Neuregelung des Kostgeldes der Anstalt Schachen
Neuregelung des Kostgeldes der Anstalt Schachen Vom 27. Januar 1987 (Stand 1. Januar 1987) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 16 der Verordnung über die Arbeitsanstalt Schachen vom
28. Oktober 1970
1 ) beschliesst:
§ 1
1 Das tägliche Kostgeld der Anstalt Schachen wird mit Wirkung ab 1. Janu - ar 1987 für Eingewiesene nach der Bundesregelung über den fürsorgeri - schen Freiheitsentzug sowie für Insassen im strafrechtlichen Massnahme - vollzug auf 65 Franken festgesetzt.
§ 2
1 Zusätzlich wird eine tägliche Unfallversicherungsprämie von 90 Rappen sowie ein Beitrag von 3 Franken pro Tag für den medizinischen Dienst er - hoben.
§ 3
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 7. Januar 1986
2 ) wird aufgehoben.
§ 4
1 Ab 1. Januar 1988 wird der Kostgeldansatz durch das Departement des Innern festgesetzt.
1) BGS 212.233.22 .
2) GS 90, 325. GS 90, 796
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