Regulativ über Obliegenheiten und Entschädigungen der Inspektoren und Inspektorinnen an den Fortbildungsschulen sowie der Bezirks- Schulkommissionen
                            1  Regulativ über Obliegenheiten und  Entschädigungen der Inspektoren und  Inspektorinnen an den  Fortbildungsschulen sowie der Bezirks-  Schulkommissionen  RRB vom 2. April 1965  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  beschliesst:  §§ 1–19. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  VI. Inspektorate der Fortbildungsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Den Inspektoren der allgemeinen und landwirtschaftlichen Fortbil-
                            dungsschulen  werden  als  Entschädigung  für  einen  Schulbesuch  je  Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und  für  die  Abnahme  der  Schlussprüfung  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ausgerichtet.  Für  die  Teilnahme  an  einer  Sitzung  der  Bezirks-Schulkommission  erhalten  sie  ein  Sitzungsgeld von ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ).  VII. Inspektorate der gewerblichen und  kaufmännischen Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1    Für  die  Inspektionstätigkeit  an  den  gewerblichen  und  kaufmänni-  schen Berufsschulen werden bei mehreren Schulbesuchen am gleichen Tag  oder Halbtag folgende Entschädigungen ausgerichtet:  a)   für halbtägige Inspektionstätigkeit ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  b)   für ganztägige Inspektionstätigkeit ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Bei Einzelbesuchen beträgt die Entschädigung je ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  §§ 1-19. aufgehoben am 12. November 1974.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus-  gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus-  gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus-  gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus-  gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus-  gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus-  gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Freierwerbenden   kann   bei   Verdienstausfall   durch   das   Erziehungs-  Departement ein angemessener Zuschlag gewährt werden.  VIII. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Die Inspektoren und Inspektorinnen der Fortbildungsschulen sowie
                            die Mitglieder der Bezirks-Schulkommissionen, welche nicht am Schul- be-  ziehungsweise  Sitzungsort  wohnen,  haben  für  jede  Amtsreise  Anspruch  auf ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) für den einfachen Kilometer, bei Postautobenützung auf die Rück-  vergütung  der  effektiven  Auslagen.  Erfolgen  mehrere  Schulbesuche  wäh-  rend  einer  Inspektionsreise,  wird  nur  eine  Reiseentschädigung  ausgerich-  tet. Für jedes Übernachten können ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1    Soweit  wegen  besonders  grosser  Entfernungen  und  ungünstiger  Verbindungen  mit  öffentlichen  Verkehrsmitteln  für  die  ordnungsgemässe  Durchführung  der  Inspektionstätigkeit  ein  Privatauto  benützt  werden  muss, beträgt die Entschädigung je Kilometer vom Wohnort zum Inspekti-  onsort ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  der  Entschädigung  für  die  Verwendung  eines  Privatautos  sind  alle  Kosten  abgegolten,  einschliesslich  der  Aufwendungen  für  die  Behebung  allfälliger Schäden, welche auf Inspektionsreisen am Fahrzeug entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entfernung Wohnort-Inspektionsort ist nach dem geltenden kantona-  len  Distanzenzeiger  vom  1.  Juli  1952  nach  der  kürzesten  Reiseroute  zu  berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. In ausserordentlichen Fällen setzt das Erziehungs-Departement die
                            angemessene  Vergütung  für  besondere  Inanspruchnahme  durch  die  In-  spektionstätigkeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Für die Teilnahme an Inspektorenkonferenzen, welche vom Erzie-
                            hungs-Departement  angeordnet  werden,  beträgt  die  Entschädigung  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  bei weniger als 5 Stunden Dauer und ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) bei mehr als 5 Stunden Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Die Rechnungen für die Inspektionstätigkeit sind mit speziellem,
                            detailliert  ausgefülltem  Formular  alljährlich  nach  Schluss  des  Schuljahres  dem  Erziehungs-Departement  einzureichen.  Rechnungen,  welche  nach  dem  30.  Juni  eingehen,  werden  nur  noch  berücksichtigt,  wenn  ausseror-  dentliche  Gründe  für  die  verspätete  Eingabe  geltend  gemacht  werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Dieses Regulativ tritt rückwirkend für das Schuljahr 1964/65 in Kraft
                            und ersetzt dasjenige vom 3. April 1956 mit den seitherigen Änderungen.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus-  gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus-  gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus-  gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus-  gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus-  gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.