Regulativ über Obliegenheiten und Entschädigungen der Inspektoren und Inspektorinnen an den Fortbildungsschulen sowie der Bezirks- Schulkommissionen
1 Regulativ über Obliegenheiten und Entschädigungen der Inspektoren und Inspektorinnen an den Fortbildungsschulen sowie der Bezirks- Schulkommissionen RRB vom 2. April 1965 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst: §§ 1–19. ...
1 ) VI. Inspektorate der Fortbildungsschulen
§ 20. Den Inspektoren der allgemeinen und landwirtschaftlichen Fortbil-
dungsschulen werden als Entschädigung für einen Schulbesuch je Schule
...
2 ) und für die Abnahme der Schlussprüfung ...
3 ) ausgerichtet. Für die Teilnahme an einer Sitzung der Bezirks-Schulkommission erhalten sie ein Sitzungsgeld von ...
4 ). VII. Inspektorate der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen
§ 21.
1 Für die Inspektionstätigkeit an den gewerblichen und kaufmänni- schen Berufsschulen werden bei mehreren Schulbesuchen am gleichen Tag oder Halbtag folgende Entschädigungen ausgerichtet: a) für halbtägige Inspektionstätigkeit ...
5 ) b) für ganztägige Inspektionstätigkeit ...
6 ) Bei Einzelbesuchen beträgt die Entschädigung je ...
7 ) ________________
1 ) §§ 1-19. aufgehoben am 12. November 1974.
2 ) Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus- gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
3 ) Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus- gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
4 ) Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus- gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
5 ) Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus- gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
6 ) Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus- gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
7 ) Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus- gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
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2 Freierwerbenden kann bei Verdienstausfall durch das Erziehungs- Departement ein angemessener Zuschlag gewährt werden. VIII. Allgemeine Bestimmungen
§ 22. Die Inspektoren und Inspektorinnen der Fortbildungsschulen sowie
die Mitglieder der Bezirks-Schulkommissionen, welche nicht am Schul- be- ziehungsweise Sitzungsort wohnen, haben für jede Amtsreise Anspruch auf ...
1 ) für den einfachen Kilometer, bei Postautobenützung auf die Rück- vergütung der effektiven Auslagen. Erfolgen mehrere Schulbesuche wäh- rend einer Inspektionsreise, wird nur eine Reiseentschädigung ausgerich- tet. Für jedes Übernachten können ...
2 ) berechnet werden.
§ 23.
1 Soweit wegen besonders grosser Entfernungen und ungünstiger Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektionstätigkeit ein Privatauto benützt werden muss, beträgt die Entschädigung je Kilometer vom Wohnort zum Inspekti- onsort ...
3 ).
2 Mit der Entschädigung für die Verwendung eines Privatautos sind alle Kosten abgegolten, einschliesslich der Aufwendungen für die Behebung allfälliger Schäden, welche auf Inspektionsreisen am Fahrzeug entstehen.
3 Die Entfernung Wohnort-Inspektionsort ist nach dem geltenden kantona- len Distanzenzeiger vom 1. Juli 1952 nach der kürzesten Reiseroute zu berechnen.
§ 24. In ausserordentlichen Fällen setzt das Erziehungs-Departement die
angemessene Vergütung für besondere Inanspruchnahme durch die In- spektionstätigkeit fest.
§ 25. Für die Teilnahme an Inspektorenkonferenzen, welche vom Erzie-
hungs-Departement angeordnet werden, beträgt die Entschädigung ...
4 ) bei weniger als 5 Stunden Dauer und ...
5 ) bei mehr als 5 Stunden Dauer.
§ 26. Die Rechnungen für die Inspektionstätigkeit sind mit speziellem,
detailliert ausgefülltem Formular alljährlich nach Schluss des Schuljahres dem Erziehungs-Departement einzureichen. Rechnungen, welche nach dem 30. Juni eingehen, werden nur noch berücksichtigt, wenn ausseror- dentliche Gründe für die verspätete Eingabe geltend gemacht werden können.
§ 27. Dieses Regulativ tritt rückwirkend für das Schuljahr 1964/65 in Kraft
und ersetzt dasjenige vom 3. April 1956 mit den seitherigen Änderungen. _______________
1 ) Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus- gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
2 ) Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus- gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
3 ) Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus- gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
4 ) Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus- gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
5 ) Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus- gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
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