Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse Vom 18. Februar 2014 (Stand 22. Februar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuger Pensionskasse vom 29. August 2013 1 ) , beschliesst:
§ 1 Grundsatz
1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Vorstand der Zuger Pensi - onskasse als Gremium neben den in Art. 51a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 2 ) festgehaltenen Aufgaben die dafür notwendigen Vorausset - zungen, insbesondere Fachkenntnisse, Erfahrung sowie zeitliche Verfügbar - keit aufweisen.
§ 2 Kompetenzfelder
1 Der Regierungsrat wirkt bei der Wahl der von ihm delegierten Mitglieder darauf hin, dass der Vorstand der Zuger Pensionskasse folgende Kompe - tenzfelder abdeckt:
a) vertiefte Branchenkenntnisse;
b) Fachwissen;
c) Erfahrung mit der Entwicklung, Beurteilung und Durchsetzung von Unternehmensstrategien im öffentlichen Bereich oder in der Privat - wirtschaft;
d) Führungs- und Managementerfahrung;
e) Erfahrung und vertiefte Kenntnisse im Risikomanagement. 1) 2) SR 831.40
§ 3 Anforderungsprofil
1 Die Mitglieder des Vorstands haben im Wesentlichen folgende Anforde - rungen zu erfüllen:
a) berufliche Tätigkeit in ungekündigter Festanstellung beim Kanton Zug;
b) Identifikation mit dem Zweck der Vorsorgeeinrichtung;
c) Bereitschaft, sich in die Aufgaben als Vorstandsmitglied der Zuger Pensionskasse einzuarbeiten sowie sich aus- und weiterzubilden;
d) Entscheidungsfreudigkeit, Entscheidungskompetenz und Verantwor - tungsbewusstsein;
e) Integrität und einwandfreie Reputation;
f) Sozialkompetenz;
g) zeitliche Verfügbarkeit;
h) keine finanziellen, personellen und/oder materiellen Interessenkonflik - te oder Abhängigkeiten;
i) Offenlegung von Interessenverbindungen.
§ 4 Entschädigung
1 Nimmt ein Mitglied des Regierungsrats Einsitz im Vorstand der Zuger Pensionskasse, so regelt sich die Entschädigung nach § 5 Abs. 4 des Geset - zes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates (Rechtsstel - lungsgesetz) vom 1. Februar 1990 1 ) .
2 Andere vom Regierungsrat gewählte Mitglieder des Vorstands der Zu - ger Pensionskasse erfüllen ihre Aufgabe für den Vorstand ausserhalb der Arbeitszeit ohne Entlöhnung. Sie erhalten die von der Zuger Pensionskasse auszurichtende übliche Entschädigung. 1) BGS 151.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.02.2014 18.02.2014 Erlass Erstfassung GS 2014/006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.02.2014 18.02.2014 Erstfassung GS 2014/006
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