Verordnung über die Besoldungen der Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum... (811.422.3)
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Verordnung über die Besoldungen der Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern

Verordnung über die Besoldungen der Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern * Vom 28. September 1999 (Stand 1. Januar 2000) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 3 des Gesetzes über das Staatspersonal vom

27. September 1992

1 ) beschliesst:

§ 1 * Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Besoldungen der Lehrverhältnisse in Gesund - heits- und Krankenpflege am kantonalen Bildungszentrum für Gesund - heitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurni - schen Spitälern.

§ 2 * Lohnsystem - Grundsatz

1 Die Besoldung richtet sich nach dem Ausbildungsstand sowie der Einsetz - barkeit des bzw. der Auszubildenden und ist nach Ausbildungsjahren ab - gestuft.

§ 3 Besoldung

a) Mindestlöhne
1 Die Bruttolöhne werden wie folgt festgesetzt (inklusive 13. Monatslohn): Franken im Jahr Franken pro Monat

1. Ausbildungsjahr 13'030 1'086

2. Ausbildungsjahr 14'468 1'206

3. Ausbildungsjahr 16'846 1'404

4. Ausbildungsjahr 23'146 1'929

§ 4 b) Erfahrungszuschlag

1 Erfahrungsjahre der Schülerinnen und Schüler können angerechnet wer - den.
2 Der Erfahrungszuschlag beträgt höchstens 50% des Mindestlohnes des massgebenden Ausbildungsjahres; für die ersten zehn Jahre je 3,5%, für die weiteren sechs Jahre je 2,5% des im Einzelfall massgebenden Mindest - lohnes.
3 Ein allfälliger Erfahrungszuschlag ist im Ausbildungsvertrag festzulegen.
1) BGS 126.1. GS 94, 921
1

§ 5 c) Inkonvenienzentschädigungen

1 Der Anspruch auf Inkonvenienzentschädigungen richtet sich nach der Re - gelung der jeweiligen Praktikumsinstitution.

§ 6 * d) Zulage bei Unterstützungspflichten

1 Auszubildende, die Anspruch auf eine Kinderzulage gemäss kantonalem Recht haben, erhalten pro Kind eine monatliche Zulage von 340 Franken, insgesamt höchstens 1000 Franken.

§ 6

bis * e) Ausbildungszuschlag
1 Je nach Alter und sozialer Lage kann für Auszubildende ab vollendetem

25. Altersjahr ein Ausbildungszuschlag gewährt werden.

2 Der Ausbildungszuschlag beträgt höchstens 50% des Mindestlohnes des massgebenden Ausbildungsjahres.
3 Pro 750 Franken des gesamten Ausbildungszuschlages resultiert nach er - folgreichem Abschluss der Ausbildung eine Verpflichtungszeit von einem Monat. Für jeden Dienstmonat nach Ausbildungsabschluss reduziert sich die Schuld um 750 Franken. Bei Abbruch oder nicht erfolgreicher Beendi - gung der Ausbildung muss der volle Betrag zurückbezahlt werden.
4 Ein allfälliger Ausbildungszuschlag ist im Lehrvertrag festzulegen. Die Verpflichtungszeit ist in Form einer Schuldanerkennung zu vereinbaren.

§ 7 Teuerungszulagen

1 Auf dem Mindestlohn und allfällligen Erfahrungszuschlägen werden Teuerungszulagen ausgerichtet.
2 Diese Ansprüche richten sich nach § 11 Absatz 1 der Verordnung über die Besoldungen und die Arbeitszeit des Spitalpersonals vom 17. Mai 1995
1 )
.

§ 8 Auszahlung

1 Die Besoldung wird in 12 Monatslöhnen ausgerichtet.
2 Die Auszahlung erfolgt in der Regel durch die Praktikumsinstitutionen.

§ 9 Übergangsregelung *

1 Für die Besoldungen der Ausbildungsverhältnisse am BZG mit Beginn vor dem Jahr 2000 gelten folgende Ansätze: * bis und mit Franken pro Monat
17jährige 875
18jährige 1'000
19jährige 1'125
20jährige 1'250
21jährige 1'375
22jährige 1'500
23jährige 1'625
24jährige 1'750
25jährige 1'875
26jährige 2'000
27jährige 2'125
28jährige 2'250
29jährige 2'375
1) BGS 126.51.2.
2
bis und mit Franken pro Monat
30jährige und mehr 2'500
2 Zusätzlich zu den Grundbesoldungen nach § 9 Absatz 1 wird ein drei - zehnter Monatslohn ausgerichtet. Auf den Grundbesoldungen werden Teuerungszulagen ausgerichtet. Diese Ansprüche richten sich nach §§ 10 Absatz 1 und 11 Absatz 1 der Verordnung über die Besoldungen und die Arbeitszeit des Spitalpersonals vom 17. Mai 1995
1 )
.

§ 10 * ...

§ 11 * ...

§ 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 2. Dezember 1999 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Dezember 1999.
1) BGS 126.51.2.
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27.03.2001 01.07.2001 Erlasstitel geändert -

27.03.2001 01.07.2001 § 1 totalrevidiert -

27.03.2001 01.07.2001 § 2 totalrevidiert -

27.03.2001 01.07.2001 § 6 totalrevidiert -

27.03.2001 01.07.2001 § 6

bis eingefügt -

27.03.2001 01.07.2001 § 9 Sachüberschrift

geändert -

27.03.2001 01.07.2001 § 9 Abs. 1 geändert -

27.03.2001 01.07.2001 § 10 aufgehoben -

27.03.2001 01.07.2001 § 11 aufgehoben -

4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 27.03.2001 01.07.2001 geändert -

§ 1 27.03.2001 01.07.2001 totalrevidiert -

§ 2 27.03.2001 01.07.2001 totalrevidiert -

§ 6 27.03.2001 01.07.2001 totalrevidiert -

§ 6

bis

27.03.2001 01.07.2001 eingefügt -

§ 9 27.03.2001 01.07.2001 Sachüberschrift

geändert -

§ 9 Abs. 1 27.03.2001 01.07.2001 geändert -

§ 10 27.03.2001 01.07.2001 aufgehoben -

§ 11 27.03.2001 01.07.2001 aufgehoben -

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