Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Australien (0.353.915.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Australien

Abgeschlossen am 29. Juli 1988 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 1990² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 1991 ¹ AS 1990 1649 ; BBl 1989 III 805 ² AS 1990 1648
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Australien,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit der beiden Staaten bei der Bekämpfung von Verbrechen zu verstärken und den Auslieferungsverkehr zwischen den beiden Staaten zu vereinfachen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Auslieferungsverpflichtung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages einander die Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen
1.  Auslieferungsfähige strafbare Handlungen im Sinne dieses Vertrages sind solche, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Bezieht sich das Auslieferungsersuchen auf eine Person, die wegen einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung verurteilt worden ist und die zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme gesucht wird, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn noch mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine die Freiheit beschränkende sichernde Massnahme zu verbüssen ist.
2.  Wird eine Person für eine auslieferungsfähige strafbare Handlung ausgeliefert, so kann die Auslieferung, sofern dies nach dem Recht des ersuchten Staates zulässig ist, auch für Handlungen bewilligt werden, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme von weniger als einem Jahr oder einer weniger schweren Strafe bedroht sind.
3.  Bei der Feststellung, ob eine Handlung nach dem Recht beider Vertragsparteien im Sinne dieses Artikels strafbar ist,
a) ist es unerheblich, ob das Recht der beiden Vertragsparteien die strafbaren Handlungen in dieselbe Kategorie strafbarer Handlungen einordnet oder die strafbare Handlung mit denselben Begriffen bezeichnet;
b) wird die Gesamtheit der der auszuliefernden Person zur Last gelegten strafbaren Handlungen berücksichtigt ohne Rücksicht darauf, ob im Recht der beiden Vertragsparteien für die strafbare Handlung dieselben Tatbestandsmerkmale enthalten sind.
4.  Die Auslieferung wird nach den Bestimmungen dieses Vertrages bewilligt, unabhängig davon, wann die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen wurde, vorausgesetzt, dass
a) die strafbare Handlung im ersuchenden Staat zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbar war; und
b) die strafbaren Handlungen, wären sie im ersuchten Staat begangen worden, zum Zeitpunkt der Stellung des Auslieferungsersuchens nach dem Recht dieses Staates strafbar gewesen wären.
5.  Ist die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, ausserhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden, so wird die Auslieferung gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages bewilligt, wenn die auszuliefernde Person die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates besitzt. Besitzt die Person, deren Auslieferung für eine solche Tat verlangt wird, nicht die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates, so liegt es im Ermessen des ersuchten Staates, die Auslieferung zu bewilligen,
Art. 3 Ausnahmen von der Auslieferung
1.  Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
a) die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, vom ersuchten Staat als eine politische, fiskalische oder rein militärische strafbare Handlung angesehen wird;
b) die strafbare Handlung, für die der Verfolgte beschuldigt oder verurteilt ist, oder wenn jede andere strafbare Handlung, für die er gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages verhaftet oder abgeurteilt werden kann, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist, es sei denn, dieser Staat verpflichtet sich, die Todesstrafe nicht zu verhängen oder, falls sie bereits verhängt ist, nicht zu vollstrecken,
c) ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Anschauung zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden könnte,
d) gegen den Verfolgten wegen Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, im ersuchten Staat oder in einem dritten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist: – wenn das erwähnte Urteil auf Freispruch lautete;
– wenn die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Massnahme, zu der der Verfolgte verurteilt worden war, ganz vollzogen wurde, oder insgesamt oder hinsichtlich des noch nicht vollzogenen Teils Gegenstand einer Begnadigung oder Amnestie war; oder
– das Gericht den Verfolgten schuldig erklärt aber keine Sanktion verhängt hat;
e) nach dem Recht einer Vertragspartei die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist.
2.  Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn:
a) die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt. Verweigert der ersuchte Staat die Auslieferung eigener Staatsangehöriger, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates und sofern das Recht des ersuchten Staates dies zulässt, die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit ein gerichtliches Strafverfahren wegen aller oder einzelner strafbarer Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wurde, durchgeführt werden kann; oder
b) die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt und dieser die strafbare Handlung verfolgt.
3.  Der ersuchte Staat kann dem ersuchenden Staat unter Angabe der Gründe empfehlen, ein Auslieferungsersuchen zurückzuziehen, wenn seiner Auffassung nach die Auslieferung wegen Alter, Gesundheitszustand oder anderer persönlicher Umstände des Verfolgten nicht verlangt werden sollte.
Art. 4 Ersuchen und Unterlagen
1.  Das Auslieferungsersuchen wird schriftlich abgefasst und auf diplomatischem Weg übermittelt. Alle dem Ersuchen beigefügten Unterlagen sind gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 zu beglaubigen.
2.  Dem Auslieferungsersuchen werden beigefügt:
a) wenn dem Verfolgten eine strafbare Handlung zur Last gelegt wird: ein Haftbefehl gegen den Verfolgten oder eine Kopie desselben, die Bezeichnung der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, sowie eine Beschreibung aller strafbaren Handlungen, die dem Verfolgten zur Last gelegt werden;
b) wenn der Verfolgte wegen einer strafbaren Handlung in Abwesenheit verurteilt worden ist: eine richterliche oder andere Urkunde oder eine Kopie derselben, welche die Festnahme des Verfolgten anordnet, die Bezeichnung der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, sowie eine Beschreibung aller strafbaren Handlungen, die dem Verfolgten zur Last gelegt werden;
c) wenn der Verfolgte wegen einer strafbaren Handlung nicht im Abwesenheitsverfahren verurteilt worden ist: die Bezeichnung der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, eine Beschreibung aller strafbaren Handlungen, die dem Verfolgten zur Last gelegt werden, sowie Urkunden, die den Schuldspruch und die verhängte Strafe, die unmittelbare Vollstreckbarkeit der Strafe und den noch nicht vollzogenen Strafrest nachweisen;
d) wenn der Verfolgte wegen einer strafbaren Handlung nicht im Abwesenheitsverfahren verurteilt worden ist, aber keine Strafe ausgesprochen wurde: die Bezeichnung der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, eine Beschreibung aller strafbaren Handlungen, die dem Verfolgten zur Last gelegt werden, Urkunden, die den Schuldspruch nachweisen sowie eine Erklärung, dass die Verhängung einer Strafe beabsichtigt ist;
e) in allen Fällen: eine Darstellung der Gesetzesbestimmungen, die die Strafbarkeit einer Handlung begründen, einschliesslich der Verjährungsbestimmungen, sowie Ausmass und Art der für diese strafbare Handlung angedrohten Strafe; und
f) in allen Fällen: eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten, einschliesslich jeglicher Information, die zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit dienlich ist.
3.  Sofern der Verfolgte zustimmt, kann seine Auslieferung gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages bewilligt werden, auch wenn die Voraussetzungen von Ziffer 1 und 2 dieses Artikels nicht erfüllt sind.
4.  Alle von der Schweiz dem Auslieferungsersuchen beigefügten Unterlagen sollen in englischer Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt sein. Alle von Australien dem Auslieferungsersuchen beigefügten Unterlagen sollen in einer schweizerischen Amtssprache, die im Einzelfall durch die zuständige schweizerische Behörde bezeichnet wird, abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein.
Art. 5 Beglaubigung der Unterlagen
1.  Unterlagen, die nach Artikel 4 einem Auslieferungsersuchen beigefügt sind, werden, wenn sie beglaubigt sind, im ersuchten Staat in jedem Auslieferungsverfahren zugelassen.
2.  Im Sinne dieses Vertrages ist eine Unterlage beglaubigt, wenn sie:
a) von einem Richter, einer Justizbehörde oder einem Beamten im oder des ersuchenden Staates unterschrieben oder als richtig bestätigt worden ist; und
b) mit einem Amtssiegel des ersuchenden Staates oder Siegel eines Staatsministers oder Departementes des ersuchenden Staates versehen ist.
Art. 6 Ergänzung der Unterlagen
1.  Ist der ersuchte Staat der Ansicht, dass die dem Auslieferungsersuchen beigefügten Unterlagen gemäss diesem Vertrag nicht ausreichen, um die Auslieferung zu bewilligen, so kann er darum ersuchen, dass innerhalb einer von ihm bestimmten Frist ergänzende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
2.  Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft und genügen die ergänzenden Unterlagen gemäss diesem Vertrag nicht oder wurden sie nicht innerhalb der fest­gelegten Frist zur Verfügung gestellt, so kann der Verfolgte freigelassen werden. Diese Freilassung beeinträchtigt eine erneute Inhaftierung und die Auslieferung nicht, wenn später ein Auslieferungsersuchen gestellt wird.
3.  Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat so rasch als möglich mit, wenn der Verfolgte gemäss Ziffer 2 dieses Artikels aus der Haft entlassen wurde.
Art. 7 Mehrheit von Auslieferungsersuchen
Wird wegen derselben oder wegen verschiedener strafbarer Handlungen von mehreren Staaten gleichzeitig um Auslieferung ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der verhältnismässigen Schwere der strafbaren Handlung, des Ortes ihrer Begehung, der Staatsangehörigkeit des Verfolgten, der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat und des Zeitpunktes der Auslieferungsersuchen. Der ersuchte Staat macht gegebenenfalls dem ersuchenden Staat Mitteilung darüber, ob er einer Weiterlieferung zustimmt.
Art. 8 Grundsatz der Spezialität
1.  Unter Vorbehalt von Ziffer 3 dieses Artikels darf der gemäss diesem Vertrag Ausgelieferte nicht wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen strafbaren Handlung im ersuchenden Staat in Haft gehalten, abgeurteilt oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, als:
a) für eine strafbare Handlung, für die die Auslieferung bewilligt wurde; oder
b) für eine andere auslieferungsfähige Handlung, ausser wenn der ersuchte Staat zustimmt.
2.  Einem Ersuchen um Zustimmung durch den ersuchten Staat gemäss diesem Artikel werden die in Artikel 4 erwähnten Unterlagen sowie ein gerichtliches Protokoll über die Erklärungen des Ausgelieferten zu der in Betracht kommenden straf­baren Handlung beigefügt.
3.  Ziffer 1 dieses Artikels kommt nicht zur Anwendung, wenn der Ausgelieferte die Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen, dies aber innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung im Verfahren, für das er ausgeliefert worden war, nicht getan hat, oder wenn er in den ersuchenden Staat zurückgekehrt ist, nachdem er ihn verlassen hatte.
Art. 9 Weiterlieferung an einen dritten Staat
1.  Der ersuchende Staat darf den ihm Ausgelieferten nicht an einen dritten Staat wegen einer vor der Übergabe begangenen strafbaren Handlung ausliefern, es sei denn:
a) der ersuchte Staat stimme dieser Auslieferung zu; oder
b) der Ausgelieferte habe die Möglichkeit gehabt, den ersuchenden Staat innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung im Verfahren, für das er vom ersuchten Staat übergeben wurde, zu verlassen, oder er sei in den ersuchenden Staat zurückgekehrt, nachdem er ihn verlassen hatte.
2.  Der ersuchte Staat kann die Vorlage der in Artikel 4 erwähnten Unterlagen bezüglich der Zustimmung gemäss Ziffer 1 Buchstabe a dieses Artikels verlangen.
Art. 10 Vorläufige Auslieferungshaft
1.  In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder auf andere Weise um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen. Dieses Ersuchen kann auf postalischem oder telegraphischem Weg oder durch jedes andere Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterlässt, übermittelt werden.
2.  Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung enthält eine Beschreibung des Verfolgten, eine Bestätigung, dass eine der in Artikel 4 Ziffer 2 erwähnten Urkunden vorliegt, die die Festnahme des Verfolgten anordnet, die Feststellung, dass eine straf­bare Handlung vorliegt, für die die Auslieferung verlangt werden wird, eine Beschreibung der strafbaren Handlungen, die den zur Last gelegten Tatbestand erfüllen, Ausmass und Art der für diese strafbare Handlung angedrohten oder verhängten Strafe sowie die Erklärung, dass die Auslieferung auf diplomatischem Weg verlangt werden wird.
3.  Der Verfolgte, der auf ein Ersuchen um vorläufige Auslieferungshaft festgenommen wurde, kann 40 Tage nach seiner Verhaftung freigelassen werden, sofern kein Auslieferungsersuchen eingetroffen ist.
Art. 11 Übergabe
1.  Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat unverzüglich von seiner Entscheidung über die Auslieferung auf diplomatischem Weg in Kenntnis. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung eines Auslieferungsersuchens ist zu begründen.
2.  Wird die Auslieferung bewilligt, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die Dauer der vom Verfolgten erlittenen Auslieferungshaft mit.
3.  Wird die Auslieferung bewilligt, so hat der ersuchende Staat den Verfolgten vom ersuchten Staat an einem von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Ort zu übernehmen.
4.  Der ersuchende Staat übernimmt vom ersuchten Staat den Verfolgten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Auslieferungsentscheides gemäss Ziffer 1 dieses Artikels. Ist dies dem ersuchenden Staat innert Frist nicht möglich, so kann der ersuchte Staat diese Frist auf begründetes Ersuchen des ersuchenden Staates um weitere 15 Tage verlängern.
Art. 12 Aufgeschobene oder vorübergehende Übergabe
1.  Der ersuchte Staat kann die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser gerichtlich verfolgt werden oder eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist. In diesen Fällen hat der ersuchte Staat den ersuchenden Staat entsprechend zu verständigen.
2.  Der ersuchte Staat kann, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, den Verfolgten dem ersuchenden Staat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von den Vertragsparteien zu vereinbaren sind.
Art. 13 Herausgabe von Gegenständen
1.  Der ersuchte Staat übergibt, wenn die Auslieferung bewilligt wird, und soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen und unter Vorbehalt der Rechte Dritter, dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen alle Gegenstände, die im ersuchten Staat gefunden werden und die aus der strafbaren Handlung herrühren oder die als Beweismittel dienen können.
2.  Alle in Ziffer 1 dieses Artikels erwähnten Gegenstände werden auf Verlangen des ersuchenden Staates diesem auch dann herausgegeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung nicht vollzogen werden kann.
3.  Sofern das Recht des ersuchten Staates oder die Rechte Dritter dies vorschreiben, werden die herausgegebenen Gegenstände dem ersuchten Staat auf dessen Verlangen kostenlos zurückgegeben.
Art. 14 Durchlieferung
Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wird auf schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei bewilligt. Das Durchlieferungs­ersuchen
a) kann durch Post, Telegraf oder jedes andere Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterlässt, übermittelt werden, und
b) enthält alle Angaben gemäss Artikel 10 Ziffer 2.
Art. 15 Vertretung und Kosten
1.  Der ersuchte Staat trifft die notwendigen Vorkehrungen für die aus dem Auslieferungsersuchen entstehenden Verfahren und übernimmt die entsprechenden Kosten. Er wahrt die Interessen des ersuchenden Staates und trägt auch die Kosten, die auf seinem Hoheitsgebiet durch Festnahme und Inhaftierung des Verfolgten entstehen.
2.  Der ersuchende Staat hat die Transportkosten des Auszuliefernden zu tragen.
Art. 16 Andere Verpflichtungen
Dieser Vertrag beeinträchtigt keine Verpflichtung, welche die Vertragsparteien gemäss einem multilateralen Abkommen, dem beide Vertragsparteien beigetreten sind, eingegangen sind oder eingehen werden.
Art. 17 Streitbeilegung
1.  Auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei werden Konsultationen über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages, sei es generell oder in Zusammenhang mit einem bestimmten Fall, durchgeführt.
2.  Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung dieses Vertrages, die nicht durch Konsultationen nach Ziffer 1 dieses Artikels beigelegt wurde, kann von jeder Vertragspartei dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, indem sie einen seiner Satzung entsprechenden Antrag stellt.
3.  Die Gültigkeit von letztinstanzlichen Regierungs‑ oder Gerichtsentscheiden der Vertragsparteien, welche in Zusammenhang mit einer Angelegenheit ergingen, die Anlass zur Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien gab, wird durch die Streitbeilegung nach Ziffer 2 dieses Artikels nicht berührt.
Art. 18 Ergänzung
Auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei finden Konsultationen über Vorschläge zur Ergänzung dieses Vertrages statt.
Art. 19 Inkrafttreten und Kündigung
1.  Dieser Vertrag tritt 180 Tage nach dem Datum in Kraft, an welchem sich die Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind.
2.  Ausser bei hängigen Auslieferungsverfahren gelten ab Inkrafttreten dieses Vertrages folgende Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Australien als aufgehoben:
a) der Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Grossbritannien, abgeschlossen am 26. November 1880³ in Bern;
b) das Zusatzabkommen zum obgenannten Vertrag, abgeschlossen am 29. Juni 1904⁴ in London; und
c) das Zusatzabkommen zum obgenannten Vertrag, abgeschlossen am 19. Dezember 1934⁵ in Bern.
3.  Jede der beiden Vertragsparteien kann diesen Vertrag jederzeit schriftlich kündigen; er verliert seine Wirkung 180 Tage nach Mitteilung der Kündigung.
³ SR 0.353.936.7
⁴ AS 21 181
⁵ SR 0.353.936.71

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen ordentlich Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
So geschehen in Sydney am 29. Juli 1988 in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für Australien:

Jean‑Pascal Delamuraz

Lionel Bowen

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