Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Militärpflichtersatz
1 Ausführungsgesetz vom 21. September 1983 zur Bundesgesetzgebung über den Militärpflichtersatz Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den Militärpflichtersatz (MPG); gestützt auf die Verordnung vom 20. Dezember 1971 über den Militärpflichtersatz (MPV); gestützt auf das Bundesgeset z vom 14. Dezember 1973 über den Militärpflichtersatz der Auslandschweizer; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 15. Juli 1983; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: Art. 1 Behörden Die für militärische Angelegenheiten zuständige Direktion 1) (die Direktion) ist die für den Vollz ug der Bundesgesetzgebung über den Wehrpflichtersatz zuständige Behörde. Sie verfügt hierzu über das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (das Amt).
1) Heute: Sicherheits- und Justizdirektion. Art. 2
... Art. 3 Amt
1 Das Amt ist die mit der Abgabeerhebung beauftragte Behörde. Es hat diesbezüglich die in der B undesgesetzgebung der «kantonalen Militärpflichtersatzverwaltung», der «Veranlagungsbehörde» oder der «Bezugsbehörde» zugewiesenen Aufg aben zu erfüllen, sofern das vorliegende Ausführungsgesetz dies e nicht einer anderen Behörde vorbehält.
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2 Es ist namentlich zuständig um: a) die Veranlagung vorzunehmen (Art. 26 MPG) und die dafür vorgesehenen Register zu führen (Art. 24 und 25 MPV); b) Verfügungen betreffend Befreiung oder Ermässigung zu treffen (Art.
29 MPG); c) über Einsprachen zu entscheiden (Art. 30 MPG); d) Ersatzpflichtige bei Überschreitung der Zahlungsfrist zu mahnen und zu verwarnen (Art. 33 MPG); e) Betreibungen anzuheben (Art. 34 MPG); f) Massnahmen betreffend die Ausweisschriften nachzusuchen (Art. 35 MPG); g) Sicherstellungsverfügungen zu erlassen (Art. 36 MPG); h) Verlängerungen der Za hlungsfrist zu bewilligen (Art. 37 Abs. 1 MPG); i) über Rückerstattungsgesuche zu entscheiden (Art. 39 MPG). Art. 4 Rechtsmittel
1 Gegen Veranlagungsverfügungen so wie gegen Verfügungen über die Befreiung von der Abgabe oder über deren Ermässigung kann beim Amt Einsprache erhoben werden. Das Amt entscheidet unter Vorbehalt der Beschwerde an das Kantonsgericht.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Gesetzgebung des Bundes und, soweit Bestimmungen fehlen, nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
3 Die übrigen Entscheide der Vollzugsbehörden sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar. Art. 5 Amtshilfe Die Oberämter, die Beamten der Kantonspolizei, die Zivilstandsbeamten und Gemeindeschreiber haben bei der Erfüllung der Aufgaben betreffend den Militärpflichtersatz unentgeltliche Amtshilfe zu leisten, insbesondere bei der Ermittlung von Adressen von Männern, deren Aufenthaltsort unbekannt ist. Art. 6 Sicherstellung
1 Das Amt ist zuständig für die Entgegennahme von Sicherheiten (Art. 36 Abs. 2 MPG).
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Artikel 412 der Zivilprozessordnung ist sinngemäss anwendbar.
3 Art. 7 Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung
1 Die kantonalen Militärbehörden (Kreiskommandant, Kontrollbüro, Sektionschefs) teilen dem Amt alle Dienstnachholungen mit, welche gemäss den Eintragungen im Dienstbüchlein auf ganze oder teilweise Rückerstattung des Militärpflichter satzes Anspruch geben könnten.
2 Sie melden ihm ebenfalls die Entstehung von Rückerstattungsansprüchen von Offizieren, die vor ihrer Brevetierung wegen Dienstversäumnis eine Ersatzabgabe bezahlt haben. Art. 8 Strafverfolgung
1 Die Zuständigkeit für die Bestrafung der in Artikel 40 und folgende des MPG erwähnten Widerhandlungen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation.
2 Das Amt ist jedoch für die Beurte ilung der Widerhandlungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 MPG zuständig. Bei Zweifel über seine Zuständigkeit überweist es die Akte n dem Untersuchungsrichter, welcher über die Kompetenz entscheidet. Art. 9 Aufhebung und Übergangsbestimmung
1 Die kantonale Ausführungsverordnung vom 21. Februar 1961 zum Bundesgesetz über den Militärpflic htersatz wird aufgehoben.
2 Die durch die Ausführungsveror dnung vom 21. Februar 1961 bestellte Rekurskommission entscheidet jedoch über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch hängigen Beschwerden. Art. 10 Vollzug
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollz ug dieses Gesetzes beauftragt.
2 Er bestimmt das Datum seines Inkrafttretens. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1984 (StRB 30.12.1983).
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