Ausführungsbeschluss zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger (635.4.11)
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Ausführungsbeschluss zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger

Ausführungsbeschluss zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger (BMfzB) vom 22.04.1997 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 14. Dezember 1967 über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger; gestützt auf die Stellungnahme des Verwaltungsrates des Amtes für Strassen - verkehr und Schifffahrt, in Erwägung: Am 22. Dezember 1967 hat der Staatsrat einen Ausführungsbeschluss zum Gesetz vom 14. Dezember 1967 über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger erlassen. Dieses Gesetz wurde in der Folge verschiedentlich geändert, so dass mehrere Bestimmungen des Ausführungsbeschlusses mate - riell aufgehoben wurden. Zudem sind gewisse Bestimmungen des Ausfüh - rungsbeschlusses bereits im Gesetz enthalten. Es muss daher ein neuer Aus - führungsbeschluss erlassen werden, um einerseits die bestehende Ausfüh - rungsreglementierung zu bereinigen und um andererseits zu präzisieren, dass das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt die aufgrund der Kategorie ge - schuldete Steuer festsetzt. Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt bezeichnet die Kategorie, in die jedes Fahrzeug für die Besteuerung eingeteilt wird.

Art. 1a

1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt ist ermächtigt, den Mietwa - genfirmen mit Sitz in der Schweiz, die durchschnittlich mehr als 500 Fahr - zeuge im Kanton immatrikulieren, besondere Steuertarife zuzugestehen.
2 Für die Zahlungsmodalitäten gelten die Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1967 über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger.

Art. 1b

1 Für die ausschliesslich durch elektrische Energie angetriebenen Fahrzeuge wird der zu entrichtende Steuerbetrag durch Umwandlung der Leistung (kW) in einen theoretischen Hubraum (cm³) nach folgendem Umwandlungssatz be - rechnet:
a) für Motorräder, Motorrad-Seitenwagen, Motorrad-Dreiräder: 0,055 kW/ cm³;
b) für Motorfahrzeuge und Nutzfahrzeuge mit einer Nutzlast von weniger als 1000 kg: 0,045 kW/cm³.
2 Für die mit einem Verbrennungs- und einem Elektromotor ausgerüsteten Hybridfahrzeuge, die nach dem Prinzip der teilweisen oder fortlaufenden Ausnützung der Antriebskraft beider Motoren funktionieren, wird für die Be - stimmung des zu entrichtenden Steuerbetrages nur der Hubraum des Ver - brennungsmotors berücksichtigt.
3 Für die Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2 sowie für die mit Gas betrie - benen Fahrzeuge wird eine Sonderreduktion im Umfang von 30 % auf dem Tarif gewährt. Jedoch gilt die Sonderreduktion für die Hybrid- und die mit Gas betriebenen Personenwagen nur, wenn diese vor dem 1. Januar 2011 erstmals in Verkehr gesetzt wurden. Für Personenwagen mit elektrischem Antrieb gilt die Sonderreduktion nur, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 erst - mals in Verkehr gesetzt wurden.
4 Motorfahrräder mit elektrischer Tretunterstützung sind von der Steuer be - freit.

Art. 1c

1 Der Staatsrat setzt jedes Jahr die Tariferhöhung für Personenwagen der Effi - zienzkategorien D, E, F, G und für die kategorielosen Fahrzeuge fest.
1 )

Art. 2

1 Die Organe der Kantons- und Gemeindepolizei sind gehalten, dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt alle nicht im Kanton immatrikulierten Fahr - zeuge anzuzeigen, die seit einem Monat auf Kantonsgebiet stationiert sind. Die Meldung enthält Namen, Vornamen, Adresse des Halters, das Datum des Aufenthaltsbeginns, die Fahrzeugmarke, die Nummern der Kontrollschilder mit dem Namen des Staates oder des Kantons, der sie ausgestellt hat.
1) Siehe SGF 635.4.12.

Art. 3

1 Der Beschluss vom 22. Dezember 1967 betreffend Ausführung des Geset - zes vom 14. Dezember 1967 über die Besteuerung der Motorfahrzeuge, An - hänger und Fahrräder (SGF 635.4.11) wird aufgehoben.

Art. 4

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.04.1997 Erlass Grunderlass 01.05.1997 BL/AGS 1997 f 185 / d 188
11.07.2000 Art. 1a eingefügt 01.08.2000 BL/AGS 2000 f 505 / d 479
14.11.2002 Art. 1a geändert 01.01.2003 2002_120
11.10.2004 Art. 1b eingefügt 01.01.2005 2004_105
10.12.2007 Art. 1b geändert 01.01.2008 2007_121
02.11.2010 Art. 1b geändert 01.01.2011 2010_114
02.11.2010 Art. 1c eingefügt 01.01.2011 2010_114
25.10.2011 Art. 1b geändert 01.01.2012 2011_105
25.10.2011 Art. 1c geändert 01.01.2012 2011_105
30.10.2012 Art. 1c geändert 01.01.2013 2012_100 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.04.1997 01.05.1997 BL/AGS 1997 f 185 / d 188

Art. 1a eingefügt 11.07.2000 01.08.2000 BL/AGS 2000 f 505 / d 479

Art. 1a geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 1b eingefügt 11.10.2004 01.01.2005 2004_105

Art. 1b geändert 10.12.2007 01.01.2008 2007_121

Art. 1b geändert 02.11.2010 01.01.2011 2010_114

Art. 1b geändert 25.10.2011 01.01.2012 2011_105

Art. 1c eingefügt 02.11.2010 01.01.2011 2010_114

Art. 1c geändert 25.10.2011 01.01.2012 2011_105

Art. 1c geändert 30.10.2012 01.01.2013 2012_100

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