Verordnung über die Kostgeldentschädigung an die Gefangenenwarte der Bezirksge... (126.511.329.5)
Verordnung über die Kostgeldentschädigung an die Gefangenenwarte der Bezirksge... (126.511.329.5)
Verordnung über die Kostgeldentschädigung an die Gefangenenwarte der Bezirksgefängnisse von Balsthal, Dornach und Breitenbach
1 Verordnung über die Kostgeldentschädigung an die Gefangenenwarte der Bezirksgefängnisse von Balsthal, Dornach und Breitenbach RRB vom 15. Januar 1991 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:
§ 1.
1 Die Kostgeldentschädigungen an die Gefangenenwarte von Balsthal, Dornach und Breitenbach werden pro Insasse wie folgt festgesetzt: a) Morgenessen 3.50 Franken; b) Mittagessen 7.00 Franken; c) Nachtessen 4.50 Franken.
2 Von Halbgefangenen nicht eingenommene Mahlzeiten werden nicht entschädigt.
§ 2. Für Insassen, die aus medizinischen oder religiösen Gründen nicht die
üblichen Mahlzeiten einnehmen können, wird für jedes Mittag- und Nach- tessen ein Zuschlag von 1 Franken zu den Ansätzen nach § 1 gewährt.
§ 3.
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1991 in Kraft. Vor- behalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Der Regierungsratsbeschluss vom 16. Juli 1985
2 ) über die Vergütung für die Verpflegung der Insassen in den Bezirksgefängnissen von Balsthal, Dornach und Breitenbach ist aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 2. April 1991 unbenutzt abgelaufen ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) Nicht publiziert.