Ausführungsbeschluss zum Gesetz über den Viehhandel, teilweise abgeändert durch die... (914.3.21)
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Ausführungsbeschluss zum Gesetz über den Viehhandel, teilweise abgeändert durch die Gesetze vom 11. März 1921 und 17. November 1923

Ausführungsbeschluss vom 24. Oktober 1938 zum Gesetz vom 2. Dezember 1899 über den Viehhandel, teilweise abgeändert durch di e Gesetze vom 11. März 1921 und 17. November 1923 Der Staatsrat des Kantons Freiburg im Hinblick auf die am 1. Juli 1927 vom Bundesrat genehmigte interkantonale Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels; im Hinblick auf die kantonalen Gesetze vom 2. Dezemb er 1899, 11. März
1921 und 17. November 1923 über denselben Gegenstand; im Hinblick auf die Bundesgesetzgebung über die Tierseuchen; auf Antrag der Militärdirektion und der staatlichen Anstalten, beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Freiburg tritt der neuen, vom Bundesrat am 29. Oktober 1943 genehmigten interkantonalen Übereinkunft vom 13. September 1943 betreffend die Ausübung des Viehhandels bei.

Art. 2

1 Zum Bezug des in Artikel 1 des Gesetzes und der interkantonalen Übereinkunft vorgesehenen Patentes ist verpflichtet: a) wer zum Zwecke des Viehhandels Vieh ankauft, verkauft oder tauscht; b) der sogenannte Auftreiber, welcher beruflich für Drittpersonen Kaufs- oder Verkaufsgelegenheiten aufsucht; c) der Metzger und der Schweinemetzger für das Vieh, welches sie aus dem Ausland einführen.
2 Angestellte und Familienmitglieder so wie der eingetrage ne Partner eines Viehhändlers, welche für diesen Vie hhandel treiben, müssen ebenfalls im Besitze eines Patentes sein.
3 Zum Bezuge des Patentes ist nich t verpflichtet, wer im Rahmen der Bedürfnisse seines landwirtschaftliche n Betriebes Vieh verkauft, ankauft oder tauscht.
4 Von Behörden oder Zuchtorganisationen delegierte ausländische Käufer und Kommissionen, die zum Ankauf von Zuchtware in die Schweiz kommen, sind nicht patentpflichtig. Ebenso fällt der Ankauf von Zuchtvieh durch einheimische Zuchtverbände zum Zwecke des Exportes nicht unter die Bestimmungen dieses Beschlusses.

Art. 3

1 Wer das Patent für den Viehhandel erlangen will, hat sich an die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) zu wenden und seinem auf besonderem Formular geschriebenen Gesuch einen Strafregisterauszug und ein nicht auf Karton aufgeklebtes Exemplar einer Photographie von sich beizufügen.
2 Er hat gleichzeitig den Umfang seines Geschäftsbetriebes und die Viehgattungen, welche den Gegenstand seiner Handelstätigkeit bilden werden (Pferde, Rindvieh, Kälber, Schweine, Ziegen, Schafe oder Ferkel) anzugeben.

Art. 4

1 Die Direktion entscheidet nach Einholung der notwendigen Gutachten über das Gesuch.
2 Das Viehhandelspatent darf nur an zahlungsfähige und gutbeleumdete Personen erteilt werden.Patentierte Viehhändler müssen überdies im Besitze eigener oder gemieteter Stallungen sein, welche den tierseuchenpolizeilichen Vorschriften genügen. Einzig diejenigen Händler, welche ihre Ware direkt in die Schlachthäuser abliefern, sind von der Haltung eigener oder gemieteter Stallungen befreit.
3 Auf die Stallungen finden die Vorschriften von Artikel 117 bis 119 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 30. August 1920 Anwendung.

Art. 5

Das Patent ist persönlich; der Inhaber ist verpflichtet, es stets mitzuführen und es jederzeit auf Verlangen der Polizeiorgane vorzuweisen. Bei Verlegung des Geschäftsdomizils ist die Direktion hievon zu benachrichtigen.

Art. 6

Das Patent ist jeweilen für das Kale nderjahr, in welchem es ausgestellt wird, gültig. Es wird dem Inhaber samt dem Kontrollregister direkt zugesandt.

Art. 7

1 Wer den Viehhandel auf eigene Rechnung betreibt, hat eine Kaution zu stellen.
2 Sie dient im Rahmen eines von der Übereinkunft aufzustellenden Reglementes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Angestellten und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen: a) Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten; b) Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zufolge anderer Verletzung tiers euchenpolizeilicher Bestimmungen sowie c) weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel (Art. 13 der Übereinkunft).

Art. 8

Die zu leistende Kaution beträgt wenigstens: – 1000 Franken pro Patent für Kleinviehhändler; – 2000 Franken pro Patent für Grossviehhändler.

Art. 9

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Art. 10

Der Patentinhaber ist verpflichtet, das Kontrollregister regelmässig zu führen, unter Beobachtung der zu diesem Zwecke von der Direktion erlassenen Vorschriften.

Art. 11

Das Register unterliegt den Prüfungen, welche von der Direktion angeordnet werden können.

Art. 12

1 Die Umsatzgebühren werden auf Grund des Geschäftsverkehrs des Jahres, für welches das Patent ausgestellt wurde, festgesetzt. Die Direktion zieht alle nötigen Erkundigungen ein, bevor sie die Patenttaxe festsetzt.
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Art. 13

1 Die Patenterneuerungsgesuche sind jeweils mit dem abgelaufenen Patent und Kontrollbüchlein vor dem 31. Dezember der Direktion einzusenden.
2 Die nach dem 31. Dezember einlaufenden Erneuerungsgesuche sind einer Verspätungsbusse von 10 Franken unterworfen.

Art. 14

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Art. 15

Einschränkende Verfügungen, welche aus seuchenpolizeilichen Rücksichten über die Ausübung des Viehhandels verhängt werden müssen, sind vorbehalten.

Art. 16

Zu Beginn eines jeden Jahres lässt die Direktion das Verzeichnis der Inhaber der Viehhandelspatente nach Bezirken erstellen und übermittelt es dem Oberamtmann.

Art. 17

Die Direktion trifft die geeigneten Massregeln, um die Bezahlung der Patente sicherzustellen.

Art. 18

Der Patentinhaber wird aufgefordert, den Restbetrag der Umsatzgebühren bis zum 1. April des darauffolgenden Jahres zu entrichten. Kommt er dieser Aufforderung innert der festgesetzten Frist nicht nach, so entzieht die Direktion dem fehlbaren Patentinhaber, welcher die Erneuerung seines Patentes erlangt hat, das zweite Patent. Das Verzeichnis der zurückgezogenen Patente wird durch die Direktion im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 19

Der von der Direktion wegen Nichtbezahlung des Patentes des vorhergehenden Jahres oder aus irgendeinem anderen Grunde verfügte Entzug des Patentes hat zur Folge, dass die Taxe für das entzogene Patent unverzüglich eingefordert werden kann.

Art. 20

Viehhandelspatente können von der Direktion ebenfalls jederzeit vorübergehend oder gänzlich widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn der Inhaber den Seuchenpolizeivorschriften oder den von den zuständigen Behörden getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt oder wenn er die in

Artikel 4 dieses Beschlusses aufgestellten Erfordernisse nicht mehr erfüllt.

Art. 20a

Die Entscheide, die in Anwendung des Konkordats und dieses Beschlusses getroffen wurden, sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

Art. 21

1 Wer den Viehhandel betreibt, ohne zuvor ein Patent gelöst zu haben, oder einen anderen Zweig dieses Handels ausübt als denjenigen, zu welchem ihn sein Patent berechtigt, wird mit Busse von 50 bis 1000 Franken bestraft (Art. 26 der Übereinkunft).
2 Anderweitige Übertretungen von Bestimmungen dieses Beschlusses oder der zur Ausführung der interkantonalen Übereinkunft erlassenen Weisungen und Verfügungen werden mit einer Busse von 10 bis
100 Franken bestraft.
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4 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
5 Eine Kopie der aufgrund dieser Bestimmungen gefällten Urteile wird der Direktion zur Information zugestellt.

Art. 22

1 Sämtliche Publikationen betreffend die Ausübung des Viehhandels erfolgen im Amtsblatt und in den Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen.
2 Jeder Inhaber eines Viehhandelspatentes ist zum Abonnement der Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen verpflichtet.

Art. 23

Die Direktion ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am
1. Januar 1939 in Kraft tritt, beauftragt.

Art. 24

Alle mit vorliegendem Ausführungsbeschluss in Widerspruch stehenden Bestimmungen, namentlich die beiden Vollziehungsbeschlüsse vom
3. Dezember 1923 und derjenig e vom 10. Dezember 1932, sind aufgehoben.

Art. 25

Der vorliegende Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und in Einzelheften herauszugeben.
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