Gegenrechtszusicherung an den Kanton Freiburg
1 Gegenrechtszusicherung an den Kanton Freiburg RRB vom 24. April 1926 Vergabungen und Schenkungen von Todes wegen, die im Kanton Solo- thurn zugunsten kantonaler oder allgemein schweizerischer, kirchlicher, wohltätiger oder gemeinnütziger Institutionen mit Sitz im Kanton Frei- burg anfallen, ohne Rücksicht auf deren öffentlichen oder privaten Cha- rakter, werden mit einer Erbschaftssteuer von 1 ½% belastet.
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