Polizeigesetz (V A/11/1)
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Polizeigesetz

V A/11/1 Polizeigesetz * (PolG) Vom 6. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2023) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2007) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bestimmt die Aufgaben und regelt die Rechte und Pflichten der Kantonspolizei.
2 Die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung.

Art. 2 Aufgaben

1 Die Kantonspolizei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie sorgt mit präventiven Massnahmen für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
b. Sie trifft Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten.
c. Sie trifft Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhinderung von Unfällen im Strassenverkehr und auf öffentli - chen Gewässern.
d. Sie trifft Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier, Ge - genstände und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.
e. Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind.
f. Sie erfüllt die Aufgaben der Strafverfolgung, die ihr durch die Strafprozessordnung zugewiesen sind.
g. Sie trifft bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr die notwendigen Abklä - rungen.
h. Sie stellt die Einsatzleitung sicher, wenn ein Unfall oder Notfaller - eignis den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und weiteren Organisa - tionen erfordert.
i. Sie erfüllt weitere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufga - ben.
2 Der Schutz privater Rechte obliegt der Kantonspolizei nur dann, wenn de - - zeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. SBE X/5 279 1
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3 Die Erfüllung von Aufgaben im Bereich des präventiven Bundesstaats - schutzes richtet sich nach Bundesrecht. Der Regierungsrat regelt die orga - nisatorischen Einzelheiten in der Verordnung.

Art. 3 Vollzugshilfe

1 Die Kantonspolizei leistet anderen Behörden und Verwaltungsstellen auf Ersuchen hin Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe gesetzlich vorge - sehen oder zur Durchsetzung der Rechtsordnung erforderlich ist.
2 Gesuche sind schriftlich zu stellen. In dringenden Fällen kann das Gesuch mündlich gestellt werden. Es ist jedoch unverzüglich schriftlich zu bestäti - gen.
3 Die Rechtmässigkeit der Massnahmen, für die Vollzugshilfe geleistet wer - den soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durch - führung der Massnahme nach dem für die Kantonspolizei geltenden Recht.

Art. 4 Information der Öffentlichkeit

1 Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über Ereignisse, die von öf - fentlichem Interesse sind, soweit keine übergeordneten Interessen bzw. be - sonderen Bestimmungen entgegenstehen.

Art. 5 Zusammenarbeit

1 Die Kantonspolizei arbeitet mit den Polizei- und Sicherheitsbehörden der Kantone, des Bundes und des Auslands unmittelbar zusammen.
2 Die Genehmigung von mit dem Bund, den Kantonen oder dem Ausland ausgehandelten Konkordaten und Verträgen über die polizeiliche Zusam - menarbeit und den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz erfolgt nach Mass - gabe der Kantonsverfassung.
3 Der Regierungsrat kann in besonderen Lagen andere Kantone, den Bund oder das Ausland um Unterstützung ersuchen oder dort den Einsatz der Kantonspolizei anordnen. Wiederkehrende Einsätze für Sport- oder Kultur - veranstaltungen oder für internationale Anlässe und dergleichen können vom Regierungsrat über einen längeren Zeitraum bewilligt werden. *
4 In dringenden Fällen entscheidet das Polizeikommando. Das Departement ist sobald als möglich in Kenntnis zu setzen. * 2. Grundsätze polizeilichen Handelns

Art. 6 Gesetzmässigkeit

1 Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsord - nung gebunden.
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Art. 7 Verhältnismässigkeit

1 Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben geeig - net und notwendig sein.
2 Von mehreren geeigneten Massnahmen oder Zwangsmitteln hat die Kantonspolizei diejenigen zu treffen, welche die betroffene Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
3 Eine Massnahme oder der polizeiliche Zwang darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum verfolgten Zweck in einem vorher erkennbaren Missverhält - nis steht.
4 Eine Massnahme ist aufzuheben oder der polizeiliche Zwang ist zu been - den, wenn der Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass dieser nicht mehr er - reicht werden kann.

Art. 7a *

Minderjährige
1 Die Kantonspolizei beachtet die besonderen Schutzbedürfnisse von Min - derjährigen. Sie berücksichtigt beim Ergreifen von Massnahmen deren Alter und Entwicklungsstand sowie das Bedürfnis der gesetzlichen Vertreter nach Information.

Art. 8 Polizeiliche Generalklausel

1 Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende erhebli - che Gefahren oder eingetretene erhebliche Störungen für die öffentliche Si - cherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier, Gegenstände und Umwelt abzuwehren oder zu beseitigen.

Art. 9 Adressaten polizeilichen Handelns

1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das störende oder gefährdende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord - nung unmittelbar von einem Tier oder einem Gegenstand aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder den Gegenstand sowie gegen die Person, die die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über das Tier oder den Gegenstand ausübt.
3 Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Person richten, wenn
a. eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebli - che Gefahr abzuwehren ist,
b. Massnahmen gegen den Störenden nicht rechtzeitig möglich oder erfolgsversprechend sind und
c. es der betroffenen Person zumutbar ist. 3
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Art. 10 Ausweispflicht

1 Polizeiangehörige haben sich, soweit es die Umstände zulassen, bei jeder Amtshandlung auszuweisen, uniformierte Polizeiangehörige nur auf Verlan - gen.

Art. 11 Dokumentation

1 Die Kantonspolizei dokumentiert ihr Handeln angemessen. 3. Polizeiliche Massnahmen

Art. 12 Personenkontrolle, Identitätsfeststellung

1 Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder anderen Gegenständen, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
2 Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.
3 Die Kantonspolizei darf die Person zu einer Polizeidienststelle bringen, wenn die Abklärungen gemäss Absatz 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind.

Art. 13 Erkennungsdienstliche Massnahmen

1 Die Kantonspolizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen an einer Per - son vornehmen, wenn
a. deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erhebli - chen Schwierigkeiten feststellen lässt;
b. sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme verhängt wurde;
c. sie der Begehung eines Vergehens oder Verbrechens verdächtigt und deshalb festgenommen oder verhaftet wurde;
d. sie sich in Auslieferungshaft befindet oder gegen sie administrati - ve Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen verhängt wurden;
e. berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass solche Massnah - men zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen notwendig sind;
f. deren erkennungsdienstliche Behandlung zu Vergleichszwecken erforderlich ist.
2 Erkennungsdienstliche Massnahmen umfassen insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Feststellung äusserer körperli - cher Merkmale, Messungen, fotografische Aufnahmen, Handschriften- und Stimmproben sowie DNA-Proben nach den Vorschriften des Bundes.
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3 Die Kantonspolizei ist die zentrale Stelle für die Erstattung der Meldung über die zu löschenden Daten gemäss der Verordnung des Bundesrates über die Bearbeitung biometrischer und erkennungsdienstlicher Daten. *

Art. 14 Befragung, Vorladung, Vorführung

1 Die Kantonspolizei darf Personen im Rahmen der polizeilichen Aufgabener - füllung befragen. Sie hat die Personen über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen und sie über ihre Rechte zu belehren.
2 Sie darf eine Person unter Hinweis auf den Gegenstand für Identitätsfest - stellungen, erkennungsdienstliche Massnahmen und Befragungen schriftlich oder mündlich vorladen.
3 Leistet eine Person einer polizeilichen Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge oder ist ernsthaft zu befürchten, sie werde nicht er schei - nen, darf die Kantonspolizei sie vorführen. Auf die Möglichkeit der Vorfüh - rung ist, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, vorgängig hinzuwei - sen.

Art. 14a *

Gefährderansprache
1 Die Kantonspolizei darf Personen, bei denen hinreichende Anzeichen für eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegen Dritte vorliegen, auf ihr Verhalten aufmerksam machen, sie über die Rechtslage sowie die Folgen von deren Missachtung informieren und entsprechend ermahnen.

Art. 15 Wegweisung, Fernhaltung

1 Die Kantonspolizei darf eine Person vorübergehend von einem Ort wegwei - sen oder vorübergehend fernhalten, wenn
a. sie oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öf - fentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet;
b. sie oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der be - stimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raum - es hindert;
c. sie oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Ein - satzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienste bei der Aufgabenerfüllung behindert oder gefährdet;
d. sie selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist.

Art. 16 Wegweisung und Zutrittsverbot bei häuslicher Gewalt

1 Die Kantonspolizei darf eine Person, zum Schutz von anderen Personen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen vorläufig aus deren Woh - nung und deren unmittelbaren Umgebung wegweisen oder ihr den Zutritt verbieten. 5
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2 Nachdem der weggewiesenen Person die Gelegenheit gegeben wurde, die notwendigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen, nimmt die Polizei ihr nötigenfalls die Haus- bzw. Wohnungsschlüssel oder derglei - chen ab. Die weggewiesene Person hat der Polizei eine Zustelladresse an - zugeben.
3 Die Polizei informiert die weggewiesene Person über den räumlichen Be - reich, auf welchen sich Wegweisung und Zutrittsverbot beziehen und über die Folgen der Missachtung der Wegweisung und des Zutrittsverbotes ge - mäss Artikel 292 Strafgesetzbuch. Des Weiteren hat die Polizei die gefähr - dete Person über den unmittelbaren Fortgang des Verfahrens und über ge - eignete Beratungsstellen aufzuklären.
4 ......

Art. 16a Verfahren in Fällen häuslicher Gewalt

1 Jede weggewiesene Person ist innert fünf Tagen nach der polizeilichen Wegweisung vom Zwangsmassnahmengericht einzuvernehmen, welches bis zum Ablauf dieser Frist über Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung der Wegweisungsmassnahmen zu entscheiden hat. Die Wegweisung kann höchstens um zehn Tage verlängert werden.
2 Das Zwangsmassnahmengericht erlässt unter Hinweis auf die Straffolgen nach Artikel 292 StGB einen schriftlich begründeten Entscheid und infor - miert die weggewiesene Person über geeignete Beratungs- und Therapiean - gebote. Erscheint diese nicht zur Einvernahme, ist aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Fallen Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen in Betracht, bringt das Zwangsmassnahmengericht die Wegweisung der zu - ständigen KESB unverzüglich zur Kenntnis. *
3 Das Zwangsmassnahmengericht informiert die gefährdete Person und die Kantonspolizei umgehend über den Inhalt und die Dauer der Wegweisungs - verfügung, über die Folgen von deren Missachtung durch die weggewiesene Person, über geeignete Beratungsstellen und über die rechtlichen Möglich - keiten, insbesondere über die Möglichkeit der Anrufung des Zivilrichters. 3a Das Verfahren und der Entscheid sind nicht öffentlich. *
4 Einer allfälligen Beschwerde gegen die Entscheidung des Zwangsmass - nahmengerichts betreffend die Wegweisungsmassnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
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Art. 16b Verlängerung der Wegweisung und des Zutrittsverbotes bei

häuslicher Gewalt
1 Ersucht die gefährdete Person vor Ablauf der vom Zwangsmassnahmenge - richt angesetzten Wegweisungsdauer, längstens jedoch innert fünf Tagen nach Zustellung der Wegweisungsverfügung des Zwangsmassnahmenge - richts, auf dem zivilrechtlichen Weg um Anordnung von Schutzmassnahmen nach den Artikeln 28 ff., 137 oder 175 ff. ZGB, verlängern sich die Wegwei - sung und das Zutrittsverbot bis zum zivilrichterlichen Entscheid, längstens jedoch um zehn Tage.
2 Der Zivilrichter teilt den Betroffenen, dem Zwangsmassnahmengericht und der Kantonspolizei unverzüglich den Eingang des Gesuches und die Verlän - gerung der Wegweisung mit.

Art. 16c Anwendbares Verfahrensrecht

1 Für das Verfahren bei der Wegweisung kommen im Übrigen die Bestim - mungen der StPO sinngemäss zur Anwendung.

Art. 17 Polizeigewahrsam

1 Die Kantonspolizei darf eine Person vorübergehend in polizeilichen Ge - wahrsam nehmen, wenn
a. dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Ge - fahr für die physische, psychische oder sexuelle Unversehrtheit sowie für die Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Ge - fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist;
b. dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist;
c. sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsent - ziehenden Massnahme durch Flucht entzogen hat oder entziehen will;
d. dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Behörde angeordneten Wegweisung, Fernhaltung, Vor-, Zu- oder Rückführung erforderlich ist.
2 Die in Gewahrsam genommene Person ist von der Kantonspolizei über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen und über ihre Rechte zu be - lehren. 2a Ist die Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistand- oder Vormundschaft, ist, sofern die polizeilichen Ermittlungen dadurch nicht behindert werden, ohne Verzug ein Elternteil bzw. die verantwortliche Per - son oder Stelle zu benachrichtigen. *
3 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Ge - wahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden. 7
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Art. 18 Ausschreibung

1 Die Kantonspolizei darf eine Person, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, ausschreiben, wenn
a. die Voraussetzungen für eine Vor- oder Zuführung oder den poli - zeilichen Gewahrsam gegeben sind;
b. sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsent - ziehenden Massnahme entzieht;
c. sie vermisst wird;
d. begründeter Verdacht besteht, sie werde ein schweres Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor;
e. ihr amtliche Dokumente polizeilich zugestellt werden müssen.
2 Die Art der Ausschreibung richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen. Sie kann, sofern notwendig, mit Bild erfolgen. *
3 Die Ausschreibung von Personen und Sachen zwecks verdeckter Regis - trierung im Sinne von Artikel 33 und 34 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro 1 ) ist zulässig. *

Art. 19 Zuführung minderjähriger, unter umfassender Beistandschaft

Stehende, eingewiesener Personen *
1 Die Kantonspolizei darf minderjährige, unter umfassender Beistandschaft Stehende oder in eine Anstalt eingewiesene Personen, die sich der elterli - chen oder der behördlichen Aufsicht entzogen haben, den Erziehungsbe - rechtigten, der zuständigen Behörde oder Anstalt zuführen. *

Art. 20 Durchsuchen von Personen

1 Die Durchsuchung von Personen umfasst das Suchen nach Gegenständen oder Spuren in oder an der Kleidung von Personen, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen.
2 Die Kantonspolizei darf eine Person durchsuchen, wenn
a. dies zum Schutz von Angehörigen der Kantonspolizei oder Dritter oder von Gegenständen von namhaftem Wert erforderlich ist;
b. Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben sind;
c. der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei sich hat;
d. es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist;
e. sie sich in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zu - stand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ih - rem Schutz erforderlich ist.
3 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzuneh - men, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub. 1) N-SIS-Verordnung, SR 362.0
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4 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Kantonspo - lizei medizinisches Fachpersonal.

Art. 21 Durchsuchen von Gegenständen

1 Die Kantonspolizei darf Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegenstände öffnen und durchsuchen wenn,
a. sie sich bei einer Person befinden, die gemäss Artikel 20 durch - sucht werden darf;
b. dies zum Schutz von Angehörigen der Kantonspolizei oder Dritter erforderlich ist;
c. der Verdacht besteht, dass sich eine Person darin befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf oder hilflos ist;
d. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen Tiere oder Gegenstände befinden, die sicherzustellen sind;
e. dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen erforderlich ist.
2 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart einer Person durch ge - führt, die die Sachherrschaft ausübt.
3 Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit einer solchen Person, wird ein Pro - tokoll erstellt.

Art. 22 Betreten von nicht öffentlichen Grundstücken

1 Wenn es zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist, darf die Kantonspolizei nicht öffentlich zugängliche Grundstücke betreten.

Art. 23 Betreten und Durchsuchen von nicht öffentlichen Räumlichkei

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1 Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten ohne Einwilligung von berechtigten Personen nur betreten und durchsuchen, wenn
a. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person notwendig ist;
b. der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam zu nehmen ist;
c. dies zum Schutz von Tieren oder Gegenständen von namhaftem Wert notwendig ist.
2 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durch ge - führt, die die Sachherrschaft ausübt. Es wird ein Protokoll erstellt.

Art. 24 Sicherstellen von Tieren, Gegenständen

1 Die Kantonspolizei darf Tiere und Gegenstände sicherstellen,
a. um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzu - wehren; 9
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b. um die Person, die das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz daran hat, vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.
2 Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, hat die Kantonspolizei das Tier oder den Gegenstand zurückzugeben. Die Rück - gabe darf von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
3 Erheben mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berechtigung ei - ner Person aus anderen Gründen zweifelhaft, so setzt ihnen die Kantonspo - lizei Frist zur gerichtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gibt sie das Tier oder den Gegenstand der Person zurück, bei welcher die Sicherstellung erfolgte.
4 Kann ein Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert werden, entscheidet die Kantonspolizei über das weitere Vorgehen unter Beizug des Kantonstierarztes.
5 Werden die sichergestellten Gegenstände trotz Aufforderung mit Fristan - setzung nicht abgeholt, erhebt darauf niemand Anspruch, sind die Gegen - stände schneller Wertverminderung ausgesetzt oder ist ihre Aufbewahrung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden, dürfen sie verwer - tet oder, wenn eine Verwertung nicht möglich ist, vernichtet werden.

Art. 25 Überwachung im Allgemeinen

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1 Zur Erfüllung ihres Auftrages darf die Kantonspolizei den öffentlich zugäng - lichen Raum in der Weise mit Audio- und Videogeräten überwachen, dass Personen nicht identifiziert werden können. *
2 Die weitergehende Auswertung von Aufzeichnungen durch die Staatsan - waltschaft zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen bleibt vorbehal - ten. *

Art. 25a

* Überwachung mit der Möglichkeit zur Personenidentifikation
1 Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinde - rung und Erkennung strafbarer Handlungen, insbesondere zum Schutz von Personen, darf die Polizei den öffentlich zugänglichen Raum in der Weise mit Audio- und Videogeräten überwachen, dass Personen identifiziert wer - den können.
2 Die Überwachung muss vom Polizeikommandanten angeordnet sowie ört - lich und zeitlich begrenzt werden. Sie setzt voraus, dass:
a. am überwachten Ort Straftaten bereits begangen worden sind oder mit solchen zu rechnen ist und
b. keine weniger eingreifenden Mittel zur Verfügung stehen.
3 Die Öffentlichkeit ist durch Hinweistafeln, Anzeigen auf Bildschirmen oder in anderer geeigneter Weise auf den Einsatz der Audio- und Videogeräte aufmerksam zu machen.
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Art. 25b *

Massnahmen zur Vermisstensuche
1 Der Polizeikommandant ist gemäss Bundesgesetz betreffend die Überwa - chung des Post- und Fernmeldeverkehrs zuständig für die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs, um eine vermisste Person zu finden. Die Anordnung ist durch das Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen.
2 Zur Feststellung der Örtlichkeit einer vermissten Person kann bei der Bank die Herausgabe von Unterlagen über die letzten Geldbezüge verlangt wer - den. Die Zuständigkeit für die Anordnung liegt beim Polizeikommandanten.

Art. 26 Polizeiliche Berichte

1 Auf Gesuch der zuständigen Behörden oder Verwaltungsstellen erstellt die Kantonspolizei Berichte zur Person, wenn
a. das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht;
b. die ersuchende Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Informationen angewiesen ist und sie diese weder von der betroffenen Person noch durch andere eigene Erhebungen erhal - ten kann.
2 Das Gesuch hat den Zweck des Informationsberichtes, die gesetzliche Grundlage und die Art der verlangten Information zu enthalten.
3 Die Kantonspolizei tätigt Erhebungen bei Behörden, bei Verwaltungsstellen und bei der betroffenen Person. Dritte werden nur ausnahmsweise und mit ausdrücklichem Auftrag der ersuchenden Stelle befragt.
4 Die Berichte müssen sachlich sein. Sie enthalten Wahrnehmungen, Fest - stellungen und Tatsachen, hingegen keine Wertungen und Meinungsäusse - rungen.

Art. 26a Observation

1 Die Observation dient der Erkennung der Vorbereitung und der Verhinde - rung von Verbrechen und Vergehen durch die Kantonspolizei mittels ver - deckter Beobachtung von Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten sowie der Erstellung von Bild- oder Tonaufzeichnungen in diesem Zu - sammenhang.
2 Die Kantonspolizei darf eine Observation durchführen, wenn:
a. hinreichende Anzeichen dafür bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte, und
b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismäs - sig erschwert würden.
3 Hat eine Observation zehn Tage gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der schriftlichen Genehmigung durch den Polizeikommandanten. 11
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Art. 26b Verdeckte Fahndung

1 Die verdeckte Fahndung dient im Rahmen kurzer Einsätze der Erkennung der Vorbereitung und der Verhinderung von Verbrechen und Vergehen durch Angehörige der Kantonspolizei, deren wahre Identität und Funktion nicht er - kennbar sind. Eine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität wird dabei nicht verwendet.
2 Die Kantonspolizei darf eine verdeckte Fahndung durchführen, wenn:
a. hinreichende Anzeichen dafür bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte, und
b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismäs - sig erschwert würden.
3 Die Bestimmungen gemäss den Artikeln 287 (Anforderung an eingesetzte Personen), 291–294 (Aufgaben der verdeckten Fahnder und Führungsperso - nen) sowie 297 Absatz 1 Buchstaben a und c und Absatz 3 StPO (Beendi - gung des Einsatzes) sind sinngemäss anwendbar.
4 Hat eine verdeckte Fahndung zehn Tage gedauert, so bedarf ihre Fortset - zung der schriftlichen Genehmigung durch den Polizeikommandanten.

Art. 26c Verdeckte Ermittlung

1 Die verdeckten Ermittlung dient der Erkennung der Vorbereitung und der Verhinderung von Verbrechen und Vergehen durch Angehörige der Kantons - polizei oder vorübergehend dort angestellte Personen, deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar sind, unter Verwendung einer auf Dauer ange - legten, durch Urkunden abgesicherten falschen Identität.
2 Der Polizeikommandant darf eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
a. hinreichende Anzeichen dafür bestehen, dass es zu einer in Arti - kel 286 Absatz 2 StPO genannten Straftat kommen könnte;
b. die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt, und
c. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlun - gen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
3 Die Bestimmungen gemäss den Artikeln 287 (Anforderung an eingesetzte Personen), 291–294 (Aufgaben der verdeckten Ermittler und Führungsperso - nen) sowie 297 Absatz 1 Buchstaben a und c und Absatz 3 StPO (Beendi - gung des Einsatzes) sind sinngemäss anwendbar.
4 Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung.
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V A/11/1 4. Polizeilicher Zwang

Art. 27 Grundsatz

1 Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Ver - hältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegen - stände anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2 Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher deutlich anzudrohen.

Art. 28 Fesselung

1 Die Kantonspolizei darf eine Person fesseln, wenn sie Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leistet oder die Gefahr droht, dass sie
a. andere Personen angreift, Tiere verletzt, Gegenstände beschädigt oder solche einer Sicherstellung entzieht;
b. flieht, andere Personen befreit oder selbst befreit wird;
c. sich tötet oder verletzt.
2 Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt wer - den.

Art. 29 Einsatz von Waffen

1 Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, darf die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe oder einer anderen Waffe Gebrauch machen, wenn
a. Angehörige der Kantonspolizei oder andere Personen in gefährli - cher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmit - telbar bedroht werden;
b. dienstliche Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch er - füllt werden können, insbesondere 1. wenn Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder ei - ner bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu ent - ziehen versuchen; 2. wenn sie aufgrund erhaltener Informationen oder auf - grund eigener Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen; 3. zur Befreiung von Geiseln; 13
V A/11/1 4. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtun - gen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allge - meinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Ge - fahr darstellen.
2 Dem Schusswaffengebrauch muss eine deutliche Warnung vorausgehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung des Warnrufes verei - teln.
3 Der durch den Gebrauch der Waffe verletzten Person ist die nötige Hilfe zu leisten.
4 Über den Gebrauch der Waffe ist dem Polizeikommando unverzüglich Mel - dung zu erstatten. 5. Polizeiliche Daten

Art. 30 Grundsatz

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) 1 ) . * 2–3 ...... *

Art. 30a

* Datenbearbeitung
1 Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer Geschäftskontrolle Personendaten bearbeiten, Profiling betreiben und dazu geeignete Datenbearbeitungssysteme führen. *
2 Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Pro - filing ist erlaubt, soweit es für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwen - dig ist. *

Art. 31 Datenweitergabe

1 Die Kantonspolizei darf im Einzelfall Personendaten, einschliesslich beson - ders schützenswerter Personendaten, weitergeben: *
a. * wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben oder anderer höher zu gewichtenden Rechtsgüter ge - eignet und notwendig ist;
b. * wenn das anfragende öffentliche Organ glaubhaft macht, diese zur Erfüllung einer ihr obliegenden gesetzlichen Aufgabe zu benöti - gen. 1) GS I F/1
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2 Öffentliche Organe gemäss Artikel 4 IDAG dürfen im Einzelfall Personenda - ten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, an die Kantonspolizei weitergeben: *
a. * wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben oder anderer höher zu gewichtenden Rechtsgüter ge - eignet und notwendig ist;
b. * wenn die Kantonspolizei glaubhaft macht, diese zur Erfüllung einer ihr obliegenden gesetzlichen Aufgabe zu benötigen.
3 Im Weiteren darf die Bekanntgabe von Personendaten, einschliesslich be - sonders schützenwerter Personendaten, unter den Voraussetzungen von Ar - tikel 22–25 IDAG erfolgen. *

Art. 32 *

......

Art. 32a ViCLAS-Konkordat

1 Die Kantonspolizei vollzieht die Interkantonale Vereinbarung vom 2. April 2009 über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Auf - klärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat).
2 Über die Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ViCLAS-Konkordat entscheidet das Zwangsmassnahmengericht.

Art. 32b *

Datenbearbeitung von gewaltbereiten Personen
1 Öffentliche Organe gemäss Artikel 4 IDAG dürfen der Kantonspolizei Per - sonen melden, bei denen Anzeichen für eine Gewaltbereitschaft gegen Drit - te vorliegen. Dieses Melderecht gilt auch für Inhaber einer Berufsaus - übungsbewilligung gemäss Gesundheitsgesetz 1 ) . *
2 Die Kantonspolizei prüft die bei ihr eingehenden Meldungen. Hierzu dürfen, soweit notwendig, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswer - ter Personendaten, bearbeitet und mit weiteren Stellen zur fachübergreifen - den Konsultation ausgetauscht werden.
3 Liegen hinreichende Anzeichen für eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegen Dritte vor, ergreift die Kantonspolizei die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere potenzielle Opfer informieren. Die Rechte des Gefähr - ders sind soweit als möglich zu wahren.
4 Ergibt die Prüfung, dass es bei der gemeldeten Person an hinreichenden Anzeichen für eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegen Dritte fehlt, werden die über sie erhobenen Personendaten gelöscht. 1) GS VIII A/1/1 15
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Art. 32c

* Datenschutzberatung
1 Die Kantonspolizei bezeichnet eine für die Datenschutzberatung zuständi - ge Person.
2 Diese hat folgende Aufgaben:
a. sie berät und unterstützt die Mitarbeitenden der Kantonspolizei bei der Bearbeitung von Personendaten;
b. sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss dem kanto - nalen Datenschutzrecht vor;
c. sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für Datenschutz und arbeitet mit dieser oder diesem zusammen.

Art. 33 Weitere Bestimmungen

*
1 Der Regierungsrat erlässt nähere ausführende Bestimmungen, insbeson - dere zum Zweck und Inhalt der Datenbearbeitung, zur Zugriffsberechtigung, zum Datenaustausch mit anderen Behörden und zur Aufbewahrungsdauer und Löschung von Daten und Aufzeichnungen. Die Kantonspolizei führt ein Register über ihre Datenbearbeitungstätigkeiten. *
2 ...... * 6. Organisation

Art. 34 Grundsatz

1 Der Regierungsrat legt die Organisation der Kantonspolizei in der Verord - nung fest.

Art. 34a

* Arbeitsgruppe Erkennung
1 Der Regierungsrat setzt eine fachübergreifende Arbeitsgruppe ein, welche die Kantonspolizei bei der frühzeitigen Erkennung von Gewalttaten unter - stützt und begleitet.

Art. 35 Personalrecht

1 Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine beson - deren Bestimmungen enthalten, gilt für Angehörige der Kantonspolizei das kantonale Personalrecht, wobei das Schweizer Bürgerrecht für die Aufnah - me in das Korps Voraussetzung bildet.
2 Für Angehörige der Kantonspolizei besteht eine Wohnsitz- und Verset - zungspflicht. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Zu - ständigkeiten und Ausnahmen in der Verordnung.
16
V A/11/1
3 Bei Pflichtverletzungen können gegen Angehörige der Kantonspolizei Dis - ziplinarmassnahmen angeordnet werden. Als Disziplinarmassnahmen fallen die in Artikel 50 Absatz 1 Personalgesetz 1 ) aufgeführten Sanktionen in Betracht. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Zustän - digkeiten und das Verfahren. 7. Ortsgemeinden

Art. 36 Grundsatz

1 Der Kantonspolizei obliegt die Erfüllung der Gesamtheit ihrer Aufgaben auf dem ganzen Kantonsgebiet.

Art. 37 Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs

1 Den Ortsgemeinden kann gemäss Artikel 4 Einführungsgesetz zum Bun - desgesetz über den Strassenverkehr 2 ) durch das zuständige Departement die Bewilligung zur Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs auf ihrem Gemeindegebiet erteilt werden. 8. Kosten-, Schadenersatz

Art. 38 Kostenersatz

1 Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten ver - pflichtet werden.
2 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienst - leistungen der Kantonspolizei fest. Er regelt die Voraussetzungen für den teilweisen oder ganzen Kostenerlass, insbesondere bei Veranstaltungen, die ideellen, kulturellen, touristischen oder sportlichen Zwecken dienen.
3 Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Anlässen ist verpflichtet, einen angemessenen Ordnungs- und Sicherheitsdienst zu stellen.

Art. 39 Schadenersatz

1 Der Kanton haftet nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger 3 ) für Schäden, die von der Kantons - polizei in Ausübung ihres Amtes verursacht werden.
2 Personen, die der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe leis - ten, haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie in Ausübung dieser Tätigkeit erleiden, sofern sie diesen Schaden nicht vorsätzlich oder grob - fahrlässig verursachen. 1) GS II A/6/1 2) GS VII D/11/1 3) GS II F/2 17
V A/11/1
3 Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf Dritte, die für den Schaden haften. 9. Private Sicherheitsdienstleistungen *

Art. 40 Pflichten

1 Private Erbringer von Sicherheitsdienstleistungen beachten das staatliche Gewaltmonopol und stehen im Kontakt mit der Polizei. Insbesondere haben sie: *
a. * der Polizei die Gefährdung oder Verletzung bedeutsamer Rechts - güter zu melden, sofern dies ein Einschreiten der Polizei erfordert;
b. * der Polizei auf Verlangen Auskunft über getroffene und geplante Einsatzmassnahmen zu erteilen;
c. * über ihre Wahrnehmungen aus den Tätigkeitsbereichen der Polizei Stillschweigen zu bewahren;
d. * Handlungen der Polizei und anderer Behörden nicht zu behindern und bei gemeinsamen Einsätzen mit ihnen zusammenzuarbeiten.
2 Die Erscheinung der privaten Sicherheitsdienstleister in der Öffentlichkeit darf zu keiner Verwechslung mit staatlichen Behörden und Institutionen An - lass geben. Das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beeinträchtigende Wer - bung ist untersagt. *

Art. 41 Bewilligung

1 Der Regierungsrat kann die Tätigkeit privater Erbringer von Sicherheits - dienstleistungen einer Bewilligungspflicht unterstellen und hierfür besondere zusätzliche Regelungen erlassen. *

Art. 42 Sanktionen

*
1 Die zuständige Verwaltungsbehörde sistiert oder verbietet die Tätigkeit ei - nes privaten Sicherheitsdienstleisters, insbesondere wenn dieser: *
a. * in schwerwiegender Weise gegen die Pflichten gemäss Artikel 40 verstossen hat;
b. * wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strafregister ver - zeichnet ist. c.–d. * ......
2 Eine Bewilligung wird durch die zuständige Verwaltungsbehörde entzogen, insbesondere wenn: *
a. * die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht mehr gegeben sind;
b. * gegen die mit einer Bewilligung verbundenen Pflichten verstossen wird. 2a In leichteren Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden. *
18
V A/11/1
3 Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Verwaltungs - behörde den Eintritt von Verbotsgründen. *

Art. 43 Aufsicht

*
1 Die privaten Erbringer von Sicherheitsdienstleistungen unterliegen der Auf - sicht der Kantonspolizei. Sie kann in Räumlichkeiten des privaten Sicher - heitsdienstleisters oder an den Einsatzorten Kontrollen durchführen oder durchführen lassen. *
2 ...... *

Art. 43a *

Strafbestimmung
1 Wer in schwerwiegender Weise gegen die Pflichten gemäss Artikel 40 oder die mit einer Bewilligung verbundenen Pflichten verstösst, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 10. Rechtsschutz
Art. 44
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gegen die Anordnung und Durchführung polizeilicher Massnahmen und von polizeilichem Zwang, wel - che Rechte und Pflichten begründen oder aufheben, eine Verfügung verlan - gen, wonach
a. die Widerrechtlichkeit der Handlungen festzustellen,
b. die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen bzw. einzustellen oder
c. die Folgen widerrechtlicher Handlungen zu beseitigen seien.
2 Gegen Verfügungen der Polizei über Rayonverbote, Meldeauflagen und den Polizeigewahrsam gemäss Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen kann binnen zehn Tagen seit deren Mit - teilung schriftlich beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
3 Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Absatz 2 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn das Verwaltungsgericht diese in einem Zwischenentscheid aus - drücklich gewährt. Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Rechts - schutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts - pflege 1 ) . 11. Schlussbestimmungen

Art. 45 *

...... 1) GS III G/1 19
V A/11/1

Art. 46 Änderung bisherigen Rechts

2 )

Art. 47 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2008 3 ) 2) Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt. 3) B des RR vom 29. April 2008
20
V A/11/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 06.05.2012 01.01.2013 Art. 16a Abs. 2 geändert SBE XII/4 282 06.05.2012 01.01.2013 Art. 19 Sachüberschrift geänd. SBE XII/4 282 06.05.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE XII/4 282 04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 4 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 25 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 25 Abs. 1 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 25 Abs. 2 eingefügt SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 25a eingefügt SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Titel 9. geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 40 Abs. 1 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 40 Abs. 1, a. geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 40 Abs. 1, b. geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 40 Abs. 1, c. geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 40 Abs. 1, d. eingefügt SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 40 Abs. 2 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 41 Abs. 1 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 1 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 1, a. geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 1, b. geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 1, d. aufgehoben SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 2 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 2, a. eingefügt SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 2, b. eingefügt SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 2a eingefügt SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 3 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 43 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 43 Abs. 1 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 43a eingefügt SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 45 aufgehoben SBE 2014 41 01.05.2016 01.01.2017 Erlasstitel geändert SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 7a eingefügt SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 13 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 14a eingefügt SBE 2016 14 21
V A/11/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 01.05.2016 01.01.2017 Art. 17 Abs. 2a eingefügt SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 18 Abs. 2 geändert SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 18 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 25b eingefügt SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 30 Abs. 1 geändert SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 30 Abs. 2 aufgehoben SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 30 Abs. 3 aufgehoben SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 30a eingefügt SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 1 geändert SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 1, a. geändert SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 1, b. geändert SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 2 geändert SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 2, a. eingefügt SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 2, b. eingefügt SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 32 aufgehoben SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 32b eingefügt SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 33 Sachüberschrift geänd. SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 33 Abs. 2 aufgehoben SBE 2016 14 01.05.2016 01.01.2017 Art. 34a eingefügt SBE 2016 14 05.09.2021 01.01.2022 Art. 32c eingefügt SBE 2021 31 05.09.2021 01.01.2022 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE 2021 31 05.09.2021 01.07.2022 Art. 16a Abs. 3a eingefügt SBE 2022 10 05.09.2021 01.01.2023 Art. 30 Abs. 1 geändert SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 30a Abs. 1 geändert SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 30a Abs. 2 geändert SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2 geändert SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 32b Abs. 1 geändert SBE 2022 47
22
V A/11/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 01.05.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 14 Art. 5 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41 Art. 5 Abs. 4 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41 Art. 7a 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14 Art. 13 Abs. 3 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14 Art. 14a 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14 Art. 16a Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282 Art. 16a Abs. 3a 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 10 Art. 17 Abs. 2a 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14 Art. 18 Abs. 2 01.05.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 14 Art. 18 Abs. 3 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14 Art. 19 06.05.2012 01.01.2013 Sachüberschrift geänd. SBE XII/4 282 Art. 19 Abs. 1 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282 Art. 25 04.05.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41 Art. 25 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41 Art. 25 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41 Art. 25a 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41 Art. 25b 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14 Art. 30 Abs. 1 01.05.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 14 Art. 30 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47 Art. 30 Abs. 2 01.05.2016 01.01.2017 aufgehoben SBE 2016 14 Art. 30 Abs. 3 01.05.2016 01.01.2017 aufgehoben SBE 2016 14 Art. 30a 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14 Art. 30a Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47 Art. 30a Abs. 2 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47 Art. 31 Abs. 1 01.05.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 14 Art. 31 Abs. 1, a. 01.05.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 14 Art. 31 Abs. 1, b. 01.05.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 14 Art. 31 Abs. 2 01.05.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 14 Art. 31 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47 Art. 31 Abs. 2, a. 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14 Art. 31 Abs. 2, b. 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14 Art. 31 Abs. 3 01.05.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 14 Art. 31 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47 Art. 32 01.05.2016 01.01.2017 aufgehoben SBE 2016 14 Art. 32b 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14 Art. 32b Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47 23
V A/11/1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 32c 05.09.2021

01.01.2022 eingefügt SBE 2021 31

Art. 33 01.05.2016

01.01.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2016 14

Art. 33 Abs. 1 01.05.2016

01.01.2017 geändert SBE 2016 14

Art. 33 Abs. 1 05.09.2021

01.01.2022 geändert SBE 2021 31

Art. 33 Abs. 2 01.05.2016

01.01.2017 aufgehoben SBE 2016 14

Art. 34a 01.05.2016

01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14 Titel 9. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 40 Abs. 1 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 40 Abs. 1, a. 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 40 Abs. 1, b. 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 40 Abs. 1, c. 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 40 Abs. 1, d. 04.05.2014

01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41

Art. 40 Abs. 2 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 41 Abs. 1 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 42 04.05.2014

01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41

Art. 42 Abs. 1 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 42 Abs. 1, a. 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 42 Abs. 1, b. 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 42 Abs. 1, c. 04.05.2014

01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41

Art. 42 Abs. 1, d. 04.05.2014

01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41

Art. 42 Abs. 2 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 42 Abs. 2, a. 04.05.2014

01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41

Art. 42 Abs. 2, b. 04.05.2014

01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41

Art. 42 Abs. 2a 04.05.2014

01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41

Art. 42 Abs. 3 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 43 04.05.2014

01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41

Art. 43 Abs. 1 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 43 Abs. 2 04.05.2014

01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41

Art. 43a 04.05.2014

01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41

Art. 45 04.05.2014

01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
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