Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen
I F/1 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) Vom 5. September 2021 (Stand 1. Januar 2023) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Glarus 1 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt:
a. die amtliche Information der Öffentlichkeit;
b. den Zugang zu amtlichen Dokumenten;
c. den Umgang mit Personendaten durch öffentliche Organe;
d. das Archivwesen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für sämtliche öffentlichen Organe.
2 Es gilt nicht, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, dabei privatrechtlich und nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln. Soweit dabei Personendaten bearbeitet werden, ist das Bundesgesetz über den Datenschutz 2 ) anwendbar. Die Aufsicht richtet sich nach diesem Gesetz.
3 Die Bestimmungen über den informationsrechtlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten gelten nicht für Leistungserbringer des Gesundheits- und Sozi - alwesens, insbesondere für das Kantonsspital Glarus und für die Sozialver - sicherungen Glarus.
4 Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.
5 Von der Aufsicht durch die Fachstelle Datenschutz ausgenommen sind:
a. der Landrat;
b. der Regierungsrat;
c. die kantonalen Gerichte; 1) GS I A/1/1 2) SR 235.1 SBE 2022 47 1
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d. die kantonalen Rekurskommissionen;
e. die kantonale Schlichtungsbehörde;
f. die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden;
g. die Glarner Kantonalbank;
h. die Anwaltskommission und die von ihr beaufsichtigten Urkunds - personen. 1.2. Begriffe
Art. 3 Amtliches Dokument
1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
a. auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
b. sich in der Verfügungsmacht eines öffentlichen Organs befindet, von dem sie stammt oder dem sie bekanntgegeben worden ist;
c. die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2 Nicht als amtliches Dokument gilt eine Information, die:
a. kommerziell genutzt wird;
b. nicht fertig gestellt ist;
c. zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist, wie Arbeitshilfsmittel, persönliche Dokumente oder E-Mails;
d. in einem Terminkalender, einer Agenda oder einem Wochenplan eingetragen ist.
3 Als amtliches Dokument gelten auch Informationen, die durch einen einfa - chen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.
Art. 4 Öffentliches Organ
1 Als öffentliche Organe gelten:
a. die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen des Kantons und der Gemeinden;
b. die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen der kantonalen und kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen;
c. natürliche oder juristische Personen oder andere Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit sie eine öffentliche Aufgabe erfüllen.
Art. 5 Personendaten
1 Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder be - stimmbare natürliche Person beziehen.
2 Besonders schützenswerte Personendaten sind solche, bei deren Bearbei - tung eine erhöhte Gefahr für eine Persönlichkeitsverletzung besteht.
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3 Stammdaten sind Personendaten, bei deren Bearbeitung eine geringe Ge - fahr für eine Persönlichkeitsverletzung besteht.
Art. 6 Betroffene Person
1 Eine betroffene Person ist eine natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden.
Art. 7 Bearbeiten, Profiling
1 Bearbeiten ist jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Spei - chern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von sowie das Durchführen logischer oder rechne - rischer Operationen mit Personendaten.
2 Profiling ist jede automatisierte Auswertung von Personendaten zur Analy - se von persönlichen Merkmalen oder zur Vorhersage von Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, Intimsphäre oder Mobilität.
3 Ergebnisse aus dem Profiling gelten als besonders schützenswerte Perso - nendaten.
Art. 8 Verletzung der Datensicherheit
1 Die Datensicherheit ist verletzt, wenn Personendaten ungeachtet der Absicht:
a. verloren gehen, vernichtet, gelöscht oder verändert werden;
b. unbefugten Personen offengelegt oder zugänglich gemacht wer - den.
Art. 9 Anonymisieren, Pseudonymisieren
1 Beim Anonymisieren werden Personendaten derart verändert, dass die In - formationen über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
2 Beim Pseudonymisieren werden Personendaten derart verändert, dass sie ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. 3
I F/1 2. Öffentlichkeitsprinzip 2.1. Information der Öffentlichkeit
Art. 10 Information der Öffentlichkeit
1 Die öffentlichen Organe informieren die Öffentlichkeit von Amtes wegen über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.
2 Über hängige Verfahren kann informiert werden:
a. wenn dies zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldungen erforderlich ist;
b. in Fällen von besonderem allgemeinen Interesse.
3 Die Information ist unzulässig, wenn:
a. sie gesetzlich untersagt ist;
b. ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenste - hen.
4 Die Information muss rasch, umfassend, sachlich und klar sein. 2.2. Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 11 Recht auf Zugang
1 Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf der Inter - netseite des öffentlichen Organs veröffentlicht, gilt das Recht auf Zugang als erfüllt.
3 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen, die abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.
Art. 12 Ausschluss
1 Der Zugang ist ausgeschlossen zu:
a. Unterlagen und Protokollen nicht öffentlicher Sitzungen;
b. amtlichen Dokumenten hängiger Geschäfte und Verfahren oder über Positionen in laufenden Vertragsverhandlungen;
c. amtlichen Dokumenten, die spezialgesetzlich als geheim oder ver - traulich bezeichnet werden.
2 Sitzungen öffentlicher Organe gelten als nicht öffentlich, ausser sie werden für öffentlich erklärt.
Art. 13 Einschränkungen
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
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2 Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch Gewährung des Zugangs:
a. die freie Meinungs- und Willensbildung des öffentlichen Organs beeinträchtigt werden könnte;
b. die Position eines öffentlichen Organs in laufenden oder absehba - ren Verhandlungen gefährdet werden könnte;
c. die zielkonforme Durchführung konkreter Massnahmen öffentli - cher Organe beeinträchtigt werden könnte;
d. Informationen vermittelt werden könnten, welche dem öffentlichen Organ von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhal - tung mitgeteilt worden sind;
e. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden könnte;
f. die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigt werden könnten.
3 Überwiegende private Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch Gewährung des Zugangs:
a. die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden könnte;
b. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart wer - den könnten;
c. das Urheberrecht verletzt werden könnte.
4 Enthält das amtliche Dokument Personendaten Dritter, sind diese vor der Gewährung des Zugangs nach Möglichkeit zu anonymisieren oder pseu - donymisieren (Art. 31). 3. Datenschutz 3.1. Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten
Art. 14 Rechtmässigkeit
1 Öffentliche Organe dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn und so - weit:
a. dafür eine gesetzliche Grundlage besteht;
b. dies zur Erfüllung einer auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen - den öffentlichen Aufgabe erforderlich ist;
c. die betroffene Person eingewilligt hat;
d. die betroffene Person die Informationen allgemein zugänglich ge - macht hat; die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unver - hältnismässigem Aufwand erhältlich gemacht, sie aber aufgrund der Umstände vorausgesetzt werden kann; oder
f. die betroffene Person öffentliche Leistungen beansprucht. 5
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2 Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und das Profiling sind nur zulässig, wenn und soweit:
a. dafür eine Grundlage im Gesetz besteht;
b. dies für die Erfüllung einer im Gesetz klar umschriebenen Aufgabe erforderlich ist;
c. die betroffene Person eingewilligt hat;
d. die betroffene Person die Informationen allgemein zugänglich ge - macht hat;
e. die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unver - hältnismässigem Aufwand erhältlich gemacht werden kann und die Datenbearbeitung ausschliesslich im Interesse der betroffenen Person liegt; oder
f. die betroffene Person öffentliche Leistungen beansprucht.
3 Eine Einwilligung ist rechtsgenüglich, wenn sie nach angemessener In - formation, freiwillig und eindeutig beziehungsweise für die Bearbeitung be - sonders schützenswerter Daten und das Profiling ausdrücklich erteilt wor - den ist. Sie ist auf den Einzelfall beschränkt und kann jederzeit widerrufen werden.
Art. 15 Verhältnismässigkeit
1 Öffentliche Organe dürfen nur diejenigen Personendaten bearbeiten, die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe in persönlicher, sachlicher und zeitli - cher Hinsicht geeignet und erforderlich sind. 3.2. Grundsätze für die Bearbeitung von Personendaten
Art. 16 Richtigkeit
1 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig und aktuell sein.
2 Die Beweislast für die Richtigkeit trägt das öffentliche Organ. Die betroffe - ne Person hat bei der Abklärung mitzuwirken.
Art. 17 Datensicherheit
1 Personendaten müssen durch angemessene organisatorische und techni - sche Massnahmen gesichert werden, sodass eine Verletzung der Datensi - cherheit vermieden werden kann.
2 Die Massnahmen und deren Angemessenheit richten sich insbesondere nach:
a. der Gefahr für eine Persönlichkeits- oder Grundrechtsverletzung;
b. dem Zweck und Umfang der Bearbeitung;
c. dem jeweiligen Stand der Technik.
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Art. 18 Zweckbindung
1 Personendaten dürfen nur für Zwecke bearbeitet werden, die:
a. bei der Beschaffung angegeben wurden;
b. aus den Umständen ersichtlich sind;
c. gesetzlich vorgesehen sind.
Art. 19 Datenvermeidung und Datensparsamkeit
1 Das öffentliche Organ gestaltet den Umgang mit Informationen so, dass:
a. keine oder möglichst wenig Personendaten anfallen;
b. die Bearbeitung von Personendaten auf das für den Verwendungs - zweck nötige Mindestmass beschränkt ist.
2 Es macht von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisie - rung Gebrauch, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemes - senen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht. 3.3. Beschaffung von Personendaten
Art. 20 Quellen
1 Personendaten müssen bei der betroffenen Person selbst beschafft wer - den.
2 Personendaten dürfen bei anderen öffentlichen Organen oder bei Dritten beschafft werden, wenn und soweit:
a. eine gesetzliche Bestimmung es erlaubt;
b. eine direkte Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich oder unverhältnismässig ist;
c. die Natur der öffentlichen Aufgabe es erfordert.
Art. 21 Informationspflichten
1 Das öffentliche Organ informiert die betroffene Person bei der Beschaffung angemessen über:
a. die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen öffentli - chen Organs;
b. die bearbeiteten Personendaten und deren Kategorie;
c. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Bearbeitung;
d. die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorie der Emp - fängerinnen und Empfänger, falls die Daten weitergegeben wer - den.
2 Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Personendaten bei anderen öffentlichen Organen oder Dritten beschafft werden.
3 Die Informationspflicht entfällt, wenn und soweit:
a. die betroffene Person bereits über die Angaben nach Absatz 1 verfügt; 7
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b. die Bearbeitung der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vor - gesehen ist;
c. die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
4 Die Mitteilung der Information kann unter denselben Voraussetzungen ein - geschränkt, aufgeschoben oder unterlassen werden wie das Recht auf Zu - gang zu den eigenen Personendaten nach Artikel 37. 3.4. Bekanntgabe von Personendaten
Art. 22 Bekanntgabe an öffentliche Organe
1 Personendaten dürfen anderen inner- und ausserkantonalen öffentlichen Organen bekannt gegeben werden, wenn und soweit:
a. die Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten (Art. 14 und 15) erfüllt sind;
b. die vorgesetzten öffentlichen Organe die Personendaten im Rah - men ihrer Aufsichtstätigkeiten benötigen.
2 Stammdaten dürfen auch dann bekannt gegeben werden, wenn die Vor - aussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.
Art. 23 Bekanntgabe an Private
1 Öffentliche Organe geben Privaten Personendaten nur bekannt, wenn und soweit:
a. dafür eine gesetzliche Grundlage besteht;
b. die Bekanntgabe nötig ist, um eine gesetzliche Aufgabe erfüllen zu können;
c. die betroffene Person gemäss Artikel 14 Absatz 3 eingewilligt hat;
d. die ersuchende Person glaubhaft macht, dass die betroffene Per - son die Einwilligung verweigert oder die Bekanntgabe sperrt, um die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu vereiteln;
e. die Personendaten allgemein zugänglich sind oder in öffentlichen Registern und amtlichen Veröffentlichungen enthalten sind;
f. die ersuchende Person Gewähr bietet, die Personendaten aus - schliesslich für gemeinnützige oder schutzwürdige ideelle Zwecke zu verwenden und nicht weiterzugeben.
2 Stammdaten dürfen auch dann bekannt gegeben werden, wenn die Vor - aussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.
3 Die Bekanntgabe für wirtschaftliche Zwecke ist nur zulässig, wenn dafür eine Grundlage im Gesetz vorgesehen ist.
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Art. 24 Bekanntgabe ins Ausland
1 Personendaten dürfen ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist.
2 Ist ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet, dürfen Personenda - ten ins Ausland im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn und soweit:
a. eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Bekanntgabe besteht;
b. die betroffene Person gemäss Artikel 14 Absatz 3 eingewilligt hat;
c. es sich um allgemein zugängliche Personendaten handelt oder sie in öffentlichen Registern und amtlichen Veröffentlichungen enthal - ten sind;
d. sie für die Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen oder die Fest - stellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich sind;
e. die Bearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ab - schluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht und es sich nur um Personendaten der Vertragsparteien handelt.
3 Werden Personendaten zur Information der Öffentlichkeit auf der Inter - netseite eines öffentlichen Organs allgemein zugänglich gemacht, so gilt dies nicht als Bekanntgabe ins Ausland, auch wenn sie vom Ausland her aufgerufen werden können.
Art. 25 Einschränkungen
1 Die Bekanntgabe von Personendaten kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, soweit ihr überwiegende öffentliche oder private In - teressen entgegenstehen.
2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Geheimhaltungs- oder besondere Datenschutzvorschriften. 3.5. Bearbeitung von Personendaten zu besonderen Zwecken
Art. 26 Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
1 Öffentliche Organe dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, wie insbesondere für die Wissenschaft, Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten und an Dritte bekanntgeben, wenn und soweit:
a. dies nicht durch eine besondere Geheimhaltungsvorschrift ausge - schlossen ist; die Personendaten anonymisiert oder pseudonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
c. der Dritte die Personendaten nur mit Zustimmung des öffentlichen Organs weitergibt;
d. die Datensicherheit gewährleistet ist;
e. die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Per - sonen nicht erkennbar sind. 9
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2 Einmal für bestimmte, nicht personenbezogene Zwecke beschaffte Perso - nendaten dürfen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für andere Zwecke bearbeitet werden.
Art. 27 Datenbearbeitung im Auftrag
1 Öffentliche Organe dürfen andere öffentliche Organe oder Private mit der Bearbeitung von Personendaten beauftragen, wenn und soweit:
a. dem Auftrag keine gesetzliche oder vertragliche Regelung entge - gensteht;
b. dafür eine schriftliche Regelung besteht;
c. der Auftrag klar umschrieben ist;
d. durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist, dass die Perso - nendaten durch den Auftragnehmer nur so bearbeitet werden, wie es ihm selbst erlaubt ist.
2 Die Weiterübertragung durch den Auftragnehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des auftraggebenden öffentlichen Organs.
3 Das öffentliche Organ berücksichtigt die datenschutzrechtlichen Belange bereits bei der Auswahl des Auftragnehmers und bleibt für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.
Art. 28 Überwachung mit optisch-elektronischen Anlagen
1 Zur Wahrung des Hausrechts, insbesondere zum Schutz von Personen und Sachen vor Übergriffen sowie zur Verfolgung und Ahndung von solchen, dürfen öffentliche, allgemein zugängliche Orte mit Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräten überwacht werden.
2 Die Überwachung ist von jenem öffentlichen Organ anzuordnen, welchem das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zu - steht.
3 Es hat die Fachstelle Datenschutz über die Überwachung vorgängig zu in - formieren und stellt sicher, dass am überwachten Ort in geeigneter Weise auf die Überwachung und das verantwortliche öffentliche Organ hingewie - sen wird.
4 Aufnahmen sind umgehend nach deren Auswertung, spätestens jedoch nach Ablauf einer Woche seit der Aufzeichnung zu vernichten, sofern sie nicht zu Beweis- und Sicherungszwecken benötigt werden.
Art. 29 Datenbearbeitung zu Testzwecken
1 Öffentliche Organe dürfen Personendaten auch ohne gesetzliche Grundla - ge bearbeiten, wenn und soweit die praktische Umsetzung eine Testphase zwingend erforderlich macht, weil die Erfüllung der Aufgabe:
a. technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst ausgewertet werden müssen;
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b. bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfor - dert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss;
c. die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen bedingt, die zunächst erprobt werden muss;
d. die gesetzliche Grundlage bereits geschaffen, aber noch nicht in Kraft gesetzt worden ist.
2 Die Datenbearbeitung zu Testzwecken ohne gesetzliche Grundlage ist auf maximal fünf Jahre zu befristen und zu evaluieren. Die Bestimmungen über die Vorab-Konsultation (Art. 34) gelten sinngemäss. 3.6. Vernichtung und Anonymisierung
Art. 30 Vernichtung, Löschung
1 Werden Personendaten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe sowie zu Si - cherungs- und Beweiszwecken nicht mehr benötigt, sind sie durch das ver - antwortliche öffentliche Organ zu vernichten oder zu löschen.
2 Die Vernichtung oder Löschung kann unterbleiben, wenn und soweit:
a. die Integrität anderer, mit den betroffenen Personendaten vernetz - ter Datenstämme gefährdet würde;
b. dies technisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
3 Vorbehalten bleibt die Anbietepflicht gegenüber dem Landesarchiv oder den Gemeindearchiven (Art. 42).
Art. 31 Anonymisierung, Pseudonymisierung
1 Personendaten sind nach Möglichkeit zu anonymisieren oder zu pseu - donymisieren, wenn und soweit:
a. das öffentliche Organ in Betracht zieht, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, die Personendaten Dritter enthalten;
b. für die Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke (Art. 26);
c. an Stelle der Vernichtung oder Löschung (Art.
2 Der Anonymisierungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn Personen, welche mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, gegebenenfalls trotz Ver - schleierung erkennen können, um wen es geht. 3.7. Verantwortlichkeiten für die Durchsetzung des Datenschutzes
Art. 32 Verantwortliches öffentliches Organ
1 Für jedes Bearbeiten von Personendaten muss ein öffentliches Organ be - stimmt sein, das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich ist. 11
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2 Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Datenbestand, regeln sie die Verantwortung.
3 Das verantwortliche öffentliche Organ ist verpflichtet, den Nachweis zu er - bringen, dass der Datenschutz eingehalten wird.
Art. 33 Datenschutz-Folgenabschätzung
1 Führt eine vorgesehene Bearbeitung von Personendaten voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffe - nen Person, muss das verantwortliche öffentliche Organ vorgängig eine Da - tenschutz-Folgenabschätzung durchführen.
2 Die Datenschutz-Folgenabschätzung umschreibt und bewertet insbeson - dere die geplante Bearbeitung, die Risiken für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person sowie die Massnahmen, die vorgese - hen sind, um das Risiko einer Verletzung zu verringern.
3 Auf die Datenschutz-Folgenabschätzung kann verzichtet werden, wenn be - reits ein genügender Nachweis über die Einhaltung des Datenschutzes vor - liegt.
Art. 34 Vorab-Konsultation
1 Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 33), dass die vor - gesehene Bearbeitung insbesondere aufgrund der Verwendung neuer Tech - nologien, Mechanismen oder Verfahren ein hohes Risiko für die Verletzung der Persönlichkeit oder für die Grundrechte der betroffenen Person hätte, so informiert das verantwortliche öffentliche Organ die Fachstelle Datenschutz.
2 Die Fachstelle Datenschutz gibt innerhalb von drei Monaten eine Empfeh - lung nach Artikel 58 ab, wenn die vorgesehene Bearbeitung Bestimmungen über den Datenschutz verletzen würde. Dabei kann sie insbesondere auch die versuchsweise Durchführung (Art. 29) empfehlen.
3 Die Frist nach Absatz 2 kann um einen Monat verlängert werden, wenn es sich um eine komplexe Bearbeitung von Personendaten handelt.
Art. 35 Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
1 Der Auftragnehmer meldet dem auftraggebenden öffentlichen Organ Ver - letzungen der Datensicherheit unverzüglich, sobald er davon Kenntnis er - hält.
2 Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der Fachstelle Datenschutz Verletzungen der Datensicherheit unverzüglich, sobald es davon Kenntnis erhält.
3 Die Meldung nach Absatz 2 kann unterbleiben, wenn die Verletzung der Datensicherheit voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person führt.
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4 Das öffentliche Organ informiert ausserdem die betroffene Person, wenn es zu deren Schutz erforderlich ist oder es die Fachstelle Datenschutz ver - langt.
5 Die Information der betroffenen Person kann unterlassen, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn und soweit:
a. überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern;
b. die Information unmöglich oder unverhältnismässig ist. 3.8. Rechte der Betroffenen
Art. 36 Recht auf Zugang zu eigenen Personendaten
1 Jede Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ Informationen darüber verlangen, ob und welche Personendaten über sie bearbeitet wer - den.
2 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 21 umfasst das Zugangsrecht die Angaben zur Herkunft und zur Aufbewahrungsdauer der Personendaten.
3 Niemand kann im Voraus auf das Zugangsrecht verzichten.
4 Vom Zugangsrecht ausgeschlossen sind Personendaten, die von den öf - fentlichen Organen ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden.
5 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen, die abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu Personendaten vorsehen oder den Zu - gang ganz oder teilweise ausschliessen.
Art. 37 Einschränkung des Zugangsrechts
1 Das Recht auf Zugang zu eigenen Personendaten kann eingeschränkt, auf - geschoben oder verweigert werden, soweit ein Gesetz oder überwiegende öffentliche oder private Interessen dies verlangen.
2 Führt die Kenntnisnahme von Personendaten zu einer schwerwiegenden Belastung der betroffenen Person, so kann die Auskunft einer Vertrauens - person erteilt werden. Sofern die betroffene Person es ausdrücklich wünscht, ist ihr jedoch trotzdem umfassend Auskunft zu geben.
Art. 38 Rechte bei widerrechtlicher Datenbearbeitung
1 Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ ver - langen, dass es:
a. widerrechtliches Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
b. Personendaten, die widerrechtlich bearbeitet worden sind, ver - nichtet oder löscht;
c. die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;
d. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt;
e. den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse hat. 13
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Art. 39 Berichtigungsrecht
1 Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ ver - langen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden.
2 Die Berichtigung erfolgt durch:
a. ganze oder teilweise Vernichtung oder Löschung;
b. Änderung bestehender oder Hinzufügen von ergänzenden oder neu erhobenen Daten.
3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit festgestellt werden, kann die betroffene Person die Aufnahme eines Bestreitungsvermerks oder einer kurzen Gegendarstellung sowie eine entsprechende Einschränkung der Be - arbeitung verlangen.
4 Die betroffene Person kann überdies verlangen, dass das verantwortliche öffentliche Organ den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse hat.
5 Die Berichtigung von Personendaten kann nicht verlangt werden in Bezug auf Bestände öffentlich zugänglicher Gedächtnisinstitutionen wie Bibliothe - ken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archive. Die betroffene Person kann jedoch verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk oder eine kurze Ge - gendarstellung beigegeben wird.
6 Nach dem Tod der betroffenen Person stehen die Rechte auch Personen zu, die in gerader Linie mit der verstorbenen Person verwandt waren, mit ihr bis zum Tod verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft lebte oder ihr Willensvollstrecker ist, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen.
Art. 40 Recht auf Datensperrung
1 Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ ver - langen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten an Private sperrt.
2 Das verantwortliche öffentliche Organ verweigert die Sperrung, hebt sie auf oder gibt Personendaten trotzdem bekannt, wenn und soweit:
a. eine gesetzliche Pflicht zur Bekanntgabe besteht;
b. die Bekanntgabe zur Erfüllung einer auf einer gesetzlichen Grund - lage beruhenden öffentlichen Aufgabe notwendig ist;
c. die um Bekanntgabe ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Sperre sie in der Durchsetzung von schutzwürdigen, eigenen Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person erheblich behindert.
3 Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind Artikel 49–51 sinngemäss anwend - bar.
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Art. 41 Zugang zu Daten verstorbener Personen
1 Das verantwortliche öffentliche Organ gewährt Dritten Zugang zu Daten verstorbener Personen, wenn und soweit:
a. der Dritte ein schutzwürdiges Interesse an der Auskunft nach - weist, in gerader Linie mit der verstorbenen Person verwandt war, mit ihr bis zum Tod verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft lebte oder ihr Willensvollstre - cker ist;
b. dem Zugang keine ausdrückliche Erklärung noch ein besonderes Schutzbedürfnis der verstorbenen Person entgegenstehen;
c. dem Zugang keine sonstigen überwiegenden öffentlichen oder pri - vaten Interessen entgegenstehen.
2 Das Erfordernis der Entbindung vom Amts- oder Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. 4. Archivwesen
Art. 42 Aktenführungs- und Aktenaufbewahrungspflicht, Anbietepflicht
1 Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, amtliche Dokumente vollständig und geordnet zu führen, zu sichern und aufzubewahren, soweit sie für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zu Beweis- und Sicherungszwecken, die Öffentlichkeit, die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns oder die Überlieferung kulturellen Erbes von Bedeutung sind.
2 Sie sind verpflichtet, ihre amtlichen Dokumente dem für sie zuständigen Archiv regelmässig anzubieten. Die Glarner Kantonalbank ist von der Anbie - tepflicht ausgenommen.
3 Das zuständige Archiv entscheidet über die Archivwürdigkeit und die Not - wendigkeit der Übernahme der ihm angebotenen amtlichen Dokumente.
4 Durch die zuständigen Archive nicht übernommene amtliche Dokumente sind zu vernichten oder zu löschen, wenn und soweit sie nicht mehr zur Er - füllung einer gesetzlichen Aufgabe oder zu Sicherungs- und Beweiszwecken benötigt werden oder von Gesetzes wegen weiterhin aufzubewahren sind.
5 Das Archivgut ist unveräusserlich.
Art. 43 Landesarchiv
1 Der Kanton führt ein zentrales Archiv zur dauerhaften Dokumentation staatlichen Handelns und zur Bewahrung des kulturellen Erbes.
2 Es sorgt für die Erhaltung, Erschliessung und den Zugang zum Archivgut.
3 Es ist befugt, im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben Richtlinien und Weisungen zu erlassen und in Datenbestände kantonaler öffentlicher Orga - ne Einsicht zu nehmen.
4 Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Befugnisse. 15
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Art. 44 Gemeindearchive
1 Die Gemeinden führen Archive nach Massgabe dieses Gesetzes. Sie erlas - sen die notwendigen Vorschriften.
2 Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben gegen Entgelt an den Kanton übertragen.
Art. 45 Schutzfristen
1 Für im Landesarchiv oder in den Gemeindearchiven aufbewahrte amtliche Dokumente gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren seit ihrer Erstellung.
2 Enthalten die amtlichen Dokumente Personendaten, gilt eine Schutzfrist von zehn Jahren seit dem Tod der betroffenen Person. Ist das Todesdatum nicht bekannt, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffe - nen Person. Ist auch dieses Datum nicht bekannt, so endet sie 80 Jahre nach Erstellung der amtlichen Dokumente.
3 Amtliche Dokumente, welche der Öffentlichkeit bereits vor der Archivierung zugänglich gemacht worden sind, unterliegen keiner Schutzfrist.
Art. 46 Zugang zu archivierten Dokumenten
1 Nach Ablauf der Schutzfrist hat jede Person ein Recht auf Zugang zu ar - chivierten amtlichen Dokumenten.
2 Während der Schutzfristen ist der Zugang zu gewähren:
a. dem abliefernden öffentlichen Organ zu seinen amtlichen Doku - menten;
b. zu Forschungs- und statistischen Zwecken unter Beachtung von Artikel 26;
c. Dritten, wenn sie überwiegende öffentliche oder private Interessen nachweisen, wobei das öffentliche Organ, welches die amtlichen Dokumente abgeliefert hat, vorgängig anzuhören ist.
3 Das Archivgut darf dabei nicht verändert werden.
Art. 47 Einschränkungen des Zugangsrechts
1 Das Recht auf Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten kann einge - schränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn und soweit:
a. gesetzliche Bestimmungen den Zugang ausschliessen;
b. Informationen vermittelt werden könnten, welche dem öffentlichen Organ von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhal - tung mitgeteilt worden sind;
c. überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Zugang entgegenstehen;
d. der Zustand oder der Schutz des Archivgutes es erfordert.
2 Es besteht kein Anspruch darauf, dass archivierte amtliche Dokumente für die Gewährung des Zugangs aufbereitet werden.
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I F/1 5. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 48 Verhältnis der Zugangsrechte
1 Die Zugangsrechte nach diesem Gesetz richten sich nach folgender Rei - henfolge:
a. archivrechtliches Zugangsrecht nach Artikel 46;
b. datenschutzrechtliches Zugangsrecht nach Artikel 36;
c. informationsrechtliches Zugangsrecht nach Artikel 11.
2 In erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren geht das Akteneinsichtsrecht nach Artikel 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) 1 ) den Zugangs - rechten nach diesem Gesetz vor.
Art. 49 Geltendmachung von Ansprüchen
1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an das öffentliche Organ zu richten, welches das Dokument erstellt oder von Dritten, welche diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressat erhalten hat.
2 Gesuche um Zugang zu Personendaten und zur Geltendmachung der wei - teren datenschutzrechtlichen Ansprüche sind an das verantwortliche öffent - liche Organ zu richten.
3 Das Gesuch um Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten ist an das Landesarchiv oder das zuständige Gemeindearchiv zu richten.
4 Die Ansprüche können mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden. Der Gegenstand ist hinreichend zu umschreiben.
Art. 50 Mitteilung und Anhörung
1 Zieht das zuständige öffentliche Organ die teilweise oder vollständige Ab - weisung des Gesuchs in Betracht, hat es der gesuchstellenden Person vor - gängig Mitteilung zu machen.
2 Sind schutzwürdige Interessen Dritter betroffen, sind diese vorgängig an - zuhören.
3 Zieht das zuständige öffentliche Organ in Betracht, dem Gesuch entgegen den eingeholten Stellungnahmen der betroffenen Dritten zu entsprechen, hat es diesen vorgängig Mitteilung zu machen.
Art. 51 Entscheid
1 Die gesuchstellende Person oder die betroffene Person kann beim öffentli - chen Organ innert 30 Tagen nach der Mitteilung gemäss Artikel 50 Absät - ze 1 und 3 den Erlass eines anfechtbaren Entscheids verlangen. 1) GS III G/1 17
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Art. 52 Form der Zugangsgewährung
1 Das Zugangsrecht wird gewährt durch:
a. Auskunftserteilung;
b. Einsichtnahme;
c. Herausgabe und Zustellung.
2 Die Einsichtnahme beinhaltet auch das Recht, Kopien oder Fotos zu erstel - len und Notizen zu machen.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Zugangsgewäh - rung.
Art. 53 Verfahren und Rechtsschutz
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem VRG.
2 Entscheide eines öffentlichen Organs, für welche die Bestimmungen des VRG kein Rechtsmittel vorsehen, sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Erstinstanzliche Entscheide des Verwaltungsgerichts sind beim Obergericht anfechtbar.
3 Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, welche der Geheimhaltung unterliegen.
Art. 54 Kosten und Gebühren
1 Für die Geltendmachung der Rechte und Ansprüche nach diesem Gesetz werden keine Kosten erhoben.
2 Eine angemessene Gebühr kann erhoben werden bei:
a. aufwendigen Verfahren, insbesondere bei komplizierten Verhält - nissen oder bei umfangreichen Anonymisierungen oder Pseu - donymisierungen von amtlichen Dokumenten;
b. der Erstellung von Kopien für Gesuch stellende Personen.
3 Die Höhe der Gebühr sowie deren Bemessung richten sich nach der Kostenverordnung 1 ) .
4 Die Erhebung von Kosten in Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VRG. 6. Aufsichts- und Kontrollorgan
Art. 55 Fachstelle Datenschutz
1 Die Fachstelle Datenschutz beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz.
2 Sie ist fachlich selbstständig, unabhängig und bei der Erfüllung ihrer Auf - gaben an keine Weisungen gebunden. Sie legt jährlich ein autonomes Prüf - programm fest. 1) GS III G/2
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I F/1
3 Die Fachstelle Datenschutz verfügt über ein Sekretariat und ein eigenes Budget. Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen und kann für ihre Aufgabenerfüllung Dritte beiziehen.
4 Sie behandelt Anfragen, Meldungen und Anzeigen vertraulich. Ihre Abklä - rungen und die dazugehörigen Unterlagen sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne von Artikel 11.
Art. 56 Leitung
1 Die Fachstelle Datenschutz wird von einer in Datenschutzfragen ausgewie - senen Fachperson geleitet.
2 Die Ernennung, die Amtsdauer, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Amtsdauer, die Wiederwahl und Nichtwiederwahl sowie die Massnahmen bei Pflichtverletzungen der Leiterin oder des Leiters richten sich nach dem Personalgesetz 1 ) .
3 Die Leiterin oder der Leiter darf kein anderes öffentliches Amt, keine leiten - de Funktion in einer politischen Partei und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen. Versieht die Leite - rin oder der Leiter ein Teilpensum, darf die Bewilligung einer anderen Er - werbstätigkeit nur verweigert werden, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen beeinträchtigt werden.
4 Im Übrigen gelten die allgemeinen personalrechtlichen Bestimmungen.
Art. 57 Aufgaben
1 Die Fachstelle Datenschutz:
a. verfolgt die Entwicklungen, welche für den Datenschutz massgeb - lich sind;
b. berät die öffentlichen Organe bei der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz und erteilt Privaten Auskunft über ihre Rechte;
c. nimmt Stellung zu Rechtsetzungsprojekten und Massnahmen, welche für den Datenschutz erheblich sind;
d. sensibilisiert öffentliche Organe und die Bevölkerung in Bezug auf den Datenschutz;
e. vermittelt zwischen öffentlichen Organen und Privaten;
f. behandelt Anzeigen von betroffenen Personen und informiert sie innerhalb von höchstens drei Monaten über das Ergebnis der Un - tersuchung oder den Stand der Abklärungen.
2 Die Fachstelle Datenschutz arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Datenschutzaufsichtsorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen und sorgt für den Austausch sachdienlicher In - formationen. 1) GS II A/6/1 19
I F/1
3 Sie legt dem Landrat im Rahmen des Tätigkeitsberichts der Regierung jährlich Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab und berichtet über wichtige Feststellungen sowie die Beurteilung und Wirkung der Bestimmungen über den Datenschutz.
Art. 58 Befugnisse
1 Die Fachstelle Datenschutz wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tä - tig. Dem öffentlichen Organ ist von einer Anzeige Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2 Die Fachstelle Datenschutz klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Sie hat das Recht, jederzeit bei den öffentlichen Organen, bei Auftragnehmern (Art. 27) sowie bei Empfängerinnen und Empfängern von Personendaten un - geachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskünfte einzuholen, Akten und Dokumente heraus zu verlangen und sich Datenbearbeitungen vorfüh - ren zu lassen.
3 Stellt die Fachstelle Datenschutz fest, dass Vorschriften über den Daten - schutz verletzt werden, kann sie dem öffentlichen Organ eine Empfehlung abgeben. Das öffentliche Organ hat zu erklären, ob es der Empfehlung folgt oder nicht.
4 Lehnt das öffentliche Organ die Befolgung der Empfehlung ab oder ent - spricht es dieser nicht, kann die Fachstelle Datenschutz die Empfehlung ganz oder teilweise als Entscheid erlassen.
5 Werden die Persönlichkeit oder die Grundrechte betroffener Personen of - fensichtlich gefährdet oder verletzt, kann die Fachstelle Datenschutz die Be - arbeitung von Personendaten vorsorglich einschränken oder untersagen. Der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kommt keine aufschie - bende Wirkung zu.
6 Das öffentliche Organ, an welches der Entscheid gerichtet ist, kann diesen mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechten. Die Fachstelle Datenschutz ist berechtigt, gegen den Entscheid des Regierungsrates Be - schwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.
Art. 59 Übertragung der Aufgaben
1 Der Landrat kann die Aufgaben der Fachstelle Datenschutz ganz oder teil - weise an eine ausserkantonale Stelle übertragen.
2 Im Rahmen und Umfang der Übertragung erfüllt die ausserkantonale Stelle die Aufgaben nach diesem Gesetz und verfügt über die entsprechenden Be - fugnisse.
3 Die Leiterin oder der Leiter der ausserkantonalen Stelle ist durch den Land - rat zu bestätigen. Im Übrigen entscheidet er über das anwendbare Personal - recht für die Leiterin oder den Leiter sowie die weiteren Angestellten. Arti - kel
56 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
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I F/1 7. Straf- und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 60 Strafbestimmung
1 Wer als auftragnehmende private Person für das Bearbeiten von Personen - daten ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen be - kannt gibt, wird mit Busse bestraft.
2 Wer Informationen aus dem Archivgut, das einer Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist, rechtswid - rig offenbart, wird mit Busse bestraft.
3 Die fahrlässige Widerhandlung ist nicht strafbar.
Art. 61 Schadenersatz und Genugtuung
1 Die Person, die einen Schaden erleidet, weil die Bestimmungen dieses Ge - setzes verletzt wurden, kann Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gemäss dem Staatshaftungsgesetz 1 ) geltend machen.
2 Sie kann bei Gutheissung des Begehrens verlangen, dass der Entscheid ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte mitgeteilt wird. 8. Schlussbestimmungen
Art. 62 Übergangsbestimmung betreffend Öffentlichkeitsprinzip
1 Die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip sind auf amtliche Doku - mente anwendbar, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem öffent - lichen Organ erstellt oder empfangen wurden.
Art. 63 Übergangsbestimmung betreffend Datenbearbeitungen
1 Datenbearbeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen sind, richten sich mit Ausnahme der Rechte der betroffenen Person (Art.
2 Datenbearbeitungen, die unter bisherigem Recht begonnen wurden und fortdauern, müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten den Anforde - rungen dieses Gesetzes genügen.
3 Die Artikel 33 (Datenschutz-Folgenabschätzung) und 34 (Vorab-Konsultati - on) sind auf Datenbearbeitungen nicht anwendbar, die vor Inkrafttreten die - se Gesetzes begonnen wurden, wenn der Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine neuen Daten beschafft werden.
4 Im Übrigen gilt das neue Recht für Datenbearbeitungen ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. 1) GS II F/2 21
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Art. 64 Übergangsbestimmungen betreffend laufende Verfahren
1 Dieses Gesetz gilt nicht für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängige Schlichtungsverfahren vor der Aufsichtsstelle.
2 Es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten ergangen sind.
3 Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht.
Art. 65 Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen
1 Für öffentliche Organe finden Vorschriften in kantonalen und kommunalen Erlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung auf Daten juristischer Per - sonen.
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