Zuweisung der Landschaftsbauzeichner an die Ingenieurschule Wädenswil
1 Zuweisung der Landschaftsbauzeichner an die Ingenieurschule Wädenswil Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 6. Oktober 1987 Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absätze 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
1 ) verfügt: Mit Beginn des Schuljahres 1988/89 werden die Landschaftsbauzeichner für den Fachunterricht und den allgemeinbildenden Unterricht der Inge- nieurschule Wädenswil zugewiesen. ________________
1 ) BGS 416.112.
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