Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2022) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), gestützt auf Art. 84 ZGB und Art. 52 des Schlusstitels ZGB 1 ) sowie
Art. 6 Bst. l des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungs -
aufsicht vom 19. April 2004 2 ) , beschliesst: 1. Geltungsbereich, Zuständigkeit
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die privaten Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (sog. klassische Stiftun - gen), die nach ihrer Bestimmung den Kantonen Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden oder Zug angehören. *
2 Sie sind nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterste - hen. Für Personalvorsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinter - lassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, und für Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gelten die Ausführungsbe - - ber 2005 3 ) . * 1) SR 210 2) BGS 212.31 3) BGS 212.315
§ 2 Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZGB wird von der Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeich - net) ausgeübt.
§ 3 Aufsichtsübernahme
1 Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das jeweilige kantonale Handelsre - gisteramt dafür, dass jede Stiftung – mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen – der Aufsicht desjenigen Gemeinwesens un - terstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört.
2 Das Handelsregisteramt macht der von ihm als zuständig erachteten Auf - sichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Han - delsregisterauszuges sowie eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde und allfälliger Reglemente Mitteilung. Nach Vorlie - gen der Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetra - gen.
3 Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an die ihrer Ansicht nach zuständige Aufsichtsbehörde. * 2. Aufgaben der Aufsichtsbehörde
§ 4 Aufgaben im Allgemeinen
1 Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht und die einschlägigen Bestimmungen der Konkordatskantone zugewiesen werden, soweit diese der ZBSA die Stiftungsaufsicht übertragen haben. Beim Vollzug der Gesetzgebung ist sie für alle Massnahmen und Entschei - de zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten wer - den.
2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Konkordats nimmt die ZBSA für die Konkor - datskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, be - züglich der kantonalen und kommunalen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne von Art. 85, 86 und 86a ZGB wahr. *
3 Bei der Ausübung der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die Selbstständigkeit der Stiftungen und die Eigenverantwortung deren Organe. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rah - men pflichtgemässen Ermessens handeln.
4 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderli - chen Weisungen und Richtlinien erlassen.
§ 5 Aufgaben im Besonderen
1 Die Aufsichtsbehörde prüft
a) die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB);
b) die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB);
c) die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soli - den Kapitalanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des Risikoausgleichs und der Liquidität;
d) die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der Stiftungsurkunde;
e) * die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revi - sionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 ZGB).
§ 6 Aufsichtsmittel
1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erfor - derlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:
a) Die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Stiftungsorgane;
b) die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen;
c) * die Einsetzung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin;
d) die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle;
e) die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe;
f) die Anordnung von Expertisen;
g) die Ersatzvornahme;
h) die Strafandrohung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB;
i) * die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Stiftung;
k) * die Ernennung des fehlenden Organs.
2 Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen.
3. Aufgaben der Stiftung
§ 7 Berichterstattung und Rechnungsablage
1 Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätes - tens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechts - konform und original unterzeichnete Dokumente zur Prüfung und Kenntnis - nahme einzureichen:
a) * Die Jahresrechnung (Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang);
b) den Bericht der Revisionsstelle;
c) den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung;
d) das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.
2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Korrespondenzen Einsicht nehmen.
§ 8 Mitteilungspflicht
1 Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu infor - mieren. 4. Änderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung *
§ 9 Zuständige Behörde
1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Konkordats ist die ZBSA für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, zuständig für die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung (Art. 85 ff. ZGB) sowie für die Feststellung der Un - erreichbarkeit des Zwecks bzw. für die Aufhebung der Stiftung (Art. 88 Abs. 1 ZGB).
2 Die ZBSA nimmt für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, auch für die unter kommunaler Auf - sicht stehenden Stiftungen die Aufgaben der Änderungs- und Umwand - lungsbehörde im Sinne von Art. 85 ff. und 88 Abs. 1 ZGB wahr. Über alle anderen Änderungen verfügen die kommunalen Aufsichtsbehörden.
§ 10 Entscheide
1 Gesuche betreffend die Änderung, die Umwandlung oder die Aufhe - bung einer Stiftung sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Ver - fügung hat konstitutive Wirkung. *
2 Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in ei - nem Konkordatskanton, welcher der ZBSA die Aufsicht über die kantona - len Stiftungen übertragen hat, nimmt die zuständige kommunale Behörde als Aufsichtsbehörde das Gesuch der Stiftung entgegen und unterbreitet es mit einem entsprechenden Antrag der ZBSA zum Entscheid. 5. Rechtspflege
§ 11 Entscheide der Aufsichtsbehörde
1 Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des Standortkantons Luzern. *
2 Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern. * 6. Gebühren
§ 12 Grundsatz
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus
a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr,
b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens der Stiftung und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Stiftungen oder den Gesuch - stellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt. *
§ 13 Jährliche Aufsichtsgebühr
1 Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grund - gebühr von 300 Franken zuzüglich 0,1 Promille des Bruttovermögens, ab - gerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 3800 Fran - ken erhoben. *
2 Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.
3 In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen wer - den. 7. Schlussbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen über die Stiftungsaufsicht treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der Konkor - datskantone zu veröffentlichen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 16.09.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung GS 28, 505 03.06.2019 01.09.2019 § 1 Abs. 2 geändert GS 2019/049 03.06.2019 01.09.2019 § 3 Abs. 3 geändert GS 2019/049 03.06.2019 01.09.2019 § 4 Abs. 2 geändert GS 2019/049 03.06.2019 01.09.2019 § 5 Abs. 1, e) geändert GS 2019/049 03.06.2019 01.09.2019 § 6 Abs. 1, c) geändert GS 2019/049 03.06.2019 01.09.2019 § 6 Abs. 1, i) geändert GS 2019/049 03.06.2019 01.09.2019 § 6 Abs. 1, k) eingefügt GS 2019/049 03.06.2019 01.09.2019 § 7 Abs. 1, a) geändert GS 2019/049 03.06.2019 01.09.2019 Titel 4. geändert GS 2019/049 03.06.2019 01.09.2019 § 10 Abs. 1 geändert GS 2019/049 03.06.2019 01.09.2019 § 11 Abs. 1 geändert GS 2019/049 03.06.2019 01.09.2019 § 11 Abs. 2 geändert GS 2019/049 03.06.2019 01.09.2019 § 12 Abs. 3 geändert GS 2019/049 23.05.2022 01.07.2022 § 1 Abs. 1 geändert GS 2022/034 23.05.2022 01.07.2022 § 13 Abs. 1 geändert GS 2022/034
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 16.09.2005 01.01.2006 Erstfassung GS 28, 505
§ 1 Abs. 1 23.05.2022
01.07.2022 geändert GS 2022/034
§ 1 Abs. 2 03.06.2019
01.09.2019 geändert GS 2019/049
§ 3 Abs. 3 03.06.2019
01.09.2019 geändert GS 2019/049
§ 4 Abs. 2 03.06.2019
01.09.2019 geändert GS 2019/049
§ 5 Abs. 1, e) 03.06.2019
01.09.2019 geändert GS 2019/049
§ 6 Abs. 1, c) 03.06.2019
01.09.2019 geändert GS 2019/049
§ 6 Abs. 1, i) 03.06.2019
01.09.2019 geändert GS 2019/049
§ 6 Abs. 1, k) 03.06.2019
01.09.2019 eingefügt GS 2019/049
§ 7 Abs. 1, a) 03.06.2019
01.09.2019 geändert GS 2019/049 Titel 4. 03.06.2019 01.09.2019 geändert GS 2019/049
§ 10 Abs. 1 03.06.2019
01.09.2019 geändert GS 2019/049
§ 11 Abs. 1 03.06.2019
01.09.2019 geändert GS 2019/049
§ 11 Abs. 2 03.06.2019
01.09.2019 geändert GS 2019/049
§ 12 Abs. 3 03.06.2019
01.09.2019 geändert GS 2019/049
§ 13 Abs. 1 23.05.2022
01.07.2022 geändert GS 2022/034
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