Ausführungsreglement zum Dekret über die berufliche Eingliederung von Jugendlichen nach der Ausbildung
Ausführungsreglement vom 23. Juni 1998 zum Dekret über die berufl iche Eingliederung von Jugendlichen nach der Ausbildung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Dekret vom 10. Februar 1998 über die berufliche Eingliederung von Jugendlichen nach der Ausbildung (das Dekret); auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
Art. 1 Anspruchsberechtigte Unternehmen
1 Die kleinen und mittleren Unternehmen, für die das Dekret vom
10. Februar 1998 über die berufliche Eingliederung von Jugendlichen nach der Ausbildung (das Dekret) gilt, müssen ihren Hauptsitz oder eine Zweigniederlassung im Kanton haben.
2 Ein Unternehmen hat Anrecht auf Zuschüsse für höchstens fünf Neueinstellungen pro Jahr.
Art. 2 Neu eingestellte Personen
Die Person, für die das gesuchstellende Unternehmen einen neuen Arbeitsplatz schafft, muss die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Der Lehr- oder Studienabschluss mit Titel oder Zeugnis liegt weniger als 12 Monate zurück. b) Bei der Einreichung des Antrags beträgt das Höchstalter 30 Jahre. c) Die Person ist vermittlungsfähig und bezieht keine Arbeitslosenentschädigung.
Art. 3 Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag zwischen dem Unternehmen und der neu eingestellten Person muss dem in der betreffenden Branche geltenden Recht entsprechen.
Art. 4 Berechnung der Zuschüsse
Die Zuschüsse werden aufgrund des monatlichen Bruttolohns berechnet, der im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Art. 5 Verfahren
1 Das Gesuch muss begründet und vom Unternehmen beim Amt für den Arbeitsmarkt (das Amt) eingereicht werden.
2 Diesem Gesuch müssen alle notwendigen Unterlagen, insbesondere ein Arbeitsvertrag, beigelegt werden.
3 Bevor das Amt über das Gesuch entscheidet, holt es die Stellungnahme des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ein.
4 Eine Kopie des Entscheids über die Gewährung von Zuschüssen geht an die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (Öffentliche Arbeitslosenkasse), damit sie die Auszahlung vornehmen kann.
Art. 6 Auskunftspflicht
Die gesuchstellenden Unternehmen und die Dienststellen der Kantonsverwaltung sind verpflichtet, den Vollzugsbehörden im Rahmen der Anwendung dieses Reglements au f Verlangen alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu liefern.
Art. 7 Auszahlung
25 % der Zuschüsse werden zu Beginn der Massnahme und 75 % nach Ablauf der im Dekret vorgesehenen sechs Monate und nach Prüfung der Lohnabrechnungen ausgezahlt.
Art. 8 Berichterstattung
1 Das Amt erstattet der Volkswirtschaftsdirektion (die Direktion) und der Kantonalen Arbeitsmarktkommission monatlich Bericht über die gezahlten Zuschüsse.
2 Es übermittelt diesen Organen ebenfalls monatlich eine Aufstellung der finanziellen Verpflichtungen, damit der Artikel 3 des Dekrets eingehalten werden kann.
Art. 9 Finanzierung der Massnahme und Rückerstattung der
Verwaltungskosten
1 Der kantonale Beschäftigungsfonds finanziert die Auszahlung der Zuschüsse und deckt die durch die Einführung und den Vollzug der Massnahme verursachten Kosten bis zum Erreichen des im Dekret festgelegten Gesamtbetrag.
2 Die Verwaltungskosten des Amtes und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse werden bis zu einem Betrag von 5 % aller ausgezahlten Zuschüsse, höchstens aber bis zu einem Betrag von 5 % des im Dekret festgelegten Gesamtbetrags, zurückerstattet.
Art. 10 Vorläufige Aussetzung des Anspruchs und der Rückerstattung
1 Der Anspruch eines Unternehmens auf Zuschüsse kann vorläufig ausgesetzt werden, wenn das Unternehmen: a) die Weisungen des Amtes nicht beachtet hat oder b) falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder auf eine andere Weise die Auskunftspflicht verletzt hat oder c) widerrechtlich oder missbräuchlich Zuschüsse erhalten oder zu erhalten versucht hat.
2 Das Amt verlangt in solchen Fällen die Rückerstattung der gezahlten Zuschüsse.
Art. 11 Rechtsmittel
1 Entscheide in Anwendung dieses Reglements können bei der Direktion innerhalb von dreissig Tagen mit Beschwerde angefochten werden.
2 Entscheide der Direktion können gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 12 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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