Geschäftsreglement des Ständerates (171.14)
CH - Schweizer Bundesrecht

Geschäftsreglement des Ständerates (GRS)

(GRS) vom 20. Juni 2003 (Stand am 7. September 2020)
Der Ständerat,
gestützt auf Artikel 36 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹ (ParlG), nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 31. März 2003²,
beschliesst:
¹ SR 171.10 ² BBl 2003 3508

1. Kapitel: Eintritt in den Rat

Art. 1 Mitteilungen der Kantone
Der Rat nimmt die Mitteilungen der Kantone über die Ergebnisse der Wahlen in den Ständerat zur Kenntnis.
Art. 2 Vereidigung
¹ Nachdem der Rat von den Mitteilungen der Kantone über die Wahlen in den Ständerat Kenntnis genommen hat, legen die neu gewählten Ratsmitglieder den Eid oder das Gelübde ab. Ratsmitglieder, die ohne Unterbrechung des Mandates wieder gewählt worden sind, werden nicht erneut vereidigt.
² Zur Vereidigung erheben sich alle Personen im Ratssaal und auf den Tribünen.
³ Die Präsidentin oder der Präsident lässt die Eides- oder Gelübdeformel durch die Ratssekretärin oder den Ratssekretär vorlesen.
⁴ Wer den Eid ablegt, spricht mit erhobenen Schwurfingern die Worte «Ich schwöre es»; wer das Gelübde ablegt, spricht die Worte «Ich gelobe es».

2. Kapitel: Organe

1. Abschnitt: Wahl des Präsidiums und des Büros

Art. 3
¹ Der Rat wählt die Mitglieder des Präsidiums und des Büros einzeln zu Beginn jeder Wintersession.
² Eine unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt ist ausgeschlossen, ausser in das Amt gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d.
³ Wird das Amt eines Mitglieds des Büros während der Amtsdauer frei, so nimmt der Rat für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vor; im Falle der Präsidentin oder des Präsidenten nimmt er eine Ersatzwahl vor, wenn sie oder er vor Beginn der Sommersession aus dem Amt ausscheidet.

2. Abschnitt: Präsidentin oder Präsident und Präsidium

Art. 4
¹ Die Präsidentin oder der Präsident erfüllt die Aufgaben, die das Gesetz bezeichnet, und:
a. leitet die Verhandlungen des Rates;
b. legt, unter Vorbehalt anders lautender Ratsbeschlüsse, die Tagesordnung des Rates im Rahmen der Sessionsplanung des Büros fest;
c. leitet das Präsidium und das Ratsbüro;
d. vertritt den Rat nach aussen.
² Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert oder spricht sie oder er ausnahmsweise zur Sache, so übernimmt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident, allenfalls die Zweite Vizepräsidentin oder der Zweite Vizepräsident die Stellvertretung.
³ Sind beide Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten verhindert, so wird die Präsidentin oder der Präsident in nachstehender Reihenfolge im Rat vertreten durch:
a. eine Vorgängerin oder einen Vorgänger; sind mehrere im Rat, so hat das­jenige Mitglied Vorrang, das das Präsidialamt später angetreten hat;
b. das amtsälteste Ratsmitglied; bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Ratsmitglied Vorrang.
⁴ Die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten:
a. unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten;
b. nehmen zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die vom Gesetz dem Präsidium zugewiesenen Aufgaben wahr.
⁵ Beschlüsse des Präsidiums bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern.

3. Abschnitt: Büro

Art. 5 Zusammensetzung und Verfahren
¹ Das Büro besteht aus:
a. den drei Mitgliedern des Präsidiums;
b. einer Stimmenzählerin oder einem Stimmenzähler;
c. einer Ersatzstimmenzählerin oder einem Ersatzstimmenzähler;
d. je einem weiteren Mitglied aus denjenigen Fraktionen der Bundesversammlung, welche im Ständerat mindestens fünf Mitglieder umfassen und unter den Mitgliedern des Büros nach den Buchstaben a–c nicht vertreten sind.
² Für das Büro gelten die Verfahrensregeln für die Kommissionen.
Art. 6 Aufgaben
¹ Das Büro hat folgende Aufgaben:
a. Es plant die Tätigkeiten des Rates und legt das Sessionsprogramm fest, unter Vorbehalt anders lautender Ratsbeschlüs­se über die Beifügung oder Streichung einzelner Beratungsgegenstände.
b. Es bestimmt die Sachbereiche der ständigen Kommissionen und setzt Spezialkommissionen ein.
c. Es teilt den Kommissionen die Beratungsgegenstände mit einer Behandlungsfrist zur Vorberatung, zum Mitbericht oder zur abschliessenden Behandlung zu; es kann diese Aufgabe an die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen.
d. Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Kommissionen.
e. Es prüft auf Antrag der Finanzkommission, ob eine vorberatende Kommis­sion beauftragt werden soll, eine Stellungnahme der Finanzkommission nach Artikel 49 Absatz 5 ParlG einzuholen.
f. Es legt den Jahressitzungsplan der Kommissionen fest.
g. Es wählt die Präsidentinnen und Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Mitglieder der Kommissionen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
h. Es ermittelt das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen; sind die Stimmenzählerin oder der Stimmenzähler und die Ersatzstimmenzählerin oder der Ersatzstimmenzähler verhindert, so kann die Präsidentin oder der Präsident andere Ratsmitglieder beiziehen.
i. Es prüft, ob Unvereinbarkeiten gemäss Artikel 14 Buchstaben b–f ParlG vorliegen oder neu entstehen, und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit.
j. Es behandelt weitere Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates.
² Das Büro hört die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen vor Beschlüs­sen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und f an.
³ Bestreitet ein Ratsmitglied innert drei Tagen eine Wahl nach Absatz 1 Buchstabe g und schlägt es ein anderes Ratsmitglied zur Wahl vor, so entscheidet der Rat.

4. Abschnitt: Kommissionen und Delegationen

Art. 7 Ständige Kommissionen
¹ Es bestehen folgende ständige Kommissionen:
 1. Finanzkommission (FK);
 2. Geschäftsprüfungskommission (GPK);
 3. Aussenpolitische Kommission (APK);
 4. Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK);
 5. Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK);
 6. Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK);
 7. Sicherheitspolitische Kommission (SiK);
 8. Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF);
 9. Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK);
10. Staatspolitische Kommission (SPK);
11. Kommission für Rechtsfragen (RK);
12. ...³
² Die ständigen Kommissionen haben 13 Mitglieder.⁴
³ Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. April 2008 ( AS 2008 1215 ; BBl 2008 1861 1863 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 ( AS 2008 1215 ; BBl 2008 1861 1863 ).
Art. 8 Spezialkommissionen
In Ausnahmefällen kann das Büro eine Spezialkommission bestellen. Es hört vorgängig die Präsidentinnen oder Präsidenten derjenigen ständigen Kommissionen an, in deren sachlichen Zuständigkeitsbereich das Geschäft fällt.
Art. 9 Delegationen
Für die ständigen und die nicht ständigen Delegationen gelten die Bestimmungen über die Kommissionen des Parlamentsgesetzes und dieses Reglementes sinngemäss, sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt.
Art. 10 Legislaturplanungskommission
Die Legislaturplanungskommission wird in der ersten Session einer Legislatur­periode des Nationalrates als Spezialkommission zur Vorberatung des Berichtes des Bundesrates über die Legislaturplanung bestellt.
Art. 11 Subkommissionen
¹ Jede Kommission kann mit Zustimmung des Büros aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen.
² Die Kommission erteilt ihrer Subkommission einen Auftrag, der ihre Aufgabe umschreibt und ihr eine Frist für die Berichterstattung an die Kommission setzt.
Art. 12 Leitung
¹ Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission:
a. plant die Kommissionsarbeiten;
b. legt die Tagesordnung der Kommissionssitzungen fest, unter Vorbehalt anders lautender Kommissionsbeschlüsse;
c. leitet die Verhandlungen der Kommission;
d. vertritt die Kommission nach aussen.
² Die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 4 Absätze 2 und 3.
³ Die Präsidentin oder der Präsident stimmt in der Kommission mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid.
Art. 13 Amtsdauer
¹ Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre, sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt. Wiederwahl ist möglich.
² Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten und der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der ständigen Kommissionen beträgt zwei Jahre. Eine unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt ist nicht möglich.
³ Die Amtsdauer der Mitglieder einer Spezialkommission entspricht der Dauer der Tätigkeit der Kommission.
⁴ Wird das Amt eines Kommissionsmitglieds frei, so wird es für den Rest der Amtsdauer neu besetzt.
Art. 14 Stellvertretung
¹ Ein Kommissionsmitglied kann sich für eine Sitzung oder einzelne Sitzungstage vertreten lassen.
² Scheidet ein Kommissionsmitglied aus dem Rat aus, so kann seine Fraktion eine Vertretung bestimmen, solange das Büro den Kommissionssitz nicht neu besetzt hat.
³ Die Vertretungen nach den Absätzen 1 und 2 werden ohne Verzug dem Kommissionssekretariat gemeldet.
⁴ Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und einer parlamentarischen Untersuchungskommission sowie von deren Subkommissionen können sich nicht vertreten lassen.
⁵ Ein Mitglied einer Subkommission kann sich nur durch ein anderes Mitglied der Gesamtkommission vertreten lassen.
Art. 15 Information der Öffentlichkeit
¹ Die Präsidentin oder der Präsident oder von der Kommission beauftragte Mitglieder unterrichten die Medien schriftlich oder mündlich über die wesentlichen Ergebnisse der Kommissionsberatungen.
² Informiert wird in der Regel über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stim­menverhältnis sowie über die hauptsächlichen in den Beratungen vertretenen Argumente.
³ Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer greifen der Kommissionsmitteilung nicht vor.
⁴ Vertraulich bleibt, wie die einzelnen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer Stellung genommen und abgestimmt haben, soweit diese nicht ihrem Rat einen Minderheitsantrag unterbreiten.
Art. 16 Berichterstattung
¹ Die Kommission bestimmt zu jedem Beratungsgegenstand ein Mitglied, das im Rat Bericht erstattet und die Anträge der Kommission vertritt.
² Die Kommission kann dem Rat einen schriftlichen Bericht unterbreiten. Ein schriftlicher Bericht ist notwendig, wenn kein anderes erläuterndes amtliches Dokument vorliegt.

3. Kapitel: Verfahren

1. Abschnitt: Vorberatung, Zuweisung und Überprüfung von Beratungsgegenständen

Art. 17 Vorberatung
¹ Die Beratungsgegenstände nach Artikel 71 ParlG werden von den zuständigen Kommissionen vorberaten; ausgenommen sind:
a. Vorstösse der Ratsmitglieder;
b. Wahlvorschläge;
c. Ordnungsanträge;
d. Erklärungen des Bundesrates;
e. weitere vom Gesetz oder von diesem Reglement bestimmte Beratungsgegenstände.
² Auf Ersuchen der Kantone hören die Kommissionen die Kantone zur Vollzugstauglichkeit der Erlasse der Bundesversammlung an.
³ Ein Vorstoss kann vorberaten werden, wenn die zuständige Kommission oder der Rat dies beschliesst.
⁴ ...⁵
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses vom 17. Juni 2011 (Für die Behandlung von Gesuchen um die Aufhebung der Immunität zuständiges Ratsorgan), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 4635 ; BBl 2010 7345 7385 ).
Art. 18 Zuweisung
¹ Neue Beratungsgegenstände werden sobald als möglich einer Kommission zur Vorberatung zugewiesen.
² Ein Bericht des Bundesrates kann der zuständigen Kommission zur direkten Erledigung zugewiesen werden. Die Kommission kann dem Büro beantragen, die Behandlung des Berichtes in das Sessionsprogramm aufzunehmen.
Art. 19 Überprüfung auf formale Rechtmässigkeit
¹ Eine parlamentarische Initiative oder ein Vorstoss eines Ratsmitgliedes wird bei der Einreichung von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf die formale Recht­mässigkeit hin überprüft.
² Bei der Einreichung der übrigen Beratungsgegenstände nach Artikel 71 ParlG überprüft die Präsidentin oder der Präsident die formale Rechtmässigkeit auf Antrag. Wird der Beratungsgegenstand in der Bundesversammlung anhängig gemacht, so wird die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates angehört.
³ Erklärt die Präsidentin oder der Präsident einen Beratungsgegenstand als unzulässig, so kann die Urheberin oder der Urheber das Büro anrufen. Dieses entscheidet endgültig.
Art. 20 Versand der Ergebnisse der Vorberatung an den Rat
¹ Der Erlassentwurf einer Kommission sowie die Anträge der vorberatenden Kommission zu einem Erlassentwurf des Bundesrates müssen für die erste Beratung im Rat spätestens 14 Tage vor der Behandlung, mindestens jedoch eine Woche vor Sessionsbeginn an die Ratsmitglieder zugestellt werden; ausgenommen sind Erlassentwürfe, die von beiden Räten in der gleichen Session behandelt werden (Art. 85 ParlG).
² Wurden die Unterlagen nicht rechtzeitig zugestellt, so prüft das Büro, ob der Beratungsgegenstand aus dem Sessionsprogramm gestrichen wird.
Art. 20 a ⁶
⁶ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des S vom 4. Mai 2020 (Beratungen ausserhalb des Parlamentsgebäudes), in Kraft seit 4. Mai 2020, bis der S wieder im Parlaments­gebäude tagt (7. Sept. 2020) ( AS 2020 1605 ; BBl 2020 4315 ).

2. Abschnitt: Beratungsgegenstände und ihre Behandlung

a. Parlamentarische Initiativen und Vorstösse

Art. 21 Einreichung
Ein Ratsmitglied kann eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss während der Ratssitzung schriftlich einreichen.
Art. 22 Begründung
¹ Das Begehren einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats darf keine Begründung enthalten.
² Das Ratsmitglied muss einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder einem Postulat eine Begründung beifügen.⁷
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3695 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 23 Beantwortung von Vorstössen
Der Adressat eines Vorstosses beantwortet diesen schriftlich auf die nächste ordentliche Session nach der Einreichung des Vorstosses. Kann er diese Frist ausnahmsweise nicht einhalten, so informiert er das Büro und die Urheberin oder den Urheber des Vorstosses und begründet die Verzögerung.
Art. 24 Behandlung im Rat
¹ Eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation wird in der Regel in der auf die Einreichung folgenden ordentlichen Session behandelt.
² Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen einem Vorstoss und einem im Rat hängigen Geschäft, so können sie gemeinsam erledigt werden.
³ Eine Interpellantin oder ein Interpellant kann erklären, ob sie oder er von der Antwort des Bundesrates befriedigt ist.
Art. 25 Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner
¹ Eine parlamentarische Initiative oder ein Vorstoss kann von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet werden. Als Urheberin oder Urheber gilt das erstunterzeichnende Ratsmitglied.
¹bis ...⁸
² Die Urheberin oder der Urheber kann die Initiative oder den Vorstoss ohne Zustimmung der Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner zurückziehen.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des S vom 4. Mai 2020 (Beratungen ausserhalb des Parlamentsgebäudes), in Kraft seit 4. Mai 2020, bis der S wieder im Parlaments­gebäude tagt (7. Sept. 2020) ( AS 2020 1605 ; BBl 2020 4315 ).
Art. 26 Dringliche Behandlung
¹ Eine Interpellation oder eine Anfrage kann dringlich erklärt werden.
² Zuständig für die Dringlicherklärung ist das Büro.
³ Eine dringliche Interpellation oder eine dringliche Anfrage muss spätestens bis zu Beginn der dritten Sitzung einer dreiwöchigen Session eingereicht werden. Sie wird vom Bundesrat in der gleichen Session beantwortet.⁹
⁴ Das Büro kann eine dringliche Interpellation im Einverständnis mit deren Urheberin oder Urheber in eine dringliche Anfrage umwandeln.¹⁰
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3695 ; BBl 2011 6793 6829 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3695 ; BBl 2011 6793 6829 ).

b. Erklärungen

Art. 27 Erklärung des Ständerates
¹ Der Rat kann auf schriftlichen Antrag eines Ratsmitgliedes oder einer Kommission zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussen- oder Innenpolitik eine Erklärung abgeben.
² Der Rat kann beschliessen, über den Entwurf zu einer Erklärung eine Diskussion zu führen. Er kann den Entwurf annehmen, ablehnen oder an die Kommission zurückweisen.
³ Der Entwurf zu einer Erklärung wird abgeschrieben, wenn er nicht in der laufenden oder nächsten Session behandelt wird.
Art. 28 Erklärung des Bundesrates
¹ Der Bundesrat kann dem Rat eine Erklärung zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussen- oder Innenpolitik abgeben.
² Der Rat kann auf Antrag eines Mitgliedes eine Diskussion über die Erklärung beschliessen.

c. Aufhebung der Immunität

Art. 28 a ¹¹
Die Kommission für Rechtsfragen ist zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Aufhebung der Immunität eines Ratsmitgliedes oder einer Magistratsperson und von ähnlichen Gesuchen.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 17. Juni 2011 (Für die Behandlung von Gesuchen um die Aufhebung der Immunität zuständiges Ratsorgan), in Kraft seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 4635 ; BBl 2010 7345 7385 ).

3. Abschnitt: Organisation der Ratssitzungen

Art. 29 Tagesordnung
¹ Die Tagesordnung wird bekannt gegeben:
a. für die erste Sitzung einer Session: zusammen mit dem Versand des Ses­sionsprogramms;
b. für die weiteren Sitzungen: am Ende der vorangehenden Sitzung.
² Die Tagesordnung listet alle Beratungsgegenstände auf.
³ Die Präsidentin oder der Präsident kann ausnahmsweise während der Sitzung die Tagesordnung ergänzen, namentlich um Differenzen und zurückgestellte Beratungsgegenstände zu behandeln.
Art. 30 Protokoll
¹ In den Fällen nach Artikel 44 Absatz 2 erstellt die Ratssekretärin oder der Rats­sekretär ein Protokoll in der Sprache der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Protokoll nennt:
a. die behandelten Beratungsgegenstände;
b. die Anträge;
c. das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen;
d. die entschuldigten Ratsmitglieder.¹²
² Die Präsidentin oder der Präsident genehmigt das Protokoll.
¹² Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 22. März 2013 (Elektronische Abstimmungs­anlage), in Kraft seit 1. März 2014 ( AS 2014 251 ; BBl 2012 9463 ).
Art. 31 Verhandlungsfähigkeit
Die Präsidentin oder der Präsident prüft, ob der Rat verhandlungsfähig ist:
a. vor Wahlen, Gesamt- und Schlussabstimmungen sowie Abstimmungen, bei denen die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung¹³ erforderlich ist;
b. auf Antrag eines Ratsmitglieds.
¹³ SR 101
Art. 32 Anwesenheit
¹ Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet die Sitzung. Anschliessend findet der Namensaufruf statt.
² Die Ratsmitglieder teilen der Ratssekretärin oder dem Ratssekretär möglichst vor der Sitzung mit, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind.
Art. 33 Schickliche Kleidung
Die im Rat anwesenden Personen tragen eine schickliche Kleidung.
Art. 34 Ordnungsruf
¹ Die Präsidentin oder der Präsident ruft Sitzungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer zur Ordnung, die:
a. sich beleidigend äussern, nicht zur Sache sprechen oder andere Verfahrensvorschriften verletzen;
b. durch ihr Verhalten die Ratsverhandlungen stören.
² Wird der Ordnungsruf missachtet, so kann die Präsidentin oder der Präsident eine Disziplinarmassnahme nach Artikel 13 Absatz 1 ParlG ergreifen.
³ Über Einsprachen der betroffenen Person entscheidet der Rat ohne Diskussion.

4. Abschnitt: Beratungen im Rat

Art. 35 Wortmeldung und -erteilung
¹ Im Rat kann nur sprechen, wer von der Präsidentin oder dem Präsidenten das Wort erhält.
² Wer sprechen will, meldet sich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten.
³ Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in nachstehender Reihenfolge:
a. der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter der Kommission;
b. den Kommissionsmitgliedern;
c. den Ratsmitgliedern.
⁴ Die Ratsmitglieder erhalten in der Regel das Wort in der Reihenfolge ihrer Anmeldung.
⁵ Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen sowie die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates erhalten das Wort, sobald sie es verlangen.
⁶ Die Ratsmitglieder erhalten ausserhalb der Reihenfolge das Wort, wenn sie einen Ordnungsantrag stellen oder eine persönliche Erklärung abgeben wollen.
Art. 36 Persönliche Erklärung
Jedes Ratsmitglied kann eine kurze persönliche Erklärung abgeben; mit dieser darf es auf eine Äusserung antworten, die sich auf seine Person bezogen hat, oder seine eigenen Ausführungen richtig stellen.
Art. 37 Eintreten und Detailberatung
¹ Der Rat kann auf die Eintretensdebatte verzichten, sofern keine Anträge auf Nichteintreten gestellt sind.
² Er kann beschliessen, einen Beratungsgegenstand artikelweise, abschnittweise oder in seiner Gesamtheit zu beraten.
Art. 38 Anträge
¹ Ein Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und in der Regel vor der Beratung des betreffenden Beratungsgegenstandes einzureichen.
¹bis ...¹⁴
² Sie oder er prüft die Anträge bei der Einreichung auf ihre formale Rechtmässigkeit.
³ Ein Antrag wird von der zuständigen Kommission vorberaten, wenn der Rat es beschliesst.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des S vom 4. Mai 2020 (Beratungen ausserhalb des Parlamentsgebäudes), in Kraft seit 4. Mai 2020, bis der S wieder im Parlaments­gebäude tagt (7. Sept. 2020) ( AS 2020 1605 ; BBl 2020 4315 ).
Art. 39 Ordnungsanträge
¹ Der Rat behandelt einen Ordnungsantrag in der Regel sofort.
² Er beschliesst ohne Diskussion über einen Rückkommensantrag, nachdem er eine kurze Begründung des Antrages und eines allfälligen Gegenantrages gehört hat.
³ Stimmt der Rat dem Rückkommensantrag zu, so wird der betreffende Artikel oder Abschnitt nochmals beraten.
Art. 40 Schluss der Beratung
Die Präsidentin oder der Präsident schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird.
Art. 41 Textbereinigung
¹ Ein Beratungsgegenstand, der durch die Anträge aus der Mitte des Rates stark verändert wurde, geht zur redaktionellen Bereinigung an die vorberatende Kommission, wenn der Rat es beschliesst.
² Der bereinigte Text ist dem Rat zur gesamthaften Genehmigung vorzulegen.

5. Abschnitt: Abstimmungen

Art. 42 Fragestellung
Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident eine kurze Übersicht über die vorhandenen Anträge und beantragt dem Rat die Fragestellung und die Reihenfolge der Abstimmungen nach den Artikeln 78 und 79 ParlG.
Art. 43 Stimmenthaltung und Begründung der Stimmabgabe
¹ Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
² Jedes Ratsmitglied kann vor der Gesamt- und vor der Schlussabstimmung über einen Erlassentwurf sowie vor einer Abstimmung, in welcher die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder nach Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung¹⁵ erforderlich ist, seine Stimmabgabe oder Stimmenthaltung kurz begründen.
¹⁵ SR 101
Art. 44 ¹⁶ Stimmabgabe
¹ Jedes Ratsmitglied stimmt von seinem Pult aus mit dem elektronischen Abstimmungssystem.
² Bei geheimer Beratung oder falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimmabgabe durch Handerheben oder unter Namensaufruf.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 22. März 2013 (Elektronische Abstimmungs­anlage), in Kraft seit 1. März 2014 ( AS 2014 251 ; BBl 2012 9463 ).
Art. 44 a ¹⁷ Erfassung und Veröffentlichung der Abstimmungsdaten
¹ Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung.
² Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Ergebnis werden auf elektronischen Anzeigetafeln angezeigt.
³ Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.
⁴ Das Ergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht:
a. bei Gesamtabstimmungen;
b. bei Schlussabstimmungen;
c. bei Abstimmungen über Bestimmungen, für deren Annahme die Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung¹⁸ erforderlich ist;
d. wenn mindestens zehn Ratsmitglieder dies verlangen.
⁵ Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es:
a. Ja stimmt;
b. Nein stimmt;
c. sich der Stimme enthält;
d. an der Abstimmung nicht teilnimmt; oder
e. entschuldigt ist.
⁶ Als entschuldigt gilt, wer sich spätestens bis zu Sitzungsbeginn für einen ganzen Sitzungstag aufgrund eines Auftrages einer ständigen Delegation gemäss Artikel 60 ParlG oder wegen Todesfalls im engen Familienkreis, Mutterschaft, Unfall oder Krankheit abgemeldet hat.¹⁹
⁶bis Als teilweise entschuldigt gilt, wer sich spätestens bis zu Sitzungsbeginn für Teile des Sitzungstages aufgrund eines Auftrages eines parlamentarischen Organes abgemeldet hat.²⁰
⁷ Das Büro kann auf Gesuch hin eine wissenschaftliche Auswertung der nicht veröffentlichten Abstimmungsergebnisse bewilligen.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 22. März 2013 (Elektronische Abstimmungs­anlage), in Kraft seit 1. März 2014 ( AS 2014 251 ; BBl 2012 9463 ).
¹⁸ SR 101
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 20. März 2015 (Anpassung der Entschuldigungsgründe), in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1295 ; BBl 2015 2239 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 20. März 2015 (Anpassung der Entschuldigungsgründe), in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1295 ; BBl 2015 2239 ).
Art. 45 Stimmabgabe durch Handerheben ²¹
¹ Bei Stimmabgabe durch Handerheben nach Artikel 44 Absatz 2 kann auf das Zählen der Stimmen verzichtet werden, wenn das Ergebnis einer Abstimmung offensichtlich ist.²²
² Die Stimmenzahlen und die Enthaltungen sind in jedem Fall zu ermitteln bei:
a. Gesamtabstimmungen;
b. Schlussabstimmungen;
c. Abstimmungen, bei denen die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung²³ erforderlich ist.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 22. März 2013 (Elektronische Abstimmungs­anlage), in Kraft seit 1. März 2014 ( AS 2014 251 ; BBl 2012 9463 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 22. März 2013 (Elektronische Abstimmungs­anlage), in Kraft seit 1. März 2014 ( AS 2014 251 ; BBl 2012 9463 ).
²³ SR 101
Art. 46 ²⁴ Namensaufruf
¹ Die Stimmabgabe findet in den Fällen nach Artikel 44 Absatz 2 unter Namens­aufruf statt, wenn einem entsprechenden Ordnungsantrag mindestens zehn Ratsmitglieder zustimmen.
² Bei der Stimmabgabe unter Namensaufruf ruft die Ratssekretärin oder der Rats­sekretär die Ratsmitglieder in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen auf. Diese antworten auf die von der Präsidentin oder vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit «Ja», «Nein» oder «Enthaltung».
³ Es zählt nur die Stimme, die unmittelbar nach der Verlesung des einzelnen Namens abgegeben wird.
⁴ Nach jeder Antwort teilt die Ratssekretärin oder der Ratssekretär das Zwischen­ergebnis mit.
⁵ Das Ergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht; ausgenommen sind geheime Beratungen.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 22. März 2013 (Elektronische Abstimmungs­anlage), in Kraft seit 1. März 2014 ( AS 2014 251 ; BBl 2012 9463 ).

4. Kapitel: Hausrecht

Art. 47 Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorzimmern
¹ Zum Ratssaal und zu seinen Vorzimmern haben während der Sessionen Zutritt:
a. die Mitglieder der eidgenössischen Räte;
b. die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;
c. das Mitglied des Bundesgerichts, das bei Beratungsgegenständen nach Artikel 162 Absatz 2 ParlG die eidgenössischen Gerichte vertritt;
d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste, soweit es ihre Funktion erfordert;
e. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Mitglied des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler oder das Mitglied des Bundes­gerichts begleiten, soweit es ihre Funktion erfordert;
f. die Fotografinnen und Fotografen sowie Kameraleute, die einen Ausweis der Parlamentsdienste tragen.
² Zu den Vorzimmern haben während der Session zudem Zutritt die akkreditierten Medienschaffenden und Personen, die über eine Zutrittskarte gemäss Artikel 69 Absatz 2 ParlG verfügen.
³ Dem Publikum steht die Tribüne offen, den akkreditierten Medienschaffenden die Pressetribüne.
⁴ Bei geheimen Beratungen (Art. 4 Abs. 2 und 3 ParlG) haben nur die Personen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorzimmern. Die Tribünen werden geräumt.
⁵ Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Vorschriften über den Zutritt zum Ratssaal und seinen Vorzimmern sowie zu den Tribünen erlassen; insbesondere kann sie oder er das Recht auf den Besuch der Tribüne bei grossem Andrang zeitlich beschränken.
⁶ Sie oder er kann die Benützung der Räume ausserhalb der Sessionen regeln.
Art. 48 Verhalten von Dritten im Ratssaal
¹ Die Besucherinnen und Besucher auf den Tribünen wahren die Ruhe. Sie unterlassen insbesondere jede Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung. Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Bewilligung der Parlamentsdienste gestattet.
² Die Präsidentin oder der Präsident weist nicht zutrittsberechtigte Personen aus dem Ratssaal.
³ Sie oder er verweist zutrittsberechtigte, nicht dem Rat angehörende Personen aus dem Ratssaal oder Besucherinnen und Besucher von der Tribüne, wenn sie sich trotz Mahnung weiterhin ungebührlich benehmen oder die Ruhe stören.
⁴ Die Präsidentin oder der Präsident unterbricht die Sitzung, wenn die Ordnung im Ratssaal oder auf den Tribünen nicht unverzüglich wiederhergestellt werden kann.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 1986²⁵ wird auf­gehoben.
²⁵ [ AS 1987 2 , 1991 2340 , 1994 2151 , 1995 4360 , 1997 1475 , 1998 785 , 1999 2614 , 2000 1 und 241 ]
Art. 50 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Parlamentsgesetz auf den 1. Dezember 2003 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht