Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevöl... (172.214.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)

(OV-VBS) vom 7. März 2003 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹ (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisa­tions­verordnung vom 25. November 1998² (RVOV),
verordnet:
¹ SR 172.010 ² SR 172.010.1

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS³) verfolgt in seinen zentralen Departementsbereichen Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport folgende Ziele:
a. Es trägt mit der Armee bei zum Schutz von Volk und Staat gegen Gewaltanwendung strategischen Ausmasses sowie zu internationalen Bemühungen um die Erhaltung des Friedens. Zu diesem Zweck verfolgt es eine langfristig angelegte Sicherheits- und Verteidigungspolitik und leistet im militärischen Bereich friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen.
b. Es trägt bei zum Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Katas­trophen, Notlagen und machtpolitischen Bedrohungen.
c. Es schafft Voraussetzungen zur Förderung des Sports im Interesse der Entwicklung der Jugend und einer allgemeinen Volksgesundheit.
d. Es sorgt zusammen mit den anderen zuständigen eidgenössischen Departementen, den Kantonen, Gemeinden und Stellen ausserhalb der Verwaltung für eine umfassende und flexible Sicherheitspolitik des Bundes;
e.⁴
Es stellt den zivilen Nachrichtendienst des Bundes sicher.
³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6405 ). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁴ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichten-dienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6937 ).
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das VBS beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbeson­dere folgende Grundsätze:
a. Es arbeitet mit den Kantonen und Gemeinden sowie mit den Fachverbänden und Institutionen zusammen, die in seinen Departementsbereichen tätig sind.
b. Es leistet seine friedensfördernden Beiträge in Absprache mit dem Eidgenös­sischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und kooperiert, in Zusammenarbeit mit dem EDA, in sicherheits- und verteidigungspolitischen Fragen mit ausländischen Staaten und internationalen Organisationen.
c.⁵
Es arbeitet mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Eidgenössischen Finanzdepartement in Fragen der inneren Sicherheit zusammen und kooperiert dazu mit den Kantonen und Gemeinden.
d. Es kooperiert mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bei der Wahrung der Lufthoheit.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6401 ).
Art. 3 ⁶ Besondere Zuständigkeiten
¹ Das VBS nimmt die Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungs­gesellschaft der Rüstungsunternehmen des Bundes wahr.
² Es erlässt Vorschriften zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung sowie zur Sicherstellung der Ausrüstung der Armee.⁷
⁶ Urspünglich Art. 4. Der ursprüngliche Art. 3 ist gegenstandlos.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 ( AS 2004 5257 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5965 ).
Art. 4 ⁸ Gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungseinheiten
¹ Die Ziele nach den Artikeln 5–15 dienen den Verwaltungseinheiten des VBS als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
² Die Chefs oder Chefinnen der im 2. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des VBS, die dem Departementschef oder der Departementschefin direkt unterstellt sind, sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 2893 ).

2. Kapitel: Gruppen, Ämter und weitere Verwaltungseinheiten

1. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 5 Ziele und Funktionen
Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:
a. Es unterstützt den Departementschef oder die Departementschefin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des VBS.
b.⁹
Es ist betraut mit der Strategie.
bbis.¹⁰
Es initiiert, plant, koordiniert und kontrolliert die Departementsgeschäfte und begleitet insbesondere die wichtigen departementsübergreifenden Geschäfte.
c. Es setzt die strategischen Ziele des Bundesrates und des Departementschefs oder der Departementschefin um, formuliert die entsprechenden politischen Vorgaben und koordiniert deren Umsetzung durch die Gruppen und Ämter des VBS.
cbis.¹¹
Es unterstützt den Departementschef oder die Departementschefin in der Gestaltung und Umsetzung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
cter.¹²
Es nimmt die Aufsicht über die militärische Cyberabwehr wahr und erstattet dem Bundesrat Bericht.
d. Es stellt die strategische Steuerung der Ressourcen sicher.
e. Es sorgt für die Informations- und Dokumentationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.
f.¹³
Es führt das Bibliotheks-, Dokumentations- und Archivwesen im VBS und in der Armee.
g. Es sorgt für die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung.
h.¹⁴
...
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6549 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5965 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 ( AS 2009 3131 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6549 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6405 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 ( AS 2008 6405 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5965 ).
Art. 5 a ¹⁵ Führung der Bibliotheken der Bundesverwaltung
¹ Das Generalsekretariat führt koordinierend die Bibliotheken der Bundesverwaltung.
² Es sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung im Bereich der Sicherung und Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6405 ).
Art. 5 b ¹⁶ Sicherheitsmanagement
¹ Das Generalsekretariat leitet das Sicherheitsmanagement des VBS und der Armee sowie den Katastrophenschutz im Sinne von Artikel 10 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983¹⁷. Es erlässt Weisungen und Richtlinien in diesen Bereichen.
² Es nimmt die ihm in der Verordnung vom 14. Dezember 1998¹⁸ über die Militä­rische Sicherheit zugewiesenen Aufgaben wahr.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 13. Sept. 2013 ( AS 2013 3209 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1785 ).
¹⁷ SR 814.01
¹⁸ [ AS 1999 887 , 2003 5011 Ziff. II 2, 2008 6405 Ziff. III, 2016 1785 Anhang Ziff. 3. AS 2018 4629 Art. 14]. Siehe heute: die V vom 21. November 2018 ( SR 513.61 ).
Art. 6 ¹⁹ Administrativ zugeordnete Stellen
Dem Generalsekretariat sind administrativ zugeordnet:
a. die Vertrauensstelle VBS;
b. die Koordinationsstelle für den Informationsschutz im Bund;
c. die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS;
d.²⁰
die unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten;
e.²¹
die Interne Revision VBS;
f.²²
die Geschäftsstelle Delegierter Sicherheitsverbund Schweiz.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1785 ).
²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4231 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6549 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6549 ).
Art. 6 a ²³
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 ( AS 2008 6405 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5965 ).

2. Abschnitt: ...

Art. 7 ²⁴
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 ( AS 2009 3131 ).

3. Abschnitt: ²⁵ Ziviler Nachrichtendienst

²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6401 ).
Art. 8 ²⁶ Nachrichtendienst des Bundes
¹ Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008²⁷ über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes und nach der Verordnung vom 4. Dezember 2009²⁸ über den Nachrichtendienst des Bundes.
² Der NDB stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den In- und Auslandnachrichtendienst sicher.
³ Er verfolgt die folgenden Ziele:
a. Er trägt massgebend zur Sicherheit und Freiheit der Schweiz bei.
b. Er ist der zivile Nachrichtendienst der Schweiz.
c. Er ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit.
d. Er ist der Ansprechpartner gegenüber sämtlichen Stellen des Bundes und der Kantone und ist für den nachrichtendienstlichen Verbund Schweiz verantwortlich.
⁴ Er nimmt zur Verfolgung dieser Ziele die folgenden Funktionen wahr:
a. Er beschafft sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland.
b. Er nimmt Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit wahr.
c. Er führt das Bundeslagezentrum und sorgt damit für eine umfassende Beurteilung und Darstellung der Bedrohungslage.
d. Er führt die Zentralstellen Atom und Kriegsmaterial und die Informationsstelle Güterkontrolle.
e. Er führt das nachrichtendienstliche Lage- und Analysezentrum der Melde- und Analysestelle zur Informationssicherung MELANI.
f. Er sorgt für die Darstellung der Sicherheitslage sowie, bei interkantonalen, nationalen und internationalen Ereignissen, für die Darstellung des nachrichtendienstlichen Lagebildes.
⁵ Er ist als Bundesamt dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.
²⁶ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6937 ).
²⁷ [ AS 2009 6565 , 2012 3745 Anhang Ziff. 1 5525, 2014 3223 . AS 2017 4095 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst ( SR 121 ).
²⁸ [ AS 2009 6937 , 2010 3865 , 2012 3767 5527 Art. 15 Ziff. 2 6731 Anhang Ziff. 1, 2013 3041 Ziff. I 2, 2014 3231 Art. 46, 2016 2577 Anhang Ziff. II 1, 2017 707 . AS 2017 4151 Anhang 4 Ziff. I 2]. Siehe heute: die V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes ( SR 121.1 ).
Art. 8 a ²⁹
²⁹ Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichten-dienst des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6937 ).

4. Abschnitt: Oberauditorat

Art. 9
¹ Das Oberauditorat verfolgt folgende Ziele:
a. Es sorgt dafür, dass die Militärjustiz ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt.
b. Es schafft die Rahmenbedingungen für eine qualitativ hoch stehende Rechtsprechung der Militärgerichte.
² Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Oberauditorat folgende Funktionen wahr:
a. Es übt die Aufsicht über die Militärjustiz unter Wahrung der Unabhängigkeit der Militärgerichte aus.
b. Es berät und unterstützt die Angehörigen der Militärjustiz und sorgt für deren fachliche Aus- und Weiterbildung.
c. Es sorgt für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Verlauf der militärischen Strafverfahren.
d. Es übernimmt administrative und organisatorische Aufgaben für die Militärjustiz.

5. Abschnitt: Gruppe Verteidigung

Art. 10 Ziele und Funktionen
¹ Die Gruppe Verteidigung wird vom Chef der Armee geführt.
² Sie verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele:
a. Sie stellt die Bereitschaft der Armee sicher im Hinblick auf: 1. Raumsicherung und Verteidigung,
2. Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren,
3. Friedensförderung.
b. Sie stellt die Weiterentwicklung der Armee im Hinblick auf zukünftige Anforderungen sicher.
³ Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr:
a. Sie beurteilt die armeerelevante Lage.
b. Sie stellt eine lagegerechte Grundbereitschaft der Armee sicher.
c. Sie plant und führt die Einsätze der Armee bis zur Wahl des Oberbefehls­habers der Armee (General).
d. Sie definiert die Militärdoktrin.
e. Sie führt die militärische Gesamtplanung.
f. Sie erteilt Aufträge an die Gruppe armasuisse.
Art. 11 ³⁰ Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen
Der Gruppe Verteidigung sind mit folgenden Funktionen unterstellt:
a. Armeestab: 1. Er unterstützt den Chef der Armee in der Führung der Gruppe Vertei­digung.
2. Er steuert die Umsetzung der Vorgaben des Vorstehers oder der Vorsteherin des VBS in der Gruppe Verteidigung im Auftrag des Chefs der Armee.
3. Er führt die Streitkräfte- und Unternehmensentwicklung sowie die Rüstungsplanung und steuert die Ressourcen der Gruppe Verteidigung.
b. Kommando Operationen: 1. Es bereitet die Einsätze und Operationen der Armee nach den Vorgaben des Chefs der Armee vor.
2. Es stellt die Einsatzbereitschaft der Armee sicher.
3. Es ist verantwortlich für den militärischen Nachrichtendienst.
c. Logistikbasis der Armee: 1. Sie erbringt logistische und sanitätsdienstliche Leistungen für die Ausbildung.
2. Sie unterstützt die Einsätze der Armee mit logistischen und sanitätsdienstlichen Leistungen.
3. Sie erbringt logistische und sanitätsdienstliche Leistungen zugunsten Dritter.
d. Führungsunterstützungsbasis: 1. Sie plant und betreibt die Informations- und Kommunikationstechnik zugunsten der Armee in der Ausbildung, bei Übungen und in Einsätzen.
2 Sie plant und betreibt die Informations- und Kommunikationstechnik zugunsten der Landesregierung und des nationalen Krisenmanagements.
3. Sie stellt die Bereitschaft der Infrastrukturen und der Truppen zur Aufrechterhaltung der Führungsfähigkeit der Armee sicher.
4. Sie erbringt informations- und kommunikationstechnische Leistungen für Teile der Bundesverwaltung und für Dritte.
5. Sie erbringt zur Gewährleistung einer gesamtheitlichen Führungsunterstützung der Armee und zur technischen Unterstützung des nationalen Krisenmanagements Leistungen zugunsten der Führungsinfrastruktur, der Führungsmethoden, der Informationssicherheit und der elektronischen Kriegführung sowie Leistungen hinsichtlich von Wirkungen im Cyber-Raum.
e. Kommando Ausbildung: 1. Es ist verantwortlich für die militärische Grundausbildung in den ihm unterstellten Lehrverbänden, in den Kompetenzzentren und in der Höheren Kaderausbildung in der Armee.
2. Es erlässt die Ausbildungsvorgaben für die militärische Grundausbildung in der Armee.
3. Es ist verantwortlich für die Einsatz- und Laufbahnsteuerung sowie für die Ausbildung der Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere der Armee.
4. Es erlässt Vorgaben für die Militärdienstpflichtigen im Bereich Personelles der Armee.
³⁰ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V vom 29. März 2017 über die Strukturen der Armee, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2307 ).
Art. 11 a ³¹
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 ( AS 2004 5257 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1785 ).
Art. 11 b ³² Oberfeldarzt
¹ Der Oberfeldarzt führt die Aufsicht über:
a. die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militär­dienstfähigkeit;
b. die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit.
² Er sorgt für den Schutz und die Sicherheit der sanitätsdienstlichen Daten.
³ Er ist Beschwerdeinstanz für medizinische Entscheide des Fliegerärztlichen Insti­tuts.
⁴ Er ist zuständig für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der höheren Stabsoffiziere sowie weiterer Personen, soweit eine solche Beurteilung vorgeschrie­ben oder vorgesehen ist.
³² Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6493 ).

6. Abschnitt: ³³ Bundesamt für Rüstung

³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 423 ).
Art. 12 Ziel und Aufgaben
¹ Das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen und an der Nachhaltigkeit orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des VBS und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, Informatiksysteme und Material sicher.
² Zur Verfolgung dieses Ziels erfüllt die armasuisse als zentrale Beschaffungsstelle gemäss der Verordnung vom 24. Oktober 2012³⁴ über die Organisation des öffent­lichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB) folgende Aufgaben:
a. Sie unterstützt die Armee und das VBS bei der Planung von Systemen und Material.
b. Sie stellt die Vorevaluation und die Evaluation, die Erst- und die Nachbeschaffung und die Einführung technisch komplexer Systeme im Wehr- und Sicherheitsbereich sicher.
c. Sie beschafft Güter und Dienstleistungen nach dem Anhang der Org-VöB für die gesamte Bundesverwaltung. Sie betreibt ein Kompetenzzentrum für WTO-Ausschreibungen.
d. Sie unterstützt die Armee und das VBS beim Betrieb und bei der Instand­haltung von Systemen und Material.
e. Sie liquidiert aus dem militärischen Inventar ausscheidende Systeme und Materialien.
³⁴ SR 172.056.15
Art. 12 a Unterstellte Einheiten und deren Aufgaben
¹ Der armasuisse unterstellt sind die Verwaltungseinheiten armasuisse Wissenschaft und Technologie und armasuisse Immobilien.
² Die armasuisse Wissenschaft und Technologie nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. Sie stellt als Technologiezentrum des VBS wissenschaftlich-technische Kompetenzen für die Armee und das VBS sicher und deckt die Wissenschafts- und Technologiebedürfnisse auch im Rahmen von Netzwerken und Kooperationen mit nationalen und internationalen Partnern ab.
b. Sie testet und beurteilt die Einsatz-, Funktions- und Wirkungsfähigkeit sowie die Sicherheitserfordernisse aktueller und künftiger Systeme im Wehr- und Sicherheitsbereich.
³ Die armasuisse Immobilien nimmt für das Immobilienportfolio des VBS die Rolle des Bau- und Liegenschaftsorgans gemäss der Verordnung vom 5. Dezember 2008³⁵ über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wahr.
³⁵ SR 172.010.21

6 a . Abschnitt: Bundesamt für Landestopografie ³⁶

³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 423 ).
Art. 13 ³⁷
¹ Das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) ist entsprechend den politischen Vorgaben das nationale Kompetenzzentrum der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Beschreibung, Darstellung und Archivierung von raumbezogenen Geodaten (Geoinformation).
² Zur Verfolgung der Ziele gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007³⁸ (GeoIG) nimmt das swisstopo insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Es führt eine moderne, dreidimensionale Landesvermessung in erforder­licher Aktualität und Qualität durch.
b. Es stellt die bedarfsgerechte Versorgung ziviler und militärischer Kunden mit geodätischen, topografischen, kartografischen und geologischen Produkten und Dienstleistungen sicher.
c. Es sichert die historischen Geoinformationen zur Nachverfolgung der Entwicklung von Raum und Umwelt.
d. Es erstellt geologische Grundlagen zur Bewirtschaftung des Untergrunds und stellt den Betrieb des Forschungslabors Mont Terri sicher.
e. Es ist Leistungserbringer innerhalb der Bundesverwaltung in den Bereichen Geoinformatik und Geoinformation.
f. Es koordiniert die Bedürfnisse der Bundesverwaltung in den Bereichen der Geoinformation und der Landesgeologie durch je ein weisungsberechtigtes Koordinationsorgan.
g. Es übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die amtliche Vermessung und den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aus.
h. Es erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung über die Geoinformation zuweist.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 423 ).
³⁸ SR 510.62

7. Abschnitt: Bundesamt für Bevölkerungsschutz

Art. 14 ³⁹
¹ Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele:
a. In Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden sowie Dritten trägt es bei zu einem umfassenden Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Kulturgüter vor den Auswirkungen von Schadenereignissen grosser Tragweite, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten. Bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen von nationaler Tragweite koordiniert es die Zusammenarbeit.
b. Es trägt im Verbund mit seinen Partnern zur Bewältigung solcher Ereignisse bei.
² Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt es folgende Funktionen wahr:
a. Es erarbeitet risikobasierte Planungsgrundlagen zur Vorbeugung und Bewältigung von Bedrohungen und Gefahren für die Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Kulturgüter. Es entwickelt Strategien und Technologien zur Abwehr von Bedrohungen und Gefahren und sorgt für die entsprechende Forschung und Entwicklung. Es erstellt Grundlagen zum Schutz kritischer Infrastrukturen.
b. Es stellt auf nationaler Ebene die Leistungsfähigkeit von Führungsgremien, zivilen Einsatzorganisationen, zentralen Systemen und Prozessen sicher und bildet mit der Nationalen Alarmzentrale den Kern einer zentralen Einsatzorganisation auf Stufe des Bundes.
c. Es stellt die Übersicht über die bevölkerungsschutzrelevante Lage sicher und sorgt für die Warnung, Alarmierung und Information der Bevölkerung im Ereignisfall. Es betreibt dazu die Nationale Alarmzentrale.
d. Es bietet Fachwissen und Messkapazität an im Bereich atomarer, biologischer oder chemischer Gefährdungen. Es betreibt selber Laborinfrastrukturen in diesem Bereich.
e. Es erarbeitet strategische und konzeptionelle Grundlagen für den Zivilschutz, insbesondere in den Bereichen Personal, Material und Schutzbauten. Es nimmt Aufgaben zur Sicherung der Kulturgüter wahr.
f. Es überwacht den Vollzug der Bundesvorschriften über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz durch die Kantone und unterstützt diese beim Einsatz der Organisationen des Bevölkerungsschutzes.
g. Es unterstützt die Kantone bei der Ausbildung und betreibt zu diesem Zweck ein Ausbildungszentrum.
h. Es sorgt für sichere, zeitgemässe Telematiksysteme für die Kommunikation der Führungs- und Einsatzorganisationen untereinander und ist zuständig für die Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall. Es ermöglicht die Verbreitung von Informationen auch in ausserordentlichen Lagen, indem es beim Ausfall der privaten Telekommunikationsnetze die nötigen technischen Infrastrukturen zur Verfügung stellt.
³⁹ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5087 ).

8. Abschnitt: Bundesamt für Sport

Art. 15 ⁴⁰
¹ Das Bundesamt für Sport ist das nationale Kompetenzzentrum des Bundes für die Belange des Sports. Es fördert entsprechend den politischen Vorgaben die nachhaltige Entwicklung von Sport und Bewegung als Element der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Gesundheit, der Bildung, der sozialen Integration und des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
² Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Sport insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Es entwickelt Ziele und Strategien der Sport- und Bewegungsförderung und evaluiert deren Auswirkungen.
b. Es grenzt die Zuständigkeiten für die Bereiche Gesundheit und Alltagsbewegung mit den andern dafür zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes ab.
c. Es führt und unterstützt Programme und Projekte der Sport- und Bewegungsförderung für die ganze Bevölkerung, namentlich für Kinder und Jugendliche.
d. Es gibt zur Unterstützung seiner Fördertätigkeiten Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien heraus und kann diese entgeltlich oder unentgeltlich abgeben.
e. Es fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit den nationalen Sportverbänden den leistungsorientierten Nachwuchssport und den Spitzensport sowie die Durchführung von internationalen Sportanlässen in der Schweiz.
f. Es unterstützt die Planung und den Bau von Sportanlagen von nationaler Bedeutung.
g. Es betreibt die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen mit Lehre, Forschung und Dienstleistung.
h. Es betreibt Sportkurszentren in Magglingen und Tenero sowie bei Bedarf an weiteren Orten.
i. Es trifft Massnahmen zur Förderung von Fairness und Sicherheit im Sport.
j. Es erbringt Dienstleistungen für den Sport in der Armee.
k. Es beschafft das Sportmaterial des Bundes.
l. Es führt eine Dokumentationsstelle auf dem Gebiet des Sports.
m. Es erbringt gewerbliche Leistungen in seinem Tätigkeitsbereich.
n. Es stimmt seine Massnahmen auf diejenigen von Kantonen, Gemeinden und Sportorganisationen ab und arbeitet mit diesen zusammen.
⁴⁰ Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 2 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 3967 ).

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 16 Geschäftsordnung
Das VBS erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.
Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹ Die Organisationsverordnung vom 13. Dezember 1999⁴¹ für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird aufgehoben.
² Die Änderung bisherigen Rechts findet sich im Anhang.
⁴¹ [ AS 2000 330 , 2001 124 Art. 12 Abs. 3, 2002 723 Anh. 2 Ziff. 1 1453, 2003 237 ]
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Anhang

(Art. 17 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts

...⁴²
⁴² Die Änderung kann unter AS 2003 1808 konsultiert werden.
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