Gesetz über das Personalwesen (II A/6/1)
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Gesetz über das Personalwesen

II A/6/1 Gesetz über das Personalwesen * (Personalgesetz, PG) Vom 5. Mai 2002 (Stand 1. Januar 2023) (Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 2002) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Kanton und sei - nem Personal.
2 Es gilt für alle Angestellten des Kantons, soweit die übrige Gesetzgebung nicht etwas anderes vorsieht.

Art. 2 Personalpolitik

1 Die Personalpolitik orientiert sich an den Grundsätzen der Gesetzmässig - keit, der Zweckmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlich - keit. Sie nimmt Rücksicht auf die Aufgabenerfüllung und Bedürfnisse des Personals, sorgt für Chancengleichheit von Frau und Mann und richtet sich ebenso nach dem Ziel der Bürgernähe wie nach den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes.

Art. 3 Personalkommission

1 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung der Personalkommission und wählt deren Mitglieder. *
2 Sie berät den Regierungsrat in Personalangelegenheiten und nimmt Stel - lung zu wichtigen Personalgeschäften. *

Art. 4 Mitwirkung der Personalvertretung

1 Der Kanton pflegt als Arbeitgeber die Sozialpartnerschaft.
2 Die Personalvertretung ist repräsentatives Organ des Personals und nimmt im Rahmen ihrer Kompetenzen die Mitarbeiterinteressen wahr. Sie ist Mittle - rin zwischen Personal und Regierungsrat.
3 Der Regierungsrat lädt die Personalvertretung zur Stellungnahme ein, be - vor er Vorschriften erlässt oder ändert, welche die Rechtsstellung des Per - sonals betreffen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten wie Wahl, Konstituierung und Zu - sammenarbeit. SBE VIII/4 238 1
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Art. 5 Eingliederungsmassnahmen

*
1 Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person fördert der Kanton deren Wiedereingliederung in den Arbeitspro - zess. *
2 Die angestellte Person kann im Rahmen ihrer Wiedereingliederung zur Mit - wirkung verpflichtet werden. *
3 Zur Wiedereingliederung von an der Arbeit verhinderten Angestellten oder zur Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen kann der Regierungsrat geschützte Arbeitsplätze schaffen. *

Art. 5a

* Anlauf- und Meldestelle
1 Zur Meldung von Konflikten und Missbräuchen am Arbeitsplatz bezeichnet der Regierungsrat eine unabhängige verwaltungsexterne Anlauf- und Melde - stelle.
2 Er regelt deren Organisation, Aufgaben und Befugnisse sowie die Bericht - erstattung und legt das Meldeverfahren fest.
3 Die zur Entgegennahme von Meldungen bezeichneten Personen unterste - hen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 26.
4 Die Meldungen der Angestellten sind vertraulich. Wer in guten Treuen eine Meldung macht, darf deswegen in seiner arbeitsrechtlichen Stellung nicht benachteiligt werden.

Art. 6 Rechtsnatur, anwendbares Recht

*
1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. *
2 Soweit das kantonale Recht keine Regelungen enthält, gelten für die Arbeitsverhältnisse die einschlägigen Bestimmungen des Obligationen - rechts sinngemäss. *
3 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkatego - rien dem Obligationenrecht ganz oder teilweise unterstellen. *

Art. 7

* Zuständigkeit für personalrechtliche Entscheide
1 Zuständige Behörden für personalrechtliche Entscheide sind:
a. * der Regierungsrat für die Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen und die Jugendanwälte oder Jugendanwältinnen sowie den Leiter oder die Leiterin Finanzkontrolle, mit Ausnahme von Wahl und Wiederwahl, und die von ihm gewählten Angestellten.
b. die Departemente, die Staatskanzlei, die Leitungsorgane von aus - gegliederten Verwaltungseinheiten und von Aufgabenträgern mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie die Leiter oder Leiterinnen der durch Leistungsauftrag gesteuerten Verwaltungseinheiten nach Massgabe der Ausführungsbestimmungen für die von ihnen gewählten Angestellten;
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c. * die Verwaltungskommission der Gerichte nach Massgabe des Ge - richtsorganisationsgesetzes 1 ) für die von ihr gewählten Angestell - ten. 2. Begründung und Dauer der Arbeitsverhältnisse

Art. 8 Stellenausschreibung

*
1 Zu besetzende Stellen sind öffentlich auszuschreiben. *
2 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht. *

Art. 9 *

Anstellungsinstanzen
1 Der Landrat wählt die Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen und die Ju - gendanwälte oder Jugendanwältinnen, den Leiter oder die Leiterin der Fach - stelle Datenschutz sowie den Leiter oder die Leiterin Finanzkontrolle. Er be - zeichnet den Ersten Staatsanwalt oder die Erste Staatsanwältin. *
2 Die Verwaltungskommission der Gerichte wählt nach Massgabe des Ge - richtsorganisationsgesetzes die Angestellten der Gerichtsverwaltung.
3 Der Regierungsrat wählt das übrige Personal. Er kann seine Wahlkompe - tenz durch die Ausführungsbestimmungen an die Departemente, an die Staatskanzlei, an die Leitungsorgane von ausgegliederten Verwaltungsein - heiten und von Aufgabenträgern mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie an die Leiter oder Leiterinnen der durch Leistungsauftrag gesteuerten Verwal - tungseinheiten delegieren. Nicht übertragbar ist die Wahl der Angestellten mit folgenden Funktionen: Ratsschreiberamt und Stellvertretung, Leitung Departementssekretariat, Leitung von Verwaltungseinheiten, die direkt ei - nem Departementsvorsteher oder einer Departementsvorsteherin unterstellt sind, sowie Leitung von ausgegliederten Verwaltungseinheiten und von Auf - gabenträgern mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 10 Anstellungsvoraussetzungen

1 Grundsätzlich können alle in der Schweiz wohnhaften Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung angestellt wer - den.
2 Der Regierungsrat regelt, welche Funktionen ausschliesslich durch Schweizer Bürger zu besetzen sind und welche auch durch ausländische Personen ohne Niederlassungsbewilligung besetzt werden können.
3 Die Anstellung kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht (Befähigungsausweis, Vorbildung, Erfahrung usw.) und mit der Verpflichtung zur Übernahme weiterer Obliegenheiten verbunden werden. 1) GS III A/2 3
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Art. 11* Begründung der Arbeitsverhältnisse

1 Das Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich durch einen schriftlichen Vertrag begründet.
2 Bei dem vom Landrat gewählten Personal erfolgt die Begründung des Arbeitsverhältnisses durch die Wahl; die Anstellungsbedingungen werden durch eine Anstellungsverfügung des Regierungsrates geregelt. *

Art. 12 Stellenantritt und Vereidigung

1 Die zuständige Behörde bestimmt den Zeitpunkt des Stellenantritts.
2 Vor Antritt ihres Amtes werden auf getreue Erfüllung ihrer Pflichten verei - digt: die Staatsanwälte, die Jugendanwälte, die Gerichtsschreiber, die Poli - zisten, die kantonalen Jagd-, Fischerei- und Forstbediensteten, die Wildhü - ter und die Revierförster. *

Art. 13 Probezeit

1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
2 Die Probezeit kann vertraglich bis auf längstens sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.

Art. 14 Dauer der Arbeitsverhältnisse

1 Die Anstellung erfolgt unter dem Vorbehalt einer abweichenden Regelung unbefristet.
2 Die Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, die Jugendanwälte oder Ju - gendanwältinnen, der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle Datenschutz so - wie der Leiter oder die Leiterin der Finanzkontrolle werden auf die Amtsdau - er angestellt. * 3. Rechte des Personals

Art. 15 Arbeitsbedingungen

1 Der Kanton sorgt als Arbeitgeber für zeitgemässe Arbeitsbedingungen.
2 Er fördert die berufliche Weiterbildung.

Art. 16 Schutz der Persönlichkeit

1 Der Kanton achtet als Arbeitgeber die Persönlichkeit des Personals und trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität.
2 Ansprüchen.
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Art. 17 Besoldungen

1 Der Landrat regelt die Besoldungen der Angestellten.

Art. 18 Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder

Unfalls *
1 Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls wird der Lohn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, längstens je - doch während 24 Monaten ausgerichtet. *
2 Die Lohnfortzahlung beträgt im ersten Jahr der Arbeitsunfähigkeit 100 Pro - zent, im zweiten Jahr 80 Prozent des zuletzt bezogenen Lohns. *
3 Der Regierungsrat regelt: *
a. die Lohnfortzahlung bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit;
b. die Lohnfortzahlung bei Nichtantritt der Stelle infolge Krankheit oder Unfalls;
c. die Lohnfortzahlung bei Einstellung oder Kürzung von Ver - sicherungsleistungen;
d. die Anrechnung von Leistungen Dritter, insbesondere von Ver - sicherungen.
4 Er entscheidet über die Einrichtung einer Krankentaggeldversicherung und legt die Aufteilung der Prämien fest. *

Art. 19 *

Lohnfortzahlung bei Mutterschaft *
1 Bei Mutterschaft hat die Angestellte Anspruch auf 16 Wochen bezahlten Urlaub. *
2 Die Lohnfortzahlung richtet sich nach dem Erwerbseinkommen bei Beginn des Anspruchs. *
3 Die Mutterschaftsentschädigung gemäss dem eidgenössischen Erwerbser - satzgesetz 1 ) geht an den Kanton, soweit er die volle Gehaltszahlung er - bringt. *

Art. 19a *

Lohnfortzahlung bei Vaterschaft *
1 Bei Geburt eigener Kinder hat der Angestellte Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub. *
2 ...... *
3 Die Lohnfortzahlung richtet sich nach dem Erwerbseinkommen bei Beginn des Anspruchs. *
4 Die Erwerbsausfallentschädigung gemäss dem eidgenössischen Er - werbsersatzgesetz geht an den Kanton, soweit er die volle Gehaltszahlung erbringt. * 1) SR 834.1 5
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Art. 19b

* Lohnfortzahlung bei Betreuung kranker und verunfallter Kinder
1 Für die Betreuung eines minderjährigen Kindes, das gemäss dem eidge - nössischen Erwerbsersatzgesetz wegen Krankheit oder Unfall gesundheit - lich schwer beeinträchtigt ist, hat die angestellte Person einen Anspruch auf höchstens 14 Wochen Betreuungsurlaub.
2 Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat die angestellte Person Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie kann eine ab - weichende Aufteilung des Urlaubs beantragen.
3 Die Lohnfortzahlung richtet sich nach dem Erwerbseinkommen bei Beginn des Anspruchs.
4 Die Erwerbsausfallentschädigung gemäss dem eidgenössischen Er - werbsersatzgesetz geht an den Kanton, soweit er die volle Gehaltszahlung erbringt.

Art. 20 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatz

- dienst *
1 Während des obligatorischen Militär-, Zivilschutz- und zivilen Ersatzdiensts wird der volle Lohn ausgerichtet. *
2 Der Regierungsrat regelt die Lohnfortzahlung während der Rekrutenschule und freiwillig geleisteten Diensten. *
3 Erwerbsausfallentschädigungen oder sonstige Vergütungen für Dienstleis - tungen, während denen der Lohn durch den Kanton ausgerichtet wird, fallen an den Kanton. *

Art. 21

* ......

Art. 22 Unfallversicherung

1 Das Personal ist gegen Betriebsunfall versichert. In dieser Versicherung sind auch die Nichtbetriebsunfälle eingeschlossen.

Art. 23

* Berufliche Vorsorge
1 Der Landrat bestimmt Rechtsform, Aufgabe und Organisation der Einrich - tung zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge für die Angestellten.
2 Die Angestellten sind nach Massgabe der Bestimmungen der Vorsorgeein - richtung
1 ) zur Entrichtung der Arbeitnehmerbeiträge verpflichtet und zum Be - zug der Vorsorgeleistungen berechtigt.

Art. 24 Ferien und Urlaub; Ausgleich von Mehrarbeit

1 Der Regierungsrat regelt die Ferien und die Urlaube sowie den Ausgleich für angeordnete Mehrarbeit von erheblichem Umfang. 1) GS II D/2/1
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II A/6/1 4. Pflichten des Personals

Art. 25 Allgemeine Pflichterfüllung

1 Wer im Staatsdienst steht:
a. erfüllt seine Aufgaben rechtmässig, zielgerichtet, wirtschaftlich und zweckmässig und
b. bildet sich den Erfordernissen der Stelle entsprechend weiter.

Art. 26 *

Geheimhaltungspflicht *
1 Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenhei - ten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentli - ches oder privates Interesse gemäss Gesetz über die Information der Öf - fentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen 2 ) besteht oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht. *
2 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhält - nisses. *
3 Der Regierungsrat regelt die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht im Rahmen der Mitwirkung von Angestellten in zivil-, straf- und verwaltungs - rechtlichen Verfahren und für die Information der Öffentlichkeit. *
4 Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Meldungen an die An - lauf- und Meldestelle nach Artikel 5a sowie spezialgesetzliche Anzeige- und Meldepflichten. *

Art. 27 Nebenbeschäftigung, öffentliche Ämter

*
1 Die Angestellten haben Nebenbeschäftigungen oder die Ausübung von öf - fentlichen Ämtern dem Kanton vorgängig zu melden. *
2 Der Regierungsrat legt die Ausnahmen von der Meldepflicht fest und be - zeichnet die bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämter. *
3 Erweist sich die Nebenbeschäftigung oder die Ausübung eines öffentlichen Amtes als mit der Anstellung beim Kanton unvereinbar, ist die Bewilligung zu verweigern oder zu widerrufen. *
4 Der Regierungsrat regelt die Tätigkeiten von Angestellten in Behörden, Kommissionen oder anderen Institutionen, an denen der Kanton beteiligt oder interessiert ist, insbesondere die Beanspruchung von Arbeitszeit und die Verwendung von Vergütungen. * 2) GS I F/1 7
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Art. 28 Unvereinbarkeit mit dem Landratsamt

1 Dem Landrat dürfen nicht angehören: *
a. * die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber, die sie oder ihn stell - vertretende Person sowie die weiteren, vom Regierungsrat zu be - zeichnenden Angestellten der Staatskanzlei und weiterer Stabs - stellen, welche Aufgabenerfüllungen durch den Regierungsrat oder den Landrat massgeblich beeinflussen können;
b. * der Leiter oder die Leiterin der Finanzkontrolle;
c. * Angestellte, die direkt einer Departementsvorsteherin oder einem Departementsvorsteher unterstellt sind;
d. * Angestellte, die direkt einer Person gemäss Buchstabe c unter - stellt sind und eine Verwaltungseinheit leiten;
e. * die Mitglieder der Leitungen von ausgegliederten Verwaltungsein - heiten und von selbstständigen Aufgabenträgern des kantonalen öffentlichen Rechts;
f. * die Mitglieder der Schulleitungen kantonaler Schulen;
g. * die ordentlichen Staats- und Jugendanwältinnen und -anwälte;
h. * die ordentlichen Gerichtsschreiberinnen und -schreiber;
i. * die ständigen Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde;
j. * der Präsident bzw. die Präsidentin sowie der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin der Schlichtungsbehörde;
k. * der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle Datenschutz.

Art. 29 Arbeitszeit

1 Der Regierungsrat regelt die Arbeitszeit der Angestellten. Er fördert neue Arbeitszeitmodelle.

Art. 30 Tätigkeitsbereich und Stellvertretung

1 Angestellte können verpflichtet werden, Arbeiten auszuführen, für die sie nicht ausdrücklich angestellt worden sind, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer bisherigen Tätigkeit zugemu - tet werden kann. Insbesondere besteht eine Stellvertretungspflicht.

Art. 31 Haftung für Schaden

1 Die Haftung für Schaden, den Angestellte des Kantons diesem oder Dritten zufügen, richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz 1 ) . 1) GS II F/2
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Art. 32 Ausstand

1 Der Ausstand der Angestellten richtet sich nach Artikel 77 der Kantonsver - fassung 2 ) und nach den gesetzlichen Verfahrensordnungen.

Art. 33 *

Zuwendungen und andere Vorteile
1 Bezüglich des Verbotes der Annahme von Zuwendungen und anderer Vor - teile gilt für das Verwaltungs- und das Gerichtspersonal Artikel 28 des Re - gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes sinngemäss.

Art. 34 Wohnsitz

1 Wenn die Tätigkeit es erfordert, kann die zuständige Behörde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses dazu verpflichten,
a. den Wohnsitz an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet zu nehmen oder
b. eine Dienstwohnung zu beziehen.

Art. 35 Administrativuntersuchung

1 Bestehen Anhaltspunkte, dass Pflichten verletzt worden sind, kann die zu - ständige Behörde zur Klärung des Sachverhalts eine Administrativuntersu - chung einleiten.

Art. 36 *

...... 5. Beendigung der Arbeitsverhältnisse

Art. 37 Beendigungsarten, Freistellung

*
1 Das Arbeitsverhältnis endet durch:
a. ordentliche Kündigung;
b. Auflösung des Dienstverhältnisses durch auf die Amtsdauer gewählte Angestellte;
c. Ablauf einer befristeten Anstellung oder Nichtwiederwahl nach Ab - lauf der Amtsdauer;
d. Beendigung in gegenseitigem Einvernehmen;
e. Beendigung aus wichtigen Gründen;
f. disziplinarische Entlassung von auf die Amtsdauer gewählten Angestellten;
g. * ......
h. *
i. * vorzeitige Pensionierung;
k. * ...... 2) GS I A/1/1 9
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l. Tod.
2 Über eine allfällige volle oder teilweise Freistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidet die zuständige Behörde. *

Art. 38

* ......

Art. 39 Ordentliche Kündigung

1 Die Arbeitsverhältnisse können beidseitig unter Einhaltung der gesetzli - chen oder vereinbarten Fristen und Termine aufgelöst werden.
2 Die Kündigung durch den Kanton setzt einen sachlich hinreichenden Grund voraus. *
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Schutz bei Kündigung zur Unzeit gelten sinngemäss.

Art. 40 Kündigungsfristen und -termine

1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit auf das Ende einer Woche gekündigt werden, unter Einhaltung der folgenden Fristen:
a. eine Woche während der ersten drei Monate;
b. vier Wochen ab dem vierten Monat.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit auf das Ende eines Monats gekündigt werden, unter Einhaltung der folgenden Fris - ten:
a. ein Monat beim unterjährigen Arbeitsverhältnis;
b. drei Monate beim überjährigen Arbeitsverhältnis.
3 Die Kündigungsfrist kann vertraglich auf längstens sechs Monate verlän - gert werden.
4 Die zuständige Behörde kann im Kündigungsfall dem Gesuch auf Abkür - zung der Frist entsprechen.

Art. 41 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

1 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit aufge - löst werden.
2 ...... *

Art. 42 Beendigung aus wichtigen Gründen

1 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Arbeitsverhältnis beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächstmöglichen ordentlichen Beendigungstermin nicht zumutbar ist.

Art. 43–44

* ......
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Art. 45 Erreichen Altersgrenze, aufgeschobene Pensionierung

*
1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung auf das Ende des Monats, in welchem die angestellte Person das 65. Altersjahr vollendet. *
2 Nach Erreichen der Altersgrenze ist eine zu befristende Weiterbeschäfti - gung möglich, sofern eine solche im Interesse des Kantons liegt, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem die angestellte Person das 70. Altersjahr vollendet. *
3 Der Regierungsrat kann für besondere Arbeitsverhältnisse abweichende Termine festlegen. *

Art. 45a *

Vorzeitige Alterspensionierung
1 Angestellte können sich, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündi - gungsfrist, ab dem vollendeten 60. Altersjahr vorzeitig pensionieren lassen.
2 Die vorzeitige Pensionierung kann durch den Kanton angeordnet werden, wenn sachlich hinreichende Gründe vorliegen.
3 Der Kanton kann vorzeitige Pensionierungen finanziell unterstützen. Der Regierungsrat legt die entsprechenden Leistungen fest.

Art. 45b *

Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen
1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung im Umfang des Invaliditäts - grads.

Art. 46 *

......

Art. 46a *

Besondere Beendigungsfolgen
1 Wird ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Aufhebung oder Anpassung der Stelle an geänderte organisatorische, betriebliche oder wirtschaftliche Ge - gebenheiten aufgelöst, ohne dass der angestellten Person eine andere zu - mutbare Stelle angeboten werden kann, wird eine Abfindung von höchstens zwölf Monatslöhnen ausgerichtet. Der Regierungsrat legt die Höhe in Ab - hängigkeit zum Lebens- und Dienstalter, allfälliger Unterstützungspflichten und der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt fest.
2 Wird im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im gegenseiti - gen Einvernehmen eine sofortige Auflösung vereinbart, ohne dass ein wich - tiger Grund für eine Auflösung vorliegt, so kann eine Austrittsentschädigung ausgerichtet werden. Sie darf maximal die Höhe des Lohns betragen, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungs - frist geschuldet wäre.
3 Die Entschädigung bei einer angeordneten vorzeitigen Pensionierung ohne sachlich hinreichenden Grund richtet sich nach Artikel 55a Absatz 1 Buch - stabe a und Absatz 2. 11
II A/6/1 6. Auf die Amtsdauer gewähltes Personal

Art. 47 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 78 der Kantonsverfassung.

Art. 48 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Angestellten

1 Die Angestellten können durch schriftliche Mitteilung an den Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte das Arbeitsverhältnis jeder - zeit binnen sechs Monaten auf das Monatsende auflösen.

Art. 49 Wiederwahl und Nichtwiederwahl durch Behörden

1 Die Wahlbehörden können von der Wiederwahl von Angestellten absehen, wenn zureichende Gründe vorliegen.
2 Das Wiederwahlverfahren im Landrat richtet sich nach der Landratsverord - nung
1 ) . Wird eine Nichtwiederwahl erwogen, so führt der Regierungsrat die Stellungnahme der betreffenden Person im Bericht zuhanden des Landrates auf.
3 Bei Beschwerden betreffend das Wiederwahlverfahren vor dem Landrat gilt
Artikel
55 Absatz 3 sinngemäss.

Art. 50 Massnahmen bei Verletzung der Pflichten

1 Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Pflichten kann disziplina - risch geahndet werden. Als Disziplinarmassnahmen fallen Verweis, Kürzung oder Aufhebung der ordentlichen Besoldungserhöhung, vorübergehende Einstellung der Tätigkeit, Versetzung ins provisorische Arbeitsverhältnis, Androhung der Entlassung und Entlassung in Betracht.
2 Disziplinarbehörden sind die jeweiligen zuständigen Behörden gemäss Ar - tikel 7. Sie erstatten dem Landrat Bericht über Versetzungen ins provisori - sche Arbeitsverhältnis und Entlassungen von durch die Landsgemeinde oder dem Landrat gewähltem Personal. *
3 Die Entschädigung bei einer ungerechtfertigten disziplinarischen Entlas - sung und der Lohnfortzahlungsanspruch richten sich nach Artikel 55a Ab - satz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2. *

Art. 51 Übrige Bestimmungen

1 Im Übrigen gelten für das auf die Amtsdauer gewählte Personal die Be - stimmungen gemäss diesem Gesetz und den zugehörigen Ausführungsbe - stimmungen. 1) GS II A/2/3
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II A/6/1 7. Bearbeitung von Personendaten *

Art. 52 Personendaten von Angestellten und Bewerbenden

*
1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen Personen - daten und besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit diese für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses geeignet und notwendig sind. *
2 Im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle dürfen die zuständigen Stellen Personendaten beschaffen und verwenden, soweit diese für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis ge - eignet und notwendig sind. *

Art. 53 Elektronische Datenbewirtschaftung

*
1 Der Kanton betreibt Personalinformationssysteme. Sie dienen der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und seiner Ausführungsbestimmungen. *
2 Als Betreiber der Personalinformationssysteme ist der zentrale Personal - dienst verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorga - ben. Er entscheidet über die datenschutzrechtlichen Ansprüche der Betrof - fenen. *
3 Der Regierungsrat regelt die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte. *

Art. 54 Bekanntgabe von Personendaten

*
1 Personendaten von Angestellten dürfen bekannt gegeben werden: *
a. * wenn eine gesetzliche Grundlage es erlaubt oder wenn es im Ein - zelfall zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Empfänger not - wendig ist;
b. * wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat;
c. * für den Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Pu - blikationen;
d. * an die vorgesetzte Organisationseinheit, wenn diese die Daten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt.
2 Der zentrale Personaldienst kann vorgesetzten Personen Personendaten von Angestellten, die sie zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses benöti - gen, im Rahmen eines Abrufverfahrens zugänglich machen. * 13
II A/6/1 8. Rechtsschutz- und Ausführungsbestimmungen

Art. 54a

* Vorsorgliche Massnahmen
1 Angestellte können versetzt oder unter Einstellung der Lohnzahlungen im Arbeitsverhältnis eingestellt werden, wenn:
a. genügend Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses oder für die disziplinari - sche Entlassung bestehen;
b. wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren ein - geleitet worden ist;
c. zwingende öffentliche Interessen es erfordern.

Art. 55 Verfahren bei Streitigkeiten; Rechtsschutz

1 Bei Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis oder über dessen Beendigung streben die Vertragspartner eine Einigung an.
2 Kommt keine Einigung zu Stande, so erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. In dringenden Fällen kann ohne vorgängigen Einigungsversuch verfügt werden.
3 Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen gemäss Artikel 54a und gegen durch den Kanton ausgesprochene ordentliche Kündigungen, Kündi - gungen aus wichtigem Grund, angeordnete vorzeitige Pensionierungen oder disziplinarische Entlassungen von auf Amtsdauer gewählten Angestellten haben nur aufschiebende Wirkung, sofern dies die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag anordnet. *
4 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Verfügungen und Ent - scheide gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 1 )

Art. 55a

* Beschwerdeentscheid bei Kündigungen
1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine durch den Kanton ausgesprochene Kündigung gut, so kann sie:
a. der angestellten Person eine Entschädigung zusprechen, wenn die Kündigung ohne sachlich hinreichende Gründe oder ohne wichtige Gründe ausgesprochen wurde, sich als missbräuchlich nach Arti - kel 336 Obligationenrecht erweist oder Verfahrensvorschriften ver - letzt worden sind;
b. die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kün - digungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn wichtige Gründe fehlen;
c. das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündi - gungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über den zeitlichen Kün - digungsschutz verletzt worden sind. 1) GS III G/1
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II A/6/1
2 Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a beträgt höchstens zwölf Monatslöhne. Die Beschwerdeinstanz setzt sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände fest.
3 Anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Kanton der angestellten Person die bisherige oder eine andere zumutbare Stelle an - bieten.
4 An die Lohnzahlungen nach Absatz 1 Buchstabe b hat sich die angestellte Person anrechnen zu lassen, was sie infolge Beendigung des Arbeitsverhält - nisses erspart und durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.

Art. 56 Ausführungsbestimmungen und -vereinbarungen

1 Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Angestellten, insbesondere über die Arbeitszeit, den Bezug von Ferien und Urlaub, die zusätzlichen Entschädigungen (Spesen), die Per - sonalbeurteilung sowie die Aus- und Weiterbildung. Er regelt zudem die De - legation seiner Wahlkompetenzen und die Aufgaben des Personaldienstes in den delegierten Bereichen. *
2 Der Regierungsrat kann Verwaltungseinheiten ermächtigen, für ihren Be - reich Rechte und Pflichten durch von ihm zu genehmigende Vereinbarungen mit dem Personal festzulegen.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen in Gesetzen oder landrätlichen Verord - nungen, die Leitungsorgane von ausgegliederten Verwaltungseinheiten zum selbstständigen Erlass von Regelungen für ihr Personal ermächtigen. 9. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 57 *

......

Art. 58 Übergangsbestimmungen

1 Für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Arbeits - verhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt das Personalgesetz und seine Aus - führungserlasse.
2 Bei den gemäss neuem Recht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu re - gelnden Funktionen gelten für die bestehenden Arbeitsverhältnisse die Re - gelbestimmungen dieses Gesetzes als Vertragsinhalt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
3 Sollen Personen, die neu nicht mehr auf die Amtsdauer gewählt werden, nicht gemäss den Regelbestimmungen dieses Gesetzes in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden, so ist dies wie eine ordentliche Kün - digung zu eröffnen und zu begründen. 15
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4 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personalgesetzes be - reits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheriges Recht.

Art. 58a

* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 1. Mai 2016
1 Für streitige personalrechtliche Verfahren, welche bei Inkrafttreten dieser Änderungen rechtshängig sind, findet das bisherige Recht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Anwendung.
2 Im Übrigen gelten die Änderungen für alle bestehenden Anstellungsverhält - nisse ab Inkrafttreten.

Art. 58b

* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 1. Mai 2022
1 Angestellten, die seit dem 1. Januar 2021 einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen bezogen haben, wird die volle Lohnfortzahlung gemäss Arti - kel 19a ausgerichtet.
2 Angestellten, die seit dem 1. Juli 2021 einen Betreuungsurlaub bezogen haben, wird die volle Lohnfortzahlung gemäss Artikel 19b ausgerichtet.
3 Die volle Lohnfortzahlung setzt voraus, dass sich die angestellte Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 1. Mai 2022 in einem un - gekündigten Arbeitsverhältnis zum Kanton befindet.

Art. 59 Vollzug

1 Der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte ist mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden Be - stimmungen aufgehoben, insbesondere der Beschluss vom 5. Mai 1963 betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Rentner und ehe - maligen Sparmitglieder der Beamten- und Lehrerversicherungskasse.

Art. 61 Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Gesetze ge - ändert:
1 )

Art. 62 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Juli 2002 in Kraft. 1) Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
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II A/6/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.05.2004 07.05.2006 Art. 7 totalrevidiert SBE IX/2 122 02.05.2004 07.05.2006 Art. 9 totalrevidiert SBE IX/2 122 02.05.2004 07.05.2006 Art. 26 totalrevidiert SBE IX/2 122 02.05.2004 07.05.2006 Art. 33 totalrevidiert SBE IX/2 122 02.05.2004 07.05.2006 Art. 50 Abs. 2 geändert SBE IX/2 122 02.05.2004 07.05.2006 Art. 56 Abs. 1 geändert SBE IX/2 122 01.05.2005 01.07.2005 Art. 19 totalrevidiert SBE IX/4 215 01.05.2005 01.05.2005 Art. 23 totalrevidiert SBE IX/4 215 02.05.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 1, a. geändert SBE XI/6 399 02.05.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 1, c. geändert SBE XI/6 399 02.05.2010 01.01.2011 Art. 9 totalrevidiert SBE XI/6 399 02.05.2010 01.01.2011 Art. 11* Abs. 2 geändert SBE XI/6 399 02.05.2010 01.01.2011 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE XI/6 399 02.05.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE XI/6 399 05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1 geändert SBE 2013 19 05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1, a. geändert SBE 2013 19 05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1, b. geändert SBE 2013 19 05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1, c. eingefügt SBE 2013 19 05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1, d. eingefügt SBE 2013 19 05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1, e. eingefügt SBE 2013 19 05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1, f. eingefügt SBE 2013 19 05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1, g. eingefügt SBE 2013 19 05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1, h. eingefügt SBE 2013 19 04.05.2014 01.09.2014 Art. 26 Abs. 2 eingefügt SBE 2014 41 03.05.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 1 geändert SBE 2015 34 03.05.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben SBE 2015 34 03.05.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 3 geändert SBE 2015 34 03.05.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 3, a. eingefügt SBE 2015 34 03.05.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 3, b. eingefügt SBE 2015 34 03.05.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 4 geändert SBE 2015 34 03.05.2015 01.01.2016 Art. 44 Abs. 2 geändert SBE 2015 34 03.05.2015 01.01.2016 Art. 44 Abs. 3 eingefügt SBE 2015 34 01.05.2016 01.08.2017 Erlasstitel geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 5 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2017 11 17
II A/6/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 01.05.2016 01.08.2017 Art. 5 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 5 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 5a eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 6 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 6 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 8 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 8 Abs. 2 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 18 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 18 Abs. 2 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 18 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 18 Abs. 4 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 19 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 19 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 19 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 19a eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 20 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 20 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 20 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 21 aufgehoben SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 26 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 26 Abs. 2 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 26 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 26 Abs. 4 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 27 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 27 Abs. 1 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 27 Abs. 2 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 27 Abs. 3 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 27 Abs. 4 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 28 Abs. 1, h. geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 28 Abs. 1, i. eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 36 aufgehoben SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 37 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 37 Abs. 1, g. aufgehoben SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 37 Abs. 1, h. geändert SBE 2017 11
18
II A/6/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 01.05.2016 01.08.2017 Art. 37 Abs. 1, i. geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 37 Abs. 1, k. aufgehoben SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 37 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 38 aufgehoben SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 39 Abs. 2 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 41 Abs. 2 aufgehoben SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 43 aufgehoben SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 44 aufgehoben SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 45 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 45 Abs. 1 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 45 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 45 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 45a eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 45b eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 46 aufgehoben SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 46a eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 50 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Titel 7. geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 52 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 52 Abs. 1 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 52 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 53 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 53 Abs. 1 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 53 Abs. 2 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 53 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 54 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 54 Abs. 1 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 54 Abs. 1, a. eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 54 Abs. 1, b. eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 54 Abs. 1, c. eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 54 Abs. 1, d. eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 54 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 54a eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 55 Abs. 3 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 55a eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 57 aufgehoben SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 58a eingefügt SBE 2017 11 07.05.2017 01.07.2018 Art. 28 Abs. 1, j. eingefügt SBE 2017 16 05.09.2021 01.07.2022 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE 2022 10 05.09.2021 01.07.2022 Art. 28 Abs. 1, j. geändert SBE 2022 10 05.09.2021 01.01.2023 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2022 47 19
II A/6/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 05.09.2021 01.01.2023 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 28 Abs. 1, j. geändert SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 28 Abs. 1, k. eingefügt SBE 2022 47 01.05.2022 01.07.2022 Art. 19 Abs. 2 geändert SBE 2022 27 01.05.2022 01.07.2022 Art. 19a Sachüberschrift geänd. SBE 2022 27 01.05.2022 01.07.2022 Art. 19a Abs. 1 geändert SBE 2022 27 01.05.2022 01.07.2022 Art. 19a Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 27 01.05.2022 01.07.2022 Art. 19a Abs. 3 eingefügt SBE 2022 27 01.05.2022 01.07.2022 Art. 19a Abs. 4 eingefügt SBE 2022 27 01.05.2022 01.07.2022 Art. 19b eingefügt SBE 2022 27 01.05.2022 01.07.2022 Art. 58b eingefügt SBE 2022 27
20
II A/6/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 3 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 3 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 5 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 Art. 5 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 5 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Art. 5 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Art. 5a 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Art. 6 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 Art. 6 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 6 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 6 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Art. 7 02.05.2004 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/2 122 Art. 7 Abs. 1, a. 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 399 Art. 7 Abs. 1, c. 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 399 Art. 8 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 Art. 8 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 8 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 9 02.05.2004 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/2 122 Art. 9 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 399 Art. 9 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47 Art. 11* Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 399 Art. 12 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 399 Art. 14 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 399 Art. 14 Abs. 2 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 10 Art. 14 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47 Art. 18 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 Art. 18 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 18 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 18 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Art. 18 Abs. 4 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Art. 19 01.05.2005 01.07.2005 totalrevidiert SBE IX/4 215 Art. 19 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 Art. 19 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 19 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Art. 19 Abs. 2 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 27 Art. 19 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 21
II A/6/1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 19a 01.05.2016

01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11

Art. 19a 01.05.2022

01.07.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 27

Art. 19a Abs. 1 01.05.2022

01.07.2022 geändert SBE 2022 27

Art. 19a Abs. 2 01.05.2022

01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 27

Art. 19a Abs. 3 01.05.2022

01.07.2022 eingefügt SBE 2022 27

Art. 19a Abs. 4 01.05.2022

01.07.2022 eingefügt SBE 2022 27

Art. 19b 01.05.2022

01.07.2022 eingefügt SBE 2022 27

Art. 20 01.05.2016

01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11

Art. 20 Abs. 1 01.05.2016

01.08.2017 geändert SBE 2017 11

Art. 20 Abs. 2 01.05.2016

01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11

Art. 20 Abs. 3 01.05.2016

01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11

Art. 21 01.05.2016

01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11

Art. 23 01.05.2005

01.05.2005 totalrevidiert SBE IX/4 215

Art. 26 02.05.2004

07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/2 122

Art. 26 01.05.2016

01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11

Art. 26 Abs. 1 01.05.2016

01.08.2017 geändert SBE 2017 11

Art. 26 Abs. 1 05.09.2021

01.01.2023 geändert SBE 2022 47

Art. 26 Abs. 2 04.05.2014

01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41

Art. 26 Abs. 2 01.05.2016

01.08.2017 geändert SBE 2017 11

Art. 26 Abs. 3 01.05.2016

01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11

Art. 26 Abs. 4 01.05.2016

01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11

Art. 27 01.05.2016

01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11

Art. 27 Abs. 1 01.05.2016

01.08.2017 geändert SBE 2017 11

Art. 27 Abs. 2 01.05.2016

01.08.2017 geändert SBE 2017 11

Art. 27 Abs. 3 01.05.2016

01.08.2017 geändert SBE 2017 11

Art. 27 Abs. 4 01.05.2016

01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11

Art. 28 Abs. 1 05.05.2013

25.06.2014 geändert SBE 2013 19

Art. 28 Abs. 1, a. 05.05.2013

25.06.2014 geändert SBE 2013 19

Art. 28 Abs. 1, b. 05.05.2013

25.06.2014 geändert SBE 2013 19

Art. 28 Abs. 1, c. 05.05.2013

25.06.2014 eingefügt SBE 2013 19

Art. 28 Abs. 1, d. 05.05.2013

25.06.2014 eingefügt SBE 2013 19

Art. 28 Abs. 1, e. 05.05.2013

25.06.2014 eingefügt SBE 2013 19

Art. 28 Abs. 1, f. 05.05.2013

25.06.2014 eingefügt SBE 2013 19

Art. 28 Abs. 1, g. 05.05.2013

25.06.2014 eingefügt SBE 2013 19

Art. 28 Abs. 1, h. 05.05.2013

25.06.2014 eingefügt SBE 2013 19

Art. 28 Abs. 1, h. 01.05.2016

01.08.2017 geändert SBE 2017 11

Art. 28 Abs. 1, i. 01.05.2016

01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11

Art. 28 Abs. 1, j. 07.05.2017

01.07.2018 eingefügt SBE 2017 16

Art. 28 Abs. 1, j. 05.09.2021

01.07.2022 geändert SBE 2022 10

Art. 28 Abs. 1, j. 05.09.2021

01.01.2023 geändert SBE 2022 47

Art. 28 Abs. 1, k. 05.09.2021

01.01.2023 eingefügt SBE 2022 47
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II A/6/1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 33 02.05.2004 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/2 122 Art. 36 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11 Art. 37 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 Art. 37 Abs. 1, g. 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11 Art. 37 Abs. 1, h. 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 37 Abs. 1, i. 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 37 Abs. 1, k. 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11 Art. 37 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Art. 38 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11 Art. 39 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 41 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11 Art. 43 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11 Art. 43 Abs. 1 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 34 Art. 43 Abs. 2 03.05.2015 01.01.2016 aufgehoben SBE 2015 34 Art. 43 Abs. 3 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 34 Art. 43 Abs. 3, a. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 34 Art. 43 Abs. 3, b. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 34 Art. 43 Abs. 4 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 34 Art. 44 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11 Art. 44 Abs. 2 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 34 Art. 44 Abs. 3 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 34 Art. 45 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 Art. 45 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 45 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Art. 45 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Art. 45a 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Art. 45b 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Art. 46 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11 Art. 46a 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Art. 50 Abs. 2 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 122 Art. 50 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Titel 7. 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 52 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 Art. 52 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 52 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Art. 53 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 Art. 53 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 53 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 53 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Art. 54 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11 Art. 54 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 23
II A/6/1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 54 Abs. 1, a. 01.05.2016

01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11

Art. 54 Abs. 1, b. 01.05.2016

01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11

Art. 54 Abs. 1, c. 01.05.2016

01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11

Art. 54 Abs. 1, d. 01.05.2016

01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11

Art. 54 Abs. 2 01.05.2016

01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11

Art. 54a 01.05.2016

01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11

Art. 55 Abs. 3 01.05.2016

01.08.2017 geändert SBE 2017 11

Art. 55a 01.05.2016

01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11

Art. 56 Abs. 1 02.05.2004

07.05.2006 geändert SBE IX/2 122

Art. 57 01.05.2016

01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11

Art. 58a 01.05.2016

01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11

Art. 58b 01.05.2022

01.07.2022 eingefügt SBE 2022 27
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