlichen Formu­laren;
e. den angestellten Ärzten und Ärztinnen, Waffenplatz-Ärzten und ‑Ärztinnen sowie Waffenplatz-Spezialärzten und -ärztinnen aus ärztlichen Unterlagen und sanitätsdienstlichen Formularen;
f. den zivilen Ärzten und Ärztinnen, die Stellungspflichtige, Militärdienstpflichtige und Zivildienstpflichtige behandeln, aus ärztlichen Unterlagen;
g. dem Bundesamt für Zivildienst (ZIVI)³¹ und den von ihm beigezogenen Vertrauensärzten und -ärztinnen;
h. der Militärversicherung aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen;
i. dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz aus amtlichen Schreiben und ärzt­lichen Unterlagen;
j.³²
der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS aus Prüfungsergebnissen, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden Person beziehen;
k.³³
den Stellen und Personen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG, die ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise zu Hinderungsgründen für die Ab­gabe der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe melden.
³¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).

3. Abschnitt: Daten weiterer Personalinformationssysteme

Art. 8 Informationssystem Rekrutierung
(Art. 20 MIG)
Die im Informationssystem Rekrutierung (ITR) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 3 aufgeführt.
Art. 9 Informationssysteme Patientenerfassung
(Art. 32 MIG)
Die in den Informationssystemen Patientenerfassung (ISPE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 4 aufgeführt.
Art. 10 Falldokumentationsdatenbank Psychologisch-pädagogischer Dienst
(Art. 38 MIG)
Die in der Falldokumentationsdatenbank des Psychologisch-pädagogischen Dienstes (FallDok PPD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 5 aufgeführt.
Art. 10 a ³⁴ Informationssystem Flugmedizin
(Art. 44 MIG)
Die im Informationssystem Flugmedizin (MEDIS LW) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 5 a aufgeführt.
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 11 Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement
(Art. 50 MIG)
Die im Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement (EAAD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 6 aufgeführt.
Art. 12 Informationssystem Sozialer Bereich
(Art. 56 MIG)
Die im Informationssystem Sozialer Bereich (ISB) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 7 aufgeführt.
Art. 13 Informationssystem Personal Verteidigung
(Art. 62 MIG)
Die im Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 8 aufgeführt.
Art. 14 Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze
(Art. 68 MIG)
Die im Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze (PERAUS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 9 aufgeführt.

4. Abschnitt: Informationssystem Auslandkontakte

Art. 15 Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das Informationssystem Auslandkontakte (OpenIBV) dient dem Bewilligungs­verfahren für alle Auslandkontakte von Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Juni 2009³⁵ über internationale militärische Kontakte, der Auswertung dieser Kontakte und der Reiseberichte sowie der Organisation und Auswertung von Besuchen ausländischer Personen, Behörden und Organisationen.³⁶
² Die Gruppe Verteidigung³⁷ betreibt das OpenIBV.
³⁵ SR 510.215
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
³⁷ Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 16 Daten
Die im OpenIBV enthaltenen Personendaten sind im Anhang 10 aufgeführt.
Art. 17 ³⁸ Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das OpenIBV bei der betroffenen Person und deren direkten und indirekten Vorgesetzten.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 18 Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des OpenIBV den für die Auslandkontakte zuständigen Stellen und Personen, den direkten und indirekten Vorgesetzten der betroffenen Person sowie der Bundesreisezentrale durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 19 Datenaufbewahrung
Die Daten des OpenIBV werden nach Abschluss des Auslandkontakts längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

5. Abschnitt: Informationssystem Humanitäre Minenräumung

Art. 20 Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das Informationssystem Humanitäre Minenräumung (IHMR) dient der Bewirtschaftung des Personalpools für Einsätze in der humanitären Minenräumung.
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das IHMR.
Art. 21 Daten
Die im IHMR enthaltenen Personendaten sind im Anhang 11 aufgeführt.
Art. 22 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IHMR bei den Kandidatinnen und Kandidaten für die Aufnahme in den Personalpool.
Art. 23 Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IHMR dem Chef oder der Chefin Humanitäre Minenräumung durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 24 Datenaufbewahrung
Die Daten des IHMR werden bis zum Ausscheiden aus dem Personalpool aufbewahrt.

6. Abschnitt: Informationssystem Verifikationseinsätze

Art. 25 Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das Informationssystem Verifikationseinsätze (IVE) dient dem Einsatz von Per­sonen, die für die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder die Vereinten Nationen Verifikationseinsätze leisten.
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das IVE.
Art. 26 Daten
Die im IVE enthaltenen Personendaten sind im Anhang 12 aufgeführt.
Art. 27 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IVE bei den Personen, die sich für Verifikationseinsätze zur Verfügung stellen.
Art. 28 Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IVE nur seinen für die Einsätze zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 29 Datenaufbewahrung
Die Daten des IVE werden nach dem Ausscheiden aus dem Personalpool längstens fünf Jahre aufbewahrt.

7. Abschnitt: Informationssystem Pontoniere

Art. 30 Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das Informationssystem Pontoniere (IPont) dient der Ausstellung militärischer Leistungsausweise, der Kontrollführung über die Leistungsprüfungen der Pontonierkurse 1–4 und über den militärischen Schiffsführerausweis, der Kontrolle von Entschädigungen im Bereich der vordienstlichen Ausbildung sowie der Rekrutierung als Pontonier.
² Die Gruppe Verteidigung³⁹ betreibt das IPont.
³⁹ Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 31 Daten
Die im IPont enthaltenen Personendaten sind im Anhang 13 aufgeführt.
Art. 32 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IPont über die freiwillige vordienstliche Ausbildung der angehenden Pontoniere bei den Pontonier- und Wasserfahrvereinen und den angehenden Pontonieren.
Art. 33 Datenbekanntgabe
¹ Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des IPont auf Anfrage den für das Pontonierwesen zuständigen Kommandos, den Pontonier- und Wasserfahrvereinen, den Pontonieroffizieren, den Pontonierinstruktoren und den Rekrutierungszentren bekannt.
² Sie kann die Daten durch Abrufverfahren zugänglich machen.
Art. 34 ⁴⁰ Datenaufbewahrung
Die Daten des IPont werden während zehn Jahren ab Erfassung aufbewahrt.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

8. Abschnitt: ⁴¹ Informationssystem Auslandeinsatzadministration

⁴¹ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals ( AS 2011 5589 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
Art. 34 a ⁴² Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Auslandeinsatzadministration (HYDRA).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 34 b Zweck
Das HYDRA dient der Gruppe Verteidigung⁴³ für:
a. die Administration des Dienstbüchleins bei Auslandeinsätzen von Angehö­rigen der Armee;
b. bei Erstellung von Auslandauszeichnungen für Personen, die an friedens­erhaltenden Missionen teilnehmen;
c. die Urlaubsadministration;
d. die Registrierung von Meldungen von Vorfällen an die Militärversicherung.
⁴³ Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 34 c Daten
Die im HYDRA enthaltenen Daten sind im Anhang 13 a aufgeführt.
Art. 34 d Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das HYDRA:
a. bei den betreffenden Personen;
b. aus dem PERAUS.
Art. 34 e Datenbekanntgabe
Die Daten des HYDRA werden ausschliesslich innerhalb der Gruppe Verteidigung bearbeitet. Eine Datenbekanntgabe findet nicht statt.
Art. 34 f Datenaufbewahrung
Die Daten im HYDRA werden längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für einen Friedensförderungseinsatz aufbewahrt.

3. Kapitel: Führungsinformationssysteme

1. Abschnitt: Führungsinformationssysteme nach MIG ⁴⁴

⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 35 Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst
(Art. 74 MIG)
¹ Die im Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 14 aufgeführt.
² Die Daten des IES-KSD werden im Rahmen der Tauglichkeitsbeurteilung in Rekrutierungszentren den zuständigen externen Gutachterinnen und Gutachtern bekannt gegeben.
Art. 36 ⁴⁵
⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
Art. 37 ⁴⁶ Informationssystem Administration für Dienstleistungen
(Art. 86 und 87 Bst. a MIG)⁴⁷
¹ Die im Informationssystem Administration für Dienstleistungen (MIL Office) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 16 aufgeführt.
² Die betreffende Person kann den militärischen Kommandos die Daten auch über ein von der Gruppe Verteidigung betriebenes elektronisches Portal übermitteln.⁴⁸
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
Art. 38 ⁴⁹ Informationssystem Kompetenzmanagement ⁵⁰
(Art. 92 MIG)
¹ Die im Informationssystem Kompetenzmanagement (ISKM) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 17 aufgeführt.⁵¹
² Die Daten für das ISKM können über eine Schnittstelle beschafft werden aus:⁵²
a. dem PISA;
b. dem Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS);
c.⁵³
dem Informationssystem Personaldatenmanagement (IPDM).
Die Daten des ISKM werden zugänglich gemacht:⁵⁴
a. der betreffenden Person für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bear­beitung;
b. den zivilen und militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;
c.⁵⁵
den zuständigen Personalfachstellen und Personalverantwortlichen sowie den für die Kaderplanung und -entwicklung und das Kompetenzmanagement zuständigen Personen des VBS zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 2101 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁵³ Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 22. Nov. 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7271 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 39 ⁵⁶
⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
Art. 40 Führungsinformationssystem Heer
(Art. 104 MIG)
Die im Führungsinformationssystem Heer (FIS HE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 19 aufgeführt.
Art. 41 Führungsinformationssystem Luftwaffe
(Art. 110 MIG)
Die im Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 20 aufgeführt.
Art. 42 Führungsinformationssystem Soldat
(Art. 116 MIG)
Die im Führungsinformationssystem Soldat (IMESS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 21 aufgeführt.

2. Abschnitt: ...

Art. 43 – 47 ⁵⁷
⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

3. Abschnitt: Auftragsinformationssystem

Art. 48 Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das Auftragsinformationssystem (AIS) dient der Verwaltung der Benutzer und deren Konten des Datennetzwerkes des VBS.⁵⁸
¹bis Bestimmte, nicht besonders schützenswerte Personendaten des AIS (Anhang 23 Ziff. 1, 2, 4, 5 und 14) werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des AIS bearbeitet.⁵⁹
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das AIS.⁶⁰
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 49 Daten
Die im AIS enthaltenen Personendaten sind in Anhang 23 aufgeführt.
Art. 50 ⁶¹ Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das AIS aus dem PISA und bei den Stellen und Personen, die Angehörige der Armee einsetzen.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
Art. 51 Datenbekanntgabe
¹ Die Gruppe Verteidigung⁶² macht die nachstehenden Daten des AIS zugänglich:
a. den Benutzern und Benutzerinnen des Datennetzwerkes VBS: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 1–27;
b. den für die Verwaltung des Datennetzwerkes VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 28–32;
c. dem Informationssystem «Führung ab Bern» (FABIS): die Daten nach Anhang 33 c Ziffer 1;
d. dem Informationssystem «Militärische Plattform» (MIL PLATTFORM): die Daten nach Anhang 33 d Ziffer 1.⁶³
² Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des AIS externen Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich.⁶⁴
⁶² Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
Art. 52 Datenaufbewahrung
Die Daten des AIS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechtes aufbewahrt.

3 a . Abschnitt: ⁶⁵ Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System

⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
Art. 52 a Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das Informationssystem Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System (PEGASUS) dient der Verwaltung von Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerks des VBS sowie der automatischen Erstellung der technischen Identitäten dieser Personen für den Zugang zu unterschiedlich klassifizierten Plattformen und Informationssystemen dieses Datennetzwerks.
² Die Daten des PEGASUS nach Anhang 23 a Ziffern 1, 2, 4, 5, 8, 16 und 26 werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des PEGASUS bearbeitet.
³ Die Gruppe Verteidigung betreibt das PEGASUS.
Art. 52 b Daten
Die im PEGASUS enthaltenen Personendaten sind im Anhang 23 a aufgeführt.
Art. 52 c Datenbeschaffung
Die Daten des PEGASUS werden beschafft:
a. aus dem Strategischen Informationssystem Logistik (SISLOG);
b. aus dem PISA;
c. aus dem nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 19. Okto­ber 2016⁶⁶ über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV) unter der Verantwortung des Generalsekretariats des VBS betriebenen Identitätsverwaltungs-System;
d. aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV.
⁶⁶ SR 172.010.59
Art. 52 d Datenbekanntgabe
¹ Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PEGASUS zugänglich:
a. den Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerkes des VBS: die Daten nach Anhang 23 a Ziffern 1–28 und 35;
b. den für die Verwaltung des Datennetzwerkes des VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23 a Ziffern 29–37; die Daten nach Ziffer 36 dürfen nur für Konfigurationszwecke verwendet werden und nicht über Benutzerschnittstellen ersichtlich sein;
c. dem Informationssystem «Führung ab Bern» (FABIS): die Daten nach Anhang 33 c Ziffer 1;
d. dem Informationssystem «Militärische Plattform» (MIL PLATTFORM): die Daten nach Anhang 33 d Ziffer 1;
e. den Plattformen und Informationssystemen des Datennetzwerkes des VBS, für welche die Benutzerinnen und Benutzer sowie deren technische Identitäten im PEGASUS verwaltet werden: die für den Zugang zu diesen Plattformen und Informationssystemen benötigten Daten.
² Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des PEGASUS berechtigten externen Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 52 e Datenaufbewahrung
¹ Die Daten nach Anhang 23 a Ziffer 37 sind spätestens ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung zu vernichten.
² Die übrigen Daten des PEGASUS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechts aufbewahrt.

4. Abschnitt: Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure

Art. 53 Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure (SD-PKI) dient der Verwaltung der Zertifikate und Schlüssel der Benutzerinnen und Benutzer:
a. der Informatik der Waffensysteme und der Führungs- und Einsatzsysteme der Armee, und
b.⁶⁷
...
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das SD-PKI.
⁶⁷ Siehe Art. 78 Abs. 2.
Art. 54 Daten
Die im SD-PKI enthaltenen Personendaten sind in Anhang 24 aufgeführt.
Art. 55 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das SD-PKI aus dem PISA und dem AIS.
Art. 56 Datenbekanntgabe
¹ Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des SD-PKI den für die Authentisierung der Benutzerinnen und Benutzer sowie die Ausstellung des persönlichen Schlüsselträgers zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.⁶⁸
² Die Benutzerinnen und Benutzer erhalten einen persönlichen Schlüsselträger, der ihren Namen, Vornamen und die Zertifikate enthält.
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
Art. 57 Datenaufbewahrung
Die Daten des SD-PKI werden längstens während zehn Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats aufbewahrt.

5. Abschnitt: ⁶⁹ Militärisches Dosimetriesystem

⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
Art. 57 a ⁷⁰ Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das militärische Dosimetriesystem (MDS) dient der zentralen Erfassung und Kontrolle der Warn- und Grenzwerte von Strahlendosen, denen Angehörige der Armee sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS während der Ausbildung oder eines Einsatzes ausgesetzt sind.
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das MDS.
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 57 b ⁷¹ Daten
Die im MDS enthaltenen Daten sind in Anhang 24 a aufgeführt.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 57 c Datenbeschaffung
Die für das MDS zuständigen Angehörigen der Armee sowie die entsprechenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS beschaffen die Daten für das MDS:⁷²
a. bei den betreffenden Angehörigen der Armee aus dem PISA;
b. bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS oder bei deren Vorgesetzten;
c. durch den Einsatz elektronischer Dosimeter.
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 57 d Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MDS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:⁷³
a.⁷⁴
den Strahlenschutzsachverständigen des Kompetenzzentrums der Armee zur Beseitigung von atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln sowie zur Minenräumung (Komp Zen ABC-KAMIR);
b. den für die Messung und Kontrolle zuständigen Angehörigen der Armee sowie den entsprechenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS für ihren Bereich.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 57 e ⁷⁵ Datenaufbewahrung
Die Daten im MDS werden nach der Erfassung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

6. Abschnitt: ⁷⁶ Geolokalisierungssysteme

⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
Art. 57 f
¹ Die Gruppe Verteidigung kann zum Zweck der zeitgerechten Dienstleistungserbringung den Standort der Nutzerinnen und Nutzer von Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten mittels ausschaltbarer Geolokalisierungssysteme bestimmen.⁷⁷
² Aufgezeichnete Standortdaten werden innerhalb von 24 Stunden vernichtet.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).

4. Kapitel: Ausbildungsinformationssysteme

1. Abschnitt: Ausbildungsinformationssysteme nach MIG ⁷⁸

⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 58 Informationssysteme von Simulatoren
(Art. 122 MIG)
Die in Informationssystemen von Simulatoren enthaltenen Personendaten sind im Anhang 25 aufgeführt.
Art. 59 ⁷⁹ Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS)
(Art. 128 MIG)
¹ Die im Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 26 aufgeführt.
² Die Daten für das LMS VBS können aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV beschafft werden, soweit dies in Anhang 26 vorgesehen ist.⁸⁰
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
Art. 60 Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis
(Art. 134 MIG)
Die im Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (ISGMP) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 27 aufgeführt.
Art. 61 Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen
(Art. 140 MIG)
Die im Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen (MIFA) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 28 aufgeführt.
Art. 61 a ⁸¹ Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung
Die im Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung (SPHAIR-Expert) enthaltenen Daten sind in Anhang 28 a aufgeführt.
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

2. Abschnitt: Informationssystem Führungsausbildung

Art. 62 Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das Informationssystem Führungsausbildung (ISFA) dient der Ausbildungskontrolle, der Analyse der Ausbildungsresultate und der Prüfungsorganisation.⁸²
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das ISFA.
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 63 Daten
Die im ISFA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 29 aufgeführt.
Art. 64 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISFA:
a. bei der betreffenden Person;
b. bei den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person;
c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung;
d. aus dem PISA.
Art. 65 Datenbekanntgabe
¹ Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISFA durch Abrufverfahren den Stellen und Personen zugänglich:⁸³
a. die für die Eingabe der Daten in das ISFA zuständig sind;
b.⁸⁴
die für die Koordination der Prüfungen für die einzelnen Module zuständig sind.
² Die Daten des ISFA werden bekannt gegeben:
a.⁸⁵
der für die Ausstellung des Zertifikats über die erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module zuständigen zivilen Stelle;
b. den im ISFA erfassten Personen als persönlicher Ausbildungsnachweis.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 66 ⁸⁶ Datenaufbewahrung
Die Daten des ISFA werden nach der Erfassung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
Art. 66 a – 66 e ⁸⁷
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 ( AS 2011 3323 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 66 f – 66 j ⁸⁸
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme

1. Abschnitt: Sicherheitsinformationssysteme nach MIG ⁸⁹

⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 67 Informationssystem Personensicherheitsprüfung
(Art. 146 MIG)
¹ Die im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 30 aufgeführt.
² Folgenden Informationssystemen werden die nachstehenden Daten des SIBAD bekannt gegeben:
a. dem FABIS: die Daten nach Anhang 33 c Ziffer 2;
b. dem MIL PLATTFORM: die Daten nach Anhang 33 d Ziffer 2.⁹⁰
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 68 ⁹¹ Informationssystem Industriesicherheitskontrolle
(Art. 152 MIG)
¹ Die im Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (ISKO) enthaltenen, aus dem SIBAD bezogenen Personendaten sind in Anhang 31 Ziffern 1–16, die enthaltenen Firmendaten in Anhang 31 Ziffern 17–50 aufgeführt.
² Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen dem Geheimschutz­beauftragten des Arbeitgebers die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten gemäss Anhang 31 Ziffern 1–10 bekannt gegeben werden.
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 69 Informationssystem Besuchsanträge
(Art. 158 MIG)
¹ Die im Informationssystem Besuchsanträge (SIBE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 32 aufgeführt.
² Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbeitung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten gemäss Anhang 32 Ziffern 1–10 bekannt gegeben werden.⁹²
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 70 Informationssystem Zutrittskontrolle
(Art. 164 MIG)
Die im Informationssystem Zutrittskontrolle (ZUKO) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 33 aufgeführt.
Art. 70 bis ⁹³ Informationssystem Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit
(Art. 167 a MIG)
Die im Informationssystem Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit (JORASYS) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 33bis aufgeführt.
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

2. Abschnitt: ⁹⁴ Elektronisches Alarmierungssystem

⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 487 ).
Art. 70 a ⁹⁵ Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das elektronische Alarmierungssystem (e-Alarm) dient dem Aufgebot der Mitglieder von Krisenstäben sowie der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen.
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das e-Alarm.
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 70 b ⁹⁶ Daten
Die im e-Alarm enthaltenen Daten sind in Anhang 33 a aufgeführt.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 70 c Datenbeschaffung
Die für das e-Alarm verantwortlichen Personen beschaffen die Daten:⁹⁷
a. der Mitglieder von Krisenstäben: bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS;
b. der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen: aus dem PISA.
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 70 d Datenbekanntgabe
Folgende Daten des e-Alarm werden nachstehenden Stellen und Personen bekannt gegeben:⁹⁸
a. sämtliche Daten: den verantwortlichen Militärbehörden und den zuständigen militärischen Kommandos;
b. die im Alarmfall für das elektronische Aufgebot notwendigen Telefonnummern und E-Mail-Adressen: den mit dem elektronischen Aufgebot beauftragten Dritten.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 70 e Datenaufbewahrung
Die im e-Alarm erfassten Daten werden längstens aufbewahrt bis:⁹⁹
a. zum Ausscheiden der Mitglieder aus dem jeweiligen Krisenstab;
b. zur Entlassung der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen aus der Militärdienstpflicht oder bis zu deren Umteilung.
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

3. Abschnitt: ¹⁰⁰ Flugsicherheitsmeldesystem

¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
Art. 70 f Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das elektronische Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Management» (HARAM) dient der Bearbeitung von Meldungen über besondere Vorkommnisse, aussergewöhnliche Ereignisse und Sicherheitslücken im Bereich der militärischen Flugoperationen.
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das HARAM.¹⁰¹
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 70 g Daten
Die im HARAM enthaltenen Daten sind im Anhang 33 b aufgeführt.
Art. 70 h Datenbeschaffung
Die Daten im HARAM werden beschafft bei:
a. Personen, welche die Sicherheitsberichte der Luftwaffe bei aussergewöhn­lichen Ereignissen, besonderen Vorkommnissen und Sicherheitslücken bei Flugoperationen nutzen;
b. der Flugsicherheit der Luftwaffe.
Art. 70 i Datenbekanntgabe
Zugang zu den personenbezogenen Daten des HARAM hat ausschliesslich die Abteilung Flugsicherheit der Luftwaffe.
Art. 70 k Datenaufbewahrung
Personenbezogene Daten werden zehn Jahre nach der Meldung anonymisiert und ohne zeitliche Befristung aufbewahrt.

4. Abschnitt: ¹⁰² Informationssystem «Führung ab Bern»

¹⁰² Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 195 ).
Art. 70 l Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das FABIS dient der operativen Führung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zu folgenden Zwecken bearbeitet:
a. biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen;
b. Kontrolle, Gewährung, Verweigerung und Protokollierung des Zugangs zum FABIS.¹⁰³
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das FABIS.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 70 m Daten
Die im FABIS enthaltenen Daten sind im Anhang 33 c aufgeführt.
Art. 70 n ¹⁰⁴ Datenbeschaffung
Die Daten des FABIS werden beschafft:
a. bei den zum FABIS zugangsberechtigten Personen;
b. bei den militärischen Kommandos;
c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes;
d.¹⁰⁵
aus dem AIS und dem PEGASUS: die Daten nach Anhang 33 c Ziffer 1;
e. aus dem SIBAD: die Daten nach Anhang 33 c Ziffer 2.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
Art. 70 o ¹⁰⁶ Datenbekanntgabe
Die Daten des FABIS werden über eine geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht:
a. den für den technischen Betrieb des FABIS zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
b. den für die Administration der FABIS-Benutzer, die Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie die Zugangskontrolle zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 70 p ¹⁰⁷ Datenaufbewahrung
¹ Die Daten nach Anhang 33 c Ziffern 1, 2, 4 und 6 werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der betreffenden Person vernichtet.
² Die Daten nach Anhang 33 c Ziffern 3 und 5 werden ein Jahr nach ihrer Erfassung vernichtet.
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

5. Abschnitt: ¹⁰⁸ MIL PLATTFORM

¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 70 q Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das MIL PLATTFORM dient der operativen Führung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zur Erfüllung folgender Aufgaben bearbeitet:
a. biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen;
b. Kontrolle, Gewährung, Verweigerung und Protokollierung des Zugangs zum MIL PLATTFORM.
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das MIL PLATTFORM.
Art. 70 r Daten
Die im MIL PLATTFORM enthaltenen Daten sind in Anhang 33 d aufgeführt.
Art. 70 s Datenbeschaffung
Die Daten des MIL PLATTFORM werden beschafft:
a. bei den zum MIL PLATTFORM zugangsberechtigten Personen;
b. bei den militärischen Kommandos;
c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes;
d.¹⁰⁹
aus dem AIS und dem PEGASUS: die Daten nach Anhang 33 d Ziffer 1;
e. aus dem SIBAD: die Daten nach Anhang 33 d Ziffer 2.
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
Art. 70 t Datenbekanntgabe
Die Daten des MIL PLATTFORM werden über eine geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht:
a. den für den technischen Betrieb des MIL PLATTFORM zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
b. den für die Administration der MIL PLATTFORM-Benutzer, die Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie die Zugangskontrolle zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
Art. 70 u Datenaufbewahrung
¹ Die Daten nach Anhang 33 d Ziffern 1, 2, 4 und 6 werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der betreffenden Person vernichtet.
² Die Daten nach Anhang 33 d Ziffern 3 und 5 werden ein Jahr nach ihrer Erfassung vernichtet.

6. Kapitel: Übrige Informationssysteme

1. Abschnitt: Übrige Informationssysteme nach MIG ¹¹⁰

¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 ( AS 2011 3323 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 71 ¹¹¹ Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAWE)
(Art. 170 MIG)
Die im SCHAWE enthaltenen Personendaten sind in Anhang 34 aufgeführt.
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 72 ¹¹² Strategisches Informationssystem Logistik (SISLOG)
(Art. 176 MIG)
Die im SISLOG enthaltenen Personendaten sind in Anhang 35 aufgeführt.
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 72 bis ¹¹³ PSN
(Art. 179 c MIG)
¹ Die im PSN enthaltenen Personendaten sind in Anhang 35bis aufgeführt.
² Das PSN bezweckt auch den Austausch von Daten zwischen militärischen Informationssystemen und mit Informationssystemen nach Artikel 32 a WG.
³ Die Datenbeschaffung nach Artikel 179 d Buchstabe e MIG kann auch aus allen Informationssystemen nach Artikel 32 a WG erfolgen.
⁴ Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben auch bekannt:
a. der Zentralstelle Waffen für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach Artikel 32 a WG;
b. dem PISA über eine Schnittstelle: die Meldungen der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32 c Absatz 4 WG.
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 72 ter ¹¹⁴ Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin)
(Art. 179 i MIG)
Die im VVAdmin enthaltenen Personendaten sind in Anhang 35ter aufgeführt.
¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

2. Abschnitt: ...

Art. 72 a– 72 e ¹¹⁵
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 ( AS 2011 3323 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jul 2020 ( AS 2020 2035 ).

3. Abschnitt: ...

Art. 72 f – 72 f quinquies ¹¹⁶
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

4. Abschnitt: ...

Art. 72 g – 72 g sexies ¹¹⁷
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

4 a . Abschnitt: ¹¹⁸ Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke

¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 2101 ).
Art. 72 g septies Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke (PSA) dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des zivilen und militä­rischen Personals der Armeeapotheke sowie der Übermittlung von Personendaten an das PSN.
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das PSA.
Art. 72 g octies Daten
Die im PSA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35 c bis aufgeführt.
Art. 72 g nonies Datenbeschaffung
Die Daten im PSA werden beschafft:
a. bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Armeeapotheke und deren Vorgesetzten;
b. aus dem IPDM;
c. bei Dritten.
Art. 72 g decies Datenbekanntgabe
¹ Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PSA folgenden Stellen und Per­sonen durch Abrufverfahren zugänglich:
a. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
b. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich;
c. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden.
² Die Gruppe Verteidigung gibt zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Auf­gaben bekannt:
a. alle im PSA enthaltenen Personendaten mit Ausnahme der Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft nach Anhang 35cbis Ziffern 2.2, 2.3 und 8.3: dem PSN in unveränderter Form über eine Schnittstelle;
b. die Daten der Zeitwirtschaft nach Anhang 35 c bis Ziffern 2.2 und 8.3: dem IPDM.
Art. 72 g undecies Datenaufbewahrung
Die Personendaten des PSA werden nach Austritt eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

5. Abschnitt: ¹¹⁹ Hilfsdatensammlungen

¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
Art. 72 h Zweck und verantwortliches Organ
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos dürfen zur Bewirtschaftung von Adressen, Lehrgängen und Ressourcen in dafür notwendigen Hilfsdatensammlungen nicht besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, sofern die Bearbeitung internen Zwecken dient. Diese Hilfsdatensammlungen dienen der Organisation der Arbeitsabläufe sowie der Planung und Führung von Schulen, Kursen und Anlässen und bedürfen keiner eigenständigen Grundlage.
Art. 72 h bis Daten
In den Hilfsdatensammlungen dürfen ausschliesslich die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendigen Daten nach Anhang 35 d bearbeitet werden.
Art. 72 h ter Datenbeschaffung
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos beschaffen die Daten:
a. von Angehörigen der Armee bei den betreffenden Personen oder aus dem PISA;
b. bei den betreffenden Angestellten des VBS oder bei deren Vorgesetzten;
c. von Dritten bei den betreffenden Personen oder über offen zugängliche Quellen.
Art. 72 h quater Datenbekanntgabe
Die Daten von Hilfsdatensammlungen können den zuständigen Personen der Gruppe Verteidigung und den berechtigten militärischen Kommandos durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
Art. 72 h quinquies Datenaufbewahrung
Die Daten in Hilfsdatensammlungen dürfen nach Abschluss der Schule, des Kurses oder des Anlasses und nach Auflösung des Lieferanten- und Arbeitsverhältnisses längstens während zwei Jahren aufbewahrt werden.

6. Abschnitt: ¹²⁰ Informationssystem historisches Armeematerial

¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
Art. 72 i Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das Informationssystem historisches Armeematerial (ISHAM) dient der Verwaltung von historischem Material der Schweizer Armee, das als Kulturgut ausgeschieden wurde. Es dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
a. der Registrierung des historischen Materials der Schweizer Armee;
b. der Registrierung qualifizierter Museen sowie von Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen;
c. der Kontrolle der Abgabe von historischem Material der Schweizer Armee an qualifizierte Museen, Sammler, Sammlerinnen und Traditionsvereine;
d. der regelmässigen Kontrolle der Abgabeauflagen bis zur Rückgabe von historischem Material der Schweizer Armee;
e. der Kontrolle der Annahme von historischem Material der Schweizer Armee durch die Zentralstelle historisches Material der Schweizer Armee (ZSHAM) von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen bis zu dessen Rückgabe.
² Die Gruppe Verteidigung¹²¹ betreibt das ISHAM.
¹²¹ Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 72 i bis Daten
Die im ISHAM enthaltenen Daten sind im Anhang 35 e aufgeführt.
Art. 72 i ter ¹²² Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Personendaten für das ISHAM bei den qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen. Sie beschafft die Materialdaten bei der Logistikbasis der Armee (LBA) und dem Bundesamt für Rüstung (armasuisse).
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 2101 ).
Art. 72 i quater Datenbekanntgabe
¹ Die Daten des ISHAM sind ausschliesslich den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der ZSHAM zugänglich.
² Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des ISHAM den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden bekannt, sofern dies für die Untersuchung notwendig ist.
³ Sie gibt die Daten von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen mit deren Einverständnis der armasuisse bekannt.
Art. 72 i quinquies Datenaufbewahrung
Personenbezogene Daten werden nach der Rückgabe des historischen Materials an die ZSHAM längstens während zwei Jahren aufbewahrt.

7. Abschnitt: ¹²³ Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung

¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 2101 ).
Art. 72 j Verantwortliches Organ
Die armasuisse betreibt für die Verwaltungseinheiten des VBS, die nicht der Gruppe Verteidigung angehören, das Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung (PSB) und stellt es diesen zur Verfügung.
Art. 72 j bis Zweck
Das PSB dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des Personals der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung, der Abwicklung der Supportprozesse Finanzen und Logistik sowie der Erfüllung der Aufgaben des Immobilienmanagements.
Art. 72 j ter Daten
Die im PSB enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35 f aufgeführt.
Art. 72 j quater Datenbeschaffung
Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSB:
a. bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieser Verwaltungseinheiten;
b. bei den direkten Vorgesetzten der betreffenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
c. aus dem IPDM.
Art. 72 j quinquies Datenbekanntgabe
¹ Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSB folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
a. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieser Verwaltungseinheiten für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
b. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich;
c. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden;
d. bei Übertritten des Personals innerhalb des VBS den neu zuständigen Per­sonalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben b und c.
² Sie geben die Daten des PSB dem IPDM bekannt.
Art. 72 j sexies Datenaufbewahrung
Die Personaldaten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verwaltungseinheit ausserhalb der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

7. Kapitel: ...

Art. 73 ¹²⁴
¹²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

8. Kapitel: Überwachungsmittel

Art. 74 Zulässige Überwachungsmittel
¹ Die Armee und die Militärverwaltung dürfen nur Überwachungsmittel einsetzen, die ordentlich beschafft wurden oder sich in der Evaluation, Truppenerprobung oder Einführung befinden und deren Einsatz zum konkreten Auftrag verhältnismässig ist.
² Die zivilen Behörden erbringen bei der Einreichung eines Gesuches um Einsatz von luftgestützten Überwachungsmitteln den Nachweis, dass die Rechtsgrundlagen nach Artikel 183 Absatz 2 MIG bestehen. Die Gruppe Verteidigung überprüft den Nachweis. Fehlen die Rechtsgrundlagen, so wird das Gesuch nicht bewilligt.
³ Die Gruppe Verteidigung berichtet dem VBS jährlich zuhanden der Sicherheits­politischen Kommissionen beider Räte summarisch über:¹²⁵
a.¹²⁶
den Zweck sowie die Dauer und Anzahl der Einsätze nach Artikel 181 Absatz 2 MIG;
b. die Art der verwendeten Überwachungsmittel;
c.¹²⁷
die Art der Behörden, zugunsten derer die Einsätze erfolgt sind.
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
Art. 75 Verdeckter Einsatz
Überwachungsmittel dürfen verdeckt eingesetzt werden, wenn sonst die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre; insbesondere:
a. wenn Informationen beschafft werden müssen, die bei einem offenen Einsatz nicht preisgegeben würden;
b.¹²⁸
zum Schutz der Stellen und Personen, die die Überwachungsmittel einsetzen;
c. wenn ein offener Einsatz unmöglich ist.
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
Art. 76 Datenbekanntgabe
Als für die Strafverfolgung von Bedeutung gelten Daten über:
a. Handlungen, die strafbar sein könnten;
b. Informationen, die zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten beitragen könnten.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 77 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 36 geregelt.
Art. 77 a ¹²⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Januar 2017
¹ Der Führungsstab der Armee informiert die Angehörigen der Armee, die am 1. Januar 2018 in Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen eingeteilt sein sollen, und den zuständigen Kommandanten über diese Einteilung, sobald diese bekannt ist.
² Die betroffenen Angehörigen der Armee melden dem für sie zuständigen Kommandanten Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Wohnadresse sowie Änderungen dieser Daten unaufgefordert innert 14 Tagen.
¹²⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 ( AS 2015 195 , 2016 4331 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 487 ).
Art. 78 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
² Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b gilt längstens bis am 30. Juni 2011.

Anhang 1 ¹³⁰

¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
(Art. 2 a )

Inhaber der Datensammlungen und für den Datenschutz verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung

Informationssystem

Bestimmungen MIG/MIV

Inhaber Datensammlung / für Datenschutz verant­wortliches Organ

PISA

Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes

Art. 12–17 MIG,

Art. 3–5 MIV,

Anhang 1a MIV

Kommando
Ausbildung
(Kdo Ausb)

ITR

Informationssystem Rekrutierung

Art. 18–23 MIG,

Art. 8 MIV,

Anhang 3 MIV

Kdo Ausb

EAAD

Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetache­ment 

Art. 48–53 MIG,
Art. 11 MIV,
Anhang 6 MIV

Kommando Operationen (Kdo Op)

IPV

Informationssystem Personal Verteidigung

Art. 60–65 MIG,
Art. 13 MIV,
Anhang 8 MIV

Armeestab
(A Stab)

PERAUS

Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandein­sätze 

Art. 66–71 MIG,
Art. 14 MIV,
Anhang 9 MIV

Kdo Op

OpenIBV

Informationssystem Auslandkontakte

Art. 15–19 MIV,

Anhang 10 MIV

A Stab

IHMR

Informationssystem Humanitäre Minenräumung

Art. 20–24 MIV,

Anhang 11 MIV

A Stab

IVE

Informationssystem Verifika­tionseinsätze

Art. 25–29 MIV,

Anhang 12 MIV

A Stab

IPont

Informationssystem Pontoniere

Art. 30–34 MIV,

Anhang 13 MIV

Kdo Op

HYDRA

Informationssystem Ausland­einsatzadministration

Art. 34a–34f MIV,

Anhang 13a MIV

Kdo Op

MIL Office

Informationssystem Administration für Dienstleistungen

Art. 84–89 MIG,
Art. 37 MIV,
Anhang 16 MIV

Kdo Ausb

FIS HE

Führungsinformationssystem Heer

Art. 102–107 MIG,

Art. 40 MIV,
Anhang 19 MIV

Kdo Op

FIS LW

Führungsinformationssystem Luftwaffe

Art. 108–113 MIG,

Art. 41 MIV,
Anhang 20 MIV

Kdo Op

IMESS

Führungsinformationssystem Soldat

Art. 114–119 MIG,

Art. 42 MIV,
Anhang 21 MIV

Kdo Op

AIS

Auftragsinformationssystem

Art. 48–52 MIV,

Anhang 23 MIV

Führungs­unter­stützungs­basis
der Armee (FUB)

PEGASUS

Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System

Art. 52a–52e MIV,

Anhang 23a MIV

FUB

SD-PKI

Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure

Art. 53–57 MIV,

Anhang 24 MIV

FUB

MDS

Militärisches Dosimetriesystem

Art. 57a–57e MIV,

Anhang 24a MIV

Kdo Ausb

Geolokalisierungssysteme

Art. 57f MIV

FUB

Informationssysteme von Simulatoren

Art. 120–125 MIG,

Art. 58 MIV,

Anhang 25 MIV

Kdo Ausb

LMS VBS

Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS)

Art. 126–131 MIG,

Art. 59 MIV,

Anhang 26 MIV

Kdo Ausb

ISGMP

Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis

Art. 132–137 MIG,

Art. 60 MIV,

Anhang 27 MIV

Logistikbasis
der Armee (LBA)

MIFA

Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen

Art. 138–143 MIG,

Art. 61 MIV,
Anhang 28 MIV

LBA

SPHAIR-Expert

Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung

Art. 143a–143f MIG,

Art. 61a MIV,
Anhang 28a MIV

Kdo Op

ISFA

Informationssystem Führungsausbildung

Art. 62–66 MIV,

Anhang 29 MIV

Kdo Ausb

ZUKO

Informationssystem Zutrittskontrolle

Art. 162–167 MIG,

Art. 70 MIV,

Anhang 33 MIV

FUB

JORASYS

Informationssystem Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit

Art. 167a–167f MIG,

Art. 70bis MIV,

Anhang 33bis MIV

Kdo Op

e-Alarm

Elektronisches Alarmierungs­system

Art. 70a–70e MIV,

Anhang 33a MIV

Kdo Op

HARAM

Elektronisches Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Management»

Art. 70f–70k MIV,

Anhang 33b MIV

Kdo Op

FABIS

Informationssystem «Führung ab Bern»

Art. 70l–70p MIV,

Anhang 33c MIV

Kdo Op

MIL PLATT­FORM

Informationssystem «Militärische Plattform»

Art. 70q–70u MIV,

Anhang 33d MIV

Kdo Op

SISLOG

Strategisches Informationssystem Logistik

Art. 174–179 MIG,

Art. 72 MIV,
Anhang 35 MIV

LBA

PSN

Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung

Art. 179a–179f MIG,

Art. 72bis MIV,
Anhang 35bis MIV

A Stab

VVAdmin

Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration

Art. 179g–179l MIG,

Art. 72ter MIV,
Anhang 35ter ter MIV¹³¹

Kdo Ausb

PSA

Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke

Art. 72gsepties–72gundecies MIV,

Anhang 35cbis MIV

A Stab

ISHAM

Informationssystem historisches Armeematerial

Art. 72i–72iquinquies MIV,

Anhang 35e MIV

A Stab

OpenIBV

Informationssystem Auslandkontakte

Art. 15–19 MIV,

Anhang 10 MIV

Kdo Ausb

IPont

Informationssystem Pontoniere

Art. 30–34 MIV,

Anhang 13 MIV

Kdo Ausb

ISGMP

Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis

Art. 132–137 MIG,

Art. 60 MIV,

Anhang 27 MIV

A Stab

¹³¹ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. März 2018 angepasst.

Anhang 1a ¹³²

¹³² Ursprünglich Anhang 1. Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Juli 2011 ( AS 2011 3323 ), vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ), Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 ( AS 2015 195 ), Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Juni 2016 ( AS 2016 2101 ), Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 4333 ), Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee ( AS 2017 487 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 )..
(Art. 4 Abs. 1, 2 und 4)

Daten des PISA

1 Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden

1.1  Personalien
1. AHV-Versichertennummer
2. Name
3. Vorname
4. Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters)
5. Geschlecht
6. Ausgeübter Beruf
7. Wohnadresse
8. Wohngemeinde
9. Heimatgemeinde(n)
10. Heimatkanton(e)
11. Muttersprache
12. Datum der Änderungen der Personalien
13. Einbürgerung nach dem 20. Altersjahr mit Datum
13a. Geburtsort und -land
13b. Körpergrösse
13c. Augen- und Haarfarbe
13d. Passfoto
13e. Telefon- und Telefaxnummern
13f. E-Mail-Adresse
13g. Postzustelladresse
1.2  Kontrolldaten
14. Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militär­behörde
15. Nachforschung über den Aufenthalt
16. Frühere Wohngemeinde(n)
17. Auslandurlaub
18. Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei unbekanntem Aufenthalt
19. Status als Grenzgänger/in
20. Vermisstenerklärung
1.3  Rekrutierungsdaten
21. Daten zur Ausstellung des Marschbefehls für den Orientierungstag und die Rekrutierung
22. Wunschzeitpunkt der Rekrutierung
23. Rekrutierungsdatum
24. Rekrutierungskanton
25. Tauglichkeit, mit Datum und Angabe der Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit
25a. Medizinisch bedingte Waffenabgabe- oder Waffenbezugseinschränkung (R-Flag)
26. Bestandener Sehtest
27. Kaderbeurteilung und -empfehlung Stufe I
28. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst sowie Funktion
29. Verwaltende Stelle
30. Zeitpunkt der Rekrutenschule und Zuteilung in eine Rekrutenschule
31. Information über die Absolvierung des Orientierungstages
32. Anzahl geleistete Rekrutierungstage
33. Tauglichkeit für den Zivilschutz, mit Datum und Angabe der Grundfunktion im Zivilschutz
1.4  Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung
34. Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienst oder einem Dienstzweig sowie zum Generalstab oder Rotkreuzdienst, mit Datum
35. Einteilungsformation mit Datum der Einteilung
36. Formationsdaten, Gliederung mit Bezeichnung, Texten und Nummern, Funktionen, Graden, Sollbeständen
37. Einheitsdaten mit Sprachcode, Angabe der kontrollführenden Stelle, der Militärleitzahl sowie der für die besonderen Aufgaben zuständigen Kantone
38. Zugseinteilung in der Formation
39. Grad oder Offiziersfunktion mit Datum der Beförderung oder Ernennung
40. Stellendaten bei höheren Unteroffizieren und Offizieren
41. Ausübung einer Funktion in Vertretung, Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim
42. Funktion mit Datum der Übernahme
43. Neueinteilung und Versetzung, mit Datum
44. Besondere militärische Ausbildung
45. Besondere Ausrüstung, mit Angabe allfälliger Nummer der Gegenstände
46. Hinterlegung oder Abnahme der Ausrüstung (inkl. Taschenmunition) mit Datum
46a. Abgabe, Hinterlegung, Rücknahme, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe sowie Übernahme ins Eigentum
46b. Abgabe, Rücknahme, Abnahme und Entzug der Leihwaffe
46c. die mit Abgabe, Hinterlegung, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe oder Leihwaffe zusammenhängenden Abklärungen und Umstände
46d. Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32 c Absatz 4 WG
47. Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise, mit Jahr des Erwerbs oder der Erneuerung
48. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung
49. Kaderbeurteilung und -empfehlung Stufen II–IV und Z
50. Eignungsprüfung und Personensicherheitsprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung
50a. Integritätsprüfung mit Empfehlung (erfüllt/nicht erfüllt) und Datum der Prüfung von Angehörigen der Armee für die Funktion eines Truppenrechnungsführers oder einer Truppenrechnungsführerin
51. Daten zur Ausstellung des militärischen Führerausweises sowie Ausschluss vom Erwerb oder Besitz eines militärischen Führerausweises
52. Besondere Bezeichnung der Angehörigen der Armee, die Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten
53. Zugehörigkeit zu den nicht in Formationen Eingeteilten nach Artikel 6 der Verordnung vom 29. März 2017¹³³ über die Strukturen der Armee
54. Status der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht
55. Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission
56. Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit samt medizinisch bedingter Waffenabgabe- oder Waffenbezugseinschränkung (R-Flag)
57. Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst oder zum Zivildienst, mit Datum des Eingangs des Gesuches bei der Entscheidstelle
58. Prüfung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung oder einer Enthebung vom Kommando oder von der Funktion (Ausschluss pendent)
59. Daten für die Vorbereitung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht
60. Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst
61. Verlust des Schweizer Bürgerrechts
62. Tod sowie Dienstbemerkung und Information zum Todeszeitpunkt wie «Verstorben im GAD», «Verstorben im FDT», «Verstorben im Auslandeinsatz» oder «Verstorben ausser Dienst»
1.5  Dienstleistungen
63. Daten für die Ausstellung des Marschbefehls (militärisches Aufgebots­tableau und Detailangaben)
64. Verschiebung und Dispensation von Dienstleistungen mit Angabe des Grundes und des Jahres der Verschiebung oder der Dispensation
65. Nichteinrücken in Dienstleistungen, Entlassung am Einrückungstag oder vorzeitige Entlassung, mit Angabe des Grundes
66. Nicht bestandener Ausbildungsdienst mit Angabe der Art des Dienstes und des Grundes des Nichtbestehens
67. Dienstleistungen im Einzelnen, mit Angaben über: Datum, Schule, Lehrgang, Kurs oder Übung sowie Art des Dienstes, Anzahl der geleisteten und der anrechenbaren Tage sowie Grund für die nicht anrechenbaren Tage, Nachholung, Vorausleistung oder freiwillige Dienstleistung
68. Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue Funktion, mit Angaben über Art, Herkunft und Datum des Vorschlags, Zeitpunkt, Art und Verlauf der Weiterausbildung (Planungsmodul unteres Milizkader), vorgesehene Schule oder Lehrgang sowie Funktion, Grad und Einteilung im höheren Grad
69. Gesamtnote der Qualifikationen von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden sowie von Unteroffizieren
70. Anzahl der Diensttage, die der Militärdienstpflichtige bereits geleistet hat und noch leisten muss
71. Schulungsprogramme, Kontingente, Kursanmeldung, -übersicht und Warteliste
72. Karriere- und Laufbahnplanung, -ziele, -möglichkeiten sowie Anforderungsprofile
1.6  Status nach Militärgesetz
73. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4 und 18 MG oder Entlassung aus der Armee nach Artikel 49 Absatz 2 MG; bei der Befreiung nach Artikel 18 MG mit Angaben (Nummer, Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin
74. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern nach Artikel 5 MG
75. Zuteilung und Zuweisung von Personen an die Armee nach Artikel 6 MG
76. Befreiung von der Rekrutierung nach Artikel 9 MG
77. Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 13 MG
77a. Status als Spezialist oder Spezialistin nach den Artikeln 13 und 104 a MG
78. Zulassung zum waffenlosen Militärdienst nach Artikel 16 MG
79. Befreiung vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst nach Artikel 17 MG
80. Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21–24 MG
81. Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24 MG
82. Dienstuntauglichkeit
83. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG; mit Angaben (Nummer, Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin
84. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG, mit Angabe des Datums der Anordnung, der Nummer des Antragstellers und der unentbehrlichen Tätigkeit
85. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995¹³⁴
86. Aufhebung einer Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern oder einer Befreiung von der Militärdienstpflicht
87. Wiederzulassung zur Militärdienstpflicht
88. Status als militärisches Personal oder als Richter oder Ersatzrichter nach Militärstrafprozess vom 23. März 1979¹³⁵
89. Datum der Statusbegründung oder -änderung
89 a .
Einteilung in Einsatzgruppen im Zusammenhang mit der Funktionsbewertung
1.7  Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen
90. Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler, die ausserhalb der Dienstzeit begangen werden, mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass
91. Militärgerichtliche Handlungen (Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen)
92. Rechtskräftige Verurteilungen mit Sanktion, verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzuges und Vollzugskanton
92a. Gemeldete Daten über hängige Strafverfahren
92b. Daten aus Strafverfahren nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe m MIG
93. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927¹³⁶
94. Degradation
95. Antritt des Strafvollzuges und Entlassung aus dem Strafvollzug
96. Datum des Urteils
97. Aufgebotsstopp nach Artikel 34 oder 38 der Verordnung vom 22. November 2017¹³⁷ über die Militärdienstpflicht
97a. Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG
1.8  Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person)
98. Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung)
99.–101. ...
101a. Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse samt Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse
102. Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht
103. Sperrung der Weitergabe von Daten nach Artikel 16 Absatz 4 MIG
103a. Zahlungsverbindung
1.9  Geschäftskontrolle und Korrespondenzverwaltung
104. Geschäftskontrolle, mit Datum der einzelnen Geschäftsvorfälle und mutierender Dienststelle
105. Elektronisches Dokumenten-Management samt Korrespondenz zum Dienst­verschiebungs-, Kontroll- und Qualifikationswesen sowie die Einverständniserklärung zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung
106. Daten für die Kaderselektion und die Kontrolle des Verfahrens für das Qualifikations- und Mutationswesen in der Armee
1.10 Ausbildungsgutschriften
107. Antrag auf Auszahlung von Ausbildungsgutschriften (inklusive Angaben zur Ausbildung)
108. Angaben im Zusammenhang mit der Prüfung und Kontrolle des Antrags (inklusive Kostennachweise und Zahlungsbelege sowie Abschlussdiplom oder Kursbestätigung)
109. Entscheid über Auszahlung von Ausbildungsgutschriften
110. Ausbildungsgutschrifts-Konto (anfängliches Guthaben, erfolgte Auszahlungen, verbleibendes Restguthaben)
¹³³ SR 513.11
¹³⁴ SR 824.0
¹³⁵ SR 322.1
¹³⁶ SR 321.0
¹³⁷ SR 512.21

2 Daten der Schutzdienstpflichtigen sowie von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben

2.1  Personalien
1. AHV-Versichertennummer*
2. Name*
3. Vorname*
4. Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters)*
5. Geschlecht*
6. Ausgeübter Beruf
7. Wohnadresse*
8. Wohngemeinde*
9. Heimatgemeinde(n)
10. Heimatkanton(e)
11. Staatsangehörigkeit (für Personen nach Art. 15 Abs. 1 Bst. e BZG¹³⁸)
12. Muttersprache*
13. Arbeitgeber und Adresse*
2.2  Kontrolldaten
14. Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militärbehörde
15. Nachforschung über den Aufenthalt
16. Frühere Wohngemeinde(n)
17. Auslandurlaub
18. Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei unbekanntem Aufenthalt
19. Status als Grenzgänger
20. Vermisstenerklärung
2.3  Rekrutierungsdaten
21. Rekrutierungsdatum
22. Anzahl geleistete Rekrutierungstage
23. Tauglichkeit für den Zivilschutz
24. Grundfunktion*
25. Punktzahl Sport
26. Bestandener Sehtest
27. Zeitpunkt der Grundausbildung
2.4  Einteilung, Grad und Funktion
28. Zivilschutzorganisation / Kanton*
29. Einheit / Formation*
30. Fachgebiet*
31. Grad*
32. Funktion(en)*
33. Funktionsstufe*
34. Besondere Ausbildung im Zivilschutz*
35. Verleihung einer Auszeichnung
36. Kaderempfehlung
37. Personensicherheitsüberprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung
38. Status (wie aktiv, Reserve, ehemalig)*
39. Freiwillige Schutzdienstleistung*
40. Verfügbarkeit (verfügbar, eingeschränkt verfügbar [mit zeitlichen Angaben], nicht verfügbar)
41. Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission
42. Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit
43. Entlassung aus der Schutzdienstpflicht*
44. Tod
45. Alarmierung
46. Persönliche Ausrüstung
2.5  Dienstleistungen
47. Bezeichnung Dienstanlass
48. Code, (Referenz-)Nummer Dienstanlass
49. Schule
50. Art des Dienstes
51. Gesetzliche Grundlage für Aufgebot
52. Einrückungsdatum und -zeit
53. Einrückungsort
54. Entlassungsdatum und -zeit
55. Entlassungsort
56. Dienstverschiebung, Urlaub
57. Dienstperiode (von ... bis)
58. Mutationen
59. Diensttage
60. Diensttage gesamt (aller bisher geleisteten Diensttage, History Dienstleistungen)
61. Qualifikationen
2.6  Leistungsprofil
62. Körpergrösse
63. Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit
64. Brillenträger / Kontaktlinsenträger
2.7  Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person)
65. Telefonnummer(n)*
66. E-Mail-Adresse(n)*
67. Zivile und militärische Fahrausweise
68. Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung)
69. Zahlungsverbindung*
70. Postzustelladresse*
71. Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse (mit Telefon, E-Mail-Adresse)
2.8  Strafen
72. Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass
72 a .
Rechtskräftige Verurteilungen mit Sanktion, verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzugs, Vollzugskanton, Antritt des Vollzugs und Entlassung aus dem Vollzug
73. Ausschluss aus dem Zivilschutz
74. Degradation
75. Aufgebotsstopp
2.9  Diverses
76. Zivilschutzausweis (inkl. Foto)
77. Geschäftskontrolle (Angaben über die im PISA durchgeführten administrativen Vorgänge)
78. Elektronisches Dokumenten-Management (zentrales Archiv PISA)
79. Daten für Kaderselektion (Karriereplanung, -ziele und -möglichkeiten sowie Anforderungsprofile)
80. Rolle von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben*
* gemäss Artikel 4 Absatz 4 bearbeitete Daten von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben
¹³⁸ SR 520.1

Anhang 2 ¹³⁹

¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
(Art. 6)

Daten des MEDISA

1. Personalien: a. Name;
b. Vorname;
c. Adresse;
d. AHV-Versichertennummer.
2. Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz), inklusive: a. medizinische Begründung (wenn nicht uneingeschränkt militärdiensttauglich);
b. Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen.
3. Daten des ärztlichen Fragebogens vom Orientierungstag (Selbstdeklaration): a. familiäre Krankheiten;
b. schulische und berufliche Situation;
c. Suchtanamnese;
d. Krankheiten und Unfälle;
e. persönliche Einschätzung der Fähigkeit, Militärdienst zu leisten;
f. Name des aktuellen Hausarztes oder der aktuellen Hausärztin.
4. Daten der medizinischen Befragungen und Untersuchungen, die bei der Rekrutierung erfasst werden: a. anamnestische Angaben (in Ergänzung zu den im ärztlichen Frage­bogen [Formular 3.4] erwähnten medizinischen Problemen);
b. Körpermasse (Gewicht, Grösse, Bauchumfang);
c. Hör- und Sehfähigkeit;
d. medizinischer Status (Untersuchung von: Skelettapparat, Weichteilen, Herz-Lungenorganen, Abdomen, Geschlechtsorgan [nur bei Männern]);
e. EKG, Blutdruckmessungen;
f. Lungenfunktionstest;
g. psychologische und psychiatrische Daten: – Resultate der Tests (Resultate in Zahlen, keine Fragebogen),
– medizinischer Untersuchungsbefund der Fachpersonen;
h. körperliche Leistungsfähigkeit (Sportresultate).
5. Freiwillige Untersuchungen bei der Rekrutierung: a. Laboruntersuchung (Blutparameter: Hämatologie, Chemie, Infektiologie);
b. Impfungen.
6. Zusatzuntersuchungen bei der Rekrutierung (problemorientiert: z. B. ausführlicher medizinischer Status zu einem Organ, Belastungs-EKG).
7. Zeugnisse und Gutachten von militärischen und zivilen Ärzten und Ärztinnen: a. Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch Stellungspflichtige/Angehörige der Armee oder eingefordert durch militä­rische Ärzte und Ärztinnen und durch den Militärärztlichen Dienst;
b. medizinische Unterlagen der militärischen Ärzte und Ärztinnen aus Schulen und Kursen.
8. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen: a. Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Psychologen und Psychologinnen, Sozialdienst usw.;
b. Familienangehörige, Arbeitgeber, Rechtsbeistand usw.
9. Amtliche Dokumente (Auswahl): a. Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen, Auditorat (Anfragen zu Tauglichkeit zur Zeit der Tat);
b. Polizeirapport, Kreiskommando (Anfrage zu Waffenrückgabe).
10. Korrespondenz mit dem Stellungspflichtigen und mit Militär- oder Schutzdienstpflichtigen: a. zu Diensttauglichkeit oder Dienstfähigkeit;
b. bei medizinischer Anfrage des Stellungspflichtigen/des oder der Angehörigen der Armee an den Militärärztlichen Dienst.
11. Korrespondenz mit offiziellen Stellen (Auswahl): a. medizinische Anfrage der Militärversicherung;
b. Wehrpflichtersatz;
c. Zivilschutz.
12. Daten, die notwendig sind für die medizinische und psychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen: a. Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch das ZIVI oder durch die zivildienstpflichtige Person oder eingefordert durch Ärzte und Ärztinnen der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle;
b. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen nach Ziffer 8;
c. Korrespondenz mit der zivildienstpflichtigen Person zur Arbeitsfähigkeit;
d. Befund der Ärzte und Ärztinnen der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle über das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der zivildienstpflichtigen Person und Angaben über die sich aufdrängenden Massnahmen.
13. Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand beziehen und die für die medizinische und psychologische Beurteilung notwendig sind: a. aus Prüfungsergebnissen der Risikoanalysen der Fachstelle für Personen­sicherheitsprüfungen im VBS;
b. aus Hinweisen zu Hinderungsgründen betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe oder Leihwaffe.
14. Sanitätsdienstliche Daten von Truppenärzten im Zusammenhang mit Untersuchungen, Diagnosen, Therapien und medizinischen Dispensationen; enthalten sind auch Entscheide bezüglich Militärdienstfähigkeit und bei Bedarf Anträge zum Aufbieten vor einer sanitarischen Untersuchungskommission.
15. Pflegedokumente (bei stationärem Aufenthalt).
16. Sanitätsdienstliche Daten, die vom PPD im Zusammenhang mit der psychologischen Abklärung der Militärdienstfähigkeit erhoben werden.

Anhang 3 ¹⁴⁰

¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 8)

Daten des ITR

Personalien:

1. Name.
2. Vorname.
3. AHV-Versichertennummer.
4. Geburtsdatum.
5. Muttersprache.
6. Adresse.
7. Beruf.
8. Heimatort.
9. Notfallangaben.

Rekrutierungsspezifische Daten:

10. Organisationsdaten wie: a. Rekrutierungs- und Betriebszyklen;
b. Merkmale zum automatischen Gruppieren;
c. Gruppen- und Laufnummern.
11. Aufbietende Stelle (Kanton, Lehrverband, Kompetenzzentrum).
12. Rekrutierungszone und Rekrutierungskreis.
13. Rekrutierungsdatum, Rekrutierungsort und Einrückzeit.
14. Dauer der Rekrutierung/der Abklärung.
15. Status der Probanden in Bezug auf einen Betriebszyklus (Vormerkung erstellt/aktuali­siert/ge­­schlos­sen, Dienstanzeige/Marschbefehl gedruckt/ver­sandt, aufgeboten, dispensiert, eingerückt/nicht eingerückt, regulär/admini­stra­tiv/an sanitarische Eintrittsmusterung [SEM] entlassen).
16. Mit der Rekrutierung und der Zuteilung verbundene Dienstbemerkungen und Codes der Kontrolle Dienstpflicht.
17. Die für die Zuteilung notwendigen Daten bezüglich Schul- und Kantonskontingenten.
18. Statistische Daten, bestehend aus den Kennzahlen eines Rekrutierungszyklus, zuhanden der zuständigen Stellen bei Bund und Kanton.

Mittels Untersuchungen, Tests und Fragebogen erhobene Daten:

19. Gesundheitszustand: a. Anamnese mit Ergebnis (Status inklusive Körpermasse [Grösse, Gewicht, Body Mass Index {BMI}, Bauchumfang]);
b. Elektrokardiogramm;
c. Lungenfunktion inklusive bestandenem Test für das Tragen von Atemschutzgeräten;
d. Hörvermögen;
e. Sehvermögen inklusive Farb-, Stereo-, Nachtsehen und Sehhilfen;
f. Intelligenztest;
g. Textverständnistest;
h. Fragebogen zur Erkennung von psychischen Erkrankungen sowie aktuellen psychischen Belastungen und Ressourcen;
i. freiwillige Laboruntersuchungen (Blutbild und Impfungen).
20. Körperliche Leistungsfähigkeit: Kondition mit ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie koordinative Fähigkeiten.
21. Intelligenz und Persönlichkeit: allgemeine Intelligenz, Problemlösefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, Flexibilität, Gewissenhaftigkeit und Selbstbewusstsein sowie Veranlagung zu Handlungen.
22. Psyche: Angstfreiheit, Selbstbewusstsein, Stressresistenz, emotionale Stabilität und Umgänglichkeit.
23. Soziale Kompetenz: Verhalten und Sensitivität in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe.
24. Einschränkungen der Gesundheit, sofern sie funktionsrelevant sind, bezüglich: a. Marschieren, Tragen, Heben;
b. Knie-/Fussbeschwerden;
c. Atemwegproblemen;
d. Hautproblemen/Allergien;
e. Platzangst.
25. Medizinische Tauglichkeit.
26. Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen: funktionsbezogene Eignungsprüfungen, soweit sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil nach den Ziffern 19–23 dieses Anhangs ergibt.
27. Resultate der Eignungsprüfung für Fahrer (A- und B-Test).
28. Grundsätzliches Kaderpotenzial: Potenzial zur Verwendung als Unteroffizier, höherer Unteroffizier oder Offizier sowie die für die Potenzialermittlung erforderlichen Daten wie: a. Führungsmotivation;
b. kognitive Leistungsfähigkeit;
c. Selbstkompetenz: Leistungsmotivation, Belastbarkeit, Gewissenhaftigkeit, Selbständigkeit, Beeinflussungsverhalten;
d. Sozialkompetenz: soziales Verhalten, Konfliktverhalten, Extraversion, Entgegenkommen/Friedfertigkeit, Teamfähigkeit;
e. Zusatzdimensionen: Integrität, Instabilität;
f. Bewertung der Präsentationsübung.
29. Persönliche Interessen an bestimmten funktionsrelevanten Tätigkeiten und an der Ausübung bestimmter militärischer Funktionen (inklusive den Angaben aus dem Fragebogen „Interesseninventar“).
30. Tägliches Sportverhalten.
31. Kenntnisse der englischen Grammatik (für das für die Friedensförderung vorgesehene Personal).
32. Gefahrenpotenzial betreffend Missbrauch der persönlichen Waffe (inklusive Ergebnis und Status der Risikoanalyse/Personensicherheitsprüfung zum Zeitpunkt der Zuteilung).
33. Von der betroffenen Person mitgeteilte weitere Daten (mittels «Rosablatt»): a. berufliche und schulische Ausbildung;
b. Vorbildung (vordienstliche Kurse und Kenntnisse);
c. Sprachkenntnisse;
d. Brillenträger, Kontaktlinsenträger;
e. Linkshänder, Linkszieler;
f. Führerausweis, Fahrerwunsch;
g. Zuteilungswünsche;
h. persönliche Wünsche im Hinblick auf den Militärdienst wie das Interesse an militärischer Weiterausbildung, an der Leistung des Militärdienstes als Durchdiener oder an waffenlosem Dienst;
i. Wunschzeitpunkt Start Rekrutenschule.

Zuteilungsdaten:

34. Zuteilungsdaten bei Militärdiensttauglichen, bestehend aus: a. Truppengattung, Funktion, Schule und Schulstartdatum der Erstzuteilung;
b. Truppengattung und Funktion der Zweitzuteilung, wo angebracht;
c. vorgesehene spezielle Verwendungen.
35. Zuteilungsdaten bei Zivilschutztauglichen bestehend aus: a. Funktion;
b. Dauer, Ort und Zeitpunkt des Anlasses.

Anhang 4

(Art. 9)

Daten des ISPE

1. Personalien
2. Art der Visite
3. Diagnose
4. Entscheid über den Ort der Behandlung
5. Ein- und Austrittsdaten der Patientinnen und Patienten
6. verfügte Dispensationen
7. durchgeführte Untersuchungen

Anhang 5

(Art. 10)

Daten der FallDok PPD

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. Geburtsdatum
5. AHV-Versichertennummer
6. Einteilung
7. Grad
8. Funktion
9. Ausbildung in der Armee
10. Arbeitsort
11. Ausbildung
12. Beruf
13. Familie
14. sanitätsdienstliche Daten psychologischer oder psychiatrischer Herkunft
15. Finanzielle Situation
16. Sprachkenntnisse
17. Resultate von psychologischen Tests
18. Aktuelle Situation Rekrutenschule
19. Schulen

Anhang 5a ¹⁴¹

¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Bereinigt ge­mäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 10 a )

Daten des MEDIS LW

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. Geburtsdatum
5. AHV-Versichertennummer
6. Einteilung und Grad
7. Funktion
8. Ärztlicher Fragebogen
9. Berichte externer Spezialisten und Spezialistinnen
10. Anamnestische Angaben zum Gesundheitszustand sowie dem flugmedizi­nischen und flugpsychologischen Verlauf
11. Befunde aus den flugmedizinischen und flugpsychologischen Untersuchungen
12. Befunde der laborchemischen Untersuchung sowie der medizinischen Tests
13. Röntgenbilder und deren Befunde
14. Korrespondenz und Überweisungsdokumente
15. Angaben über flugmedizinische und flugpsychologische Massnahmen, die getroffen wurden
16. Entscheide zur Einteilung sowie zur Flug- und Sprungtauglichkeit

Anhang 6 ¹⁴²

¹⁴² Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
(Art. 11)

Daten des EAAD

1. Name
2. Vorname
3. Grad
4. AHV-Versichertennummer
5. militärische Einteilung
6. Truppengattung, Dienst oder Dienstzweig
7. Funktion
8. Besondere militärische Ausbildung
9. Wohnadresse und -gemeinde
10. Geburtsdatum und -ort
11. Heimatgemeinde und -kanton
12. Muttersprache
13. Erlernter und ausgeübter Beruf
14. Zivilstand
15. Resultate der Eignungsprüfungen mit Datum
16. Daten über die Durchführung und das Ergebnis von Personensicherheitsüberprüfungen
17. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹⁴³
Zusätzlich bei einer Anstellung im AAD 10:
18. Angaben zum Arbeitsverhältnis, insbesondere Arbeitsvertrag
19. Arbeitsort
20. Daten der Grundbereitschaft für Auslandeinsätze (Impfstatus, Blutgruppe), die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind
21. Daten über die Verwendung, insbesondere die Teilnahme an Auslandeinsätzen, Kursen und Auslandkommandierungen
22. Daten über die erworbenen Brevets und Ausbildungen mit Erwerbsdatum, Resultat und Verfalldatum
23. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst
Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten:
24. Detailangaben über Personaldokumente (Pass, ID, Führerschein, Fahrzeugausweis, Personalausweis etc.)
25. besondere zivile Kenntnisse und Ausweise (wie Sprachen, Spezialausbildung)
26. Notfalladressen der engsten Angehörigen
27. Telefon- und Telefaxnummern
28. E-Mail-Adresse
29. Adressen des Zahn- und Hausarztes
30. Daten der Karriere- und Nachfolgeplanung
31. weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
¹⁴³ SR 172.220.1

Anhang 7 ¹⁴⁴

¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 12)

Daten des ISB

1. Name
2. Vorname
3. Adressen (privat, militärisch)
4. E-Mail-Adresse
5. Telefonnummer
6. Geburtsdatum
7. AHV-Versichertennummer
8. Einteilung
9. Grad
10. Funktion
11. Entscheid über Verbleib in der Rekrutenschule / Entscheid über Absolvierung der Kaderschule
12. Entlassung aus dem Militärdienst (Code „E“)
13. Sprachkenntnisse
14. Geschlecht
15. Erlernter Beruf
16. Ausgeübte berufliche Tätigkeit
17. Angaben zur Ausbildung und zum Lehrabschluss
18. Gegenwärtiger und letzter Arbeitgeber
19. Angaben zum Zivilstand
20. Lebens-/Ehepartner (Name, Vorname)
21. Kinder (Name, Vorname, Geburtsdatum)
22. Angaben zu allfälliger Wohngemeinschaft
23. Eltern (Namen, Vornamen, berufliche Tätigkeit, Adresse, Zivilstand)
24. Geschwister (Anzahl, Geschlecht, Alter, berufliche Tätigkeit)
25. Finanzielle Verhältnisse (Einkommen, Einkommen Partner, Ausgaben, Vermögen, Schulden, etc.) inklusive Belege
26. Antrag an den Sozialdienst der Armee um soziale Unterstützung (Bedürfnisse des Betroffenen)
27. Wäschebestellung (insbesondere inklusive Körperlänge, Statur, Kragenweite, Schuhnummer)
28. Involvierte Drittpersonen (Namen, Vornamen, Adressen, Kontaktangaben)
29. Zuständiger Berater des Sozialdienstes der Armee
30. Bericht und Antrag des Beraters des Sozialdienstes der Armee
31. Ort/Datum der Erhebung
32. Gewährte Unterstützung durch den Sozialdienst der Armee (Beratung, finanzielle Unterstützung, etc.)
33. Verfügte finanzielle Unterstützung (Datum, Grund, Betrag, zuständiger Berater)
34. Kontoangaben
35. Ausgestellter Barcheck (Betrag, Ausstelldatum)
36. Weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden

Anhang 8 ¹⁴⁵

¹⁴⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 13)

Daten des IPV

1. Personalien
2. Daten über das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsort, die Personalkategorie und die Funktionsbewertung
3. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz
4. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz
5. Daten über den militärischen Status und über die Zulassung zum Zivildienst
6. Daten über die berufliche Laufbahn sowie Daten zur Nachfolgeeignung und Nachfolgeplanung
7. Daten über die beruflichen Aus- und Weiterbildungen sowie Assessments
8. Daten über die Sprachkenntnisse
9. Dienstleistungsplanung mit den geplanten Einsätzen, Ausbildungen und ferienbedingten Abwesenheiten
10. Daten für die Lohnberechnung
11. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
12. Daten über die Organisation der Gruppe Verteidigung und den Stellenplan
13. Berufliche sowie Aus- und Weiterbildungsinteressen

Anhang 9 ¹⁴⁶

¹⁴⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 14)

Daten des PERAUS

1. Ergebnisse der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst
2. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee und im Zivilschutz
3. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz
4. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand
5. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Tests
6. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geisti­gen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Person beziehen
7. Passnummer
8. beruflicher und militärischer Lebenslauf
9. Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide
10. von Partnerorganisationen abgegebene Qualifikationen der betreffenden Person
11. Daten über die Durchführung und das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung
12. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹⁴⁷
13. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
14. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst
15. Religionszugehörigkeit
16. Name
17. Vorname
18. Geburtsdatum
19. Heimatort
20. Staatsangehörigkeit
21. Zivilstand
22. AHV-Versichertennummer
23. Wohnadresse
24. Notfalladressen
¹⁴⁷ SR 172.220.1

Anhang 10 ¹⁴⁸

¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 16)

Daten des OpenIBV

1. Angaben zum Reiseteilnehmer (Grad, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, private Kontaktmöglichkeit)
2. Notfalladresse/Notfallkontakt
3. Berufliche Angaben (Funktion, Personalnummer, Organisationseinheit, Dienstort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.)
4. AHV-Versichertennummer/ausländische Sozialversicherungsnummer
5. Angaben von Reisedokumenten (Identitätskarte, Pass)
6. Angaben für Spesenvergütung
7. Anlass
8. ausländische Stelle
9. NATO Security Clearance
10. Ziel und Zweck des Auslandanlasses
11. Begründung, Mehrwert
12. Konsequenzen bei Nichtgenehmigung
13. Kosten
14. Reisemittel
15. Bekleidung (Uniform, zivil)
16. Reisebericht

Anhang 11

(Art. 21)

Daten des IHMR

1. nicht besonders schützenswerte Daten aus dem Lebenslauf
2. Name
3. Vorname
4. Grad
5. Geburtsdatum
6. Einteilung
7. Schule
8. Sprachkenntnisse
9. zivile Weiterbildungen
10. militärische Weiterbildungen

Anhang 12

(Art. 26)

Daten des IVE

1. Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum
4. Grad
5. Adresse
6. AHV-Versichertennummer
7. Arbeitsort
8. Beruf
9. Sprachkenntnisse
10. Passdaten
11. bisherige Einsätze
12. absolvierte Ausbildungskurse für Verifikatoren/Verifikatorinnen

Anhang 13

(Art. 31)

Daten des IPont

1. Personalien
2. Adresse
3. Telefonnummer
4. Nationalität und Heimatort
5. Rekrutierungsvorschlag
6. Pontonierkurs
7. Entschädigungen
8. Militärdiensttauglichkeit (ja/nein)
9. Personalien, Adressen, Telefonnummern und AHV-Versichertennummern der Inspektoren und Inspektorinnen der Leistungsprüfungen

Anhang 13a ¹⁴⁹

¹⁴⁹ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals ( AS 2011 5589 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
(Art. 34c)

Daten des HYDRA

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. Muttersprache
5. Geburtsdatum
6. AHV-Versichertennummer
7. PERAUS-Nummer
8. Einsatzdaten mit Missionsbezeichnungen und -dauer
9. Einteilung und militärischer Grad im nationalen Einsatz
10. Militärischer Grad im internationalen Einsatz
11. Erfassungsdatum
12. Standort des Dienstbüchleins
13. Notizen
14. Auslandeinsatzauszeichnungen
15. Angaben zur Militärversicherung (MV-Referenznummer, Vorfalldatum und Arbeitsunfähigkeitsdauer)
16. Zeitraum und Beiträge der Pensionskasse

Anhang 14

(Art. 35)

Daten des IES-KSD

1. Zivile und militärische Daten, die zur Planung, Vorbereitung oder im Einsatz des KSD notwendig sind.
2. Zivile und militärische Daten der am KSD beteiligten Personen: a. Daten über Fähigkeiten, Aufgaben und Verfügbarkeit für den KSD;
b. Daten über den Einsatz.
3. Zivile und militärische Daten der Medizinalpersonen: a. Daten über die zivile oder militärische Funktion und Ausbildung;
b. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
c. Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;
d. Daten nach Artikel 51 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20061¹⁵⁰, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen Betriebs von sanitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind;
e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
4. Zivile und militärische Daten der Patienten: a. Personenstatus (vermisst, unverletzt, verletzt, tot);
b. sanitätsdienstliche Daten;
c. Patientendaten der elektronischen Patientenkarte sowie des Patientenleitsystems (PLS);
d. Transportprotokoll;
e. Signalement;
f. Änderungsjournal.
¹⁵⁰ SR 811.11

Anhang 15 ¹⁵¹

¹⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).

Anhang 16 ¹⁵²

¹⁵² Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 37)

Daten des MIL Office

1. Personalien (Name, Vorname, Adresse, Notfalladresse, Kontaktdaten etc.)
2. Einteilung
3. Grad
4. Funktion
5. Ausbildung und Ausrüstung
6. Daten des Qualifikations- und Vorschlagswesens
7. Daten zu Sold- und Spesenabrechnungen
8. sanitätsdienstliche Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit
9. weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
10. Daten des Disziplinarstrafwesens (Strafkontrolle)
11. Daten zu Absenzen und Kommandierungen
12. Daten für die Verwaltung und Zuweisung von Armeematerial auf Stufe Einheit

Anhang 17 ¹⁵³

¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Juni 2016 ( AS 2016 2101 ). Bereinigt ge­mäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 38 Abs. 1)

Daten des ISKM

1. Vorname und Nachname*
2. Personalnummer*
3. AHV-Versichertennummer*
4. Geschlecht*
5. Familienstand*
6. Geburtsdatum* und Alter
7. Staatsangehörigkeit*
8. Bürgerort*
9. geschäftliche und private Postadresse*
10. geschäftliche E-Mail-Adresse* / private E-Mail-Adresse
11. geschäftliche Telefonnummer* / private Telefonnummer
12. Notfallkontakte
13. militärische Informationen
14. Grad
15. Funktion
16. Einteilung
17. Personalkategorie
18. zivile und militärische Aus- und Weiterbildung
19. Zertifizierungen
20. beruflicher Werdegang
21. Führungserfahrung
22. internationale Erfahrung
23. Projekterfahrung
24. Informatikkenntnisse
25. Muttersprache*
26. Korrespondenzsprache*
27. Sprachkenntnisse*
28. ausserberufliche Tätigkeiten
29. lohnrelevante Leistungsbeurteilung
30. Mitarbeiterprofil
31. Selbstkompetenzen
32. Sozialkompetenzen
33. Führungskompetenzen
34. Fachkompetenzen
35. Nachfolgeeignung und -planung
36. Entwicklungsmassnahmen
37. Potenzialerfassung
38. Assessments
39. Poolbewirtschaftung
40. militärische Laufbahn
41. Einsatzgruppen
42. Ab- und Einsatzkommandierungen
43. Stammhaus
44. Diensttage
45. Code und Bezeichnung der Planstelle*
46. Lohnklasse*
47. Beschäftigungsgrad*
48. Funktionsdauer*
49. Eintritts- und Austrittsdatum*
50. Mitarbeiterstatus*
51. Departementsbereich*
52. Verwaltungseinheit*
Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten
53. digitales Passfoto
* aus IPDM bezogene Daten

Anhang 18 ¹⁵⁴

¹⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).

Anhang 19 ¹⁵⁵

¹⁵⁵ Bereinigt ge­mäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 40)

Daten des FIS HE

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Geburtsdatum
6. Geschlecht
7. Religionszugehörigkeit
8. Einteilung
9. Grad
10. Funktion
11. Ausbildung
12. sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind
13. Daten des Führungsinformationssystems Soldat (IMESS)
14. weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden

Anhang 20

(Art. 41)

Daten des FIS LW

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Geschlecht
6. Einteilung
7. Grad
8. Funktion
9. Ausbildung
10. Passnummer
11. Daten, die von der betreffenden Person gemeldet werden

Anhang 21

(Art. 42)

Daten des IMESS

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Geschlecht
6. Einteilung
7. Grad
8. Funktion
9. Ausbildung
10. Daten über den physischen Zustand
11. Leistungsprofile
12. taktische Einsatzdaten und Bilder

Anhang 21a ¹⁵⁶

¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

Anhang 22 ¹⁵⁷

¹⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Juli 2011, mit Wirkung seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3323 ).

Anhang 23

(Art. 49)

Daten des AIS

1. Name
2. Vorname
3. Initialen
4. E-Mail-Adresse
5. Personalnummer
6. Funktion
7. Anrede
8. Benutzergruppe
9. Benutzertyp
10. Büro
11. Telefonnummern
12. Fax
13. Pager
14. Adresse
15. Verwaltungseinheit 1. Stufe
16. Verwaltungseinheit 2.+3. Stufe
17. Land
18. Staat
19. Benutzerstatus
20. AHV-Versichertennummer
21. Ressourcen (Zugriffsberechtigungen auf gemeinsame Datenablagen und Anwendungen)
22. Öffentliche Zertifikate
23. Verwalter/in
24. Nummern der persönlichen Geräte
25. Netzstandort
26. Ort des persönlichen Verzeichnisses
27. Geburtsdatum
28. Konto Gültigkeitsdauer
29. Datum letzte Anmeldung
30. Anzahl Anmeldungen
31. Datum letzte Passwortänderung
32. Passwort

Anhang 23a ¹⁵⁸

¹⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).

Daten des PEGASUS

1. Name
2. Vorname
3. Initialen
4. E-Mail-Adresse
5. Personalnummer
6. Geburtsdatum
7. Funktion
8. Anrede
9. Benutzergruppe
10. Benutzertyp
11. Benutzerstatus
12. Büro
13. Telefonnummern
14. Fax
15. Pager
16. Adresse
17. Arbeitgeber
18. Verwaltungseinheit 1. Stufe
19. Verwaltungseinheit 2. und 3. Stufe
20. Land
21. Staat (Kantone etc.)
22. AHV-Versichertennummer
23. Ressourcen (Zugriffsberechtigungen auf gemeinsame Datenablagen und Anwendungen)
24. Öffentliche Zertifikate
25. Verwalter/in
26. Nummern der persönlichen Geräte und Ausweise
27. Netzstandort
28. Ort des persönlichen Verzeichnisses
29. Konto Gültigkeitsdauer
30. Datum letzte Anmeldung
31. Anzahl Anmeldungen
32. Datum letzte Passwortänderung
33. Passwort
34. Zutritts- und Zugangsberechtigungen
35. Telefonie-Optionen (Wahlberechtigungen)
36. Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung vom 4. März 2011¹⁵⁹ über die Personen­sicherheitsprüfungen (PSPV) und Datum der Rechtskraft der einer zugangsberechtigten Person eröffneten Sicherheitserklärung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV; Zeitpunkt der nächsten Wiederholung der Personensicherheitsprüfung nach Artikel 18 Ab­satz 1 PSPV
37. Folgende biometrische Daten (Templates) einer Person: Handvenenmuster, Irisbild, Fingerabdruck
¹⁵⁹ SR 120.4

Anhang 24

(Art. 54)

Daten des SD-PKI

1. Name
2. Vorname
3. E-Mail-Adresse
4. Personalnummer
5. AHV-Versichertennummer
6. Adresse
7. Verwaltungseinheit
8. Zertifikate

Anhang 24a ¹⁶⁰

¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Bereinigt ge­mäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 57 b )

Daten des MDS

1. Name
2. Vorname
3. Geschlecht
4. AHV-Versichertennummer
5. Einteilung
6. Dosimeternummern
7. Dosimetermeldungen (Dosiswerte, Status des Dosimeters)
8. Grenz- und Warnschwellen

Anhang 25 ¹⁶¹

¹⁶¹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
(Art. 58)

Daten der Informationssysteme von Simulatoren

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Einteilung
6. Grad
7. Funktion
8. Ausbildung
9. Qualifikation
10. Ausrüstung in der Armee
11. Daten über die an den Simulatoren absolvierten Ausbildungen und deren Ergebnisse
12. Bild- und Filmaufnahmen

Anhang 26 ¹⁶²

¹⁶² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
(Art. 59)

Daten des LMS VBS

1. AHV-Versichertennummer
2. Personalnummer*
3. Name*
4. Vorname*
5. Arbeitsort / Dienstort (Postleitzahl)*
6. Geburtsdatum*
7. E-Mail-Adresse*
8. Mobiltelefonnummer
9. Muttersprache
10 Korrespondenzsprache*
11. Organisationseinheit*
12. Linienvorgesetzter
13. Funktion*, Stellenprofil*
14. Kaderstufe/Einsatzgruppe
15. Geschlecht*
16. Einteilung
17. Dienst bei
18. Grad
19. Ausbildungsrelevante Daten (Spezialausbildungen, Auszeichnungen, Brevets)
20. Lernerfolg bei Tests («erfüllt/nicht erfüllt»)
21. Lernfortschritt (absolvierte Lerneinheiten in prozentualen Anteilen)
22. Durch Ausbildungen erworbene Fähigkeiten und Kompetenzen
23. Lokale Personenidentifikatoren*
24. Berechtigungen, Kompetenzen und Rollen im LMS VBS
25. Fahrberechtigungskategorien
26. Pontonierkurs
27. Zivile und militärische Aus- und Weiterbildung
28. Selbstkompetenzen
29. Sozialkompetenzen
30. Führungskompetenzen
31. Fachkompetenzen
* Daten, die aus dem zentralen Identitätsspeicher beschafft werden können.

Anhang 27

(Art. 60)

Daten des ISGMP

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Beruf
6. Funktion
7. Einsatzbereich
8. Daten über die Absolvierung der Aus- und Weiterbildung

Anhang 28

(Art. 61)

Daten des MIFA

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Ausbildung
6. Beruf
7. Heimatort
8. Muttersprache
9. Fahrberechtigungskategorien

Anhang 28a ¹⁶³

¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 61 a )

Daten des SPHAIR-Expert

1. Personalien, Adresse und Zivilstand
2. E-Mail-Adresse
3. Lebenslauf und Angaben über die Sprung- und Flugvorerfahrung
4. AHV-Versichertennummer
5. Staatszugehörigkeit, Geburtsdatum und -ort
6. Sprachkenntnisse
7. Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee
8. Testresultate mit kommentierten Auswertungsergebnissen
9. Selektionsstatus und -entscheide (geeignet/ungeeignet für weitere Abklärungsschritte
10. Befunde aus der sanitätsdienstlichen Befragung zu Ausschlusskriterien für Piloten und Pilotinnen oder Fallschirmaufklärer/innen
11. Angaben über die Kleidergrösse
12. Telefonnummern (privat/Mobiltelefon)

Anhang 29 ¹⁶⁴

¹⁶⁴ Bereinigt ge­mäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 63)

Daten des ISFA

1. Militäradresse
2. Beginn der Dienstleistung
3. Ende der Dienstleistung
4. Kandidatennummer
5. AHV-Versichertennummer
6. Geschlecht
7. Grad
8. Name
9. Vorname
10. Wohnadresse
11. Wohnort
12. Heimatort
13. Heimatkanton
14. Geburtsdatum
15. Prüfungssprache
16. Prüfungsangaben (Datum, Zeit, Ort, Experte)
17. Eigenleistung (Einreichdatum, formell erfüllt / formell nicht erfüllt)
18. Prüfungsergebnisse pro Modul (erbracht / nicht erbracht / nicht teilgenommen)

Anhang 29a ¹⁶⁵

¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011 ( AS 2011 3323 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

Anhang 29b ¹⁶⁶

¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

Anhang 30 ¹⁶⁷

¹⁶⁷ Bereinigt ge­mäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 67)

Daten des SIBAD

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Nationalität
6. Heimatort
7. Arbeitgeber und dessen Adresse
8. Zivilstand
9. Geburtsort
10. Geburtsdatum
11. Datum der Einbürgerung
12. Aufenthalt in der Schweiz seit
13. Name und Vorname des Ehepartners oder der Ehepartnerin bzw. des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin
14. Funktion
15. die für die Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten nach Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997¹⁶⁸ über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
16. die Risikoanalyse
17. Prüfergebnis (inklusive Prüfstufe und Erteilungs-/Verfalldatum)
18. Geschäftskontrolle
19. Auftraggeber und dessen Adresse
20. Projekt
¹⁶⁸ SR 120

Anhang 31 ¹⁶⁹

¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 68)

Daten des ISKO

Personendaten (bezogen aus SIBAD)

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Nationalität
6. Heimatort
7. Arbeitgeber und dessen Adresse
8. Zivilstand
9. Geburtsort
10. Geburtsdatum
11. Datum der Einbürgerung
12. Aufenthalt in der Schweiz seit
13. Name und Vorname des Ehepartners oder der Ehepartnerin bzw. des Le­bens­­­­partners oder der Lebenspartnerin
14. Funktion
15. Auftraggeber und dessen Adresse
16. Projekt

Firmendaten

Firma

17. Dossiernummer
18. Name
19. Adresse
20. Telefon
21. Fax
22. E-Mail-Adresse
23. Internetadresse

Geheimschutzbeauftragter

24. Anrede
25. Name
26. Vorname
27. Geschlecht
28. E-Mail-Adresse

Prüfungsdaten

29. Datum der Vorabklärung
30. Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (NOGA-Code)
31. Besuch (Datum, chronologisch mit Textvermerk)
32. Kontrolle (Datum, chronologisch mit Textvermerk)
33. Betriebssicherheitserklärung (Datum, Ausstellung, Widerruf, Rückgabe)
34. Sicherheitsprotokoll (Datum chronologisch)

Akten

35. Exemplarnummer
36. Absender/in
37. Aktendatum
38. Versanddatum
39. Kontrolldatum
40. Rückgabedatum
41. Bezeichnung

Aufträge

42. Bezeichnung (Hauptauftrag)
43. Auftraggeber/in
44. Bezeichnung (Aufträge)
45. Klassifikation
46. Meldungsdatum
47. Gültigkeitsbeginn
48. Gültigkeitsende
49. Kurzbezeichnung (Branche)
50. Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (NOGA-Code)

Anhang 32

(Art. 69)

Daten des SIBE

1. Name
2. Vorname
3. AHV-Versichertennummer
4. Nationalität
5. Arbeitgeber und dessen Adresse
6. Geburtsort
7. Geburtsdatum
8. Funktion
9. Passnummer
10. Entscheid über die Personensicherheitsprüfung

Anhang 33 ¹⁷⁰

¹⁷⁰ Bereinigt ge­mäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 70)

Daten des ZUKO

Daten im Personenstamm

1. Name
2. Vorname
3. Nationalität
4. AHV-Versichertennummer
5. ausländische Sozialversicherungsnummer
6. Geburtsdatum
7. Datum der Personensicherheitsprüfung
8. Schutzzonenprüfungsstufe
9. Militärischer Grad
10. Militärische Einteilung
11. Departement
12. Organisation
13. Firma
14. besondere biometrische Personenmerkmale wie Irisbild, Fingerabdruck, Handabdruck oder Stimmerkennung
14a. Unterschrift
14b. Sprache

Daten im ZUKO Personenstamm

15. Personen Nummer
16. Ausweis Nummer
17. Ausweis Nummer Besucher (Besucherausweis) Smartcard Nummer
18. Biomerkmal(e)
19. Foto
20. Personenkategorie
21. Dienst bei (Einteilung)
22. Funktion
22a. Legitimationstext für Legitimationsausweis (Aufgabe, Befugnis)
23. Stammsatzverwaltung

Daten im berechtigten ZUKO-Personenstamm

24. Zutrittsberechtigung

Daten im bewilligten ZUKO-Personenstamm

25. Zutrittsbewilligung
26. Bewilligung für Anlage XY

Eintrag von Rollen- und Rollenträgerfunktionen

27. Rolle
28. Rollenträger

Anlagedaten

29. Zutrittsprofile
30. Rollenträgerprofile
31. Bedienstellenprofile
32. Anlagekonfigurationsdaten

Systemdaten

33. Systemkonfigurationsdaten

Logdaten

34. Systemlogdaten (Protokoll aller Begehungen, Mutationen, Zustandsänderungen etc.)

Anhang 33bis ¹⁷¹

¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 70bis)

Daten des JORASYS

Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, sowie von Dritten
1. Name, Vorname
2. AHV-Versichertennummer
3. Geburtsdatum und -ort
4. Heimatort
5. Nationalität und Aufenthaltsstatus
6. Zivilstand
7. Beruf, Funktion und Arbeitgeber
8. Gesetzliche Vertretung, Personalien der gesetzlichen Vertretung
9. Ausweisart und -nummer
10. Personalien von Drittpersonen, die am Verfahren beteiligt sind (Auskunftspersonen)
11. Kontrollschild des Fahrzeugs, Name, Vorname und Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie Motorfahrzeugversicherung
Zusätzliche Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen
12. Einteilung, Grad und Funktion
13. Dienstleistungen in der Armee
14. Waffennummer und -typ von Armeewaffen sowie Vermerk der Abnahme oder des Entzugs
15. Abnahme oder Sicherstellung des Führerausweises
16. Atemluft- und Blutprobenergebnisse und -analysen
17. Einkommens- und Vermögensverhältnisse
18. Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände

Anhang 33a ¹⁷²

¹⁷² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Bereinigt ge­mäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee ( AS 2017 487 ) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 70 b )

Daten des e-Alarm

1. Name
2. Vorname
3. Funktion in der Krisen- und Alarmorganisation V
4. Funktion in der Armee samt Alarmierungsgruppe
5. AHV-Versichertennummer
6. Telefonnummern
7. E-Mail-Adressen
8. Wohnadresse

Anhang 33b ¹⁷³

¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
(Art. 70 g )

Daten des HARAM

1. Name
2. Vorname
3. Organisation
4. Funktion
5. E-Mail-Adresse
6. Beschreibung des Risikos bei einem aussergewöhnlichen Ereignis, bei einem besonderen Vorkommnis und einer Sicherheitslücke rund um Flugopera­tionen
7. Flugzeugtyp und -nummer
8. Namen, Vornamen und Adressen weiterer involvierter Personen und Organisationen

Anhang 33c ¹⁷⁴

¹⁷⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 ( AS 2015 195 ). Fassung ge­mäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
(Art. 70 m )

Daten des FABIS

1. Name, Vornamen, Initialen, Personalnummer, Arbeitgeber, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und AHV-Versicherten­num­mer der zugangsberechtigten Person
2. Prüfstufe, Erteilungs- und Verfalldatum einer der zugangsberechtigten Person erteilten Sicherheitserklärung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV¹⁷⁵
3. über einen Handvenenscanner beim Zugang auf das FABIS erfasste biometrische Daten (Handvenenscan) der Person
4. Template des Handvenenscans der zum FABIS zugangsberechtigten Person
5. Zeitpunkt und Ort des erfolgten oder versuchten Zugangs einer Person zum FABIS sowie der dabei erfasste Handvenenscan (Logdaten)
6. Zugangsdaten und -berechtigungen
¹⁷⁵ SR 120.4

Anhang 33d ¹⁷⁶

¹⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
(Art. 70 r )

Daten des MIL PLATTFORM

1. Name, Vornamen, Initialen, Personalnummer, Arbeitgeber, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und AHV-Versichertennum­mer der zugangsberechtigten Person
2. Prüfstufe, Erteilungs- und Verfalldatum einer der zugangsberechtigten Person erteilten Sicherheitserklärung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV¹⁷⁷
3. über einen Handvenenscanner beim Zugang auf das MIL PLATTFORM erfasste biometrische Daten (Handvenenscan) der Person
4. Template des Handvenenscans der zum MIL PLATTFORM zugangsberechtigten Person
5. Zeitpunkt und Ort des erfolgten oder versuchten Zugangs einer Person zum MIL PLATTFORM sowie der dabei erfasste Handvenenscan (Logdaten)
6. Zugangsdaten und -berechtigungen
¹⁷⁷ SR 120.4

Anhang 34 ¹⁷⁸

¹⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 71)

Daten des SCHAWE

über die Geschädigten und die Schädigenden

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Geburtsdatum
6. Geschlecht
7. Telefonnummer
8. E-Mail-Adresse
9. Korrespondenzsprache
10. Arbeitsort
11. Betreibungen
12. Beruf
13. Einkommen
14. Gesundheit
15. Finanzielle Situation
16. Vermögen
17. Kapital
18. Versicherungen
19. sanitätsdienstliche Daten

über das Schadenereignis

20. Angaben zum Schadensereignis
21. Angaben zur Schadensbemessung
22. Abklärungen von Sachverständigen

Anhang 35

(Art. 72)

Daten des SISLOG

1. PISA-Personenidentifikationsnummer
2. Name
3. Vorname
4. Adresse
5. Kanton
6. AHV-Versichertennummer
7. Geburtsdatum
8. Heimatort
9. Heimatkanton
10. Beruf
11. Sprachkenntnisse
12. Geschlecht
13. PISA-Status
14. Einteilung mit Datum
15. Grad mit Datum
16. Funktion mit Datum
17. Zugehörigkeit zum Generalstab
18. Vertretung
19. Personalkategorie
20. ausländische Sozialversicherungsnummer
21. letzte Schule
22. letztes Einrückungsdatum
23. Daten nach den Anhängen 1–32, ausschliesslich während des Datenaustauschs nach Artikel 175 Buchstabe c MIG

Anhang 35bis ¹⁷⁹

¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 72bis Abs. 1)

Daten des PSN

Daten über Stellungspflichtige, Angehörige der Armee (AdA), ehemalige AdA, militärisches Personal und Dritte, die eine Leihwaffe besitzen

1 Personalien
1.1 Name, Vorname
1.2 Adresse mit Wohnkanton, Wohnort und Postleitzahl
2 Stammdaten
2.1 AHV-Versichertennummer
2.2 Geburtsdatum
2.3 Geschlecht
2.4 Muttersprache
2.5 Beruf
2.6 Telefonnummern Geschäft und privat
2.7 Faxnummern Geschäft und privat
2.8 E-Mail-Adressen
3 Administration
3.1 Personalnummer
3.2 Gültig ab/bis
3.3 Geändert von/am
3.4 Aufgebotsgrund und -datum
3.5 Aufgeboten durch
3.6 Interne Bemerkung
3.7 Anrecht auf Eigentum Waffe
3.8 Waffentyp und Waffennummer
3.9 Erledigungsdatum
3.10 Mahnung
3.11 Abtretung an LBA
3.12 Abtretung an Militärische Sicherheit
3.13 Abtretung an Region Militärische Sicherheit
3.14 Abtretung an Oberauditorat
3.15 Abtretung an Kreiskommando
3.16 Rückgabe an Logistikbasis der Armee
3.17 Rückgabe an Armeelogistikcenter
4 Hinterlegung der Ausrüstung
4.1 Gültig ab/bis
4.2 Geändert von/am
4.3 Hinterlegungsart, -grund und -ort
4.4 Hinterlegungsnummer
4.5 Hinterlegungskostenpflicht
4.6 Hinterlegungskosten Belegung bis
4.7 Rechnungsnummer
5
Korrespondenz über die persönliche Ausrüstung
5.1 Gültig ab/bis
5.2 Geändert von/am
5.3 Dokumente (Art, Version, Teildokumente)
6 Auslandeinsatz
6.1 Gültig ab/bis
6.2 Geändert von/am
6.3 Einsatzart
6.4 Einsatzende
7 Waffe zu Eigentum
7.1 Gültig ab/bis
7.2 Geändert von/am
7.3 Material
7.4 Waffennummer

Daten über Stellungspflichtige, AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal

8 Administration
8.1 Dienstbüchlein erhalten von
8.2 Dienstbüchlein abgegeben an
9 Status nach Militärgesetz
9.1 Tauglichkeit mit Datum
10 Dienstbemerkungen Katalog
10.1 Dienstbemerkung Code
10.2 Gültigkeitsdatum und -status
11 Dienstbemerkungen und weitere Angaben zur Waffe
11.1 Codierte Dienstbemerkung zur Waffe mit Datum und Befristung
11.2 R-Flag: medizinische Untauglichkeit
11.3 Code 91: vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe oder Leihwaffe
11.4 Code 90: definitive Abnahme (Entzug) der persönlichen Waffe oder Leihwaffe
11.5 Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32 a Absatz 1 Buch­stabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medi­zinische und andere Hinderungsgründe betreffend die Abgabe der persön­lichen Waffe
11.6 Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32 a Absatz 1 Buch­stabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medi­zinische und andere Gründe für die Rücknahme, die Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe
11.7 Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32 c Absatz 4 WG
12 Waffenlos
12.1 Gültig ab/bis
12.2 Geändert von/am
12.3 Waffenlos
13 Taschenmunition
13.1 Gültig ab/bis
13.2 Geändert von/am
13.3 Taschenmunition
14 Weitere Daten
14.1 Brillenträger/in
14.2 Führerausweiskategorie

Daten über AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal

15 Stammdaten
15.1 Mutationscode des Datensatzes (Code Funktion/Ausbildung/Einheit)
15.2 Einheitsnummer mit aktueller/letzter Einteilung
15.3 Funktion und Grad mit Gradzusatz
15.4 Noch zu leistende Diensttage
15.5 Spezialausbildung
15.6 Auszeichnungen (maximal 10)
15.7 Truppengattung
15.8 Anrechenbare Diensttage
16 Dienstvormerk
16.1 Einheit/Schule/Kurs
16.2 Art des Dienstes
16.3 Fremde Einheit
16.4 Kontrolle Dienstpflicht
16.5 Entlassungsdatum

Daten über militärisches Personal

17 Militärisches Personal
17.1 Gültig ab/bis
17.2 Geändert von/am
17.3 Zusatzausbildung militärisches Personal
17.4 Gutschein militärisches Personal

Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

18 Personalgewinnung
18.1 Bewerbungsdossier
18.2 Anstellungsunterlagen
18.3 Sicherheit
19 Personalführung
19.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen
19.2 Stellenbeschreibungen
19.3 Zeugnisse
19.4 Arbeitszeit
19.5 Personaleinsatz
19.6 Disziplinarwesen
19.7 Bewilligungen
19.8 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
20 Personalhonorierung
20.1 Lohn/Zulagen
20.2 Spesen
20.3 Prämien
20.4 Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen
20.5 Familienergänzende Kinderbetreuung
21 Sozialversicherungen
21.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbser­satzordnung/Arbeitslosenversicherung
21.2 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung
21.3 Familienzulagen
21.4 Pensionskasse des Bundes
21.5 Militärversicherung
22 Gesundheit
22.1 Tauglichkeitsbescheinigung bei Eintritt
22.2 Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit
22.3 Arztzeugnisse
22.4 Ermächtigung für Ärzte und Ärztinnen und Versicherungen
22.5 Anfragen/Stellungnahmen ärztlicher Dienst
22.6 Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall
23 Versicherungen Allgemein
23.1 Unterlagen Haftpflichtfälle
23.2 Effektenschäden
24 Personalentwicklung
24.1 Aus- und Weiterbildung
24.2 Entwicklungsmassnahmen
24.3 Qualifikationen
24.4 Verhaltens- und Fachkompetenzen
24.5 Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen
24.6 Kaderentwicklung
24.7 Berufliche Grundbildung
25 Austritt/Übertritt
25.1 Kündigung Arbeitgeber
25.2 Kündigung Arbeitnehmer
25.3 Pensionierung
25.4 Todesfall
25.5 Austrittsformalitäten/Austrittsinterview
25.6 Übertrittsformalitäten
26 Militärisches Personal
26.1 Einteilung/Grad/Ausrüstung
26.2 Militärische Prüfungs- und Testresultate
26.3 Beförderungen/Abkommandierungen
26.4 Vorruhestand
26.5 Zeitmilitär
27 Betriebliche Daten
27.1 Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan
27.2 Organisatorische Zuordnung
27.3 Zeit- und Leistungswirtschaft
27.4 Leihgaben
27.5 Weitere relevante betriebliche Daten

Anhang 35ter ¹⁸⁰

¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 72ter)

Daten des VVAdmin

1. Name, Vorname
2. Geschlecht
3. AHV-Versichertennummer
4. Geburtsdatum
5. Adresse
6. Beruf
7. Muttersprache
8. Heimatgemeinde
9. Gradzusatz (i Gst / RKD / aD / Asg)
10. Einteilung
11. Waffennummer des Sturmgewehrs oder der Pistole
12. Letzte aktuelle Aufforderung zur Schiesspflichterfüllung (Brief)
13. Codierte Dienstbemerkung für medizinische Untauglichkeit oder Schiess­untauglichkeit (R-Flag)
14. Mutationscode (Neuzugang/Löschung/Mutation)

Anhang 35a ¹⁸¹

¹⁸¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011 ( AS 2011 3323 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jul 2020 ( AS 2020 2035 ).

Anhang 35b und 35c ¹⁸²

¹⁸² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

Anhang 35cbis ¹⁸³

¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 2101 ).
(Art. 72 g octies)

Daten des PSA

Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
1 Personalgewinnung
1.1 Anstellungsdaten* und -unterlagen
2 Personalführung
2.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen*
2.2 Arbeitszeit, Absenzen
2.3 Leistungserfassung
2.4 Personaleinsatz
2.5 Bewilligungen
2.6 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
3 Personalhonorierung
3.1 Lohn/Zulagen*
3.2 Spesen*
3.3 Prämien*
3.4 Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen*
3.5 Familienergänzende Kinderbetreuung*
4 Sozialversicherungen
4.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbser­satzordnung/Arbeitslosenversicherung*
4.2 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung*
4.3 Familienzulagen*
4.4 Militärversicherung*
5 Personalentwicklung
5.1 Aus- und Weiterbildung
6 Austritt/Übertritt
6.1 Kündigung Arbeitgeber/Arbeitgeberin*
6.2 Kündigung Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin*
6.3 Pensionierung*
6.4 Todesfall*
6.5 Austrittsformalitäten
6.6 Übertrittsformalitäten
7 Militärisches Personal
7.1 Einteilung*/Grad*/Ausrüstung
7.2 Vorruhestand*
7.3 Zeitmilitär: betriebliche Funktion*
8 Betriebliche Daten
8.1 Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan*
8.2 Organisatorische Zuordnung*
8.3 Zeit- und Leistungswirtschaft
8.4 Leihgaben
8.5 Weitere relevante betriebliche Daten*
9 Sonstige Daten
9.1 Von der betreffenden Person freiwillig gemeldete Daten
* aus IPDM bezogene Daten

Anhang 35d ¹⁸⁴

¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
(Art. 72 h bis)

Daten der Hilfsdatensammlungen

1. Name
2. Vorname
3. Geschlecht
4. Geburtsdatum
5. AHV-Versichertennummer
6. Personalnummer
7. Muttersprache
8. Nationalität
9. Korrespondenz-, Notfall- und E-Mailadresse
10. Telefon- und Fax-Nummern
11. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, vorgesehene Funktion
12. Beruf und Titel
13. Zivilstand
14. Einrückungsart mit Fahrzeugangaben
15. Soldauszahlung und Bankverbindung für Soldauszahlung
16. Übersicht über eingereichte Unterlagen
17. Gruppen- und Zimmerzuteilung
18. Absolvierte Ausbildungen und Spezialfunktionen
19. Noch zu leistende Diensttage
20. An- und Abwesenheiten
21. Ausrüstung
22. Inventar, Bestellungen, Reservationen, Ausleihen
23. Ressourcenbeschreibung (Fahrzeuge, Materialien, Räume, Geräte)

Anhang 35e ¹⁸⁵

¹⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
(Art. 72 i bis)

Daten des Informationssystems historisches Armeematerial

Daten von Museen, Sammler/innen und Traditionsvereinen

1. Name, Vorname
2. Institution, Trägerschaft, Sitz und Gründungsjahr
3. Adresse
4. Telefon, Fax, E-Mail-Adresse und Homepage
5. Förder- oder Gönnerverein mit Statuten
6. Daten zum Museumsbetrieb oder zur Sammlung
7. Sammlungsschwerpunkte Militaria
8. Mitgliedschaft beim Verband der Museen der Schweiz und weitere Mitgliedschaften
9. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Kontaktperson
10. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des oder der Sicherheitsbeauftragten
11. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Bewilligungsnummer des oder der Strahlenschutzsachverständigen
12. Sicherheitseinrichtungen zum Schutz vor Zerstörung und Diebstahl

Daten über Leihgaben, Schenkungen, Auflagen und Bewilligungen

13. Materialart, -typ, Seriennummer und Hersteller/in
14. Vertrag über die Leihgabe oder Schenkung
15. Verzeichnis der Leihgaben und Schenkungen
16. Verpflichtungen, Auflagen und Bewilligungen

Anhang 35f ¹⁸⁶

¹⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016 ( AS 2016 2101 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 72 j ter)

Daten des PSB

Folgende Daten des IPDM gemäss Anhang 3 der Verordnung vom 22. November 2017¹⁸⁷ über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals werden im PSB bearbeitet und aus dem IPDM bezogen:
– Personalmassnahmen
– Organisatorische Zuordnung
– Daten zur Person
– Abrechnungsstatus
– Anschriften
– Bankverbindung
– Reiseprivilegien
– Familie/Angehörige
– Betriebsinterne Daten
– Betriebliche Funktionen
– Datumsangaben
– Wehr-/Zivildienst
– Vorschlagswerte Arbeitszeitblatt
– Objekt
– Verknüpfung
– Verbale Beschreibung
– Vakanz
– Mitarbeitergruppe/-kreis
¹⁸⁷ SR 172.220.111.4

Anhang 36

(Art. 77)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
...¹⁸⁸
¹⁸⁸ Die Änderungen können unter AS 2009 6667 konsultiert werden.
Markierungen
Leseansicht