Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (0.230)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum

Abgeschlossen in Stockholm am 14. Juli 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 1969¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Januar 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. April 1970 (Stand am 20. Oktober 2022) ¹ Art. 1 Ziff. 1 des BB vom 2. Dez. 1969 ( AS 1970 600 )
Die Vertragsparteien –
in dem Wunsch, zu einem besseren Verständnis und einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu ihrem gegenseitigen Nutzen und auf der Grundlage der Wahrung ihrer Souveränität und Gleichheit beizutragen,
in dem Wunsch, zur Ermutigung der schöpferischen Tätigkeit den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu fördern,
in dem Wunsch, die Verwaltung der Verbände, die auf den Gebieten des Schutzes des gewerblichen Eigentums und des Schutzes von Werken der Literatur und Kunst errichtet sind, zu modernisieren und wirksamer zu gestalten, unter voller Wahrung der Unabhängigkeit jedes Verbandes –
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Errichtung der Organisation
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird durch dieses Übereinkommen errichtet.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet:
i) «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI);
ii) «Internationales Büro» das Internationale Büro für geistiges Eigentum;
iii) «Pariser Verbandsübereinkunft» die Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883² einschliesslich aller revidierten Fassungen³;
iv) «Berner Übereinkunft» die Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886⁴ einschliesslich aller revidierten Fassungen⁵;
v) «Pariser Verband» der durch die Pariser Verbandsübereinkunft errichtete internationale Verband;
vi) «Berner Verband» der durch die Berner Übereinkunft errichtete internatio­nale Verband;
vii) «Verbände» der Pariser Verband, die im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und Sonderabkommen, der Berner Verband sowie jede andere internationale Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums, deren Verwaltung durch die Organisation nach Artikel 4 Ziffer iii) übernommen wird;
viii) «geistiges Eigentum» die Rechte betreffend – die Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft,
– die Leistungen der ausübenden Künstler, die Tonträger und Funksendungen,
– die Erfindungen auf allen Gebieten der menschlichen Tätigkeit,
– die wissenschaftlichen Entdeckungen,
– die gewerblichen Muster und Modelle,
– die Fabrik‑, Handels‑ und Dienstleistungsmarken sowie die Handelsnamen und Geschäftsbezeichnungen,
– den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb
und alle anderen Rechte, die sich aus der geistigen Tätigkeit auf gewerb­lichem, wissenschaftlichem, literarischem oder künstlerischem Gebiet ergeben.
² [ AS 7 517 , 16 358 , 19 212 ; BS 11 965]
³ SR 0 . 232.01 /.04
⁴ [ AS 10 219 , 16 61 ]
⁵ SR 0.231.12 /.15
Art. 3 Zweck der Organisation
Zweck der Organisation ist es,
i) den Schutz des geistigen Eigentums durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit zu fördern, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit jeder anderen internationalen Organisation,
ii) die verwaltungsmässige Zusammenarbeit zwischen den Verbänden zu gewährleisten.
Art. 4 Aufgaben
Zur Erreichung des in Artikel 3 bezeichneten Zwecks nimmt die Organisation durch ihre zuständigen Organe und vorbehaltlich der Zuständigkeit der einzelnen Ver­bände folgende Aufgaben wahr:
i) sie fördert Massnahmen zur weltweiten Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;
ii) sie erfüllt die Verwaltungsaufgaben des Pariser Verbandes, der im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und des Berner Verbandes;
iii) sie kann sich damit einverstanden erklären, die Verwaltung jeder anderen internationalen Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums zu übernehmen oder sich an einer solchen Verwaltung zu beteiligen;
iv) sie unterstützt das Zustandekommen internationaler Vereinbarungen zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums;
v) sie bietet den Staaten, die sie um juristisch‑technische Hilfe auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ersuchen, ihre Mitarbeit an;
vi) sie sammelt und verbreitet alle Informationen über den Schutz des geistigen Eigentums, unternimmt und fördert Untersuchungen auf diesem Gebiet und veröffentlicht deren Ergebnisse;
vii) sie unterhält Einrichtungen zur Erleichterung des internationalen Schutzes des geistigen Eigentums, nimmt gegebenenfalls Registrierungen auf diesem Gebiet vor und veröffentlicht Angaben über diese Registrierungen;
viii) sie trifft alle anderen geeigneten Massnahmen.
Art. 5 Mitgliedschaft
1)  Mitglied der Organisation kann jeder Staat werden, der Mitglied eines der in Artikel 2 Ziffer vii) bezeichneten Verbände ist.
2)  Mitglied der Organisation kann ferner jeder Staat werden, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, sofern er
i) Mitglied der Vereinten Nationen, einer der mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofes⁶ ist oder
ii) von der Generalversammlung eingeladen wird, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
⁶ SR 0.193.501
Art. 6 Generalversammlung
1)
a) Es wird eine Generalversammlung gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Mitglied mindestens eines der Verbände sind.
b) Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
2)  Die Generalversammlung
i) ernennt den Generaldirektor auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses;
ii) prüft und billigt die Berichte des Generaldirektors betreffend die Organisation und erteilt ihm alle erforderlichen Weisungen;
iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Koordinierungsausschusses und erteilt ihm Weisungen;
iv) beschliesst den Zweijahres‑Haushaltsplan⁷ für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände;
v) billigt die vom Generaldirektor vorgeschlagenen Massnahmen betreffend die Verwaltung der in Artikel 4 Ziffer iii) vorgesehenen internationalen Vereinbarungen;
vi) beschliesst die Finanzvorschriften der Organisation;
vii) bestimmt die Arbeitssprachen des Sekretariats unter Berücksichtigung der Praxis der Vereinten Nationen;
viii) lädt die in Artikel 5 Absatz 2) Ziffer ii) bezeichneten Staaten ein, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden;
ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedstaaten der Organisation, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
x) nimmt alle anderen im Rahmen dieses Übereinkommens zweckdienlichen Aufgaben wahr.
3)
a) Jeder Staat, gleichgültig ob er Mitglied eines oder mehrerer Verbände ist, verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedstaaten der Generalversammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
c) Ungeachtet des Buchstabens b) kann die Generalversammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Staaten zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten der Generalversammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Generalversammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedstaaten der Generalversammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Staaten, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Staaten, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
d) Vorbehaltlich der Buchstaben e) und f) fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
e) Die Billigung von Massnahmen betreffend die Verwaltung der in Artikel 4 Ziffer iii) bezeichneten internationalen Vereinbarungen bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
f) Die Billigung eines Abkommens mit den Vereinten Nationen nach den Artikeln 57 und 63 der Charta der Vereinten Nationen⁸ bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
g) Für die Ernennung des Generaldirektors (Absatz 2) Ziffer i)) die Billigung der vom Generaldirektor vorgeschlagenen Massnahmen betreffend die Verwaltung der internationalen Vereinbarungen (Absatz 2) Ziffer v)) und für die Verlegung des Sitzes (Artikel 10) ist die vorgesehene Mehrheit nicht nur in der Generalversammlung, sondern auch in der Versammlung des Pariser Verbandes und in der Versammlung des Berner Verbandes erforderlich.
h) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
i) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
4)
a) Die Generalversammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre⁹ einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
b) Die Generalversammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn der Koordinierungsausschuss oder ein Viertel der Mitgliedstaaten der Generalversammlung es verlangt.
c) Die Sitzungen finden am Sitz der Organisation statt.
5)  Die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, werden zu den Sitzungen der Generalversammlung als Beobachter zugelassen.
6)  Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
⁷ Geänderte Fassung, in Kraft getreten am 1. Juni 1984 ( AS 1984 823 1452 ).
⁸ SR 0.120
⁹ Geänderte Fassung, in Kraft getreten am 1. Juni 1984 ( AS 1984 823 1452 ).
Art. 7 Konferenz
1)
a) Es wird eine Konferenz gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, gleichgültig ob sie Mitglied eines der Verbände sind oder nicht.
b) Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
2)  Die Konferenz
i) erörtert Fragen von allgemeinem Interesse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und kann Empfehlungen zu diesen Fragen beschliessen, wobei die Zuständigkeit und die Unabhängigkeit der Verbände zu wahren sind;
ii) beschliesst den Zweijahres‑Haushaltsplan¹⁰ der Konferenz;
iii) stellt im Rahmen dieses Haushaltsplans das Zweijahres‑Programm¹¹ für die juristisch‑technische Hilfe auf;
iv) beschliesst Änderungen dieses Übereinkommens nach dem in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren;
v) bestimmt, welche Nichtmitgliedstaaten der Organisation, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
vi) nimmt alle anderen im Rahmen dieses Übereinkommens zweckdienlichen Aufgaben wahr.
3)
a) Jeder Mitgliedstaat verfügt in der Konferenz über eine Stimme.
b) Ein Drittel der Mitgliedstaaten bildet das Quorum.
c) Vorbehaltlich des Artikels 17 fasst die Konferenz ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
d) Die Höhe der Beiträge der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, wird durch eine Abstimmung festgesetzt, an der teilzunehmen nur die Delegierten dieser Staaten berechtigt sind.
e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
f) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
4)
a) Die Konferenz tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
b) Die Konferenz tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten es verlangt.
5)  Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
¹⁰ Geänderte Fassung, in Kraft getreten am 1. Juni 1984 ( AS 1984 823 1452 ).
¹¹ Geänderte Fassung, in Kraft getreten am 1. Juni 1984 ( AS 1984 823 1452 ).
Art. 8 Koordinierungsausschuss
1)
a) Es wird ein Koordinierungsausschuss gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Mitglied des Exekutivausschusses des Pariser Verbandes, des Exekutivausschusses des Berner Verbandes oder beider Ausschüsse sind. Besteht jedoch einer dieser Exekutivausschüsse aus mehr als einem Viertel der Mitgliedländer der Versammlung, die ihn gewählt hat, so bestimmt dieser Ausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder die Staaten, die Mitglied des Koordinierungsausschusses sein sollen, in der Weise, dass ihre Zahl dieses Viertel nicht übersteigt; das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, bleibt bei der Berechnung dieses Viertels ausser Betracht.
b) Die Regierung jedes Mitgliedstaates des Koordinierungsausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Behandelt der Koordinierungsausschuss Fragen, die unmittelbar das Programm oder den Haushaltsplan der Konferenz und ihre Tagesordnung betreffen, oder behandelt er Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, die die Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens berühren, die nicht Mitglied eines der Verbände sind, so nimmt ein Viertel dieser Staaten an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses mit den gleichen Rechten teil, wie sie den Mitgliedern dieses Ausschusses zustehen. Die Konferenz bestimmt bei jeder ordentlichen Tagung die Staaten, die zur Teilnahme an solchen Sitzungen einzuladen sind.
d) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
2)  Wünschen die anderen Verbände, die von der Organisation verwaltet werden, als solche im Koordinierungsausschuss vertreten zu sein, so sind ihre Vertreter aus dem Kreis der Mitgliedstaaten des Koordinierungsausschusses zu bestimmen.
3)  Der Koordinierungsausschuss
i) äussert sich den Organen der Verbände, der Generalversammlung, der Konferenz und dem Generaldirektor gegenüber zu allen Verwaltungs‑ und Finanzfragen und zu allen anderen Fragen, die entweder für zwei oder mehrere Verbände oder für einen oder mehrere Verbände und die Organisation von gemeinsamem Interesse sind, und insbesondere zu Fragen des Haushaltsplans für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände;
ii) bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Generalversammlung vor;
iii) bereitet die Entwürfe der Tagesordnung, des Programms und des Haushaltsplans der Konferenz vor;
iv)¹²
v) schlägt der Generalversammlung einen Kandidaten für das Amt des Generaldirektors vor, wenn die Amtszeit des Generaldirektors abläuft oder dessen Posten nicht besetzt ist; ernennt die Generalversammlung den vorgeschlagenen Kandidaten nicht, so schlägt der Koordinierungsausschuss einen anderen Kandidaten vor; dieses Verfahren wird wiederholt, bis der zuletzt vor­geschlagene Kandidat von der Generalversammlung ernannt ist;
vi) ernennt einen geschäftsführenden Generaldirektor für die Zeit bis zur Amtsübernahme durch den neuen Generaldirektor, wenn der Posten des Generaldirektors zwischen zwei Tagungen der Generalversammlung frei wird;
vii) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Übereinkommens übertragen werden.
4)
a) Der Koordinierungsausschuss tritt nach Einberufung durch den General-direktor jedes Jahr einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Er tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen.
b) Der Koordinierungsausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Koordinierungsausschusses es verlangt.
5)
a) Jeder Staat, gleichgültig ob er Mitglied eines oder beider in Absatz 1) Buchstabe a) bezeichneten Exekutivausschüsse ist, verfügt im Koordinierungsausschuss über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitglieder des Koordinierungsausschusses bildet das Quo­rum.
c) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
6)
a) Der Koordinierungsausschuss nimmt Stellung und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
b) Selbst wenn eine einfache Mehrheit erreicht ist, kann jedes Mitglied des Koordinierungsausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangen, dass eine besondere Stimmenzählung nach folgendem Verfahren stattfindet: Es werden zwei getrennte Listen angelegt, von denen eine die Namen der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses des Pariser Verbandes und die andere die Namen der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses des Berner Verbandes enthält; die Stimmabgabe jedes Staates wird in jeder Liste, in der er aufgeführt ist, neben seinem Namen eingetragen. Ergibt diese besondere Zählung, dass eine einfache Mehrheit nicht auf jeder dieser Listen erreicht worden ist, so gilt der Vorschlag nicht als angenommen.
7)  Jeder Mitgliedstaat der Organisation, der nicht Mitglied des Koordinierungsausschusses ist, kann bei den Sitzungen dieses Ausschusses durch Beobachter vertreten sein; diese sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
8)  Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
¹² Aufgehoben ( AS 1984 823 ).
Art. 9 Internationales Büro
1)  Das Internationale Büro ist das Sekretariat der Organisation.
2)  Das Internationale Büro wird von dem Generaldirektor geleitet, der von zwei oder mehreren Stellvertretenden Generaldirektoren unterstützt wird.
3)  Der Generaldirektor wird für einen bestimmten Zeitabschnitt von nicht weniger als sechs Jahren ernannt. Seine Ernennung kann für bestimmte Zeitabschnitte wiederholt werden. Die Dauer des ersten Zeitabschnitts und der etwa folgenden Zeit­abschnitte sowie alle anderen Bedingungen der Ernennung werden von der Generalversammlung festgesetzt.
4)
a) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte der Organisation.
b) Er vertritt die Organisation.
c) Er legt der Generalversammlung Rechenschaft ab und befolgt ihre Weisungen in den inneren und äusseren Angelegenheiten der Organisation.
5)  Der Generaldirektor bereitet die Entwürfe der Haushaltspläne und der Programme sowie periodische Tätigkeitsberichte vor. Er übermittelt sie den Regierungen der beteiligten Staaten sowie den zuständigen Organen der Verbände und der Organisation.
6)  Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Generalversammlung, der Konferenz, des Koordinierungsausschusses sowie aller anderen Ausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
7)  Der Generaldirektor ernennt das für die ordnungsgemässe Erfüllung der Auf­gaben des Internationalen Büros erforderliche Personal. Er ernennt nach Billigung durch den Koordinierungsausschuss die Stellvertretenden Generaldirektoren. Die Anstellungsbedingungen werden durch das Personalstatut festgelegt, das vom Generaldirektor vorgeschlagen wird und der Billigung durch den Koordinierungsausschuss bedarf. Der entscheidende Gesichtspunkt bei der Auswahl des Personals und der Festlegung der Anstellungsbedingungen ist die Notwendigkeit, Personal zu gewinnen, das hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und persönlichen Integrität hervorragend qualifiziert ist. Die Bedeutung, die einer Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage zukommt, ist dabei gebührend zu berücksichtigen.
8)  Die Stellung des Generaldirektors und der Mitglieder des Personals hat ausschliesslich internationalen Charakter. Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten Weisungen von einer Regierung oder einer Behörde ausserhalb der Organisation weder einholen noch annehmen. Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die ihre Stellung als internationale Beamte beeinträchtigen könnten. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Stellung des Generaldirektors und der Mitglieder des Personals zu achten und von jedem Versuch abzusehen, sie bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten zu beeinflussen.
Art. 10 Sitz
1)  Die Organisation hat ihren Sitz in Genf.
2)  Die Verlegung des Sitzes kann nach den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3) Buchstaben d) und g) beschlossen werden.
Art. 11 Finanzen
1)  Die Organisation hat zwei getrennte Haushaltspläne; den Haushaltsplan für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände und den Haushaltsplan der Konferenz.
2)
a) Der Haushaltsplan für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände enthält Voranschläge für die Ausgaben, die für mehrere Verbände von Interesse sind.
b) Dieser Haushaltsplan umfasst folgende Einnahmen; i) Beiträge der Verbände mit der Massgabe, dass die Höhe des Beitrages jedes Verbandes von seiner Versammlung unter Berücksichtigung des Interesses festgesetzt wird, das der Verband an den gemeinsamen Ausgaben hat;
ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros, die weder in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der Verbände stehen noch auf dem Gebiet der juristisch‑technischen Hilfe liegen;
iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die nicht unmittelbar einen der Verbände betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen an die Organisation, soweit sie nicht in Absatz 3) Buchstabe b) Ziffer iv) bezeichnet sind;
v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte der Organisation.
3)
a) Der Haushaltsplan der Konferenz enthält Ausgabenvoranschläge für die Durchführung der Tagungen der Konferenz und für das Programm der juristisch‑technischen Hilfe.
b) Dieser Haushaltsplan umfasst folgende Einnahmen; i) Beiträge der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines der Verbände sind;
ii) Beträge, die von den Verbänden für diesen Haushaltsplan zur Ver-fügung gestellt werden, mit der Massgabe, dass die Höhe des von jedem Verband zur Verfügung gestellten Betrages von der Versammlung dieses Verbandes festgesetzt wird und es jedem Verband freisteht, zu diesem Haushaltsplan keine solchen Beträge zu leisten;
iii) Beträge, die das Internationale Büro für Dienstleistungen auf dem Gebiet der juristisch‑technischen Hilfe erhält;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen, die der Organisation für die unter Buchstabe a)bezeichneten Zwecke gewährt werden.
4)
a) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, wird zur Bestimmung seines Beitrags zum Haushaltsplan der Konferenz in eine Klasse eingestuft und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage einer Zahl von Einheiten, die wie folgt festgesetzt wird:
Klasse A 10
Klasse B   3
Klasse C   1
b) Jeder dieser Staaten gibt, wenn er eine der in Artikel 14 Absatz 1) bezeichneten Handlungen vornimmt, gleichzeitig die Klasse an, in die er eingestuft zu werden wünscht. Er kann die Klasse wechseln. Wählt er eine niedrigere Klasse, so hat er dies der Konferenz auf einer ihrer ordentlichen Tagungen mitzuteilen. Ein solcher Wechsel wird zu Beginn des auf diese Tagung folgenden Kalenderjahres wirksam.
c) Der Jahresbeitrag jedes dieser Staaten besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Beiträge aller dieser Staaten zum Haushaltsplan der Konferenz steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die der Staat eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller dieser Staaten.
d) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig.
e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.
5)  Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist und der mit der Zahlung seiner nach diesem Artikel zu leistenden Beiträge im Rückstand ist, sowie jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der Mitglied eines der Verbände ist und mit der Zahlung seiner Beiträge an diesen Verband im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe der Organisation, denen er als Mitglied angehört, ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Staat gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.
6)  Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros auf dem Gebiet der juristisch‑technischen Hilfe wird vom Generaldirektor festgesetzt, der dem Koordinierungsausschuss darüber berichtet.
7)  Die Organisation kann mit Billigung des Koordinierungsausschusses alle Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen annehmen, die unmittelbar von Regierungen, öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Vereinigungen oder Privatpersonen stammen.
8)
a) Die Organisation hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung der Verbände und jedes Vertragsstaates dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so wird er erhöht.
b) Die Höhe der einmaligen Zahlung jedes Verbandes und gegebenenfalls sein Anteil an jeder Erhöhung werden von der Versammlung dieses Verbandes beschlossen.
c) Die Höhe der einmaligen Zahlung jedes Vertragsstaates dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, und sein Anteil an jeder Erhöhung sind proportional zu dem Beitrag dieses Staates für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird. Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Konferenz auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äusserung des Koordinierungsausschusses festgesetzt.
9)
a) Das Abkommen über den Sitz der Organisation, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation. Solange dieser Staat verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat er ex officio einen Sitz im Koordinierungsausschuss.
b) Der unter Buchstabe a) bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.
10)  Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vor­genommen, die mit ihrer Zustimmung von der Generalversammlung bestimmt werden.
Art. 12 Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten
1)  Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates gemäss den Gesetzen dieses Staates die zur Erreichung ihres Zwecks und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit.
2)  Die Organisation schliesst mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit jedem anderen Staat, in den der Sitz gegebenenfalls verlegt wird, ein Abkommen über den Sitz.
3)  Die Organisation kann mit den anderen Mitgliedstaaten zwei‑ oder mehrseitige Übereinkünfte schliessen, um sich sowie ihren Beamten und den Vertretern aller Mitgliedstaaten die zur Erreichung des Zwecks und zur Wahrnehmung der Aufgaben der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten zu sichern.
4)  Der Generaldirektor kann Verhandlungen über die in den Absätzen 2) und 3) bezeichneten Übereinkünfte führen; nach Billigung durch den Koordinierungsausschuss schliesst und unterzeichnet er sie im Namen der Organisation.
Art. 13 Beziehungen zu anderen Organisationen
1)  Die Organisation stellt, wenn sie es für zweckmässig hält, Beziehungen zur Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen her und arbeitet mit ihnen zusammen. Jedes zu diesem Zweck mit diesen Organisationen vereinbarte allgemeine Abkommen wird vom Generaldirektor nach Billigung durch den Koordinierungsausschuss geschlossen.
2)  Die Organisation kann für die in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen alle geeigneten Massnahmen für eine Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen nichtstaatlichen Organisationen und, sofern die beteiligten Regierungen zustimmen, mit nationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen treffen. Solche Massnahmen werden vom Generaldirektor nach Billigung durch den Koordinierungsausschuss getroffen.
Art. 14 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
1)  Die in Artikel 5 bezeichneten Staaten können Vertragspartei dieses Übereinkommens und Mitglied der Organisation werden durch
i) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder
ii) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder
iii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
2)  Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens kann ein Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft oder beider Übereinkünfte nur dann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, wenn er durch Ratifikation oder Beitritt gleichzeitig oder vorher Vertragspartei entweder der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft¹³ in ihrer Gesamtheit oder mit der in Artikel 20 Absatz 1) Buchstabe b) Ziffer i) dieser Fassung vorgesehenen Einschränkung oder der Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft¹⁴ in ihrer Gesamtheit oder mit der in Artikel 28 Absatz 1) Buchstabe b) Ziffer i) dieser Fassung vorgesehenen Einschränkung wird oder geworden ist.
3)  Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
¹³ SR 0.232.04
¹⁴ SR 0.231.14
Art. 15 Inkrafttreten des Übereinkommens
1)  Dieses Übereinkommen tritt drei Monate, nachdem zehn Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes und sieben Mitgliedstaaten des Berner Verbandes eine der in Artikel 14 Absatz 1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen haben, in Kraft, wobei ein Staat, der Mitglied beider Verbände ist, in beiden Gruppen gezählt wird.
Zu diesem Zeitpunkt tritt dieses Übereinkommen auch für die Staaten in Kraft, die, ohne Mitglied eines der beiden Verbände zu sein, drei Monate vor diesem Zeitpunkt oder früher eine der in Artikel 14 Absatz 1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen haben.
2)  Für jeden anderen Staat tritt dieses Übereinkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat eine der in Artikel 14 Absatz 1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen hat.
Art. 16 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 17 Änderungen
1)  Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens können von jedem Mitgliedstaat, vom Koordinierungsausschuss oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Konferenz beraten werden, den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
2)  Jede Änderung wird von der Konferenz beschlossen. Berühren die Änderungen die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines der Verbände sind, so nehmen diese Staaten auch an der Abstimmung teil. Über alle anderen Änderungsvorschläge stimmen nur die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ab, die Mitglied mindestens eines der Verbände sind. Die Änderungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen unter der Voraussetzung, dass die Konferenz nur über solche Änderungsvorschläge abstimmt, die vorher von der Versammlung des Pariser Verbandes und von der Versammlung des Berner Verbandes nach den Bestimmungen beschlossen worden sind, die diese Übereinkünfte für die Änderung ihrer Verwaltungsvorschriften vorsehen.
3)  Jede Änderung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Mitgliedstaaten der Organisation, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Konferenz über die Änderung nach Absatz 2) stimmberechtigt waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung bindet alle Staaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Organisation sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten erweitert, nur die Staaten, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
Art. 18 Kündigung
1)  Jeder Mitgliedstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den General-direktor gerichtete Notifikation kündigen.
2)  Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
Art. 19 Notifikationen
Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten
i) den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens,
ii) die Unterzeichnungen und die Hinterlegungen von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden,
iii) die Annahmen von Änderungen dieses Übereinkommens und den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen in Kraft treten,
iv) die Kündigungen dieses Übereinkommens.
Art. 20 Schlussbestimmungen
1)
a) Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.
b) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.
2)  Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Konferenz bestimmen kann.
3)  Der Generaldirektor übermittelt zwei beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und jeder von der Konferenz beschlossenen Änderung den Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes und des Berner Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Staates, wenn er diesem Übereinkommen beitritt, und der Regierung jedes anderen Staates, die es verlangt. Die Abschriften des unterzeichneten Textes des Übereinkommens, die den Regierungen übermittelt werden, werden von der schwedischen Regierung beglaubigt.
4)  Der Generaldirektor lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
Art. 21 Übergangsbestimmungen
1)  Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf das Internationale Büro oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf die Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des gewerb­lichen, literarischen und künstlerischen Eigentums (auch Vereinigte Internationale Büros zum Schutz des geistigen Eigentums – BIRPI – genannt) oder ihren Direktor.
2)
a) Staaten, die Mitglied eines der Verbände sind, aber noch nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an, die gleichen Rechte ausüben, die sie als Vertragspartei dieses Übereinkommens hätten. Jeder Staat, der diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Staaten gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Generalversammlung und der Konferenz.
b) Mit Ablauf der fünfjährigen Frist sind diese Staaten in der Generalversammlung, in der Konferenz und im Koordinierungsausschuss nicht mehr stimmberechtigt.
c) Werden diese Staaten Vertragspartei dieses Übereinkommens, so sind sie wieder stimmberechtigt.
3) a) Solange nicht alle Mitgliedstaaten des Pariser und des Berner Verbandes Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden sind, nehmen das Inter­nationale Büro und der Generaldirektor auch die Aufgaben der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums und ihres Direktors wahr.
b) Das bei den genannten Büros im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beschäftigte Personal gilt während der unter Buchstabe a) bezeichneten Übergangszeit auch als beim Internationalen Büro beschäftigt.
4)
a) Sobald alle Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes Mitglied der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros dieses Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über.
b) Sobald alle Mitgliedstaaten des Berner Verbandes Mitglied der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros dieses Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 20. Oktober 2022 ¹⁵

¹⁵ AS  1970  602 ; 1976  1847 ; 1978  454 ; 1979  291 ; 1980  884 ; 1981  551 ; 1983  24 ; 1984  219 ; 1985  172 ; 1986  105 ; 1987  498 ; 1988  1996 ; 1990  709 ; 1991  964 ; 1995  1084 ; 2003  4051 ; 2007  1327 ; 2012  1491 ; 2016  769 ; 2019  2179 ; 2022 619 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Afghanistan

13. September

2005 B

13. Dezember

2005

Ägypten

21. Januar

1975 B

21. April

1975

Albanien

31. März

1992 B

30. Juni

1992

Algerien

16. Januar

1975

16. April

1975

Andorra

28. Juli

1994 B

28. Oktober

1994

Angola

15. Januar

1985 B

15. April

1985

Antigua und Barbuda

17. Dezember

1999 B

17. März

2000

Äquatorialguinea

26. März

1997 B

26. Juni

1997

Argentinien

  8. Juli

1980 B

  8. Oktober

1980

Armenien

22. Januar

1993 B

22. April

1993

Aserbaidschan

25. September

1995 B

25. Dezember

1995

Äthiopien

19. November

1997 B

19. Februar

1998

Australien

10. Mai

1972 B

10. August

1972

Bahamas

  4. Oktober

1976 B

  4. Januar

1977

Bahrain

22. März

1995 B

22. Juni

1995

Bangladesch

11. Februar

1985 B

11. Mai

1985

Barbados

  5. Juli

1979 B

  5. Oktober

1979

Belarus

19. März

1969

26. April

1970

Belgien

31. Oktober

1974

31. Januar

1975

Belize

17. März

2000 B

17. Juni

2000

Benin

  9. Dezember

1974 B

  9. März

1975

Bhutan

16. Dezember

1993 B

16. März

1994

Bolivien

  6. April

1993 B

  6. Juli

1993

Bosnien und Herzegowina

  2. Juni

1993 N

  6. März

1992

Botsuana

15. Januar

1998 B

15. April

1998

Brasilien

20. Dezember

1974 B

20. März

1975

Brunei

21. Januar

1994 B

21. April

1994

Bulgarien

19. Februar

1970

19. Mai

1970

Burkina Faso

23. Mai

1975 B

23. August

1975

Burundi

30. Dezember

1976 B

30. März

1977

Chile

25. März

1975 B

25. Juni

1975

China

  3. März

1980 B

  3. Juni

1980

Cook-Inseln

27. Juli

2016 B

27. Oktober

2016

Costa Rica

10. März

1981 B

10. Juni

1981

Côte d’Ivoire

  1. Februar

1974

  1. Mai

1974

Dänemark

26. Januar

1970

26. April

1970

Deutschland

19. Juni

1970

19. September

1970

Dominica

26. Juni

1998 B

26. September

1998

Dominikanische Republik

27. März

2000 B

27. Juni

2000

Dschibuti

13. Februar

2002 B

13. Mai

2002

Ecuador

22. Februar

1988

22. Mai

1988

El Salvador

18. Juni

1979 B

18. September

1979

Eritrea

20. November

1996 B

20. Februar

1997

Estland

  5. November

1993 B

  5. Februar

1994

Eswatini

29. September

1981 B

29. Dezember

1981

Fidschi

11. Dezember

1971 B

11. März

1972

Finnland

  8. Juni

1970

  8. September

1970

Frankreich

18. Juli

1974

18. Oktober

1974

Gabun

  6. März

1975

  6. Juni

1975

Gambia

10. September

1980 B

10. Dezember

1980

Georgien

18. Januar

1994 N

25. Dezember

1991

Ghana

12. März

1976 B

12. Juni

1976

Grenada

22. Juni

1998 B

22. September

1998

Griechenland

  4. Dezember

1975

  4. März

1976

Guatemala

31. Januar

1983 B

30. April

1983

Guinea

13. August

1980 B

13. November

1980

Guinea-Bissau

28. März

1988 B

28. Juni

1988

Guyana

25. Juli

1994 B

25. Oktober

1994

Haiti

  2. August

1983 B

  2. November

1983

Heiliger Stuhl

20. Januar

1975

20. April

1975

Honduras

15. August

1983 B

15. November

1983

Indien

31. Januar

1975 B

  1. Mai

1975

Indonesien

18. September

1979

18. Dezember

1979

Irak

21. Oktober

1975 B

21. Januar

1976

Iran

14. Dezember

2001

14. März

2002

Irland

12. Januar

1968 U

26. April

1970

Island

13. Juni

1986

13. September

1986

Israel

30. Juli

1969

26. April

1970

Italien

20. Januar

1977

20. April

1977

Jamaika

25. September

1978 B

25. Dezember

1978

Japan

20. Januar

1975

20. April

1975

Jemen a

22. Mai

1990

Jordanien

12. April

1972 B

12. Juli

1972

Kambodscha

25. April

1995 B

25. Juli

1995

Kamerun

  3. August

1973

  3. November

1973

Kanada

26. März

1970 B

26. Juni

1970

Kap Verde

  7. April

1997 B

  7. Juli

1997

Kasachstan

16. Februar

1993 N

25. Dezember

1991

Katar

  3. Juni

1976 B

  3. September

1976

Kenia

  5. Juli

1971

  5. Oktober

1971

Kiribati

19. April

2013 B

19. Juli

2013

Kirgisistan

14. Februar

1994 N

25. Dezember

1991

Kolumbien

  4. Februar

1980 B

  4. Mai

1980

Komoren

  3. Januar

2005 B

  3. April

2005

Kongo (Brazzaville)

  2. September

1975 B

  2. Dezember

1975

Kongo (Kinshasa)

28. Oktober

1974

28. Januar

1975

Korea (Nord-)

17. Mai

1974 B

17. August

1974

Korea (Süd-)

  1. Dezember

1978 B

  1. März

1979

Kroatien

28. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba

27. Dezember

1974 B

27. März

1975

Kuwait

14. April

1998 B

14. Juli

1998

Laos

17. Oktober

1994 B

17. Januar

1995

Lesotho

18. August

1986 B

18. November

1986

Lettland

21. Oktober

1992 B

21. Januar

1993

Libanon

30. September

1986 B

30. Dezember

1986

Liberia

  8. Dezember

1988 B

  8. März

1989

Libyen

28. Juni

1976 B

28. September

1976

Liechtenstein

21. Februar

1972

21. Mai

1972

Litauen

30. Januar

1992 B

30. April

1992

Luxemburg

19. Dezember

1974

19. März

1975

Madagaskar

22. September

1989

22. Dezember

1989

Malawi

11. März

1970 B

11. Juni

1970

Malaysia

  1. Oktober

1988 B

  1. Januar

1989

Malediven

12. Februar

2004 B

12. Mai

2004

Mali

14. Mai

1982 B

14. August

1982

Malta

  7. September

1977 B

  7. Dezember

1977

Marokko

27. April

1971

27. Juli

1971

Marshallinseln

11. September

2017 B

11. Dezember

2017

Mauretanien

17. Juni

1976 B

17. September

1976

Mauritius

21. Juni

1976 B

21. September

1976

Mexiko

14. März

1975

14. Juni

1975

Moldau

  3. Juni

1993 N

25. Dezember

1991

Monaco

  3. Dezember

1974

  3. März

1975

Mongolei

28. November

1978 B

28. Februar

1979

Montenegro

  4. Dezember

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

23. September

1996 B

23. Dezember

1996

Myanmar

15. Februar

2001 B

15. Mai

2001

Namibia

23. September

1991 B

23. Dezember

1991

Nauru

11. Februar

2020 B

11. Mai

2020

Nepal

  4. November

1996 B

  4. Februar

1997

Neuseeland*

14. März

1984 B

20. Juni

1984

    Tokelau

14. März

1984

20. Juni

1984

Nicaragua

  5. Februar

1985 B

  5. Mai

1985

Niederlande*

  9. Oktober

1974

  9. Januar

1975

    Aruba

  9. Oktober

1974

  9. Januar

1975

    Curaçao

  9. Oktober

1974

  9. Januar

1975

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  9. Oktober

1974

  9. Januar

1975

    Sint Maarten

  9. Oktober

1974

  9. Januar

1975

Niger

18. Februar

1975

18. Mai

1975

Nigeria

  9. Januar

1995 B

  9. April

1995

Niue

  8. Oktober

2014 B

  8. Januar

2015

Nordmazedonien

23. Juli

1993 N

  8. September

1991

Norwegen

  8. März

1974

  8. Juni

1974

Oman

19. November

1996 B

19. Februar

1997

Österreich

11. Mai

1973

11. August

1973

Pakistan

  6. Oktober

1976 B

  6. Januar

1977

Panama

17. Juni

1983 B

17. September

1983

Papua-Neuguinea

10. April

1997 B

10. Juli

1997

Paraguay

20. März

1987 B

20. Juni

1987

Peru

  4. Juni

1980

  4. September

1980

Philippinen

14. April

1980

14. Juli

1980

Polen

23. Dezember

1974

23. März

1975

Portugal

27. Januar

1975

27. April

1975

Ruanda

  3. November

1983 B

  3. Februar

1984

Rumänien

28. Februar

1969

26. April

1970

Russland

  4. Dezember

1968

26. April

1970

Salomoninseln

  4. April

2019 B

  4. Juli

2019

Sambia

14. Februar

1977 B

14. Mai

1977

Samoa

11. Juli

1997 B

11. Oktober

1997

San Marino

26. März

1991 B

26. Juni

1991

São Tomé und Príncipe

12. Februar

1998 B

12. Mai

1998

Saudi-Arabien

22. Februar

1982 B

22. Mai

1982

Schweden

12. August

1969

26. April

1970

Schweiz

26. Januar

1970

26. April

1970

Senegal

19. September

1968

26. April

1970

Serbien

14. Juni

2001 N

27. April

1992

Seychellen

16. Dezember

1999 B

16. März

2000

Sierra Leone

18. Februar

1986 B

18. Mai

1986

Singapur

10. September

1990 B

10. Dezember

1990

Slowakei

30. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Slowenien

12. Juni

1992 N

25. Juni

1991

Somalia

18. August

1982 B

18. November

1982

Spanien

  6. Juni

1969

26. April

1970

Sri Lanka

20. Juni

1978 B

20. September

1978

St. Kitts und Nevis

16. August

1995 B

16. November

1995

St. Lucia

21. Mai

1993 B

21. August

1993

St. Vincent und die Grenadinen

29. Mai

1995 B

29. August

1995

Südafrika

23. Dezember

1974

23. März

1975

Sudan

15. November

1973 B

15. Februar

1974

Suriname

16. November

1976 N

25. November

1975

Swasiland

18. Mai

1988 B

18. August

1988

Syrien

18. August

2004 B

18. November

2004

Tadschikistan

14. Februar

1994 N

25. Dezember

1991

Tansania

30. September

1983 B

30. Dezember

1983

Thailand

25. September

1989 B

25. Dezember

1989

Timor-Leste

12. September

2017 B

12. Dezember

2017

Togo

28. Januar

1975 B

28. April

1975

Tonga

14. März

2001 B

14. Juni

2001

Trinidad und Tobago

16. Mai

1988 B

16. August

1988

Tschad

26. Juni

1970 B

26. September

1970

Tschechische Republik

18. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Tunesien

28. August

1975

28. November

1975

Türkei

12. Februar

1976 B

12. Mai

1976

Turkmenistan

  1. März

1995 N

25. Dezember

1991

Tuvalu

  4. März

2014 B

  4. Juni

2014

Uganda

18. Juli

1973 B

18. Oktober

1973

Ukraine

12. Februar

1969

26. April

1970

Ungarn

18. Dezember

1969

26. April

1970

Uruguay

21. September

1979 B

21. Dezember

1979

Usbekistan

  5. Mai

1993 N

25. Dezember

1991

Vanuatu

  2. Dezember

2011 B

  2. März

2012

Venezuela

23. August

1984 B

23. November

1984

Vereinigte Arabische Emirate

24. Juni

1974 B

24. September

1974

Vereinigte Staaten von Amerika

25. Mai

1970

25. August

1970

Vereinigtes Königreich

26. Februar

1969

26. April

1970

Vietnam

  7. April

1981 N

  2. Juli

1976

Zentralafrikanische Republik

23. Mai

1978

23. August

1978

Zypern

26. Juli

1984 B

26. Oktober

1984

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum: www.wipo.int/ > Français > Savoirs > Traités administrés par l’OMPI eingesehen
oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Jemen (Sanaa) ist am 29. Dez. 1978 und Jemen (Aden) am 27. Sept. 1989 dem Übereink. beigetreten. Diese beiden Staaten haben sich am 22. Mai 1990 in einem einzigen Staat «Jemen» vereint.
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