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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (611.752)

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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (611.752)

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven Vom 11. September 1989 (Stand 1. Januar 1990) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 8 des Gesetzes über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaf - fungsreserven vom 2. Juli 1989
1 ) beschliesst:

1. Reservenbildung und Besteuerung

§ 1 1. Mitwirkung der Steuerverwaltung

1 Die Kontrolle der Bildung (§§ 2 und 3 des Gesetzes) und die nachträgliche Besteuerung der Arbeitsbeschaffungsreserven (§ 5 des Gesetzes) wird der Kantonalen Steuerverwaltung übertragen.
2 Sie meldet Unternehmen, die zu hohe jährliche Einlagen bilden oder die Einlagen bilden und nach Ermessen veranlagt werden, dem Bundesamt für Konjunkturfragen.

2. Freigabe des Reservevermögens

§ 2 2. Allgemeine Freigabe

1 Das Volkswirtschafts-Departement ist zuständig und verantwortlich für Stellungnahmen und Anträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezem - ber 1985
2 )
. Es hört zuvor das Finanz-Departement an.

§ 3 3. Freigabe für einzelne Unternehmen

1 Gesuche um Freigabe des vorhandenen Reservevermögens sind beim Volkswirtschafts-Departement einzureichen. Nach Anhörung der Kantona - len Steuerverwaltung leitet das Volkswirtschafts-Departement das Gesuch mit seinem Antrag an das Bundesamt für Konjunkturfragen weiter.
1) GS 91, 405; ABl vom 10. August 1989 S.1270.
2) SR 823.33 . GS 91, 431
1

3. Verwendung des Reservevermögens

§ 4 4. Übertragung der Reserven im Konzern

1 Stellungnahmen nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
3 ) gibt das Volks - wirtschafts-Departement ab.

4. Verfahren

§ 5 5. Auskunftspflicht

1 Die Unternehmen und die Banken haben der Steuerverwaltung und dem Volkswirtschafts-Departement auf Verlangen alle zur Anwendung des Ge - setzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterla - gen vorzulegen.
2 Mit der Steuererklärung sind Kopien des Einlagescheins, der Verbu - chungsanzeige sowie des Kontoauszuges einzureichen.

5. Inkrafttreten

§ 6 6. Inkrafttreten

1 Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 20. November 1989 unbenutzt abgelaufen.
3) SR 823.33 .
2
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