Neuregelung des Kostgeldes der Anstalt Schachen (212.233.25)
CH - SO

Neuregelung des Kostgeldes der Anstalt Schachen

Neuregelung des Kostgeldes der Anstalt Schachen Vom 27. Januar 1987 (Stand 1. Januar 1987) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 16 der Verordnung über die Arbeitsanstalt Schachen vom

28. Oktober 1970

1 ) beschliesst:

§ 1

1 Das tägliche Kostgeld der Anstalt Schachen wird mit Wirkung ab 1. Janu - ar 1987 für Eingewiesene nach der Bundesregelung über den fürsorgeri - schen Freiheitsentzug sowie für Insassen im strafrechtlichen Massnahme - vollzug auf 65 Franken festgesetzt.

§ 2

1 Zusätzlich wird eine tägliche Unfallversicherungsprämie von 90 Rappen sowie ein Beitrag von 3 Franken pro Tag für den medizinischen Dienst er - hoben.

§ 3

1 Der Regierungsratsbeschluss vom 7. Januar 1986
2 ) wird aufgehoben.

§ 4

1 Ab 1. Januar 1988 wird der Kostgeldansatz durch das Departement des Innern festgesetzt.
1) BGS 212.233.22 .
2) GS 90, 325. GS 90, 796
1
Markierungen
Leseansicht