Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen (811.313)
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Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen

1 Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen vom 17. Mai 2001 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) gestützt auf Artikel 2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 und das SDK - Statut vom 13. Mai 1982 beschliesst

1. Kapitel

Grundsatz Art. 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Fachhochschuldiplome werden von der SDK anerkannt, wenn sie die in dieser Verordnung festgelegten Aner- kennungsvoraussetzungen erfüllen.

2. Kapitel

Anerkennungsvoraussetzungen Art. 2 Konformität mit dem Profil Der Studiengang entspricht dem von der SDK erlassenen Profil des Fach- hochschulbereichs Gesundheit. Art. 3 Ausbildungsziele
1 Die Studiengänge vermitteln eine praxis- und berufsfeldorientierte Aus- bildung auf wissenschaftlicher Grundlage.
2 Die Diplomierten sind insbesondere fähig a) ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wis- senschaft, Technik und Wirtschaft selbständig oder innerhalb einer Gruppe auszuüben; b) Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden;
2 c) Leitungs- und Supervisionsaufgaben und soziale Verantwortung wahrzunehmen sowie sich erfolgreich zu verständigen; d) ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln; e) berufsrel evante personale und soziale Kompetenzen zu erwerben; f) an Projekten in anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung mitzuarbeiten und selbst kleinere Projektarbeiten durchzuführen; g) Verantwortung für die Erhaltung der Umwelt und der Lebensgrund- lagen des Menschen zu übernehmen. Art. 4 Prüfungsverfahren
1 Das Diplom wird aufgrund der Bewertung folgender Elemente erteilt: a) Leistungen während der Ausbildung b) Diplomarbeit c) Diplomprüfung
2 Die Diplomarbeit bezieht sich auf ein Thema des gewählten Studiengan- ges und stützt sich auf Ergebnisse einer wissenschaftlichen Tätigkeit. Sie ist in einer im Voraus festgelegten Zeit anzufertigen.
3 Im Rahmen der Diplomprüfung werden die theoretischen Kenntnisse und die berufsbezogenen Fähigkeiten geprüft.
4 Die Diplomprüfung wird von den Dozentinnen und Dozenten der Fach- hochschule und externen Expertinnen und Experten abgenommen.
5 Das Prüfungsverfahren wird in einem Diplomreglement geregelt, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel. Art. 5 Diplomurkunde
1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Diplom der Fachhochschule. Die Diplomurkunde enthält: a) die Bezeichnung der Fachhochschule und des Kantons bzw. der Kanto- ne , die das Diplom ausstellen oder anerkennen; b) die Personalien der oder des Diplomierten; c) die Bezeichnung des absolvierten Studienganges und gegebenenfalls des Studienschwerpunktes sowie des Berufstitels; d) die Unterschrift der zuständige Stelle; e) den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk "Das Diplom ist schweizerisch anerkannt". Art. 6 Titel
1 Der Inhaber / die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, je nach absolviertem Studiengang den entsprechenden geschützten Berufsti- tel zu tragen.
2 Der Titel muss den Zusatz "FH" enthalten.
3 Dem Titel kann der Zusatz "diplomierte"/"diplomierter" vorangestellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studienschwerpunk- tes ergänzt werden.
3
4 Der Vorstand der SDK legt auf Antrag der Anerkennungskommission die Titel fest.
5 Der Vorstand der SDK legt die Titel für die versuchsweise bewilligten Studiengänge fest.
6 Die Titel sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgelistet. Das Zentralse- kretariat passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.

3. Kapitel

Anerkennungsverfahren inländischer Studiengänge Art. 7 Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen obliegt einer von den Kantonen (EDK, SDK) und dem Bund (BBT) eingesetzten gemeinsamen FH - Anerkennungskommission, die aus höchstens neun Mitgliedern besteht.
2 Die SDK ist in der Anerkennungskommission mit zwei vom Vorstand der SDK ernannten Delegierten vertreten. Die Ernennung erfolgt unter Be- rücksichtigung der Sprachregionen und der bildungspolitischen Vielfalt der Schweiz.
3 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschä ftsstelle der Anerkennungs- kommission. Art. 8 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom jeweiligen Träger der Fachhochschule an die SDK gerichtet und von dieser an die Geschäftsstelle (Art. 7 Abs. 3) der Anerkennungskommission weitergeleitet. Dem Gesuch sind alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
2 Die gemeinsame Anerkennungskommission (Art. 7 Abs. 1) prüft das Ge- such. Sie kann zu diesem Zweck die Fachhochschule besuchen. Sie stellt der SDK den Antrag. Art. 9 Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder über eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der SDK.
2 Ablehnende oder aberkennende Entscheide sind zu begründen. Ausser- dem ist darzulegen, welche Massnahmen zu einer späteren Anerkennung führen können.
3 Erfüllt ein Studiengang die Anerkennungsvoraussetzungen dieser Ver- ordnung nicht mehr, setzt der Vorstand der SDK dem Träger der Fach- hochschule eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Män- gel.
4 Der Vorstand der SDK kann versuchsweise die Führung von Studiengän- gen bewilligen.
4 Art. 10 Verzeichnis Die von der SDK anerkannten Fachhochschuldiplome sind in einem von der EDK geführten Verzeichnis dokumentiert. (Art. 9 Interkantonale Vereinba- rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar
1993).

4. Kapitel

Anerkennung von ausländischen Fachhochschuldiplomen Art. 11
1 Die SDK anerkennt ausländische Fachhochschuldiplome nach den Grund- sätzen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung von internationa- lem Recht.
2 Sie kann hierzu Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder zusätzli- che Berufserfahrung vorschreiben.
3 Für das Verfahren gilt das 3. Kapitel dieser Verordnung entsprechend.
4 Der Vorstand der SDK kann den Vollzug dieser Aufgabe ganz oder teil- weise auch dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) oder anderen Dritten übertragen.

5. Kapitel

Rechtsmittel Art. 12 Die Entscheide der SDK und Beschwerdeentscheide Dritter sind mit den Rechtsmitteln der staatsrechtlichen Klage bzw. der staatsrechtlichen Be- schwerde an das Bundesgericht anfechtbar (Art. 10 Interkantonale Verein- barung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen v. 18.Februar
1993).

6. Kapitel

Schlussbestimmungen Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.
5 ANHANG Titel gemäss Art. 6 Abs. 5: diplomierte Pflegefachfrau FH / diplomierter Pflegefachmann FH.
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