Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten
                            1  Ausführungsgesetz  vom 8. Oktober 1992  zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von  Straftaten  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer  von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG);  gestützt  auf  die  Verordnung  des  Bundesrates  vom  27.  Februar  2008  über  die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung; OHV);  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 10. Juli 1992;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Zuständige Behörden und Organe  Art. 1  Staatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Staatsrat  übt  auf  dem  Gebiet  der  Hilfe  an  Opfer  von  Straftaten  die  Oberaufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)   Er fördert und unterstützt soweit nötig die Schaffung und Entwicklung  von  privaten  Institutionen,  deren  Ziel    es  ist,  Opfern  von  Straftaten,  insbesondere misshandelten Kindern, zu helfen.  b)   Er  regelt  durch  Vereinbarung  di  e  Zusammenarbeit  mit  den  privaten  Institutionen,  denen  er  in  Anwendung  von  Artikel  5  dieses  Gesetzes  Aufgaben überträgt.  c)   Er  kann  eine  beratende  Kommission  für  die  Hilfe  an  Opfer  von  Straftaten  einsetzen;  er  ernennt  ihre  Mitglieder  und  bestimmt  ihre  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  d)  Er  kann  mit  andern  Kantonen  Abkommen  treffen,  um  bestimmte  Aufgaben,    die    sich    aus    der    Bundesgesetzgebung    ergeben,    an  gemeinsame Institutionen zu übertragen.  e)   ...  f)    Er  bestimmt  den  Tarif  der  vom  Staat  nach  Massgabe  von  Artikel  14  Abs.    1    OHG    an    die    Anwälte    au  sgerichteten    angemessenen  Entschädigungen.  Art. 2  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   1)    ist  die  kantonale  Vollzugsbehörde  auf  dem  Gebiet der Hilfe an Opfer von Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)    Sie  sorgt  für  Beratungsstellen,  welche  die  in  den  Artikeln  12  ff.  OHG  vorgesehene Soforthilfe und längerfristige Hilfe leisten.  b)   Sie überwacht die privaten Institutionen, denen der Staat Aufgaben auf  dem Gebiet der Hilfe an Opfer von Straftaten übertragen hat.  c)   Sie trifft die Entscheide und Massnahmen, die dieses Gesetz oder seine  Ausführungsbestimmungen  nicht  ausd  rücklich  einer  anderen  Behörde  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.  Art. 3  Amt  Das Kantonale Sozialamt (das Amt) hat folgende Befugnisse:  a)   Es informiert über die Hilfe an Opfer von Straftaten.  b)   Es  sorgt  für  die  Fachausbildung  der  mit  der  Hilfe  an  Opfer  von  Straftaten betrauten Personen.  c)   Es  setzt  den  Kostenbeitrag  an  die  Hilfe  Dritter  nach  Artikel  16  OHG  fest.  d)   Es zahlt die Beiträge des Staates n  ach Artikel 6 dieses Gesetzes aus.  e)    Es  nimmt  die  Kostenverteilung  nach  Artikel  9  Abs.  2  dieses  Gesetzes  vor.  f)   Es  trifft  die  Entscheide  betreffend  Entschädigung  und  Genugtuung  (Art. 19–23 OHG).  g)   Es  nimmt  mit  den  anderen  Kant  onen  die  Verteilung  der  Kosten  für  Soforthilfe und längerfristige H  ilfe nach Artikel 18 OHG vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 4  Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei nimmt die Aufgaben wahr, die ihr in Artikel 8 OHG  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für die Fachausbildung der mit der Hilfe an Opfer von Straftaten  betrauten Beamtinnen und Beamten.  Art. 5  Private Institutionen  a) Aufgabenübertragung  Der Staat überträgt soweit möglich die Funktion von Beratungsstellen oder  andere kantonale Aufgaben an private Institutionen.  Art. 6  b) Beiträge des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Staat  übernimmt  die  Kosten  für  die  Errichtung  und  den  Betrieb  der  Institutionen, denen er Aufgaben überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  erstattet  diesen  Institutionen  die  Kosten  für  Leistungen,  die  sie  in  Anwendung von Artikel 16 OHG übernommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Artikel  19–23  OHG  (Entschädigung)  und  der  Artikel  30  OHG  (Befreiung von Verfahrenskosten) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Entschädigung und Genugtuung  Art. 7  Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Opfer  muss  sein  Gesuch  um  Entschädigung  oder  Genugtuung  beim  Kantonalen Sozialamt einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)   die Angaben, die die betreffende  Person als Opfer im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OHG ausweisen;  b)   eine  bezifferte  Schätzung  des  er  littenen  körperlichen  und  seelischen  Schadens;  c)   Angaben   über   allfällige   bereits     bezogene   Entschädigungs-   oder  Genugtuungsleistungen;  d)   allenfalls ein Gesuch um Vorschuss im Sinne von Artikel 21 OHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Opfer liefert mit seinem Gesuch  auf dem dafür bestimmten Formular  die  für  die  Berechnung  seines  Einkommens  nach  Artikel  20  Abs.  2  OHG  notwendigen Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 8  Auskunftspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  ein  Entschädigungs-  oder  Genugtuungsgesuch  einreicht  oder  um  längerfristige  Hilfe  ersucht,  hat  der  Behörde  alle  für  die  Behandlung  des  Gesuches  erforderlichen  Angaben  und  Un  terlagen  vorzulegen.  Er  hat  jede  Änderung    in    seiner    persönlichen  oder    wirtschaftlichen    Situation  unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gerichtsbehörden  liefern  der  zu  ständigen  Behörde  in  geeigneter  Form  alle  für  die  Behandlung  des  Ge  suches  erforderlichen  Angaben  und  Dokumente.   Nötigenfalls   hören   sie   vorgängig   die   Personen   an,   über  welche Informationen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Behörden  und  die  zur  Mitwirkung  aufgeforderten  Drittpersonen  erteilen die Auskünfte kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Finanzierung  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Beratungsstellen sowie  die   Kosten   für   Entschädigung   und   Genugtuung   werden   vom   Staat  übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kosten  für  Soforthilfe  und  für  längerfristige  Hilfe  werden  zu  45  %  vom    Staat    und    zu    55    %    von    den    Gemeinden    getragen.    Die  Kostenverteilung  unter  den  Gemeinden  erfolgt  jährlich  nach  Massgabe  ihres       durch       die       zivilrechtlic  he       Bevölkerung       gewichteten  Finanzkraftindexes, die beide vom Staatsrat bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Rechtsmittel und Strafverfolgung  Art. 10  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter Vorbehalt nachfolgender  Bestimmungen können die in Anwendung  dieses  Gesetzes  gefällten  Entscheide  mit  Beschwerde  gemäss  dem  Gesetz  über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide   betreffend   Entschädigungs-   oder   Genugtuungsansprüche  unterliegen der direkten Beschwerde an   das Kantonsgericht. Die Rüge der  Unangemessenheit ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen  Entscheide  über  die  Soforthilfe  und  den  Kostenbeitrag  für  die  Hilfe   Dritter   nach   den   Artikeln   13   und   16   OHG   sowie   gegen   die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  entsprechenden  Entscheide  über  die  Kostenverteilung  nach  Artikel  9  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  dieses  Gesetzes  kann  innert  30  Tagen  beim  Kantonalen  Sozialamt  vorgängig Einsprache erhoben werden.  Art. 11  Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Zuständigkeit  für  die  Beurteilung  eines  Verstosses  gegen  Artikel  11  OHG richtet sich nach dem Gesetz   über die Gerichtsorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bestimmungen  der  Strafprozessordnung  sind  auf  die  Verfolgung  dieser Straftat anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Schlussbestimmungen  Art. 12  Änderung bisherigen Rechts  a) Gesetz über die Gerichtsorganisation  Das  Gesetz  vom  22.  November  1949  übe  r  die  Gerichtsorganisation  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131.0.1.) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 13  b) Jugendstrafrechtspflege  Das  Gesetz  vom  27.  November  1973  über  die  Jugendstrafrechtspflege  (SGF 132.6.) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 14  c) Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch  Das Einführungsgesetz vom 9. Mai 1974  zum Strafgesetzbuch (SGF 31.1)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 15  d) Strafprozessordnung  Die Strafprozessordnung für den Kanton Freiburg vom 11. Mai 1927 (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.1.) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 16  e) Sozialhilfegesetz  Das  Sozialhilfegesetz  vom  14.  November  1991  (SGF  831.0.1)  wird  wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 17         Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 18  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ug dieses Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1993 (StRB 8.2.1993).