Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefac... (412.101.220.77)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 4. November 2013 (Stand am 1. Januar 2018)
18114
Pferdefachfrau EFZ/Pferdefachmann EFZ
Professionnelle du cheval CFC/professionnel du cheval CFC
Professionista del cavallo AFC
18115
Pferdepflege/Soins aux chevaux/Cura del cavallo
18116
Klassisches Reiten/Monte classique/Monta classica
18117
Westernreiten/Monte western/Monta western
18118
Gangpferdereiten/Chevaux d’allures/Cavalli d’andatura
18119
Pferderennsport/Chevaux de course/Cavalli da corsa
18120
Gespannfahren/attelage/attachi
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
verordnet: ⁴
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I 53 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
¹ Pferdefachfrauen und Pferdefachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie erkennen die Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz sowie beim Einsatz von Pferden im Betrieb, auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Gelände. Sie ergreifen die geeigneten Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Pferde, der Mitarbeitenden, der Kundinnen und Kunden, von Dritten, von Sachwerten und der Umwelt. Sie setzen nur Werkzeuge, Ausrüstungen und Hilfsmittel ein, die den Vorschriften zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz, zur Arbeitssicherheit, zum Tierschutz und zur Verkehrs­sicherheit genügen. Sie pflegen die Ausrüstung der Pferde, unterhalten die Infrastruktur und die Umgebung des Betriebs durch regelmässige Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten im Interesse der Werterhaltung der Anlagen sowie der Vermeidung von Verletzungen und Krankheiten der Pferde;
b. Sie halten, füttern und pflegen Pferde, um deren Wohlbefinden, Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Sie füttern Pferde mit geeigneten und korrekt gelagerten Futtermitteln nach betrieblichen Vorgaben, erkennen fütterungsbedingte Mängel und ergreifen die geeigneten individuellen Massnahmen. Sie erkennen Verhaltensstörungen, Krankheiten und Verletzungen der Pferde und ergreifen die zweckmässigen Massnahmen der tiermedizinischen Erstversorgung;
c. Sie arbeiten Pferde individuell durch gezielte Bodenschule zur Förderung des Vertrauens, des Gehorsams und der Leistungsfähigkeit und bewegen sie unter dem Sattel als Ausgleich;
d. Sie führen Kundinnen und Kunden in das natürliche Verhalten der Pferde, die Kommunikation und den Umgang mit Pferden, die tiergerechte Haltung und Pflege der Pferde ein;
e. Sie verfügen über vertiefte Handlungskompetenzen ihrer jeweiligen Fachrichtung.
² Innerhalb des Berufs der Pferdefachfrau oder des Pferdefachmanns auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
a. Pferdepflege;
b. klassisches Reiten;
c. Westernreiten;
d. Gangpferdereiten;
e. Pferderennsport;
f. Gespannfahren.
³ Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
² Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Pferdewartin EBA oder Pferdewart EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
¹ Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Gewährleisten der Sicherheit, des Gesundheits-, des Tier- und Umweltschutzes sowie Unterhalten der Ausrüstung und Infrastruktur: 1. Gefahren erkennen und entsprechende Schutzmassnahmen ergreifen,
2. eigene Gesundheit erhalten und Berufskrankheiten vermeiden,
3. die Sicherheit im Berufsalltag gewährleisten,
4. sich auf öffentlichen Verkehrswegen und im Gelände korrekt und sicher verhalten,
5. die Vorgaben zum Umweltschutz einhalten,
6. die Vorschriften zum Tierschutz einhalten,
7. lebensrettende Sofortmassnahmen ergreifen,
8. die Ausrüstung der Pferde pflegen,
9. die Umgebung und die Infrastruktur unterhalten;
b. Halten, Füttern und Pflegen der Pferde: 1. Unterkunft der Pferde pflegen,
2. Futter lagern und zubereiten,
3. Pferde einsatzgerecht füttern,
4. Fütterungsmängel erkennen und beheben,
5. Pferde pflegen und gesund erhalten,
6. kranke und verletzte Pferde pflegen,
7. Pferde für den Einsatz vorbereiten;
c. Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde: 1. die Evolution und die Domestizierung der Pferde sowie die Geschichte des Reitens und Fahrens erklären,
2. mit Hengsten und Zuchtpferden sicher umgehen sowie Zuchtgrundlagen erklären,
3. Pferde beurteilen,
4. Pferde durch Bodenschule fördern und mit ihnen kommunizieren,
5. Pferde durch Longierarbeit fördern,
6. Pferde unter dem Sattel arbeiten und bewegen,
7. Pferde im Gelände bewegen und fördern,
8. Pferde für Voltigierarbeiten ausbilden und einsetzen;
d. Betreuen und Anleiten der Kundinnen und Kunden: 1. im beruflichen Umfeld Verhaltensregeln einhalten,
2. Kundinnen und Kunden betreuen,
3. Image des Betriebes aktiv fördern,
4. Unterrichtssequenzen vorbereiten und durchführen,
5. Kundinnen und Kunden oder Hilfspersonen in den sicheren Umgang mit Pferden einführen,
6. Kundinnen und Kunden in Voltigierübungen anleiten,
7. Kundinnen und Kunden an der Longe die Sitzgrundlagen vermitteln;
e. Pflegen der Pferde 1. Vertrauen, Gleichgewicht und Kondition der Pferde fördern,
2. Pferde nach Krankheits- oder Verletzungspause aufbauen,
3. Pferde unter dem Sattel arbeiten,
4. Kundinnen und Kunden auf Ausritten im Gelände betreuen,
5. betriebliche Anlässe organisieren,
6. Kundinnen und Kunden unterrichten;
f. Anwenden und Unterrichten der Reittechnik klassisches Reiten: 1. Pferde gezielt fördern und trainieren,
2. Trainingsparcours planen und aufbauen,
3. Pferde mit Freispringen fördern,
4. Pferde in der Disziplin Dressurreiten fördern und vorstellen,
5. Pferde in der Disziplin Springreiten fördern und vorstellen,
6. Pferde in der Disziplin Concours Complet fördern und vorstellen,
7. Kundinnen und Kunden im klassischen Reiten unterrichten;
g. Anwenden und Unterrichten der Reittechnik Westernreiten: 1. Pferde gezielt fördern und trainieren,
2. Pferde durch Freilongieren fördern,
3. Pferde in der Disziplin Horsemanship fördern und vorstellen,
4. Pferde in der Disziplin Trail Horse fördern und vorstellen,
5. Pferde in der Disziplin Reining fördern und vorstellen,
6. Kundinnen und Kunden im Westernreiten unterrichten;
h. Anwenden und Unterrichten der Reittechnik Gangpferdereiten: 1. Gangarten alternativ fördern und vorstellen,
2. Pferde gezielt in der Grundausbildung fördern und trainieren,
3. Gangarten unter dem Sattel fördern und vorstellen,
4. Pferde gezielt fördern und trainieren,
5. Kundinnen und Kunden im Gangpferdereiten unterrichten;
i. Einsetzen von Pferden und Beraten von Kundinnen und Kunden im Pferderennsport: 1. Pferde gezielt fördern,
2. Rennpferde gezielt trainieren,
3. Rennpferde in Rennen einsetzen,
4. Geschichte des Rennsports erklären,
5. Zucht von Rennpferden beschreiben,
6. Kundinnen und Kunden im Pferderennsport beraten;
j. Anwenden und Unterrichten Gespannfahren sowie Einsetzen von Arbeitspferden: 1. Fahrpferde gezielt fördern und trainieren,
2. Fahrpferde für den Einsatz vorbereiten,
3. Gespanne ein- und zwei-spännig führen,
4. Pferde für Arbeitseinsätze auswählen und für den Einsatz vorbereiten,
5. Pferde für Zug- und Transportarbeiten einsetzen,
6. Pferde für Personentransporte im Tourismus einsetzen,
7. Pferde in Zucht-, Sport-, Arbeits- und Freizeitprüfungen einsetzen,
8. Kundinnen und Kunden im Gespannfahren unterrichten.
² In den Handlungskompetenzbereichen a bis d ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. Die weiteren auszubildenden Handlungskompetenzen der Handlungskompetenzbereiche e bis j werden durch die im Lehrvertrag festgehaltene Fachrichtung bestimmt.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5 ⁵
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 53 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 ½ Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– Gewährleisten der Sicherheit, des Gesundheits-, des Tier- und des Umweltschutzes sowie Unter­halten der Ausrüstung und Infrastruktur

30

10

40

– Halten, Füttern und Pflegen der Pferde

100

40

140

– Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde

70

80

150

– Betreuen und Anleiten der Kundinnen und Kunden

70

70

– fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenz­bereich

200

200

Total

200

200

200

600

b. Allgemeinbildung

120

120

120

360

c. Sport

40

40

40

120

Total Lektionen
360
360
360
1080
² Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁶ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁶ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Für alle Fachrichtungen gibt es drei überbetriebliche Kurse im Umfang von 15 Tagen zu acht Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt aufgeteilt:
a. Kurs I findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst 5 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche: 1. Gewährleisten der Sicherheit und Schützen der Gesundheit von Mensch und Tier, Halten, Füttern und Pflegen der Pferde,
2. Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde,
3. Betreuen und Anleiten der Kundinnen und Kunden,
4. fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich;
b. Kurs II findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst 5 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche: 1. Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde,
2. Betreuen und Anleiten der Kundinnen und Kunden,
3. fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich;
c. Kurs III findet im 3. Lehrjahr statt, umfasst 5 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche: 1. Halten, Füttern und Pflegen der Pferde,
2. Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde,
3. Betreuen und Anleiten der Kundinnen und Kunden,
4. fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich.
³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen wird und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
c.⁷
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 12. Dez. 2016 ( AS 2016 5119 ). Aufgehoben durch Ziff. V 3 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungs­verordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Pferdefachfrau EFZ oder Pferdefachmann EFZ in der entsprechenden Fachrichtung mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Pferdefachfrau EFZ und des Pferdefachmanns EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. für die Fachrichtungen klassisches Reiten sowie Pferdepflege: Bereiter I oder Bereiter mit Berufsprüfung;
d. für die Fachrichtungen Westernreiten sowie Pferdepflege: Trainer B SWRA;
e. für die Fachrichtungen Gangpferdereiten sowie Pferdepflege: Trainer B IPV CH;
f. für die Fachrichtungen Rennsport sowie Pferdepflege: Berufstrainer Galopp Schweiz oder Publiktrainer Suisse Trot;
g. für die Fachrichtung Gespannfahren: Spezialistin oder Spezialist der Pferdebranche mit eidgenössischem Fachausweis, Fachrichtung Gespannfahren oder eine vergleichbare Ausbildung;
h. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
i. einschlägiger Abschluss einer Hochschule mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im Bildungsbericht fest.
⁴ Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form von Kompetenznachweisen für jeden überbetrieblichen Kurs.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Pferdefachfrau EFZ oder des Pferdefachmanns EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a.⁸
Praktische Arbeit als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situations­gerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifi­kationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Gewichtung nach Fachrichtung

Pferdepflege

Klassisches Reiten

Westernreiten

Gangpferdereiten

Pferderennsport

Gespannfahren

Position

Handlungskompetenzbereich

1

Halten, Füttern und Pflegen der Pferde sowie Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde

20 %

20 %

20 %

20 %

30 %

20 %

2

Betreuen und Anleiten der Kundinnen und Kunden

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

3

fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich

50 %

50 %

50 %

50 %

70 %

50 %

b.⁹
c. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst für alle Fachrichtungen die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Prüfungsform/Dauer

Gewichtung

schriftlich

mündlich

1

Halten, Füttern und Pflegen der Pferde

30 Min.

15 Min.

20 %

2

Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde

Gewährleisten der Sicherheit, des Gesundheits-, des Tier- und des Umweltschutzes sowie Unterhalten der Ausrüstung und Infrastruktur

40 Min.

20 %

3

Betreuen und Anleiten der Kundinnen und Kunden

35 Min.

15 Min.

30 %

4

fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich

45 Min.

30 %

d. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹⁰ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 12. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5119 ).
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 12. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5119 ).
¹⁰ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a.¹¹
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
a. den Unterricht in den Berufskenntnissen;
b. die überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.
⁶ Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a.¹²
praktische Arbeit: 40 %;
b.¹³
c. Berufskenntnisse: 20 %;
d. Allgemeinbildung: 20 %;
e. Erfahrungsnote: 20 %.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 12. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5119 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 12. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5119 ).
¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 12. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5119 ).
Art. 20 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Spezialfall
1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a.¹⁴
praktische Arbeit: 50 %;
b.¹⁵
c. Berufskenntnisse: 30 %;
d. Allgemeinbildung: 20 %.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 12. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5119 ).
¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 12. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5119 ).

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 2 2
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Pferdefachfrau EFZ» oder «Pferdefachmann EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
c. die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Pferdeberufe
¹ Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Pferde­berufe setzt sich zusammen aus:
a. 7–9 Vertreterinnen oder Vertretern der OdA Pferdeberufe;
b. 2–3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Alle Fachrichtungen müssen vertreten sein.
³ Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
⁴ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁵ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung;
b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern;
c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern;
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen;
e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die OdA Pferdeberufe.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Die Verordnung des SBFI vom 12. Dezember 2007¹⁶ über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
² Die Genehmigung des Bildungsplans Pferdefachfrau EFZ/Pferdefachmann EFZ vom 12. Dezember 2007 wird widerrufen.
¹⁶ AS 2008 117
Art. 26 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Pferdefachfrau oder Pferdefachmann vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
² Wer die Lehrabschlussprüfung für Pferdefachfrau oder Pferdefachmann bis zum 31. Dezember 2019 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 27 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
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