Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Pforte Arbeitsmarkt» (831.201.72)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Pforte Arbeitsmarkt»

vom 9. Februar 2012 (Stand am 1. April 2015)
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV),
gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 17. Januar 1961¹ über die Invalidenversicherung (IVV),
verordnet:
¹ SR 831.201
Art. 1 Zweck des Pilotversuchs
Der Pilotversuch «Pforte Arbeitsmarkt» untersucht und beurteilt die Auswirkungen der Einrichtung einer gemeinsamen Kompetenzstelle der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Sozialhilfe im Bereich der Eingliederung von versicherten Personen.
Art. 2 Teilnahme am Pilotversuch
Am Pilotversuch können versicherte Personen teilnehmen, die:
a. in der Gemeinde Beinwil am See, Burg (AG), Gontenschwil, Leimbach, Menziken, Oberkulm, Reinach (AG), Schlossrued, Unterkulm oder Zetzwil wohnhaft sind;
b. nach Inkrafttreten dieser Verordnung für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nach den Artikeln 3 a –3 c , 7 d und 14 a– 18 c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959² über die Invalidenversicherung (IVG) gemeldet werden oder sich anmelden; und
c. dazu ihr schriftliches Einverständnis gegeben haben.
² SR 831.20
Art. 3 Aufgaben der «Pforte Arbeitsmarkt»
¹ Die «Pforte Arbeitsmarkt» übernimmt die Aufgaben der IV-Stellen in den Bereichen Früherfassung und Wiedereingliederung nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a–e IVG³ und Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a, b und e–g IVV.
² Sie ist nicht befugt, in den ihr übertragenen Zuständigkeitsbereichen Verfügungen zu erlassen.
³ SR 831.20
Art. 4 Weiterleitung der Dossiers
Erachtet sich die «Pforte Arbeitsmarkt» als nicht zuständig, so leitet sie das Dossier umgehend an die zuständige IV-Stelle weiter.
Art. 5 Archivierung der Dossiers
Die Archivierung der Dossiers der Invalidenversicherung ist Sache der zuständigen IV-Stelle.
Art. 6 Aufsicht
Die «Pforte Arbeitsmarkt» untersteht im Bereich der Invalidenversicherung der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen.
Art. 7 ⁴ Dauer des Pilotversuchs
¹ Der Pilotversuch dauert vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2015.
² Die Dauer des Pilotversuchs wird bis zum 31. März 2019 verlängert.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BSV vom 26. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 785 ).
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
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