Finanzhaushaltsgesetz (620.0)
CH - BE

Finanzhaushaltsgesetz

1 620.0 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) vom 15.06.2022 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Grundsätzliche Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt a die Gesamtsteuerung des Finanzhaushalts, b die Steuerung von Finanzen und Leistungen, c die Ausgaben und Ausgabenbewilligungen, d die Rechnungslegung, e die Organisation des Finanzwesens, f die Grundsätze der Gebührenerhebung.

Art. 2

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden (Behörden) und die kantonale Verwaltung (Verwaltung).
2 Die besondere Gesetzgebung kann vorsehen, dass dieses Gesetz auch für Anstalten und andere selbstständige Organisationen des kantonalen Rechts gilt.

Art. 3

Allgemeine Grundsätze
1 Die Steuerung von Finanzen und Leistungen erfolgt nach folgenden Grund sätzen: a Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, b Ausrichtung der Leistungen auf die Wirkungen, c Verbindung von Leistungen und finanziellen Mitteln, d Globalbudgetierung, e Verursacherprinzip. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-098
620.0 2
2 Steuerung des Finanzhaushalts
2.1 Controlling und Planung

Art. 4

Controlling
1 Die Steuerung der staatlichen Tätigkeiten erfolgt durch ein angemessenes Controlling.
2 Das Controlling gemäss Absatz 1 umfasst a die Zielfestlegung und Planung von Massnahmen, b die Steuerung der Umsetzung von Massnahmen, c die Überprüfung staatlichen Handelns.
3 Die Behörden und die Verwaltung führen ein stufengerechtes, aufeinander abgestimmtes Controlling.

Art. 5

Aufgaben- und Finanzplan
1 Der Aufgaben- und Finanzplan a ist ein Bericht des Regierungsrates und wird dem Grossen Rat gleichzei tig mit dem Budget zur Genehmigung unterbreitet, b ist auf die Richtlinien der Regierungspolitik und die übergeordneten strate gischen Grundlagen abgestimmt.
2 Er enthält a für die Stufe Gesamtstaat 1. Aussagen über die Entwicklung von Aufgaben und Finanzen, 2. finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten, 3. die Finanzplanung durch Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Bi lanz und Geldflussrechnung, b für jede Direktion, die Staatskanzlei, die Gerichtsbehörden und die Staats anwaltschaft 1. die Erfolgsrechnung, 2. die Investitionsrechnung, 3. das Globalbudget der Produktgruppen und Produkte als Gesamter gebnis der Erfolgsrechnung, c die Planung für Fonds und Besondere Rechnungen.
3 Der Aufgaben- und Finanzplan a dient der mittelfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen, b umfasst die drei auf das Budgetjahr folgenden Kalenderjahre.
3 620.0

Art. 6

Budget
1 Das Budget legt die Finanzen und Leistungen für das nächste Rechnungsjahr fest.
2 Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates a die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Kantons, b die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung der Direktio nen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, c das Globalbudget der Produktgruppen und Produkte als Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung, d die Vermögensveränderungen der Fonds, e die Planung der Besonderen Rechnungen.

Art. 7

Verfahren
1 Der Grosse Rat behandelt das Budget spätestens in der Wintersession des vorangehenden Jahres.
2 Beschliesst der Grosse Rat das Budget nicht, unterbreitet ihm der Regie rungsrat in der nächsten Session einen neuen Budgetantrag.
3 Bis zum Beschluss über das Budget ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

Art. 8

Verwendung der Budgetkredite
1 Mit dem Globalbudget der Produktgruppen wird die zuständige Stelle der Di rektion, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft ermächtigt, unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse anderer Organe die Er folgsrechnung und die Investitionsrechnung für den bezeichneten Zweck per Saldo bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Die zuständige Stelle wird zudem ermächtigt, die Staatsbeiträge für den be zeichneten Zweck bis zur festgelegten Höhe zu leisten und Fonds zu belasten.
3 Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen unter Vorbehalt der Kreditübertra gung am Ende des Rechnungsjahres.

Art. 9

Nachkredit
1 Ein Nachkredit ist erforderlich, wenn das Globalbudget der betroffenen Pro duktgruppe voraussichtlich nicht ausreicht.
2 Nachkredite werden vom Grossen Rat in Nachträgen zum Budget bewilligt.
620.0 4
3 Der Antrag für einen Nachkredit muss folgende Angaben enthalten: a die Auswirkungen auf die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitions rechnung, b berücksichtigte Kompensationen, c die Auswirkungen auf die Leistungen.

Art. 10

Unaufschiebbare Verpflichtungen
1 Der Regierungsrat kann bereits vor der Bewilligung des Nachkredits Ver pflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub erhebliche nachteilige Folgen für den Kanton hätte.

Art. 11

Kreditüberschreitung
1 Der Regierungsrat kann nachkreditspflichtige Abweichungen der Globalbud gets der Produktgruppen bewilligen, wenn a diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht übersteigen oder b kein Entscheidungsspielraum besteht.
2 Beschlüsse des Regierungsrates zu Kreditüberschreitungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind der Finanzkommission des Grossen Rates zuzustellen, die abschliessend darüber entscheidet, ob ein Nachkredit gemäss Artikel 9 beim Grossen Rat zu beantragen ist.
3 Der Grosse Rat genehmigt die vom Regierungsrat bewilligten Kreditüber schreitungen im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts.

Art. 12

Kreditübertragung
1 Nicht beanspruchte Globalbudgets der Produktgruppen können durch den Regierungsrat durch Kreditübertragung einmalig auf das nächste Rechnungs jahr übertragen werden, wenn eine projektbedingte Verzögerung vorliegt und höchstens ein Drittel der gesamten Projektkosten übertragen wird.
2 Übertragen wird der Saldo des nicht beanspruchten Globalbudgets der Pro duktgruppe.
3 Der Regierungsrat passt gleichzeitig mit der Kreditübertragung in der betref fenden Produktgruppe die entsprechenden Positionen in der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung und bei den Staatsbeiträgen an.
4 Die Kreditübertragungen werden dem Grossen Rat im Rahmen des Ge schäftsberichts zur Kenntnis gebracht.
5 620.0
2.2 Berichterstattung

Art. 13

1 Der Geschäftsbericht ist auf das Budget abgestimmt.
2 Er enthält a die politische Berichterstattung des Regierungsrates, der Direktionen und der Staatskanzlei, b die Jahresrechnung und deren Kommentierung, c den Revisionsbericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung, d die Berichterstattung zu den Produktgruppen, den Produkten und den Fonds, e die Berichterstattung zu den Behörden und zu den Besonderen Rechnun gen.
3 Er wird dem Grossen Rat unterbreitet a zur Genehmigung der Berichterstattungen (Abs. 2 Bst. a, d und e) und der Jahresrechnung (Abs. 2 Bst. b), b zur Kenntnisnahme des Revisionsberichts der Finanzkontrolle (Abs. 2 Bst. c).
2.3 Steuerung auf Verwaltungsebene

Art. 14

Buchführung
1 Die Buchführung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfäl le und Sachverhalte gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
2 Sie folgt den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitig keit und der Nachprüfbarkeit.
3 Die Organisationseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
4 Der Regierungsrat erlässt die Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Organisationseinheiten.

Art. 15

Kosten- und Leistungsrechnung
1 Die Organisationseinheiten führen eine auf das Globalbudget und ihre Bedürf nisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung.
2 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Leistungsverrechnung durch Verordnung.
620.0 6
2.4 Beteiligungscontrolling

Art. 16

Zweck
1 Der Regierungsrat sorgt für ein Beteiligungscontrolling für Beteiligungen im Verwaltungsvermögen des Kantons an Institutionen des öffentlichen oder pri vaten Rechts.
2 Es trägt dazu bei, a die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen, b die Eignerinteressen zu wahren, c die Eigner- und die Unternehmensinteressen zu koordinieren, d Risiken des Kantons zu minimieren, e die Beteiligungen des Kantons transparent zu gestalten, f die Instrumente und Prozesse zu standardisieren, g die Aufsicht sicherzustellen.

Art. 17

Inhalt
1 Das Beteiligungscontrolling ist auf die Bedeutung der Beteiligungen für den Kanton und seine Einflussmöglichkeiten ausgerichtet.
2 Es beinhaltet für die wesentlichen Beteiligungen je nach deren Art und Be deutung namentlich a eine Eignerstrategie, b ein Aufsichtskonzept, c Anforderungsprofile für das strategische Führungsorgan, d ein jährliches standardisiertes Reporting, e Controllinggespräche mit dem strategischen Führungsorgan.

Art. 18

Festlegung der Grundsätze
1 Der Regierungsrat erlässt Grundsätze zum Beteiligungscontrolling in Form von Richtlinien.
2.5 Risikomanagement

Art. 19

Grundsätze des Risikomanagements
1 Das Risikomanagement regelt den Umgang mit Risiken, die den Kanton betreffen.
2 Der Regierungsrat erlässt Grundsätze zum Risikomanagement in Form von Richtlinien.
7 620.0

Art. 20

Internes Kontrollsystem
1 Das interne Kontrollsystem bezweckt, a das Vermögen zu schützen, b die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, c Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken, d die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Be richterstattung zu gewährleisten.
2 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die regulatorischen, organisatori schen und technischen Massnahmen des internen Kontrollsystems.
3 Verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems sind a die Leitungen der Organisationseinheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich, b die Finanzdirektion für die gesamtstaatlichen Prozesse.
3 Ausgaben
3.1 Grundsätze

Art. 21

Begriff
1 Als Ausgabe gilt die dauernde Bindung kantonaler Mittel des Finanzvermö gens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2 Als Ausgabe gelten auch a die Gewährung von Bürgschaften und Garantien, b die Umwandlung von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen, c der Einnahmenverzicht.
3 Nicht als Ausgabe gilt die Anlage, d. h. ein Finanzvorfall, dem ein frei reali sierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt, ohne dessen Höhe zu verändern, wie namentlich a der vorsorgliche Grundstückerwerb durch den Kanton zur Sicherung zu künftigen Raumbedarfs, b die Gewährung von Darlehen und der Erwerb von Beteiligungen, wenn 1. sie den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen in Be zug auf Sicherheit und Ertrag entsprechen und 2. das öffentliche Interesse an der mit dem Darlehen oder der Beteili gung unterstützten Aufgabenerfüllung nicht überwiegt.
620.0 8

Art. 22

Voraussetzungen
1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Budgetkredit sowie eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.

Art. 23

Auswirkungen
1 Eine Ausgabe führt entweder zum Verzehr von Mitteln (Erfolgsrechnung) oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens (Investitionsrechnung).

Art. 24

Rechtsgrundlagen
1 Als Rechtsgrundlage gilt a ein Rechtssatz, b ein Beschluss des Grossen Rates, welcher der fakultativen Volksabstim mung untersteht, c ein Gerichtsentscheid, d ein Volksbeschluss.
2 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise eine Ausgabe, für deren Bewilligung er grundsätzlich zuständig ist, dem Grossen Rat zum Beschluss unterbreiten, falls die Rechtsgrundlage für die Ausgabe durch einen Beschluss des Grossen Rates gemäss Absatz 1 Buchstabe b geschaffen werden soll.

Art. 25

Einnahmenverzicht
1 Auf Einnahmen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn a die besondere Gesetzgebung dies vorsieht, b die zuständige Stelle die Uneinbringlichkeit feststellt oder annehmen muss, c die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder d der Kanton ein wesentliches Interesse am Verzicht hat.

Art. 26

Nettoprinzip, Projektierungskosten
1 Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis ist von den Nettobeträgen auszu gehen, wenn Beiträge Dritter rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt sind.
2 Der Projektierungsaufwand a bildet Gegenstand von besonderen Ausgabenbewilligungen, b ist bei der späteren Realisierung des Projekts zur Bestimmung der Ausga benbefugnis aufzurechnen.
9 620.0
3.2 Arten

Art. 27

Einmalige Ausgaben
1 Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Ge samtausgabe für den gleichen Gegenstand.

Art. 28

Wiederkehrende Ausgaben
1 Wiederkehrende Ausgaben dienen einer fortgesetzten, dauernden Aufgabe.
2 Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis bei wiederkehrenden Ausgaben wird auf den Aufwand abgestellt, der in einem Jahr anfällt.

Art. 29

Zusammenrechnung
1 Zusammengerechnet werden müssen a Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen, b zeitlich gestaffelte Ausgaben, die einem Zweck dienen, der in einem be stimmten absehbaren Zeitraum definitiv erreicht sein wird.
2 In die Ausgabenbewilligung sind diejenigen Aufwendungen aufzunehmen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
3 Ausgaben, die in keinem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, dürfen für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis nicht zusammengerechnet werden.

Art. 30

Neue und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe ist neu, wenn ein Entscheidungsspielraum besteht bezüglich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten.
2 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht gemäss Absatz 1 neu ist.
3 Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates einschliesslich des Vortrags dazu, welcher die Gebundenheit einlässlich begründet, sind der Finanzkom mission des Grossen Rates zur Kenntnis zu bringen, wenn diese Ausgaben, wären sie neu, in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen würden.
4 Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates sind überdies im Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn die bewilligten gebundenen Ausgaben, wären sie neu, der fakultativen Volksabstimmung unterstehen würden.
620.0 10
3.3 Bewilligungsformen
3.3.1 Allgemeines

Art. 31

1 Ausgaben werden in Form von Verpflichtungskrediten und Zusatzkrediten be willigt.
2 Sie sind grundsätzlich zu bewilligen, bevor die entsprechenden Verpflichtun gen eingegangen werden.
3.3.2 Verpflichtungskredit

Art. 32

Verpflichtungskredit
1 Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Verpflichtungskredite werden als Objekt- oder Rahmenkredit bewilligt.

Art. 33

Objektkredit
1 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.

Art. 34

Rahmenkredit
1 Der Rahmenkredit ist ein zeitlich limitierter Verpflichtungskredit für mehrere Einzelvorhaben, die zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen.
2 Im Beschluss über den Rahmenkredit wird festgelegt, welche Behörde oder Stelle zuständig ist a zur Bestimmung der Verwendung, b für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer.
3 Über die Verwendung von Rahmenkrediten wird jährlich im Geschäftsbericht Rechenschaft abgelegt.
3.3.3 Zusatzkredit

Art. 35

Kriterien
1 Ein Zusatzkredit muss eingeholt werden, wenn sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens zeigt, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht.
11 620.0
2 Für teuerungs- oder währungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstands- oder Wech selkursklausel enthält.

Art. 36

Ausgabenbefugnis
1 Die Ausgabenbefugnis richtet sich nach der Höhe des Zusatzkredits.

Art. 37

Unaufschiebbare Verpflichtungen
1 Ist das Einholen eines Zusatzkredits beim zuständigen Organ vor dem Einge hen der Verpflichtung nur mit erheblichen nachteiligen Folgen möglich, dürfen unaufschiebbare Verpflichtungen durch die sachlich zuständige Stelle einge gangen werden; der Zusatzkredit ist dem finanzkompetenten Organ unverzüg lich zur Genehmigung vorzulegen.
2 Übersteigt infolge des Zusatzkredits die Gesamtausgabe neu die abschlies sende Ausgabenbefugnis des Grossen Rates, so orientiert der Regierungsrat unverzüglich die Finanzkommission.
3 Wird die Ausgabe gemäss Absatz 2 dem Grossen Rat zur Bewilligung unter breitet, entscheidet dieser abschliessend.
3.3.4 Verwendung und Abrechnung

Art. 38

Verwendung
1 Die jährlichen Fälligkeiten aus Verpflichtungskrediten sind brutto im Aufga ben- und Finanzplan sowie im Budget einzustellen.
2 Die Ablösung von Verpflichtungskrediten durch Zahlungen erfolgt im Rahmen der Budgetkredite durch die zuständige Stelle der Direktion oder der Staats kanzlei.
3 Wer über einen Verpflichtungskredit verfügt, führt Kontrolle über die einge gangenen Verpflichtungen und die erfolgten Zahlungen.

Art. 39

Abrechnung
1 Der Verpflichtungskredit ist nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
2 Die Abrechnung eines vom Grossen Rat bewilligten Verpflichtungskredits ab zehn Millionen Franken ist der Finanzkommission zur Kenntnis zu bringen.
3 Ein nicht beanspruchter Verpflichtungskredit verfällt mit der Erfüllung oder dem Wegfall seines Zwecks.
620.0 12
4 Rechnungslegung
4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 40

Zweck
1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tat sächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons entspricht.

Art. 41

Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen a der Bruttodarstellung, b der Periodenabgrenzung, c der Fortführung, d der Wesentlichkeit, e der Verständlichkeit, f der Zuverlässigkeit, g der Vergleichbarkeit, h der Stetigkeit.

Art. 42

Anwendbare Norm
1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den Fachempfehlungen des harmonisier ten Rechnungslegungsmodells der Kantone und Gemeinden.
2 Abweichungen sind durch Verordnung geregelt und im Geschäftsbericht auf zuführen.
4.2 Jahresrechnung

Art. 43

Geltungsbereich und Elemente
1 Die Jahresrechnung umfasst die Rechnungen des Grossen Rates, des Regie rungsrates, der Verwaltung, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, mit Ausnahme der Arbeitslosenkasse und der Regionalen Arbeitsvermittlungs zentren.
2 Sie beinhaltet a die Erfolgsrechnung, b die Investitionsrechnung, c die Bilanz, d die Geldflussrechnung, e den Anhang.
13 620.0

Art. 44

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und Ertrag eines Rechnungsjahres; ihr Saldo verändert das Eigenkapital.
2 Sie enthält ferner a das operative Ergebnis, unterteilt in das Ergebnis aus betrieblicher Tätig keit und das Ergebnis aus Finanzierung, b das ausserordentliche Ergebnis, c das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.
3 Als ausserordentliche Positionen werden bezeichnet a Aufwände und Erträge, wenn 1. damit in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte, 2. sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und 3. sie nicht zum operativen Bereich gehören, b zusätzliche Abschreibungen, c Bestandesveränderungen der Vorfinanzierungen im Eigenkapital.

Art. 45

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen betreffend Vermögenswerte mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die im Verwaltungs vermögen aktiviert werden.

Art. 46

Bilanz
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte und auf der Passiv seite die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital.
2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermö gen.
3 Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die ohne Beein trächtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.
4 Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittel bar der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen.

Art. 47

Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel.
2 Sie enthält den Geldfluss a aus operativer Tätigkeit,
620.0 14 b aus Investitions- und Anlagentätigkeit, c aus Finanzierungstätigkeit.

Art. 48

Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung a nennt die für die Rechnungslegung anzuwendenden Normen und begrün det Abweichungen, b bezeichnet die erfassten Organisationseinheiten, c fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen, d enthält den Eigenkapitalnachweis, e enthält den Rückstellungsspiegel, f enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel, g zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagenspiegel auf, h enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Fi nanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
4.3 Bilanzierung und Bewertung

Art. 49

Bilanzierungsgrundsätze
1 Vermögenswerte werden bilanziert, wenn a sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder b ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn a ihr Ursprung in einem Ereignis in der Vergangenheit liegt und b ein Mittelabfluss, dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann, zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist.
3 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Un sicherheiten behaftet ist.

Art. 50

Bewertungsgrundsätze
1 Die Anlagen im Finanzvermögen werden zum Verkehrswert bewertet oder, wenn nicht vorliegend, zum Nominalwert.
2 Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Her stellkosten abzüglich der Abschreibungen bilanziert.
15 620.0
3 Das übrige Finanzvermögen und das Fremdkapital werden zum Nominalwert bewertet.

Art. 51

Abschreibungen
1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch plan mässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
2 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminde rung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
3 Aus Fonds vergütete Investitionen werden mit Ausnahme von Darlehen nach der Erfassung sofort abgeschrieben.
4.4 Verschiedenes

Art. 52

Erwerb von Grundstücken
1 Der Kanton erwirbt Grundstücke nur, wenn dies der Erfüllung einer öffentli chen Aufgabe oder der Wahrung öffentlicher Interessen dient.

Art. 53

Fonds
1 Fonds sind für einen bestimmten Zweck gebundene Mittel zur Erfüllung be stimmter Aufgaben und benötigen eine gesetzliche Grundlage.
2 Sie umfassen auch zweckgebundene Mittel aus der Zuordnung von Erträgen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben (Spezialfinanzierung).
3 Aufwand und Ertrag von Fonds werden in der Erfolgsrechnung verbucht, und die Saldi verändern die Verpflichtungen oder Vorschüsse des Kantonshaus halts gegenüber den Fonds.
4 Fonds werden nach ihrem Charakter dem Eigenkapital oder dem Fremdkapi tal zugerechnet. Fonds im Fremdkapital gründen auf einer Verpflichtung ge genüber Dritten, welche die Verwendung der Gelder an den vorbestimmten, eng definierten Zweck bindet.

Art. 54

Legate und unselbstständige Stiftungen
1 Zuständig für die Annahme von Legaten, unselbstständigen Stiftungen, Ver mächtnissen und Fonds von Dritten ist a der Regierungsrat bzw. die Justizverwaltungsleitung, sofern die Zuwen dung 200'000 Franken übersteigt oder wenn der Kanton mit der Annahme Verpflichtungen eingehen muss,
620.0 16 b die sachlich zuständige Direktion, die Staatskanzlei, die Gerichtsbehörde oder die Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.
2 Entfällt die Zweckbestimmung, kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt werden oder verfügt eine unselbstständige Stiftung nur noch über geringfügige Mittel, a legt der Regierungsrat sie mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen mit ähnlicher Zweckbestimmung zusammen oder b er passt die Zweckbestimmung an, wenn eine Zusammenlegung nicht möglich ist.
3 Die Legate und unselbstständigen Stiftungen werden in der Regel erfolgsneu tral in der Bilanz geführt.
4 Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates bei Ausgaben zu Lasten von Legaten und unselbstständigen Stiftungen sind an den Regie rungsrat delegiert. Im Übrigen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

Art. 55

Besondere Rechnungen
1 Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates Anstalten, Organisati onseinheiten und Betrieben die Führung einer Besonderen Rechnung bewilli gen, wenn besondere rechtliche oder betriebliche Rahmenbedingungen dies erfordern.
2 Der Regierungsrat regelt die Art und Weise der Planung, der Rechnungsfüh rung sowie des Kredit- und Ausgabenrechts durch Verordnung.
3 Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates zur Stabilisierung der finanziellen Entwicklung für Anstalten, Organisationseinheiten und Betriebe mit Besonderer Rechnung die Finanzpläne verbindlich erklären.
5 Gebühren
5.1 Gebührenpflicht und Gebührenfreiheit

Art. 56

Grundsatz der Gebührenpflicht
1 Wer Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen der Behörden und der Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt, hat nach Massgabe der nach stehenden Bestimmungen und der besonderen Gesetzgebung Gebühren zu entrichten.
17 620.0

Art. 57

Gebührenfreiheit
1 Keine Gebühren werden erhoben a in Verwaltungsverfahren betreffend Staatsbeiträge, b für Leistungen in personalrechtlichen Angelegenheiten des Regierungsra tes und der Verwaltung sowie der Gerichtsbehörden und der Staatsan waltschaft auf dem Gebiet der Justizverwaltung, c gegenüber Behörden und Organisationseinheiten des Kantons und seiner Anstalten, d für Leistungen von geringem Aufwand ausserhalb von Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren.
2 Die Gesetzgebung kann weitere Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorse hen.
5.2 Gebührentarife

Art. 58

Rechtsgrundlagen
1 Die Gebührentarife werden in Verordnungen des Regierungsrates und in De kreten des Grossen Rates festgelegt.
2 Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Tarife a für die Verrichtungen der Gerichte und der verwaltungsunabhängigen Jus tizbehörden, b für die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizgeschäfte des Grossen Rates und des Regierungsrates.
3 Werden Gebühren ohne entsprechende staatliche Leistungen des Kantons erhoben, legt das Gesetz den Rahmen der Gebühren fest.

Art. 59

Ausgestaltung
1 Die Tarife können wie folgt ausgestaltet sein: a die Gebühr wird mit einem fixen Betrag festgelegt (fixer Tarif), b die Gebühr ist im Einzelfall innerhalb einer Ober- und Untergrenze festzu legen (Rahmentarif), c die Gebühr bemisst sich nach dem für die konkrete Leistung gebotenen Aufwand für Arbeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantona len Verwaltung (Tarif nach Aufwand).
2 Die Tarife bezeichnen die Gebühren in Frankenbeträgen oder in Taxpunkten.
620.0 18

Art. 60

Kostendeckung
1 Die Gebühren sollen unter Vorbehalt der besonderen Gesetzgebung alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen.
2 Wenn eine kostendeckende Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht, wird die Gebühr im Tarif höchstens mit dem objektiven Wert der Leistung festgesetzt.
3 Von kostendeckenden Gebühren kann zudem beim Tarif abgesehen werden, wenn a eine kostendeckende Gebühr im Widerspruch zur Zielsetzung der ent sprechenden Leistung des Kantons steht, b die Höhe der Gebühr Anreize zur Umgehung der Leistung des Kantons setzt, c auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern Rücksicht genommen wird, d es sich um Gerichts- und Verwaltungsjustizverfahren handelt.

Art. 61

Bemessung
1 Die Tarife enthalten Pauschalgebühren, wobei die Kosten für besondere zu sätzliche Leistungen wie Untersuchungen, Gutachten und dergleichen zusätz lich verrechnet werden können.
2 Die Tarife für Gerichts- und Verwaltungsjustizverfahren können sich auf den Streitwert beziehen, wo ein solcher ermittelt werden kann.
3 Die Gebühren werden bei Rahmentarifen im Einzelfall festgelegt nach a dem gesamten Aufwand, b der Bedeutung des Geschäfts für die Leistungsempfängerinnen und Leis tungsempfänger und deren Interesse an der Leistung, sowie c der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.

Art. 62

Bezug, Reduktion, Erlass
1 Der Regierungsrat regelt den Bezug, die Reduktion und den Erlass von Ge bühren durch Verordnung.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
19 620.0
5.3 Fälligkeit und Verzugszins

Art. 63

1 Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung oder Eröffnung der Verfügung fällig und sind binnen 30 Tagen zu bezahlen.
2 Vom 31. Tag an ist ein Verzugszins in der Höhe des jeweils gültigen Verzugs zinses auf Steuerbeträgen geschuldet.
3 Die Gesetzgebung kann Fälligkeit und Höhe des Zinssatzes abweichend re geln.
4 Verzugszinse von geringer Höhe werden nicht erhoben. Der Regierungsrat regelt den Grenzwert durch Verordnung.
6 Verjährung

Art. 64

1 Forderungen des Kantons verjähren zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.
3 Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften von Artikel 135 bis 138 des Obligationenrechts 1 ) sinngemäss anwendbar.
4 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still a während der Dauer, in der die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht be langt werden kann, b während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfah rens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, so fern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
5 Vorbehalten bleiben Verjährungs- und Verwirkungsregelungen in der beson deren Gesetzgebung.
1) SR 220
620.0 20
7 Datenbearbeitung
7.1 Datenbearbeitungssystem

Art. 65

1 Die Finanzdirektion betreibt im Rahmen eines Enterprise-Resource-Planning- Systems (ERP) ein Finanzinformationssystem, in dem Daten über Personen bearbeitet werden, die zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz notwen dig sind.
2 Im Finanzinformationssystem wird die Versichertennummer nach dem Bun desgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) 2 ) bearbeitet.
7.2 Besonders schützenswerte Personendaten und Datenbekanntgabe

Art. 66

1 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwen dig ist, werden im Finanzinformationssystem besonders schützenswerte Perso nendaten bearbeitet: a über den persönlichen Geheimbereich, b über Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung, c zu Straftaten und den dafür verhängten Strafen und Massnahmen.
2 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwen dig ist, a können im Finanzinformationssystem aus zentralen Personendaten sammlungen des Kantons besonders schützenswerte Daten gemäss Ab satz 1 abgerufen werden einschliesslich früherer Daten, b darf im Finanzinformationssystem ein Profiling nach der anwendbaren Gesetzgebung vorgenommen werden.
3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Institutionen, unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten, a können Personendaten anderen kantonalen Stellen bekannt geben, so weit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, b dürfen besonders schützenswerte Daten anderen kantonalen Stellen be kannt geben, soweit es für die Aufgabenerfüllung zwingend notwendig ist.
2) SR 831.10
21 620.0
7.3 Verantwortlichkeit

Art. 67

1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Institutionen sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
7.4 Weitergehende Datenschutzanforderungen

Art. 68

1 Weitergehende Datenschutzanforderungen an das Finanzinformationssystem regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
8 Zuständigkeiten

Art. 69

Weitere Zuständigkeiten des Grossen Rates
1 Der Grosse Rat ist zuständig für a die Festsetzung des Rahmens der Neuverschuldung, b die Kenntnisnahme vom periodischen Programm zur Aufgabenüberprü fung sowie von den Ergebnissen durchgeführter Aufgabenüberprüfungen.

Art. 70

Weitere Zuständigkeiten des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat ist zuständig für a die einheitliche Organisation des Finanz- und Rechnungswesens, b die Umwandlung von Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen, c den Beschluss des periodischen Programms zur Aufgabenüberprüfung, d die Berichterstattung an den Grossen Rat über die Ergebnisse durchge führter Aufgabenüberprüfungen, e die Festlegung der Produkte und Produktgruppen.
2 Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
3 Er kann a die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragenen Ausgabenbefugnis se durch Verordnung ganz oder teilweise den Direktionen oder der Staatskanzlei sowie anderen Behörden weiter übertragen, b die Direktionen und die Staatskanzlei durch Verordnung ermächtigen, ihre Ausgabenbefugnisse ganz oder teilweise an die ihnen unterstellten Orga nisationseinheiten weiter zu übertragen, c die Festlegung der Produkte an die Direktionen und die Staatskanzlei übertragen.
620.0 22

Art. 71

Finanzdirektion
1 Der Finanzdirektion obliegen namentlich a die Leitung, Koordination und Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung der Haushalts- und Rechnungsführung, b der Erlass von Weisungen über die Haushalts- und Rechnungsführung sowie über das Rechnungswesen (Handbuch Rechnungslegung) nach Anhörung der Finanzkontrolle, c die Antragstellung an den Regierungsrat für den Aufgaben- und Finanz plan, das Budget und den Geschäftsbericht, d die Abgabe eines Mitberichts zu allen Geschäften des Regierungsrates, die den Finanzhaushalt betreffen, sowie zu Entwürfen für Erlasse, Be schlüsse und Verträge, e die Führung der Konzernrechnung und der Tresorerie, f die Aufnahme von Finanzierungsmitteln und das Festsetzen der Konditio nen, g die Verwaltung sowie die sichere und wirtschaftliche Anlage des Vermö gens einschliesslich der Fondsmittel, h das Erstellen der Finanzstatistik, die Koordination weiterer statistischer Erhebungen durch die zuständigen Stellen der Direktionen und der Staatskanzlei sowie der Kontakt mit statistischen Diensten ausserhalb der Kantonsverwaltung, i die Weiterentwicklung des Rechnungswesens, k die Formulierung von Anforderungen an Finanzinformationssysteme, l die Ausbildung der Finanzverantwortlichen der Behörden, der Direktionen, der Staatskanzlei und der Anstalten, m die Festlegung der Umsetzung des stufengerechten Controllings gemäss Artikel 4.

Art. 72

Zuständige Stellen
1 Die zuständigen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbe hörden und der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, a die Kredite und die ihnen anvertrauten Vermögenswerte sparsam und wirtschaftlich zu verwenden, b die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen, c die Kontrollen der Verpflichtungs- und Budgetkredite sowie der sonstigen Bücher und der Anlagenbuchhaltung vorschrifts- und ordnungsgemäss zu führen,
23 620.0 d die Unterlagen und Abrechnungen für die Haushaltsführung bereitzustel len, e alle Aufgaben hinsichtlich Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, finanzieller Auswirkungen und deren Tragbarkeit periodisch zu überprüfen.
9 Schlussbestimmungen

Art. 73

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG) 1 )
2. Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlun gen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) 2 )
3. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG) 3 )
4. Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 4 )
5. Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG) 5 )

Art. 74

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leis tungen (FLG) 6 ) wird aufgehoben.

Art. 75

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Bern, 15. Juni 2022 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Schlup Der Generalsekretär: Trees
1) BSG 152.04
2) BSG 152.05
3) BSG 153.01
4) BSG 161.1
5) BSG 551.1
6) BSG 620.0
620.0 24 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 16. November 2022 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Finanzhaus haltsgesetz (FHG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer
25 620.0 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 15.06.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 22-098
620.0 26 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 15.06.2022 01.01.2023 Erstfassung 22-098
Markierungen
Leseansicht